Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TierSch-ZustVO - Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht

- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Juni 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 12.07.2007 S. 331; 17.07.2014 S. 163 14; 17.11.2018 S. 759 18; 11.01.2022 S. 75 22)
Gl.-Nr.: 200-0-365



§ 1 14 18 22

Das für Tierschutz zuständige Ministerium ist zuständig

  1. nach dem Tierschutzgesetz ( TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I, S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), nach
    1. § 4 Absatz 3 Satz 3 Genehmigungen zu erteilen,
    2. § 6 Absatz 1a Satz 2 Anzeigen für Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 entgegenzunehmen,
    3. § 8 Absatz 1 Genehmigungen zu erteilen,
    4. § 8a Absatz 1 und Absatz 3 Anzeigen über Versuchsvorhaben entgegenzunehmen,
    5. § 11a Absatz 4 Satz 1 Genehmigungen zu erteilen,
    6. § 15 Absatz 1 Satz 2 die Kommissionen zu berufen sowie
  2. nach §§ 1 und 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert durch Artikel 142 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), Meldungen entgegenzunehmen und zu übermitteln sowie
  3. nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), nach
    1. § 2 Absatz 3 Genehmigungen zu erteilen,
    2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Anzeigen entgegenzunehmen,
    3. § 5 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen zuzulassen,
    4. § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und § 29 Absatz 2 Satz 4 die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen,


    es ist ferner für den Abschnitt 2 (§§ 14 bis 43) der Tierschutz-Versuchstierverordnung zuständig

  4. nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 1
    1. nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 Leitfäden zu prüfen und eigene Leitfäden auszuarbeiten und zu veröffentlichen,
    2. für die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2.
  5. nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96)
    1. für die Anerkennung von Sachkundenachweisen nach § 6 Absatz 3 und deren Widerruf nach § 6 Absatz 4,
    2. nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, Lehrgänge und Prüfungen anzuerkennen.

Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 und 2 sind die notwendigen Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EU) 2017/625 2 und die notwendigen Anordnungen nach § 16a TierSchG zu treffen.

§ 2 14 18 22

Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig,

  1. nach dem Tierschutzgesetz nach
    1. § 4 Abs. 1 a den Sachkundenachweis entgegenzunehmen,
    2. § 4a Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) zu erteilen,
    3. § 5 Abs. 1 Satz 5 Ausnahmen zuzulassen,
    4. § 6 Abs. 3 und 5 Erlaubnisse zu erteilen und Darlegungen zu verlangen,
    5. § 11
      1. a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis f Erlaubnisse zu erteilen,
      2. b) Absatz 5 Satz 6 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis 8 f die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen,
      3. c) Absatz 6 Anzeigen entgegenzunehmen und
      4. d) Absatz 7 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis f nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen,
    6. § 11b Absatz 2 Anordnungen zu treffen,
    7. § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 Mitteilungen entgegenzunehmen und Tiere vorgeführt zu bekommen,
    8. § 16 Absatz 1 Nummer 1 die Aufsicht über landwirtschaftliche Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen auszuüben und insoweit die Einhaltung der Bestimmungen der aufgrund § 2a Absatz 1 TierSchG erlassenen Verordnungen zu überwachen,
    9. § 16 Absatz 1 Nummern 2 bis 8, Absatz 1a und Absatz 4a Satz 1 und 2 die Aufsicht auszuüben, Anzeigen, Nennungen einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen entgegenzunehmen und Verpflichtungen zur Benennung einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen auszusprechen, sowie
  2. nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung nach
    1. § 1 Absatz 2 Ausnahmen zu genehmigen,
    2. § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und § 29 Absatz 2 Satz 4 die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen,
    3. § 9 Absatz 2 und Absatz 3 Nachweise und die Vorlage von Verzeichnissen zu verlangen,
    4. § 11 Absatz 1 Satz 2 Nachweise zu verlangen,
    5. § 13 Absatz 2 Satz 1 Anzeigen entgegenzunehmen und
  3. für die Durchführung von aufgrund § 2a Abs. 2, § 4 b und § 5 Abs. 4 TierSchG erlassenen Verordnungen und
  4. für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes in den Bereichen, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach Nummern 2 oder 3 gegeben ist,
  5. nach § 1 Absatz 2 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147),
  6. für die Durchführung der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung, soweit in § 1 nichts anderes bestimmt ist.

Im Rahmen der Zuständigkeiten nach Nummer 1 Buchst. a bis e, g und i sowie nach Nummern 3 bis 4 sind die notwendigen Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EU) 2017/625 und die notwendigen Anordnungen nach § 16 TierSchG zu treffen.

§ 3 14 18 22

Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind, soweit in §§ 1 und 2 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörde oder zuständige Stelle im Sinne

  1. des Tierschutzgesetzes,
  2. der aufgrund von § 2a Absatz 1 Tierschutzgesetz erlassenen Verordnungen, sowie
  3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist.

Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 und 2 sind die notwendigen Maßnahmen nach Artiksel 138 Verordnung (EU) 2017/625 und die notwendigen Anordnungen nach § 16a TierSchG zu treffen. Dies gilt auch zur Verhütung und Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.

§ 4

Die Zuständigkeiten nach den §§ 2 und 3 werden im Rahmen der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

§ 5  18 22

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Verordnung die zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz, dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz, den aufgrund des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes zu bestimmen, wird auf das für Tierschutz zuständige Ministerium übertragen.

_____
1) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 (ABl. L 122 S. 11).

2) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 S. 1, zuletzt ber. 2018, ABl. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 vom 8. Oktober 2021 (ABl. L 357 S. 27)


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion