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Bekanntmachung der Risikowarenliste für Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 bei der Einfuhr
Vom 31. Juli 2026
(BAnz. AT 20.08.2026 B7)
Archiv: 2023 02/2024 11/2024 2025
Das Julius Kühn-Institut gibt auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 der Pflanzenbeschauverordnung ( PflBeschV) eine Risikowarenliste zur Untersuchung von Warenarten, die in Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet sind, bekannt, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern außer der Schweiz bezieht.
Gemäß § 15 PflBeschV sind Sendungen der darin aufgelisteten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Code) aus allen Drittländern außer der Schweiz vom Importeur mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung beim Pflanzenschutzdienst anzumelden. Entsprechend Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 (die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1865 geändert worden ist) führen die Pflanzenschutzdienste Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einem Teil der angemeldeten Sendungen durch. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 werden bei den kontrollierten Sendungen auch Dokumentenkontrollen durchgeführt.
Diese Risikowarenliste ist ergänzend zu weiteren Einfuhrvorschriften zu verstehen. Zudem liegt es in der Zuständigkeit der Pflanzenschutzdienste der Bundesländer, darüber hinaus aufgrund von eigenen Risikoabwägungen Einfuhruntersuchungen vorzunehmen.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 19. Juni 2025 (BAnz AT 21.07.2025 B5) und ist ab dem 15. Oktober 2026 anzuwenden.
Quedlinburg, den 31. Juli 2026
| Risikowarenliste für Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bei der Einfuhr | Anlage |
| Warenart | KN-Code | Warenbezeichnung | Ursprungs- oder Versandland | Mindestkontrollfrequenz [in % der Sendungen] |
| Schnittblumen und abgeschnittene Äste mit Laub | ex 0603 19 70 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausgenommen Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Hahnenfußgewächse, Chrysanthemen und Lilien) | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 |
| ex 0604 20 90 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (ausgenommen Weihnachtsbäume und Zweige von Nadelgehölzen) | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 | |
| Obst und Gemüse, einschließlich Blattgemüse und Blätter, deren KN-Code hier genannt ist, außer den in Teil A und C des Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 spezifizierten Pflanzen | 0703 10 19 | Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt (ausgenommen für Saatzwecke, "Steckzwiebeln") | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 |
| ex 0703 90 00 | Porree/Lauch und andere Gemüse derAllium spp., frisch oder gekühlt (ausgenommen Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch), außer zum Anpflanzen | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 | |
| ex 0704 90 90 | Kohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der GattungBrassica, anderer, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 | |
| ex 0705 21 00 | Chicorée-Witloof "Cichorium intybus var.foliosum", frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 | |
| 0708 90 00 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (ausgenommen Erbsen "Pisum sativum" und Bohnen "Vigna-Arten,Phaseolus-Arten") | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 | |
| 0709 70 00 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 | |
| 0709 93 10 | Zucchini, frisch oder gekühlt | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 | |
| 0709 93 90 | Kürbisse, frisch oder gekühlt "Cucurbita- Arten" (ausgenommen Zucchini) | Alle Drittländer außer die Schweiz | 5 |
(Stand: 16.10.2026)
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