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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Oktober 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 142 vom 02.10.2025)


Aufgrund des § 7 Absatz 5, des § 21 Absatz 1 Satz 3, des § 26 Absatz 5 Satz 1, des § 27 Absatz 4, des § 29 Absatz 6, des § 39 Absatz 3 und des § 42 Absatz 2 Satz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.08.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/132), des § 6 Absatz 1 und 3 des E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes vom 1. Juni 2018, (GVOBl. Schl.-H. S. 354), geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1287), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereirechten, Fischereischeinen, Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Erlaubnissen, sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen. "(1) Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telekommunikationsverbindungen (Adress- und Kommunikationsdaten) und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereirechten, Fischereischeinprüfungen, Fischereischeinen, Urlauberfischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Fischereiabgaben, Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Fischereierlaubnissen, sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.08.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/132) und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention bis zum Tod der betroffenen Person gespeichert. Abweichend hiervon erfolgt die Speicherung im Falle der Einziehung des Fischereischeins zur Nachverfolgbarkeit der Einziehungsgründe im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens für eine Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem zurückgegebenen Fischereischein stehen, für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins. "(3) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention nach dem Tod der betroffenen Person, spätestens jedoch nach Vollendung des 110. Lebensjahres, gelöscht. Die Löschung erfolgt drei Jahre nachdem die obere Fischereibehörde Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt hat oder mit Vollendung des 110. Lebensjahres. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Speicherung von Angaben zum Verfahren, das Grund für einen Entzug eines Fischereischeins ist, für die Dauer des Entzugs. Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten nach drei Jahren gelöscht, soweit es sich nicht um Personendaten und um solche Daten handelt, die zum Nachweis der Ausstellungsvoraussetzungen vorgelegt wurden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins. Angaben zur Person und zum Nachweis, der zur Ausstellung des Fischereischeins vorgelegt wurde, werden nur auf Verlangen der Fischereischeininhaberin oder des Fischereischeininhabers nach Satz 4 gelöscht."

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:

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(Stand: 08.10.2025)

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