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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 45 - Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik -

(Ausgabe 09/2008/2. überarbeitete Auflage,aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

(Leitlinien verweisen auf GefStoffV vom 23.12.2004)

Vorwort

Am 1. Januar 2005 trat die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft. In der Folge einer geänderten Konzeption enthält diese neue Regelungen und Verfahrensweisen sowie unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Erläuterung bedurften.

Um beim Vollzug der Gefahrstoffverordnung eine einheitliche Vorgehensweise der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Präventionsdienste der Unfallversicherungsträger zu gewährleisten, hatten die Länder gemeinsam mit den Unfallversicherungsträgern einen Frage-/Antwort-Katalog erarbeitet, der im Dezember 2005 als LV 45 "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung" erschien. Dieser Katalog enthält Antworten auf Auslegungsfragen der Verordnung.

Nachdem nun seit mehr als 3 Jahren praktische Erfahrungen bei der Umsetzung des neuen Gefahrstoffrechts vorliegen, wurde es notwendig, die Erkenntnisse der Aufsichtsbehörden für eine Überarbeitung der LV 45 zu nutzen und diese zugleich an die Entwicklungen des technischen Regelwerkes anzupassen.

Die Aktualisierungen sind in der vorliegenden Neufassung durch seitliche Markierungen bzw. durch den Begriff "neue Frage" gekennzeichnet, so dass sie sofort erkannt werden können.

Der überarbeitete Frage-/Antwort-Katalog richtet sich in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Er ist abgestimmt mit den Unfallversicherungsträgern und dient einer Umsetzung der Aufsichts- und Beratungstätigkeit beider Aufsichtsdienste nach einheitlichen Kriterien. Unterschiedliche Anforderungen an die Betriebe können so vermieden werden. Es handelt sich um ein exemplarisches Beispiel praktischer Kooperation zwischen staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern. Letztere prüfen im Einzelnen, welche Teile aus dem Katalog sie entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Mitgliedsunternehmen in ihr eigenes Informationsangebot zur Veröffentlichung aufnehmen, denn nicht alle Inhalte der neuen LV 45 sind für alle Branchen und für alle Tätigkeiten gleichermaßen von Bedeutung.

Die Fragen und Antworten sind darüber hinaus eine Informationsquelle für diejenigen, die vor Ort für die Umsetzung der Gefahrstoffstoffverordnung zuständig sind.

A Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Allgemeines

a 1 Anwendungsbereich

a 1.1 (ehem. 1.1.1)

§ 1 Abs. 3 Satz 2

Was sind "andere Personen" im Sinne dieses Satzes?

Die Vorschriften der GefStoffV dienen nicht nur dazu, denjenigen Beschäftigten, der selbst die Tätigkeit mit einem Gefahrstoff durchführt, vor diesem Gefahrstoff zu schützen, sondern auch andere Beschäftigte oder Personen. Diese "anderen Personen" sind Dritte, die z.B. aufgrund eines Auftrags oder einer Dienstleistung infolge der genannten Tätigkeit Gefahrstoffen ausgesetzt sein können (z.B. ein Auftragnehmer, dessen Beschäftigte, aber auch Unbeteiligte, z.B. Besucher und Kunden).
a 1.2 (ehem. 1.1.2)

§ 1 Abs. 3

Fallen ehrenamtlich Tätige, z.B. Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, in den Geltungsbereich der GefStoffV?

§ 3 Abs. 5

Fallen ehrenamtlich Tätige unter die den Beschäftigten gleichgestellten "sonstigen Personen"?

Die GefStoffV gilt nach § 1 Abs. 1 u.a. "zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe". Ehrenamtlich Tätige sind mindestens dem Kreis der "anderen Personen" zuzuordnen, so dass die hierauf gerichteten Vorschriften auch für ehrenamtlich Tätige gelten. Sie sind aber auch nach § 3 Abs. 5 Satz 2 den Beschäftigten gleichgestellt. Dort heißt es: "Den Beschäftigten stehen [ ... ] sonstige Personen, [ ... ], die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich". Somit gelten für die ehrenamtlich Tätigen ausdrücklich auch die Bestimmungen des Dritten bis Sechsten Abschnitts zum Schutz der Beschäftigten.

Die Ermächtigungsgrundlage im ChemG bezieht sich nicht auf Arbeitnehmer, sondern auf Beschäftigte. Eine Einschränkung der "sonstigen Personen, [ ... ], die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen" ( § 3 Abs. 5 Satz 2), auf Arbeitnehmer ist nicht ableitbar.

a 1.3 (ehem. 1.1.3)

§ 1 Abs. 4

Schließt der Geltungsbereich auch die Beförderung außerhalb eines Betriebes ein?

Ja.
a 1.4 (ehem. 1.1.4)

Welche Paragraphen der Verordnung sind für Unternehmer ohne Beschäftigte relevant?

Für Unternehmer ohne Beschäftigte gelten nach § 3 Abs. 5 GefStoffV alle Regeln der VO. Beispielhaft s. hierzu auch Frage J 1.1 zu Anforderungen bei Asbestarbeiten. Regelungen, die Pflichten in Bezug auf Beschäftigte enthalten, sind in diesen Fällen nicht einschlägig. (s. a. a 1.2 zu den Beschäftigten gleichgestellte Personen).

Weitere Ausführungen s. a. Nr. 1 Abs. 4 TRGS 400.

a 1.5 (ehem. 1.1.5)

Abgrenzung zum Geltungsbereich des Arbeitsstättenrechts:

Fallen z.B.

1. Schwimmmeister in Hallenbädern (Tätigkeit Aufsicht, ohne Bedienung der Chlorungsanlage, trotzdem Belastung durch Ausdünstung von Stickstoff-
Chlor-Verbindungen aus dem Badewasser)

2. Kassenarbeitsplätze an Tankstellen

3. Verkauf von Gefahrstoffen

4. Beschäftigte, die

  1. auf Betriebsgelände
  2. außerhalb des Betriebsgeländes

verkehrsbedingtem Staub und/ oder DME ausgesetzt sind und

  • z.B. als Kraftfahrer bei ihrer

Tätigkeit diesen Gefahrstoffen auch erzeugen

oder

  • z.B. als Verkehrspolizisten

mit ihrer Tätigkeit nicht zu deren Entstehung beitragen grundsätzlich unter die Gefahrstoffverordnung?

Generell ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Tätigkeitsbereiche von Beschäftigten in Bezug auf die Anwendbarkeit der GefStoffV differenziert zu bewerten sind.

Zu 1. und 2.

Schwimmmeister und Tankstellenkassierer führen in den genannten Fällen keine Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch, da sie die betreffenden Gefahrstoffe nicht verwenden und ihre Aufsichts- bzw. Verkaufstätigkeiten auch nicht ursächlich für die Freisetzung von Gefahrstoffen sind ( § 7 Abs. 1). Auf diese Beschäftigten bzw. ihre Tätigkeiten sind daher die Bestimmungen der GefStoffV (z.B. Regelungen zu Grenzwerten oder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) nicht unmittelbar anzuwenden, es gelten die Regelungen des Arbeitsstättenrechts und ggf. des Mutterschutzrechts (MuSchArbV).

Schwimmmeister und Tankstellenkassierer sind aber möglicherweise in Folge von Tätigkeiten anderer Beschäftigter mit Gefahrstoffen (Bedienpersonal der Chlorungsanlage, Tankwart) diesen Gefahrstoffen ausgesetzt, so dass ihre Gesundheit als unmittelbare Folge dieser Tätigkeiten gefährdet werden könnte. Die Gefährdungsbeurteilung und Gestaltung der Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese ursächlichen Tätigkeiten muss daher auch die Gefährdung anderer Beschäftigter einbeziehen. Hier sind insbesondere auch die Regelungen zu Betriebsstörungen zu beachten.

Zu 3.

Anders ist die Situation bei Verkaufspersonal, das unmittelbar mit (wenn auch verpackten) Gefahrstoffen Tätigkeiten durchführt. Hier gilt die GefStoffV, ggf. kann es sich um Tätigkeiten mit geringer Gefährdung handeln (s. Abschnitt E 4).

Zu 4.

a) Bei Gefahrstoffbelastungen, die durch den Verkehr auf dem Betriebsgelände entstehen, ist grundsätzlich die
GefStoffV heranzuziehen (z.B. auf Bauhöfen). Konkret sind diejenigen Tätigkeiten zu beurteilen, durch die die Gefahrstoffe entstehen bzw. freigesetzt werden, wie das Betreiben von Kraftfahrzeugen. Bei der Beurteilung und der Festlegung von z.B. technischen Schutzmaßnahmen ist nicht nur die Gefahrstoffbelastung der Beschäftigten zu berücksichtigen, die diese Tätigkeit ausüben, sondern auch die Belastung anderer Beschäftigter (s. a. Ausführungen zu Ziffern 1 und 2 dieser Frage).

b) Außerhalb eines Betriebsgeländes können verkehrsbedingte Gefahrstoffbelastungen im Regelfall nicht mehr
hauptsächlich einer betrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden. Zum Arbeitsschutz ist hier nach Arbeitsschutzgesetz zu verfahren (s. a. a 1.7); im Übrigen ist das Immissionsschutzrecht einschlägig.

a 1.6 (Neue Frage)

Nach § 1 Abs. 3 GefStoffV darf auch die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen als unmittelbare Folge von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht gefährdet werden.

Ist damit die GefStoffV einschlägig und vorrangig (lex specialis), wenn Bürobeschäftigte durch Malerarbeiten im Gebäude Gefahrstoffen ausgesetzt sind?

Gibt es einen zusätzlichen bzw. vorrangigen Schutzanspruch nach dem Arbeitsstättenrecht, wonach Außenluftqualität statt Einhaltung des AGW zu gewährleisten wäre?

Die Gefährdungsbeurteilung des Malerbetriebs nach GefStoffV muss alle potenziell Gefährdeten einbeziehen, also auch die Beschäftigten des Betriebs, in dem die Arbeiten durchgeführt werden. Dabei greift auch die Abstimmungspflicht nach § 17 GefStoffV.

Für die Auswahl der Schutzmaßnahmen werden die Stoffeigenschaften sowie Dauer und Intensität der möglichen Exposition von Bedeutung sein. Zu beachten sind auf jeden Fall die Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 GefStoffV (s. insbesondere Satz 1 Nr. 3, "Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind" und Nr. 4 "Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition"); ein Verzicht auf diese Maßnahmen unter Verweis auf die Einhaltung eines AGW wäre nicht zulässig. Aus der Anwendung des Gefahrstoffrechts ergibt sich daher für die Bürobeschäftigten auch kein verringertes Schutzniveau im Vergleich zum Arbeitsstättenrecht.

a 1.7 (ehem. 1.1.6)

Abgrenzung des Geltungsbereichs

Nach welcher Rechtsgrundlage könnte für einen Polizisten, der an einer stark befahrenen Straße arbeitet, PSa gefordert werden?

Die Gefahrstoffverordnung und Arbeitsstättenverordnung finden in diesem Fall keine Anwendung (s. a 1.5). Der Arbeitgeber hat nach § 3 ArbSchG und den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wobei die Bereitstellung von Atemschutz nachrangig ist gegenüber organisatorischen Maßnahmen (z.B. Regelungen zur Arbeitszeit).
a 1.8 (ehem. 1.1.7)

§ 4 Nr. 13 Buchstabe a

Tätigkeiten mit fruchtschädigenden (Re) Stoffen

Wie ist die Zusammensetzung der Belegschaft hinsichtlich Ge- schlecht und Alter bei der Gefährdungsbeurteilung zu fruchtschädigenden (Re) Stoffen zu würdigen? Muss der Arbeitgeber die Exposition gegenüber solchen Stoffen unabhängig vom Geschlecht und Alter seiner Beschäftigten minimieren, auch wenn im Betrieb nur Männer arbeiten? In welchem Umfang gelten bei solchen Stoffen überhaupt die Pflichten der Gefahrstoffverordnung?

Fruchtschädigende (Re) Stoffe sind eine Untergruppe der fortpflanzungsgefährdenden Stoffe; sie gehören damit zu den gefährlichen Stoffen nach § 3a Abs. 1 Nr. 13 ChemG und in der Folge auch zu den Gefahrstoffen nach § 3 Abs. 1 GefStoffV. Eine spezifische Einschränkung hinsichtlich der Geltung der Pflichten der Gefahrstoffverordnung für diese Stoffe enthält die Verordnung nicht, sie bestehen also im Grundsatz ebenso wie für alle anderen Gefahrstoffe.

Entsprechend sind Re-Stoffe regelhaft in die Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen einzubeziehen. Bei der Festlegung individueller Schutzmaßnahmen (z.B. Atemschutz) kann die individuelle Gefährdung des jeweiligen Beschäftigten berücksichtigt werden.

Ergänzende Hinweise:

  • Für den Schutz werdender und stillender Mütter gelten die Anforderungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) mit den dortigen Regelungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Eine Festlegung, im Unternehmen nur Männer einzustellen, um Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen zu sparen, dürfte nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ( AGG) vereinbar sein.
  • Eine eventuelle gesonderte Behandlung von (Re) Stoffen dürfte in der Praxis keine Rolle spielen, da Re-Stoffe i.d.R. auch andere Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen.

a 2 Begriffsbestimmungen

Eine Vielzahl von Begriffen aus der Gefahrstoffverordnung und technischen Regeln ist im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der BetrSichV und der GefStoffV" (im Folgenden: "Begriffsglossar") erläutert. Dieses Begriffsglossar löst für den Gefahrstoffbereich die TRGS 101 ab. Es ist auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht und kann von dort heruntergeladen werden.

a 2.1 (ehem. 1.2.1)

§ 3 Abs. 3 "Tätigkeit"

Ist die "Tätigkeit" eine erweiterte Definition für den "Umgang"?

Wie ist dort der Passus zu verstehen: "oder verwendet werden sollen"?

Der Begriff "Tätigkeit" umfasst den früheren Begriff "Umgang", geht aber darüber hinaus, z.B. durch Einbeziehung von Bedien- und Überwachungstätigkeiten.

Der Passus "oder verwendet werden sollen" soll Maßnahmen im Vorfeld des Verwendens erfassen, z.B. im Rahmen der Einführung einer neuen Chemikalie oder der Aufstellung neuer Verarbeitungsmaschinen. Diese vorbereitenden Arbeiten stellen dann schon eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 GefStoffV dar.

a 2.2 (ehem. 1.2.2)

§ 3 Abs. 5

Wie ist der Auftraggeber unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 und 3 sowie § 18 Abs. 2 definiert?
Es werden unterschiedliche Bezüge hergestellt (Koordinationsfunktion bei Fremdfirmen, Heimarbeit).

Die Definition des Auftraggebers ist im jeweiligen Kontext zu sehen. Bei § 17 Abs. 1 GefStoffV handelt es sich um denjenigen, der durch eine Fremdfirma im eigenen Betrieb Aufgaben erledigen lässt. In § 3 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 GefStoffV ist Auftraggeber derjenige, für den die Heimarbeit getätigt wird.
a 2.3 (Neue Frage)

§ 3 Abs. 5

Wer hat die Funktion des Arbeitgebers in Bezug auf die den Beschäftigten gleichgestellten "sonstigen Personen" (z.B. ehrenamtlich Tätige)?


1) Praktikanten

Bei Praktikanten ist stark zu differenzieren. Es gibt "Schnupperpraktika", Schulpraktika, Pflichtpraktika im Rahmen einer Hochschulausbildung, Praktika nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums und anderes mehr. Die Gesamtrechtslage hängt von der Art des Praktikums ab.

Soweit es sich um ein Praktikum handelt, dem ein Vertragsverhältnis zwischen dem Praktikanten und dem Praktikumsbetrieb schriftlich oder auf Grund mündlicher Abrede zu Grunde liegt (siehe hierzu § 26 Berufsbildungsgesetz;), ist der Arbeitgeber des Praktikumsbetriebs Arbeitgeber im Sinne der GefStoffV und damit in der Pflicht (siehe hierzu auch § 2 ArbSchG: "die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" sind nicht ausschließlich Auszubildende).

Sofern es sich zum Beispiel aber um ein Schulpraktikum (also ein Praktikum lediglich zum Kennenlernen des Berufslebens) handelt, sind die Verhältnisse eventuell etwas schwieriger. Derartige Praktikanten unterfallen nicht dem § 2 ArbSchG. Sie sind aber "Beschäftigte" nach dem weiter formulierten § 3 Abs. 5 der GefStoffV. In diesen Fällen kommen auch Pflichten für den Schulträger in Betracht. Gleichwohl sind wir aber der Auffassung, dass auch in solchen Fällen der Arbeitgeber des Praktikumsbetriebs primärer Ansprechpartner für den Ländervollzug im Hinblick auf die GefStoffV ist. Im Falle von Schulpraktika greift auch § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, wonach Jugendliche keine gefährlichen Arbeiten durchführen dürfen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen oder von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.

2) Freiwillige Feuerwehr

Ehrenamtlich Tätige bei der "Freiwilligen Feuerwehr" üben die den einzelnen Gemeinden als "Pflichtaufgaben zugewiesene" Aufgabe der Gefahrenabwehr aus - zum Nutzen der Gemeinden. Dabei arbeiten sie ggf. mit den Berufsfeuerwehren zusammen und sind in ein entsprechendes "kommunales Gesamtsystem" eingebunden. Zu diesem Aufgabenkreis zählen (hier am Beispiel NRW erklärt) gemäß § 1 Absatz 1 des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NRW (kurz: FSHG-NRW) die Bekämpfung von Schadenfeuer, die Hilfe bei Unglücksfällen sowie bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Aufgrund der hoheitlichen Verpflichtung der jeweiligen Gemeinden (bzw. Kreise) zur Brandabwehr und zur Unterhaltung der Feuerwehren nach dem FSHG obliegt es aus hiesiger Sicht den jeweiligen Gemeinden (Kreisen) dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben des staatlichen Arbeitsschutzes auch im Hinblick auf ehrenamtlich tätige freiwillige Feuerwehrleute eingehalten werden.

a 2.4 (ehem. 1.2.3)

§ 3 Abs. 5

Fallen ehrenamtlich Tätige unter die den Beschäftigten gleichgestellten "sonstigen Personen"?

Ja, siehe hierzu a 1.2
a 2.5 (Neue Frage)

§ 3 Abs. 5

Gehört zu den "sonstigen Personen", die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen und den Beschäftigten gleichgestellt sind, auch der Arbeitgeber, der die gleichen Tätigkeiten wie seine Beschäftigten durchführt oder ein mit Gefahrstoffen tätiger Unternehmer ohne Beschäftigte?

Nein, s. a. Begriffsglossar zu "Beschäftigte".

Mitarbeitende Arbeitgeber, Unternehmer ohne Beschäftigte und Selbstständige zählen nicht zu den "sonstigen Personen".

a 2.6 (ehem. 1.2.4)

Wie ist der Begriff "Fachkunde" definiert?

Fachkundig im Sinne der GefStoffV ist, wer über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das betreffende Fachgebiet verfügt, die er auf Grund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung erworben hat und die den Betreffenden für die jeweilige Aufgabe qualifizieren.

Die inhaltlichen Anforderungen sind je nach Bezug unterschiedlich; spezifische Erläuterungen zur Fachkunde sind im Technischen Regelwerk an folgenden Stellen zu finden:

  • Fachkunde nach § 7 Abs. 7 (Gefährdungsbeurteilung):
    in der TRGS 400 (Nr. 3.1) und im Begriffsglossar;
  • Fachkunde nach § 9 Abs. 6 (Messungen): in der TRGS 402;
  • Fachkunde nach Anhang III Nr. 5.4.4 Abs. 4 (Begasungen):
    in der TRGS 512.

Eine Prüfung zum Nachweis der Fachkunde ist im Unterschied zur Sachkunde nicht vorgeschrieben.

Davon unabhängig sind die Vorschriften zur Qualifikation von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit nach ASiG/UVVen.

a 2.7 (ehem. 1.2.6)

Welcher zeitliche und räumliche Bezug gilt für die "Hintergrundbelastung" (siehe Begriffsglossar zu "ausgesetzt sein"), wie wird diese bestimmt?

Bezugsgröße ist nicht die Luftqualität in Reinluftgebieten, sondern die Umgebungsluft, soweit sie nicht durch die Emissionen des betrachteten Arbeitsplatzes belastet ist. Ggf. können Daten von Gebieten mit ähnlicher Immissionssituation zum Vergleich herangezogen werden. Auch Innenräume kommen grundsätzlich als Maßstab in Betracht.

Die Dauer der Belastung ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen; kurzzeitige Belastungsspitzen sind nicht zwangsläufig als Überschreiten der Hintergrundbelastung zu bewerten. Gefragt ist auch hier die fachkundige, verantwortliche Bewertung durch den Arbeitgeber, für den eine Begriffsbestimmung im Technischen Regelwerk hilfreich wäre.

a 2.8 (ehem. 1.2.7)

§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Was ist unter "gemeinwohlverträglicher Abfallbeseitigung" zu verstehen?

Hier ist die Definition des Abfallrechts heranzuziehen ( § 10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).

a 3 Technisches Regelwerk

In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) werden Bezüge auf Vorschriften der GefStoffV seitlich mit einem Balken gekennzeichnet. Mit der aktuellen GefStoffV sind die Bezüge bei nicht aktualisierten TRGS nicht mehr gegeben.

a 1.3 (ehem. 1.3.1)

Wie ist das bestehende (alte) Technische Regelwerk auszulegen? Kann es verbindlich herangezogen werden? Wann ist mit überarbeiteten TRGS zu rechnen?

Die Überarbeitung des Technischen Regelwerks wird längere Zeit in Anspruch nehmen, da in vielfacher Hinsicht Konkretisierungen der Verordnung und Anpassungen erforderlich sind. In der Übergangszeit sollen die bestehenden TRGS zunächst weiter Orientierung bieten. In diesem Zusammenhang können fachliche Hinweise zu den bestehenden TRGS im Lichte der neuen Verordnung Hilfestellung bieten, eine verordnungskonforme Anwendung der bestehenden TRGS zu erleichtern.

Im Bundesarbeitsblatt Heft 1/2005 wurde Folgendes bekannt gemacht:

Gefahrstoffe

Bekanntmachung des BMWa vom 31. Dezember
2004 - IIIb3-35122
zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der
neuen
Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in einer grundlegenden Neufassung in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk ( TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weiter gelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.

a 3.2 (ehem. 1.3.2)

§ 8 Abs. 1 Satz 3

Erhalten Schriften (z.B. Regelwerk der Unfallversicherungsträger), auf die in einer TRGS verwiesen wird, dadurch auch den Status der Vermutungswirkung?

Bei TRGS, die auf der Grundlage der bis zum 31.12.2004 geltenden GefStoffV verabschiedet wurden, nicht.

Für etwaige Verweise in neuen TRGS wird die Entscheidung im AGS getroffen.

a 4 Vollzugstätigkeit

a 4.1 (ehem. 1.4.1)

Welche Möglichkeiten bietet die GefStoffV, wenn die Vollzugsbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Gefährdungsbeurteilung hat?

1. Ermittlung der in der Gefährdungsbeurteilung zugrunde gelegten Tatsachen: Informationsanspruch, § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GefStoffV,

2. Verpflichtung des Herstellers/Verwenders zur Ermittlung der tatsächlichen Gefahrenlage, § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV.

a 4.2 (Neue Frage)

§ 11 Abs. 4

Luftrückführung

Müssen die Länder/die Unfallver- sicherungsträger auf Antrag Anerkennungsverfahren durchführen?

Nein.

Grundsätzlich dürfen sie dies, eine Verpflichtung (bzw. ein Anspruch eines Antragstellers) besteht jedoch nicht.

Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Verfahren und Geräte finden sich im BGIA-Handbuch.

Zuständigkeiten

a 4.3 (Neue Frage)

§ 6 Sicherheitsdatenblatt

a) Wenn ein deutscher Hersteller seine Produkte (mit Sicherheitsdatenblatt) ins EU-Ausland liefert, müssen die deutschen Behörden dann bei der Überwachung zum Sicherheitsdatenblatt auch die von nationalen Besonderheiten abhängigen Angaben (Grenzwerte) prüfen?

b) Nach Art. 31 REACH-VO (auf den § 6 GefStoffV Bezug nimmt) muss das SDB in einer Amtssprache des Mitgliedsstaates vorgelegt werden, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht werden soll. Müssen die hiesigen Behörden dann auch SDB prüfen (können), die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind?

a) Ja

b) Ja

Die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt sind inzwischen kein eigener Regelungsgegenstand der GefStoffV mehr, sondern Bestandteil einer direkt geltenden EG-Verordnung ( REACH-VO). Obwohl die inhaltlichen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt kaum verändert wurden, ergibt sich durch den veränderten Bezugsrahmen ein anderer Aufgabenzuschnitt auch für die Behörden. Die in der REACH-VO an die "Lieferanten" adressierten Pflichten bei der Gestaltung des Sicherheitsdatenblattes sind je nach Sitzland des Abnehmers unterschiedlich. Da für die Aufsicht jeweils die Behörden im Sitzland des Normadressaten (also des Lieferanten) zu-ständig sind, müssen diese sich nach der Logik der REACH-VO ggf. auch mit Mängeln auseinandersetzen, die z.B. mit Sprache oder Grenzwerten im Sitzland des Abnehmers in Bezug stehen.

In der Praxis ist davon auszugehen, dass entsprechende Fälle im Wesentlichen auf Grund von Beanstandungen aus den anderen Mitgliedsstaaten auftreten. Dabei wird eine Zusammenarbeit mit den dortigen Behörden - unter Einbeziehung der BAua - hilfreich und notwendig sein. Zur Zusammenarbeit siehe auch Art. 122 REACH-VO.

Schwierigkeiten im Aufsichtsalltag bei der Umsetzung dieser Regelungen sollten in das REACH-Forum (Gremium für den Austausch der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten) eingebracht werden, um langfristig auf europäischer Ebene praktikable Abläufe zu entwickeln.

a 4.4 (ehem. 1.4.3)

Muss, kann oder soll den Unfall- versicherungsträgern die Gefährdungsbeurteilung der Betriebe zur Verfügung gestellt werden?

Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger nach UVV "Grundsätze der Prävention" auf Verlangen zugänglich zu machen.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist den zuständigen Behörden unverzüglich eine Mitteilung über jeden Unfall und jede Betriebsstörung zu erstatten, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung geführt haben, nach Nr. 2 über Krankheits- oder Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen.

a 4.5 (ehem. 1.4.4)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Was ist eine ernste Gesundheitsschädigung? Ist eine diesbezügliche Mitteilung auch dann erforderlich, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterhalb der Schwelle liegt, ab der eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger vorgesehen ist?

Eine Gesundheitsschädigung wird allgemein als das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands definiert. Wann eine Gesundheitsschädigung als "ernst" einzustufen ist, ist nicht offiziell definiert. Allgemein kann eine Gesundheitsschädigung zumindest dann als "ernst" angesehen werden, wenn sie eine längerfristige mindestens ambulante medizinische Versorgung verlangt. Führt die Gefahrstoffexposition zu einer Arbeitsunfähigkeit, ist in jedem Fall eine Mitteilung erforderlich.
a 4.6 (ehem. 1.4.5)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Betrifft die Mitteilung nur anerkannte Berufskrankheiten-Fälle?

Nein. "Konkrete Anhaltspunkte" liegen nicht erst nach Abschluss eines Berufskrankheiten-Verfahrens vor. Vielmehr soll die Mitteilung so rechtzeitig erfolgen, dass durch ein Eingreifen der Behörde eventuelle weitere Schäden verhindert werden können.

§ 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

a 4.7 (ehem. 1.4.6)

§ 20 Abs. 1

Ausnahmegenehmigungen zur Abwendung einer unverhältnis- mäßigen Härte bei Vereinbarkeit mit Schutz der Beschäftigten: Wo liegt die Messlatte für den Schutz der Beschäftigten? Z.B. welche Exposition ohne Atemschutz ist vertretbar?

Der Arbeitgeber muss in seinem Antrag Angaben zur Gefährdung der betroffenen Beschäftigten und zu der geltend gemachten unverhältnismäßigen Härte machen, die der genehmigenden Behörde eine Interessenabwägung ermöglichen. Ein für alle Einzelfälle verbindlicher Maßstab kann nicht genannt werden. Sollten die zuständigen Behörden mit zahlreichen, ähnlich gelagerten Einzelfällen konfrontiert sein, empfiehlt sich die Erstellung einer zwischen den Ländern abgestimmten Entscheidungshilfe.
a 4.8 (Neue Frage)

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 18 und Anh. IV

Die Verbote nach § 18 i.V.m. Anh. IV gelten auch in Haushalten. Bei den Möglichkeiten zur Ausnahmeerteilung nach § 20 Abs. 1 heißt es aber "auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers".

Können diese Ausnahmen auch für Privatpersonen erteilt werden?

Nein, für Privatpersonen gibt es keine Ausnahmemöglichkeit, weil nur Arbeitgeber Anträge stellen können. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 gilt die Verordnung nur in Haushalten bzw. für Privatpersonen, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Dies betrifft z.B. entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 4 die Herstellungs- und Verwendungsverbote in Anhang IV. Die Erteilung von Ausnahmen in § 20 ist hingegen nicht auf Haushalte ausgeweitet. Auch aus diesem Grund können

Privatpersonen keine Ausnahmen erteilt werden.

Zum Spezialfall Installationen auf Asbestzementdächern siehe auch J 3.1.

a 4.9 (ehem. 1.4.7)

§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

Bedeutet die Regelung, dass die zuständige Behörde auch anordnen kann, dass der Arbeitgeber Messungen durchzuführen hat?

Der Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV zufolge kann die Behörde anordnen, dass der Arbeitgeber das Vorliegen und den Umfang eines Gefahrenzustandes zu ermitteln hat. Damit kann auch die Messung einer Gefahrstoffkonzentration verbunden sein.

a 5 Mitarbeiterbeteiligung

a 5.1 (ehem. 1.5.1)

In welchem Verhältnis stehen Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG), das mehr Einflussmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung vorsieht, und die Regelungen in der GefStoffV zueinander?

Das BetrVG hat Vorrang und ist zu beachten. Hierdurch wird eine angemessene Beteiligung der Mitarbeitervertretungen auch in Zukunft gesichert. Das BetrVG stellt die Forderung an den Betriebsrat, "sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz .... durchgeführt werden."( § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dies ist aber nur bei umfassender Einbindung des Betriebsrats möglich, wie es auch in § 89 Abs. 2 BetrVG gefordert wird.
a 5.2 (ehem. 1.5.2)

§ 11 Abs. 3 Satz 1

Wie kann die vorgesehene Konsultierung der Beschäftigten bzw. der Mitarbeitervertretung konkret beschrieben werden?

Hierfür gelten insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze.
a 5.3 (ehem. 1.5.3)

§ 11 Abs. 3

Warum ist die Konsultierung der für den Arbeitsschutz Zuständigen, wie Fachkraft für Arbeitssicherheit/Betriebsarzt, nicht ausdrücklich vorgesehen?

Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes (s. insb. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 6 Satz 1 Nr. 4 ASiG) sowie die Konkretisierungen der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften. Danach kann die Beteiligung des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich sein.
a 5.4 (ehem. 1.5.4)

§ 14

Müssen Beschäftigte über eingehaltene Messergebnisse (z.B. bei Schutzstufe 3) informiert werden? Oder nur bei Überschreitung?

Die aktive Informationspflicht besteht nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 nur bei einer erhöhten Exposition. Die regelmäßigen Messergebnisse sind als Expositionsdaten festzuhalten und den Beschäftigten nur auf Verlangen vorzulegen, § 14 Abs. 4 Nr. 3 und 6 GefStoffV.
a 5.5 (ehem. 1.5.5)

Hat der Betriebsrat das Recht auf Einsichtnahme in die Messergebnisse? Wie ist das Vorgehen bei Betrieben ohne Betriebsrat?

Ja, nach § 10 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV. Sofern kein Betriebsrat besteht, haben die Beschäftigten unmittelbar dieses Recht. Sie haben dieses persönliche Recht aber auch, wenn ein Betriebsrat existiert.

B Gefahrstoffinformationen

B 1 Sicherheitsdatenblatt

B 1.1 (ehem. 2.1.2)

§ 6 i. V. m. § 7 Abs. 2

Kann der Arbeitgeber darauf ver- trauen, dass die Angaben im Sicherheitsdatenblatt richtig sind?

Die Verantwortung für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) liegt ausschließlich beim Inverkehrbringer. Der Arbeitgeber hat jedoch zumindest die Pflicht einer Plausibilitätsprüfung, da erfahrungsgemäß viele SDB fehlerhaft oder unzureichend sind.
B 1.2 (ehem. 2.1.4)

§ 6 Abs. 1

Wie lange nach dem letzten Verkauf eines Produkts ist der Inverkehrbringer verpflichtet, bei Anfrage ein Sicherheitsdatenblatt zu liefern?

Auf Anfrage ist einem beruflichen Verwender immer ein SDB zu liefern, es sei denn, das Produkt wird nicht mehr produziert oder vertrieben.
B 1.3 (ehem. 2.1.8)

§ 6 Abs. 2

Nach der BMAS-Bekanntmachung 220 "Sicherheitsdatenblatt" ist die Angabe der
Einstufung entsprechend EG-Richtlinien erforderlich. In der GefStoffV wird außerdem gefordert, auch auf vom BMAS bekannt gegebene CMR-Gefährdungen hinzuweisen.

Gilt das auch für einen Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat, der ein deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt liefert?

Die Bestimmung gilt unabhängig vom Sitz des ursprünglichen Lieferanten/Herstellers, ebenso wie die Forderung nach einem deutschsprachigen SDB (Siehe Anhang II Nr. 15 und 16 REACH-VO).
B 1.4 (ehem. 2.1.9)

§ 6 Abs. 2

Wenn der Hinweis auf vom BMAS bekannt gegebene CMR-Gefährdungen nicht im Sicherheitsdatenblatt steht, wie soll dann eine deutsche Behörde z.B. mit einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat umgehen?

Entsprechende Fälle sind über die BAuA, Gruppe 5.4 (Betreff CLEEN) an die Behörde im Mitgliedstaat des Lieferanten abzugeben. Die Abgabe kann über ICSMS erfolgen ("Staffelstabübergabe"); für BAuA-Chemikalien gilt dabei die Behördennummer 1269.
B 1.5 (ehem. 2.1.10)

§ 6

Welche Konsequenzen hat der Wegfall der TRK-Werte für die Informationen im Sicherheitsdatenblatt?

Die TRK-Werte sind bei Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes zu streichen.
B 1.6 (ehem. 2.1.11)

§ 6

Muss die Schutzstufeneinteilung vom Hersteller im Sicherheitsdatenblatt berücksichtigt werden?

Nein, eine solche Pflicht besteht nicht. Eine entsprechende Angabe wird auch nicht empfohlen.
B 1.7 (Neue Frage)

Müssen europäische Grenzwerte im Sicherheitsdatenblatt genannt werden?

Nein, es sind die national geltenden Grenzwerte zu nennen. Nach Anh. II Nr. 8.1 REACH-VO müssen sich die genannten Grenzwerte "auf den Mitgliedsstaat beziehen, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht werden soll". Die Mitgliedstaaten müssen auf Grundlage der europäischen Werte eigene Grenzwerte festsetzen.

C Grundbegriffe der Gefährdungsbeurteilung

C 1 Allgemeines

C 1.1 (ehem. 3.1.1)

§ 7

In welchem Verhältnis steht die Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz?

Ist die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV gleichzusetzen mit dem Ex-Schutzdokument nach Betriebssicherheitsverordnung?

Eine Zuordnung der Angaben in der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG zu einem bestimmten Rechtsbereich ist nicht zwingend abzuleiten. Letztlich ist eine integrierte Gefährdungsbeurteilung für alle Gefährdungsbereiche anzustreben (s.a. Nr. 1 Abs. 1 TRGS 400).

Das Ex-Schutzdokument nach § 6 BetrSichV geht in Teilen über den Inhalt der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV hinaus (Zoneneinteilung). Ein vollständiges Ex-Schutzdokument ist als Dokumentation des Ex-Schutz-Teils der Gefährdungsbeurteilung ausreichend.

C 1.2 (ehem. 3.1.4)

§ 7 Abs. 6 Satz 5

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblichen Veränderungen zu aktualisieren.

Was sind "maßgebliche Veränderungen"?

Sind damit nur Änderungen der innerbetrieblichen Bedingungen gemeint oder sind auch maßgebliche Veränderungen (Weiterentwicklungen) des Standes der Technik zu berücksichtigen?

Mit "maßgebliche Veränderungen" sind sowohl Änderungen der innerbetrieblichen Situation als auch außerbetriebliche Veränderungen gemeint, die zu einer Änderung des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung führen könnten.

Werden solche Veränderungen nicht berücksichtigt, ist die Gefährdungsbeurteilung als veraltet anzusehen.

Neben den in Nr. 3.1 Abs. 3 der TRGS 400 genannten Anlässen kann z.B. auch die Markteinführung eines ungefährlicheren Ersatzstoffes/-verfahrens eine maßgebliche Veränderung sein.

Es bietet sich an, eine regelmäßige Überprüfung der Aktualität der Gefährdungsbeurteilung in einer innerbetrieblichen Regelung festzulegen.

C 1.3 (ehem. 3.1.5)

§ 7

Muss bei Gefährdungen durch toxische Eigenschaften zwingend eine Schutzstufe zugeordnet werden oder "reicht" die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen (unabhängig von der Schutzstufe) aus?

Schutzstufen sind hilfreich bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen. Zum Schutz der Beschäftigten und zur Erfüllung der Anforderungen der GefStoffV ist eine Zuordnung zu einer Schutzstufe jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (s. a. Nr. 6.6 Abs. 1 u. 2 TRGS 400).

Gefährdungen durch toxische Eigenschaften haben i. d. R. bestimmte Schutzmaßnahmen zur Folge (incl. Wirksamkeitsprüfung), zu denen die Schutzstufen klare Vorgaben enthalten.

C 2 Dokumentation

C 2.1 (ehem. 3.2.1)

§ 7 Abs. 6

Wie muss eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung aussehen?

Anhand der Dokumentation muss die Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen nachvollziehbar sein.

Nähere Angaben enthält Nr. 8 der TRGS 400.

C 2.2 (ehem. 3.2.2)

§ 7 Abs. 6 Satz 3

Was bedeutet "keine detaillierte Dokumentation" im Falle von Tätigkeiten mit geringer Gefährdung?

Eine vereinfachte Dokumentation sollte das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung darstellen und dabei den Hintergrund für die Entscheidung "geringe Gefährdung" dokumentieren (verwendete Gefahrstoffe, Hinweise für geringe Exposition, Mengenbewertung, allgemeine Beschreibung der Arbeitsweise).

Im Übrigen s. Nr. 8 der TRGS 400, insbesondere Abs. 4.

C 2.3 (ehem. 3.2.3)

§ 7 Abs. 6

Wer entscheidet, wann eine detaillierte und wann eine "abgespeckte" Version der Gefährdungsbeurteilung vorzulegen ist (Arbeitgeber, Unfallversicherungsträger)?

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Seine Entscheidung ist aber durch die Aufsichtsdienste und ggf. auch gerichtlich überprüfbar.
C 2.4 (ehem. 3.2.4)

§ 7 Abs. 6

Kann die Betriebsanweisung nach § 14 gleichzeitig auch als Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 angesehen werden?

Nein. Die Gefährdungsbeurteilung enthält weitergehende Informationen als die Betriebsanweisung (z.B. Aussagen zur Ersatzstoffprüfung und Ermittlung der Expositionshöhe). Die Betriebsanweisung gibt bestimmte Ergebnisse und Konsequenzen der Gefährdungsbeurteilung wieder (z.B. auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene Informationen und Verhaltensregeln).

C 3 Fachkundige Person

Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 sind fachkundige Personen "insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit".

C 3.1 (ehem. 3.3.1)

§ 7 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6

Gilt die Fachkundevorschrift für die Gefährdungsbeurteilung auch für die nicht detaillierte Dokumentation, also Tätigkeiten mit geringer Gefährdung?

§ 7 Abs. 7 GefStoffV trifft hier keine Differenzierung.
C 3.2 (ehem. 3.3.2)

§ 7 Abs. 7

Wie lässt sich der Begriff "fach- kundige Personen" in Bezug auf die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erläutern?

Zum Begriff "Fachkunde" siehe a 2.6.

Fachkundige Personen nach § 7 Abs. 7 müssen die in der TRGS 400 Nr. 3.1 genannten Anforderungen erfüllen.

C 3.3 (ehem. 3.3.4)

Verschiedene Anbieter veranstal- ten Seminare zur "Einführung in die Fachkunde für Gefahrstoffbeauftragte" und weisen dabei auf § 7 Abs. 7 und § 17 Abs. 1 hin. Welche Anforderungen sind an Veranstaltungen zu stellen, damit eine Fachkunde bei einem Teilnehmer angenommen werden kann?

Den "Gefahrstoffbeauftragten" gibt es in der GefStoffV nicht, dementsprechend auch nicht die "Fachkunde für Gefahrstoffbeauftragte".
C 3.4 (ehem. 3.3.5)

§ 7 Abs. 7 Satz 3

Warum werden Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt generell als fachkundige Personen angesehen?

Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte aufgrund ihrer besonderen Ausbildung (s. ASiG, BGV A2) die Anforderungen der TRGS 400 an die Fachkunde erfüllen. Aufgrund des ASiG hat der Arbeitgeber diesen Personen die erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.
C 3.5 (ehem. 3.3.7)

Ergibt sich aus den Regelungen ein Erfordernis besserer Information und Kommunikation zwischen Arbeitgeber, inner- und überbetrieblichen Experten bzw. Institutionen?

Ja. Die Anforderungen an Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sind höher als in der bis Ende 2004 geltenden GefStoffV. Die heutige GefStoffV überträgt dem Arbeitgeber viel Freiheit und Verantwortung bei der Bewertung von Gefährdungen durch gefährliche Stoffe. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist ein intensivierter Informationsaustausch erforderlich.

Des Weiteren ist nach § 13 Abs. 5 innerbetrieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfalldiensten Zugang zu den Informationen über Notfallmaßnahmen zu geben.

Auch die nach § 17 geregelte Zusammenarbeit verschiedener Firmen erfordert eine intensive Information und Kommunikation.

C 4 Gefahrstoffverzeichnis

Nach § 7 Abs. 8 hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Ausgenommen sind Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 9 nur zu einer geringen Gefährdung führen.

C 4.1 (ehem. 3.4.1)

§ 7 Abs. 8

Welche Angaben soll das Gefahrstoffverzeichnis enthalten?

Wie soll der Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter aussehen?

Siehe hierzu Nr. 4.7 der TRGS 400.

Auf der Basis der bisherigen TRGS 440 erstellte Gefahrstoffverzeichnisse können in dieser Form weiter geführt werden und müssen um den genannten Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter ergänzt werden. Die Sicherheitsdatenblätter müssen im Betrieb vorgehalten werden. Die Sicherheitsdatenblätter können als Papierkopie oder als elektronisches Dokument z.B. auf einer CD-Rom aufbewahrt oder im betrieblichen Intranet vorgehalten werden. Der Hinweis auf Internetseiten, auf denen Lieferanten Sicherheitsdatenblätter zur Einsicht bereithalten, reicht nicht aus.

C 4.2 (ehem. 3.4.3)

§ 7 Abs. 8

Gibt es bei der Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses zu berücksichtigende Mindestmengen? Müssen Kleinstmengen nicht erfasst werden?

Eine Mengenschwelle für die in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmenden Gefahrstoffe nennt die GefStoffV nicht. Entscheidend ist die Gefährdung bei der konkreten Tätigkeit mit einem bestimmten Stoff. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für Stoff und Tätigkeit nur eine geringe Gefährdung (s. § 7 Abs. 9), entfällt gemäß § 7 Abs. 8 die Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis.

Siehe auch Nr. 4.7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 6.2 TRGS 400

C 5 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

C 5.1 Grundsätze

C 5.1.1 (ehem. 3.5.1.1)

§ 17 Abs. 2 Satz 4

Was ist unter Einbeziehung der Fremdfirmen in das betriebliche System zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten zu verstehen? Wie weit sind die Firmen einzubeziehen, z.B. in Unterweisung, Tragen von PSA, besondere Zutrittsregelungen?

Im Prinzip sind die Mitarbeiter der Fremdfirmen bei der Arbeitsschutzplanung genauso einzubeziehen wie die Beschäftigten des Auftraggebers. Sofern die Fremdfirmen die gleichen Tätigkeiten verrichten wie die eigenen Beschäftigten, sind die Maßnahmen gleich. Ggf. sind daher auch gemeinsame Unterweisungen sinnvoll. Bei unterschiedlichen Tätigkeiten, z.B. Reinigungsarbeiten, ist auf Besonderheiten der Tätigkeit zusätzlich einzugehen.

Die Verantwortung für die Beschäftigten der Fremdfirmen verbleibt aber beim jeweiligen Arbeitgeber. Notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind von diesem zu veranlassen.

C 5.1.2 (ehem. 3.5.1.2)

§ 17 Abs. 2

Welche Qualifikation benötigt der Koordinator, wer kann diese Aufgabe wahrnehmen?

Die GefStoffV fordert keinen Qualifikationsnachweis. Aus der Aufgabe lassen sich jedoch gewisse Qualifikationsmerkmale ableiten, die erfüllt sein sollten: Erfahrungen mit Tätigkeiten mehrerer Firmen in einem Betrieb, breites technisches Fachwissen, Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
C 5.1.3 (ehem. 3.5.1.3)

§ 17 Abs. 2 Satz 2

Muss die Koordinatorbestellung schriftlich erfolgen oder wie soll man sonst darlegen, dass man einen Koordinator bestellt hat?
(Die Nichtbestellung eines Koordinators ist eine Ordnungswidrigkeit.)

Wie schon die Fragestellung deutlich macht, hat eine schriftliche Bestellung Vorteile für den Normadressaten. Die Bestellung des Koordinators lässt sich aber auch aus Dokumenten seiner Tätigkeit gegenüber den beteiligten Firmen ableiten. Wenn der Koordinator nicht tätig wird, gilt ohnehin: verantwortlicher Adressat der Verordnung bleibt der Arbeitgeber - dagegen hilft auch eine schriftliche Bestellung nichts; er trägt die Organisationsverantwortung.

Nach § 17 Abs. 3 wirken alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammen und stimmen sich ab. Die Ergebnisse der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung sind von allen Beteiligten zu dokumentieren.

C 5.1.4 (ehem. 3.5.1.4)

§ 17 Abs. 3

Was bedeutet eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung?

Sie bedeutet, dass die beteiligten Firmen gemeinsam, entlang des zeitlichen Ablaufes der verschiedenen Tätigkeiten, mögliche Gefährdungen identifizieren und geeignete Maßnahmen festlegen. Dabei sind die in § 17 Abs. 3 genannten Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen.
C 5.1.5 (ehem. 3.5.1.5)

§ 17 Abs. 3

Wie kann eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung organisiert werden?

Wer veranlasst das ggf. erforderliche Treffen?

Die Form des Zusammenwirkens und Abstimmens ist nicht festgelegt. Sie kann individuell gestaltet werden und obliegt der gemeinsamen Entscheidung der Beteiligten. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass sich die fachkundigen Personen (s. § 7 Abs. 7) der beteiligten Fremdfirmen zur Abstimmung der Gefährdungsbeurteilung zusammenfinden. Nach dem Wortlaut der GefStoffV ist nicht vorgeschrieben, dass der Koordinator die gemeinsame Gefährdungsbeurteilung erarbeitet. Er wäre allerdings in der Lage, hierfür die Federführung zu übernehmen, da die beteiligten Firmen verpflichtet sind, dem Koordinator entsprechende sicherheitsrelevante Basisinformationen zur Verfügung zu stellen.
C 5.1.6 (ehem. 3.5.1.6)

§ 17 Abs. 3 Satz 4

Wie sollte die Dokumentation der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung aller Beteiligten aussehen?

Die Forderung "von allen Beteiligten zu dokumentieren" erfordert nicht zwingend ein von allen abgezeichnetes Dokument, es würde auch genügen, wenn jeder das gleiche Dokument bei seinen Unterlagen hat.
C 5.1.7 (ehem. 3.5.1.7)

§ 17 Abs. 3

Was ist, wenn ein Beteiligter nicht "mitmacht"?

In der Regel bestehen privatrechtliche Verpflichtungen, z.B. aus der Auftraggeber/Auftragnehmer-Beziehung. Über diesen Weg sollten alle Beteiligten zur Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten beitragen. Im Einzelfall kann eine behördliche Anordnung nach § 23 Abs. 1 ChemG i.V.m. § 17 Abs. 3 GefStoffV bzw. nach § 20 Abs. 4 GefStoffV gegenüber Arbeitgebern erforderlich sein.

C 5.2 Beispiele

C 5.2.1 (ehem. 3.5.2.1)

§ 17

Auf dem Flughafen werden Beschäftigte der Flughafengesellschaft auf dem Vorfeld (z.B. Einweiser, Gepäckarbeiter) den Kerosinemissionen der Hilfsaggregate von Flugzeugen verschiedener Fluggesellschaften ausgesetzt. Diese Belastung würde entfallen, wenn die Möglichkeit zur Versorgung der Flugzeuge mit elektrischem Strom über einen entsprechenden Elektroanschluss des Flughafens genutzt würde. Dies wird von den Flughäfen zwar angeboten, aber aus Kostengründen oft nicht in Anspruch genommen.

Gilt für dieses Problem die Gefahrstoffverordnung und greift hier § 17 "Zusammenarbeit verschiedener Firmen"?

Ja. Es gelten die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und die Fluggesellschaften sind als Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände der Flughafengesellschaft anzusehen.
C 5.2.2 (Neue Frage)

§ 17 Abs. 1 und 2

Baustellen

Im § 17 ist von "Tätigkeiten ... in einem Betrieb" und von "Fremdfirmen" die Rede. Wessen "Betrieb" ist eine Baustelle, welches sind dort die "Fremdfirmen"? Oder kann man diese Regelungen auf Baustellen gar nicht anwenden?

Für größere Baustellen ergibt sich die Koordinierungspflicht primär aus der Baustellenverordnung. Soweit die Bautätigkeiten im laufenden Betrieb erfolgen, sind Fremdfirmen alle nicht dem eigentlichen Betrieb zuzurechnenden Firmen/Personen.

Im Übrigen gilt:
§ 17 Abs. 1 nimmt Bezug auf den "Arbeitgeber als Auftraggeber", angesprochen wäre danach das Unternehmen, in dessen Auftrag das Bauvorhaben durchgeführt wird. Möglich ist eine Übertragung dieser Funktion, wenn die Bauleitung durch eine andere Firma wahrgenommen wird.

Durch § 17 Abs. 4 wird bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungstätigkeiten der Auftraggeber bzw. Bauherr in die Ermittlungspflicht mit einbezogen - sofern es um Stoffe des Anhangs IV (Stoffe mit Herstellungs- und Verwendungsverbot) geht.

C 5.2.3 (ehem. 3.5.2.2)

§ 17 Abs. 4 i.V.m. Anh. IV

In Anhang IV Nr. 6 sind nur wasserfreies neutrales Bleikarbonat, Bleihydrokarbonat und Bleisulfate in Verwendung als Farben genannt. Im Korrosionsschutz und beim Verschrotten (Schweiß- und Brennarbeiten) sind aber die "unlöslichen" Bleioxide das Problem. Gibt es eine Chance, diese mit unter den § 17 Abs. 4 zu fassen?

Nein.

Auch bei Stoffen, die nicht in Anhang IV genannt sind, gilt die Ermittlungspflicht des § 7. Dabei sind auch Erkundigungen beim Auftraggeber einzuholen. Im Übrigen ist § 17 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden. Nach den dortigen Bestimmungen kommt dem Auftraggeber sogar eine aktive Informationspflicht zu.

D Informationsermittlung

D 1 Informationsquellen

D 1.1 (ehem. 4.1.1)

§ 7 Abs. 2 Satz 1

Wie wird der Begriff "ohne weiteres zugängliche Quellen" konkretisiert?

Dieser Begriff wird in Nr. 4.1 Abs. 6 der TRGS 400 konkretisiert.
D 1.2 (ehem. 4.1.2)

§ 7 Abs. 2

Wie wird sichergestellt, dass die bei der Gefährdungsbeurteilung verwendeten Sicherheitsdatenblätter aktuell sind, wie wird der Zugang zu aktuellen Ausgaben gewährleistet?

Die grundlegende Verpflichtung zur Lieferung aktueller SDB liegt beim Inverkehrbringer der Gefahrstoffe. Unbeschadet dessen sollte der Arbeitgeber bei der Verwendung der Daten und Informationen aus dem SDB bei der Gefährdungsbeurteilung darauf achten, dass die ihm vorliegenden SDB zumindest nicht offensichtlich (z.B. durch Bezugnahme auf veraltete Vorschriften) nicht mehr aktuell sind. Im Zweifelsfall ist eine Rückfrage beim Lieferanten (Inverkehrbringer) erforderlich.

Viele Firmen bieten ihre Sicherheitsdatenblätter auch im Internet an, so kann die Aktualität schnell überprüft werden.

D 1.3 (ehem. 4.1.3)

§ 7 Abs. 2 Satz 4

Welche Stoffe und Zubereitungen sind hier gemeint? Woher soll der Arbeitgeber die Informationen zu Einstufungen und Gefährdungen "beziehen"?

Die Verpflichtungen zu Lieferung/Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind in Artikel 31 der REACH-VO geregelt. Ergänzend beinhaltet Artikel 32 der REACH-VO Informationspflichten des Lieferanten zu Stoffen/ Zubereitungen, für die kein SDB nach Art. 31 geliefert werden muss. Hierauf nimmt § 7 Abs. 2 Satz 3 Bezug. Diese Informationspflichten gelten gemäß Artikel 2 Abs. 1 und 6 REACH-VO jedoch nicht für alle Gefahrstoffe, z.B. nicht für fertige Arzneimittel. Um für die Arbeitgeber das erforderliche umfassende Informationsrecht sicherzustellen, wurde der Lieferant in der GefStoffV verpflichtet, die erforderlichen Informationen in Art und Umfang entsprechend einem SDB zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Informationen einzuholen.
D 1.4 (ehem. 4.1.4)

§ 7 Abs. 2 Satz 5

Wie soll der Arbeitgeber Stoffe/Zubereitungen selbst einstufen, wenn der Hersteller diese nicht eingestuft hat, weil hierfür keine "gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis" nach § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 (z.B. Literaturdaten) vorliegt?

Diese Verpflichtung greift insbesondere bei
  • betriebsintern hergestellten und verwendeten Stoffen und Zubereitungen, z.B. bei chemischen Synthesen (wenn also Arbeitgeber und Hersteller identisch sind) oder bei
  • der Bearbeitung von Erzeugnissen, aus denen Gefahrstoffe freigesetzt werden.

Hersteller chemischer Produkte sind sowohl als Eigenverwender (in ihrer Funktion als Arbeitgeber) als auch Inverkehrbringer grundsätzlich verpflichtet, die Eigenschaften der von ihnen hergestellten chemischen Produkte ausreichend zu ermitteln und diese Ermittlungen den Weiterverarbeitern zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um "gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse" handelt. Für die Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen gibt es branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen (s. TRGS 400, Nr. 5.4). Grundsätzlich ist ein nachvollziehbares Vorgehen maßgeblich, die notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen (s.a. § 7 Abs. 2 GefStoffV).

D 1.5 (ehem. 4.1.5)

§ 7 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz

Was ist gemeint mit "zumindest aber die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln"?

Der Arbeitgeber hat - auf der Grundlage der von ihm ermittelten Informationen - die von ihm verwendeten oder hergestellten oder bei einer Tätigkeit freigesetzten Stoffe/Zubereitungen einzustufen. Falls er die hierfür erforderlichen Informationen nicht ermitteln kann, hat er zumindest branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen z.B. der Unfallversicherungsträger, Länder oder Verbände zur Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten heranzuziehen.
D 1.6 (ehem. 4.1.6)

§ 7 Abs. 2

Ein Arbeitgeber importiert gefährliche Stoffe/Zubereitungen aus einem Nicht-EU-Land. Die Angaben zu gefährlichen Stoffeigenschaften entsprechen den Vorschriften des Exportlandes. Dies reicht zur Erfüllung der hiesigen, gefahrstoffrechtlichen Anforderungen möglicherweise nicht aus.

Wie bekommt der Arbeitgeber dann die benötigten Informationen?

Ist der Arbeitgeber gleichzeitig der Einführer eines Stoffes oder einer Zubereitung, ist er damit unmittelbar für die richtige Einstufung, Kennzeichnung und - bei Abgabe an andere Abnehmer - das Sicherheitsdatenblatt verantwortlich. Insoweit ist er - genauso wie alle anderen Einführer - verpflichtet, selbständig Nachforschungen zu den Eigenschaften der Produkte vorzunehmen.

Nach § 7 Abs. 7 Satz 4 kann der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat.

D 1.7 (ehem. 4.1.7)

§ 7 Abs. 7 Satz 4

Wie ist das "Übernehmen" einer mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Verantwortungslage für die Gefährdungsbeurteilung zu interpretieren?

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, zu prüfen, ob die bei der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung zu Grunde gelegten Voraussetzungen mit den Tätigkeiten und Gegebenheiten in seinem Betrieb übereinstimmen, denn nur dann kann er die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Der Arbeitgeber hat aber auch zu prüfen, ob die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung zureichend ist. Ein Übernehmen mit Alleinverantwortung des Herstellers/Inverkehrbringers ist nicht im Sinne der Verordnung. Übernehmen bedeutet nicht, dass sich der Arbeitgeber unbesehen auf die Beurteilung verlassen kann. Die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen verbleibt immer beim Arbeitgeber, ggf. hat er fachkundige Personen hinzuzuziehen.

Im Einzelnen s. a. Nr. 5.2 und Anlage 2 der TRGS 400.

D 1.8 (Neue Frage)

Muss der Arbeitgeber noch eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn er ein "sicheres" Expositionsszenario nach REACH-VO mitgeliefert bekommt?

Die Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung nach den Arbeitsschutzvorschriften und der Gefahrstoffverordnung bestehen weiter. Der Arbeitgeber darf die im Rahmen von Expositionsszenarien vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen nicht ungeprüft anwenden. Expositionsszenarien können jedoch eine wichtige Hilfe bei der Erfüllung der Arbeitgeberpflichten sein, insbesondere wenn sie die Erfüllung der Anforderungen an die Qualität mitgelieferter Gefährdungsbeurteilungen ausweisen (siehe Nr. 5.2 und Anlage 2 der TRGS 400).
D 1.9 (ehem. 4.1.8)

§ 7 Abs. 7 Satz 4

Gilt die Regelung zum "Übernehmen" nur für "komplette" Gefährdungsbeurteilungen oder auch für Teile davon, wie z.B. Expositionsbeschreibungen?

Ja, sie gilt auch für eine teilweise Gefährdungsbeurteilung. Im Einzelnen siehe Nr. 5.2 und Anlage 2 der TRGS 400.
D 1.10 (ehem. 4.1.9)

§ 7 Abs. 7 Satz 4

Haben entsprechende Papiere der Unfallversicherungsträger, Innungen usw. oder Branchenregelungen die gleiche Stellung wie Herstellerangaben?

Ja, wenn sie den Anforderungen von Nr. 5.2 der TRGS 400 entsprechen.
D 1.11 (ehem. 4.1.10)

§ 7 Abs. 7 Satz 4

Wie soll sich der ländereinheitliche Vollzug bezüglich der Qualität der "übernommenen" Herstellerbeurteilung gestalten?

Aufgabe des Vollzugs ist es, nach Maßgabe von Nr. 5.2 TRGS 400 zu beurteilen, ob ein Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung berechtigter Weise übernommen hat, oder ob die spezifischen Bedingungen im Betrieb des Arbeitgebers der Übernahme entgegenstehen.

D 2 Wechsel- und Kombinationswirkungen

Gemäß § 7 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung sind die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist eine mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkung der Gefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

D 2.1 (ehem. 4.2.1)

§ 7 Abs. 5

Wie ist mit der Beurteilung der Wechsel- oder Kombinationswirkungen von Gefahrstoffen zu verfahren?

Bei der Beurteilung von Wechsel- und Kombinationswirkungen wird in der Regel fachliche Beratung oder ein Vorgehen nach Konventionen erforderlich sein, wie z.B. nach der TRGS 402 Nr. 5.2.1 Abs. 2.

Einzelne Fälle werden in Nr. 4.3 Abs. TRGS 400 benannt. Für die Kombinationswirkung bei dermaler Aufnahme gibt die TRGS 401 Hinweise.

D 2.2 (ehem. 4.2.2)

§ 7 Abs. 5

Bleibt die TRGS 403 erhalten?

Nein. Die TRGS 403 wurde in die TRGS 402 integriert.

D 3 Stoffe ohne Grenzwert

D 3.1 (ehem. 4.3.1)

§ 7

Wie erfolgt künftig die Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen Stoffe ohne Grenzwert verwendet werden, ggf. auch solche, die früher einen TRK hatten? Was muss an Arbeitsplätzen veranlasst werden, an denen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen wird und an denen bislang der TRK-Wert eingehalten wurde?

Die Einhaltung des TRK-Wertes allein war in der bis Ende 2004 geltenden GefStoffV schon nicht ausreichend. Insbesondere § 36 der damaligen Verordnung enthielt ein System von Maßnahmen, die fälschlicherweise immer wieder auf die Einhaltung des TRK-Wertes verkürzt wurden. Das Gesamtpaket an Maßnahmen der damaligen GefStoffV entspricht in weitem Umfang den nach der aktuellen GefStoffV 2005 geforderten Maßnahmen. Entfallen ist lediglich der TRK-Wert als ein pauschalierter Maßstab zum Wirksamkeitsnachweis. Damit besteht die gleiche Situation wie in den zahlreichen Fällen, in denen schon bisher kein Grenzwert vorhanden war oder auch zukünftig nicht vorhanden sein wird. Die GefStoffV 2005 kennt hier als Hilfestellung für den Arbeitgeber neben dem AGW die Aufstellung von VSK oder von TRGS. Daneben ist es Aufgabe des Arbeitgebers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen unter Beachtung des Substitutions- und Minimierungsgebotes in eigener Verantwortung festzulegen.

Die neue TRGS 402 enthält Empfehlungen für die Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen Stoffe ohne Grenzwert verwendet werden.

D 4 Besondere Stoffgruppen

D 4.1 (ehem. 4.4.1)

§ 3 Abs. 2

Gelten für Zubereitungen weiter- hin die stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen aus § 35 der bis Ende 2004 geltenden Verordnung?

Die Konzentrationsgrenzen des § 35 der bis Ende 2004 gültigen Verordnung wurden unverändert in die TRGS 905 übernommen (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 7, Juli 2005).
D 4.2 (ehem. 4.4.2)

§ 3 Abs. 2

Sind Dieselmotoremissionen (DME) nach Wegfall von § 35 Abs. 4 Nr. 4 der bis Ende 2004 geltenden Verordnung noch ein krebserzeugender Gefahrstoff?

Ja. Die Regelungen zu DME sind in die TRGS 906 aufgenommen worden. Die TRGS wurde im Bundesarbeitsblatt Nr. 7 (Juli 2005) veröffentlicht.
D 4.3 (ehem. 4.4.3)

Anhang III Nr. 2 (i. V. m. Anh. V Nr. 7 der bis Ende 2004 geltenden VO)

Spezifische Regelungen zu Künstlichen Mineralfasern (KMF) enthält der Staubanhang nicht; die Spezialregelungen des bis Ende 2004 geltenden Anh. V Nr. 7, die eine Differenzierung krebserzeugend K2/K3 entbehrlich machten, sind weggefallen. Sind "Alt-KMF" generell als krebserzeugend K2 zu bewerten, außer beim Beweis des Gegenteils?

Die Einstufung von KMF ist in der TRGS 905 geregelt. Die praktische Vorgehensweise wird in der TRGS 521 geregelt, deren überarbeitete Fassung im Februar 2008 veröffentlicht wurde, s. a. Nr. F 4.1.3).
D 4.4 (ehem. 4.4.4)

§ 7 Abs. 2

Hinsichtlich der CMR-Eigenschaften sind Stoffe z. T. nach EG-Recht anders eingestuft als nach der TRGS 905. Ist für die Gefährdungsbeurteilung weiterhin die Einstufung nach der TRGS 905 maßgeblich?

Ja, dies ist nach EG-Recht auch ausdrücklich zulässig.

E Wahl der Schutzstufen und Schutzmaßnahmen

E 1 Abgrenzung der "Geringen Gefährdung" und Schutzstufe 1 - § 7 ABS. 9

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund

1. der Arbeitsbedingungen,

2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und

3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und

4. reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus,

so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den § § 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1). Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die

1. als giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 21 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder

2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.


E 1.1. (ehem. 5.1.2)

§ 7 Abs. 9

Wie ist der Begriff "geringe Gefährdung" zu konkretisieren, in Verbindung mit den Begriffen

  • "Arbeitsbedingungen",
  • "geringe verwendete Stoffmenge",
  • "nach Höhe und Dauer niedrige Exposition" (auch: Verhältnis zum AGW, Situation ohne AGW, Abgrenzung zur Hintergrundbelastung)?
Eine Konkretisierung erfolgt in Nr. 6.2 der TRGS 400.

Der Begriff "geringe Gefährdung" zielt auf Bagatellfälle. Bezugsmaßstab ist das System ohne Schutzmaßnahmen. Demnach kann keine geringe Gefährdung angenommen werden, wenn zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen notwendig sind. Die Exposition muss (deutlich) niedriger als der AGW (sofern vorhanden) sein. Eine Einhaltung der Hintergrundbelastung kann nicht generell gefordert werden. Mögliche weitere Anhaltspunkte: Expositionsdauer, Häufigkeit, geringer Hautkontakt (Spritzer).

Als Beispiele für eine "geringe Gefährdung" nach dem genannten Maßstab können genannt werden:

  • Titrationen mit wässrigen Salzlösungen (nicht CMR(f)),
  • Verwendung von Verbraucherprodukten in haushaltsüblicher Menge und Häufigkeit wie
    • Verwendung von Klebstoff im Büro,
    • Austausch einzelner Tonerkartuschen,
    • entkalken von Kaffeemaschinen,
    • ausbessern kleiner Lackschäden,
    • nachfüllen von Frostschutzmittel.
E 1.2 (ehem. 5.1.1)

In welchem Verhältnis steht die Schutzstufe 1 zu dem Begriff "geringe Gefährdung"?

Beiden Begriffen liegen dieselben Bedingungen zugrunde (s. einführender Text zu E 1 bezüglich § 7 Abs. 9 GefStoffV). Generell ist zu beachten, dass gemäß Nr. 6.6 Abs. 2 der TRGS 400 die Festlegung der "Schutzstufe" nur ein Hilfsinstrument zur Ableitung geeigneter Maßnahmen, nicht jedoch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist.

Nähere Ausführungen zu Tätigkeiten mit geringer Gefährdung s. Nr. 6.2 der TRGS 400.

E 1.3 (ehem. 5.1.3)

§ 7 Abs. 9

Wie kann man feststellen, ob die Maßnahmen des § 8 ausreichend sind (Schutzstufe 1), wenn keine Expositionsmessungen gefordert werden (z.B. Frage der Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes)?

Im Vordergrund der Gefährdungsbeurteilung der GefStoffV steht nicht mehr die Einhaltung von gemessenen Luftgrenzwerten, sondern die Festlegung und die Überwachung angemessener Schutzmaßnahmen. An dieser Stelle greifen z.B. VSK. Verfährt der Arbeitgeber entsprechend dieser VSK, kann er von der Einhaltung der AGW ausgehen.

Auch wenn im Fall der Schutzstufe 1 keine Messpflicht hinsichtlich der Einhaltung von AGW besteht, kann zur Ermittlung, ob die Dauer und Höhe der Exposition niedrig ist, eine orientierende Messung im konkreten Fall doch ein geeignetes Instrument zur Expositionsermittlung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sein, wenn eine Einschätzung der Exposition auf anderem Wege zu unsicher scheint. Eine entsprechende Funktion können auch Untersuchungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder Berechnungen übernehmen.

E 1.4 (ehem. 5.1.4)

§ 7 Abs. 9

Ist vom Arbeitgeber selbst festzulegen, ob eine geringe Gefährdung vorliegt?

Ja, die Einschätzung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und seiner Gefährdungsbeurteilung.
E 1.5 (ehem. 5.1.5)

§ 7 Abs. 9

Wie ist in Bezug auf die "geringe Gefährdung" die Summation mehrerer Bagatellfälle zu bewerten (als Einzelfall unkritisch, in der Summe relevant)?

Nach § 7 Abs. 5 GefStoffV ist die Wechsel- oder Kombinationswirkung der Gefahrstoffe in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Auch Stoffgemische am Arbeitsplatz sind damit einbezogen. In der Gefährdungsbeurteilung hat eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Insoweit können mehrere Bagatellfälle durchaus in ihrer Wechsel- oder Kombinationswirkung zu einer mehr als geringen Gefährdung führen.

Auch wird ggf. festzustellen sein, dass die Maßnahmen nach § 8 nicht ausreichen.

E 1.6 (ehem. 5.1.6)

§ 7 Abs. 9 i.V.m. Abs. 10

Welcher Unterschied besteht in der Praxis zwischen Schutzstufe 1 und 2, kann dieser objektiv gefasst werden?

Ja.

Hinsichtlich der Gefährdung: In Schutzstufe 1 sind "Bagatellfälle" angesiedelt, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist. Ab Schutzstufe 2 besteht eine Gesundheitsgefährdung.

Hinsichtlich der Maßnahmen: Schutzstufe 2 beinhaltet zunächst alle Maßnahmen der Schutzstufe 1; darüber hinaus sind in Schutzstufe 2 das Substitutionsgebot, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung, die Einhaltung des AGW und die Pflicht zur Erstellung einer detaillierten Dokumentation zu beachten.

E 1.7 (ehem. 5.1.7)

§ 7 Abs. 9, § § 8 - 11

Tätigkeiten mit T- und T+-Stoffen sind nach der Gefahrstoffverordnung immer der Schutzstufe 3 zuzuordnen. Bei bestimmten Tätigkeiten mit diesen Stoffen können aber in der Praxis nur Maßnahmen nach § 8 erforderlich sein.

Wie kann dieser Widerspruch gelöst werden?

Dieser (scheinbare) Widerspruch lässt sich durch die Ausführungen in Nr. 6.2 Abs. 6 und 6.6 Abs. 2 der TRGS 400 auflösen.

Bei Tätigkeiten mit T- und T+-Stoffen sind zwar immer mindestens Maßnahmen der Schutzstufe 3 in Betracht zu ziehen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen festzulegen sind, ergibt sich aber aus der Gefährdungsbeurteilung. Für die Ausgestaltung im Einzelnen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

So können z.B. bei Tätigkeiten mit T- und T+-Stoffen in der Praxis nur Maßnahmen nach § 8 erforderlich sein, sofern die Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass die für andere Maßnahmen genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Z.B. entfällt bei Stoffen ohne AGW die Überprüfung seiner Einhaltung; wenn keine ASI-Arbeiten durchgeführt werden, entfallen die diesbezüglichen Regelungen nach § 11 Abs. 3; wenn keine Luft abgesaugt wird, entfallen Überlegungen zur Luftrückführung nach § 11 Abs. 4. Tatsächlich werden z.B. das Verzehrverbot und die Unterweisung/Betriebsanweisung als über § 8 hinausgehende Maßnahmen stets erforderlich sein.

In jedem Fall ist die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen.

Zum Thema "Schutzstufen/Auswahl von Schutzmaßnahmen" s. a. Frage C 1.3

E 1.8 (ehem. 5.1.8)

§ 7 Abs. 9 i.V.m. § 8

Kann man aus der Feststellung, dass für die Schutzstufe 1 in § 8 GefStoffV keine Angaben zum Gebrauch von PSa enthalten sind, schlussfolgern, dass ein wichtiges Kriterium zum Übergang in die Schutzstufe 2 die Benutzung von PSa ist?

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV, dass PSa zur Verfügung gestellt werden muss, liegt keine geringe Gefährdung vor.

E 2 Zuordnung anderer Schutzstufen

E 2.1 (ehem. 5.2.1)

§ 9 Abs. 12

Sind aufgrund der Formulierung in § 9 Abs. 12 (Einführung von Anhang III) z.B. die Regelungen für "Staub" immer mindestens Stufe 2 und mit Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, arbeitsmedizinischer Vorsorge verbunden?

§ 9 Abs. 12 stellt nur den Bezug zwischen Paragraphenteil und Anhang III her. D.h. ab Schutzstufe 2 ist Anhang III zu beachten. Beim Vorliegen der Schutzstufe 1 müssen die Maßnahmen der § § 9 bis 17 nicht getroffen werden. Damit verliert auch § 9 Abs. 12 seine Bedeutung. Schutzstufe 1 ist etwa bei Tätigkeiten mit geringer Staubentwicklung möglich.
E 2.2 (ehem. 5.2.2)

§ 7 Abs. 9 und 10 i.V.m. § 10

Schutzstufe 3 soll für die Tätigkeiten mit T- bzw. T+-Stoffen gelten.

Woraus ergibt sich das nach dem Wortlaut der Verordnung?

Aus § 7 Abs. 9 und 10 GefStoffV. Die Schutzstufe 4 gilt nach § 11 GefStoffV dann zusätzlich nur für CMR(f)-Stoffe.

E 3 Auswahl von Schutzmaßnahmen

E 3.1 (Neue Frage)

§ § 9, 10

Unterscheidet sich die Substitutionspflicht nach § 9 von der nach § 10? Wenn ja, wo liegt der Unterschied?

Es gibt keinen grundsätzlichen Unterschied. Vielmehr wird die im § 9 beschriebene Pflicht zur Substitution im § 10 aufgegriffen und es werden strengere Anforderungen an Schutzmaßnahmen formuliert (geschlossenes System), wenn die Substitution technisch nicht möglich ist.

Die TRGS 600 (im Mai 2008 vom AGS verabschiedet) führt hierzu in Nr. 5.3 Näheres aus.

E 3.2 (ehem. 5.3.1)

§ 10 Abs. 1:

Wie ist der Begriff "wenn technisch nicht möglich" zu konkretisieren?

Grundsätzlich gilt das Substitutionsgebot. Die Umsetzung der Maßnahme ist im Einzelfall davon abhängig zu machen, ob dies technisch machbar und unter Berücksichtigung des Standes der Technik als verhältnismäßig anzusehen ist. Diese Prüfung ist Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Der Abwägungsprozess ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

Die TRGS 600 (im Mai 2008 vom AGS verabschiedet) führt hierzu in Nr. 5.1 Näheres aus.

E 3.3 (ehem. 5.3.2)

§ 12 i.V.m. Anh. III Nr. 1

Wie ist in der Praxis der Bereich Explosionsschutz zu betrachten, speziell hinsichtlich der Schnittstelle GefStoffV/ BetrSichV?

Die GefStoffV geht hinsichtlich ihrer Regelungen des Explosionsschutzes weit über den Anwendungsbereich der BetrSichV hinaus, da sie auch alle explosionsfähigen Gemische betrachtet - die explosionsfähige Atmosphäre der BetrSichV ist dagegen nur eine Teilmenge der explosionsfähigen Gemische.

Die Beurteilung, ob bei Tätigkeiten mit Stoffen Explosionsgefahren bestehen, erfolgt über § 7 GefStoffV. Durch Maßnahmen nach § § 8 und 12 i.V.m. mit Anh. III Nr. 1 sind mögliche Explosionsgefahren zu verhindern bzw. zu minimieren. Für den Fall, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch vorgenannte Maßnahmen nicht sicher verhindert werden kann, erfolgen die weiteren Maßnahmen nach der BetrSichV und den dazugehörenden technischen Regeln (vgl. § 3 BetrSichV).

E 3.4 (ehem. 5.3.3)

§ 13

Gelten diese Vorschriften auch bei Tätigkeiten in Schutzstufe 1?

Nein.
E 3.5 (ehem. 5.3.4)

§ 14 Abs. 1

Müssen für alle Gefahrstoffe schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden?

Eine schriftliche Betriebsanweisung ist nicht gefordert, wenn für den Stoff bei der jeweiligen Tätigkeit die Bedingungen nach § 7 Abs. 9 erfüllt sind (Schutzstufe 1), da in diesen Fällen auch die Maßnahmen nach § 14 entfallen.

E 4 Beispiele

E 4.1 (ehem. 5.4.1)

§ 7 Abs. 9, § 1 Abs. 3

Kann der Verkauf von Gefahrstoffen der Schutzstufe 1 zugeordnet werden? Oder gilt hier die Arbeitsstättenverordnung?

Der Verkauf von Gefahrstoffen ist eine Tätigkeit im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. In vielen Fällen dürften im Einzelhandel beim Verkauf fertig verpackter Waren Maßnahmen des § 8 ausreichend sein. Es sind jedoch auch andere Konstellationen denkbar (z.B. bei eigener Abfüllung von Gefahrstoffen oder Lagerung und Verkauf entzündlicher Gefahrstoffe). Der Verkauf von T/T+-Stoffen ist eine Tätigkeit mindestens der Schutzstufe 3. Die Maßnahmen richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Zur Abgrenzung GefStoffV/ ArbStättV siehe auch a 1.5

E 4.2 (ehem. 5.4.2)

§ 7 Abs. 9

Können auch Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Gefahrstoffen, wenn nur eine geringe Gefährdung besteht, der Schutzstufe 1 zugeordnet werden?

Die GefStoffV sieht in § 7 Abs. 5 vor, dass die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen unabhängig voneinander zu bewerten und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen sind.

In Bezug auf die toxischen Eigenschaften legt die GefStoffV Schutzstufen fest. Eine besondere Stellung kommt dabei dem § 8 zu, der für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - unabhängig welcher Gefährdungsart - immer anzuwenden ist (Grundmaßnahmen). Hinsichtlich der toxischen Gefährdungen sind die Maßnahmen des § 8 deckungsgleich mit der Schutzstufe 1. Bezüglich der Brand- und Explosionsgefahren gibt es keine Schutzstufenzuordnung. Gleichwohl gelten immer die Maßnahmen des § 8 als Grundmaßnahmen.

Besitzt ein Gefahrstoff sowohl gefährliche toxische als auch physikalisch-chemische Eigenschaften, sind nach § 7 Abs. 5 beide Gefährdungsarten unabhängig voneinander zu bewerten. Eine besondere Betrachtung verdient jedoch die Schutzstufe 1: Ergibt die Ermittlung nach § 7 Abs. 3, dass eine Brand- und Explosionsgefahr besteht, die Maßnahmen nach § 12 erforderlich machen, ist die Tätigkeit nicht der Schutzstufe 1 zuzuordnen, da die Maßnahmen des § 8 allein nicht ausreichend sind.

Die Gefährdungsbeurteilung kann aber auch zum Ergebnis haben, dass trotz Verwendung von Stoffen mit gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften keine Maßnahmen nach § 12 bzw. Anhang III Nr. 1 erforderlich sind, da sie nicht zu Brand- oder Explosionsgefahren führen (Beispiel: Tätigkeit mit einzelner Klebstofftube mit leicht entzündlichem Lösungsmittel). Dann können die Grundmaßnahmen des § 8 ausreichen, wenn die Gefährdungsbeurteilung bezüglich der toxischen Gefährdung ergeben hat, dass alle Kriterien für die Schutzstufe 1 erfüllt sind.

In vielen Betrieben wird lediglich mit geringen Mengen von T/T+/CMR(f)-Stoffen gearbeitet. Die Ausschlussregelung in § 7 Abs. 9 und 10 (keine Tätigkeiten mit T/T+/CMR(f)-Stoffen) kennt keine Mengenschwelle (siehe hierzu auch E 1).

E 4.3 (ehem. 5.4.3)

§ 7

Ist jeweils die Schutzstufe 3 bzw. 4 zuzuordnen bei

  • Analyselabors mit
    • Schmelzpunktbestimmung (Kleinstmengen T- und CMR-Stoffe);
    • HPLC (Acrylnitril, Methanol);
    • Umgang mit CSB-Küvettentests (Chromat);
  • kurzzeitigen Holzbearbeitungsarbeiten (Harthölzer)?
Die GefStoffV verlangt keine Festlegung /Zuordnung von Schutzstufen. Maßgeblich für die Gestaltung der Schutzmaßnahmen ist nicht die Zuordnung formaler Schutzstufen, sondern die Gefährdungsbeurteilung, die insbesondere auch Ausmaß und Dauer der Exposition mit berücksichtigt (s. a. Nr. 6.6 Abs. 2 TRGS 400.)

Grundsätzlich sind die Maßnahmen nach den § § 8, 9, 10 bzw. 11 zu berücksichtigen. Geringe Mengen und Expositionen können jedoch dazu führen, dass bereits mit Maßnahmen der § § 8 und 9 die Forderungen der § § 10 und 11 zur Minimierung der Gefährdung erfüllt sind (s. a. Nr. 6.2 Abs. 6 TRGS 400).

Zur Forderung der § § 10 und 11 hinsichtlich Arbeitsplatzmessungen siehe Abschnitte G 6 und G 7.

Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen sollen im Labor die TRGS 526 und bei Holzarbeiten die TRGS 553 Hilfestellungen geben.

E 4.4 (ehem. 5.4.4)

§ 7

Ist ggf. das gesamte Labor in Schutzstufe 3 bzw. 4 einzustufen?

Oder ist nur die einzelne Tätigkeit mit T/T+/CMR(f)-Stoffen der Schutzstufe 3 bzw. 4 zuzuordnen?

Die Zuordnung der Schutzstufen erfolgt für die jeweilige Tätigkeit, nicht für das gesamte Labor (im Gegensatz z.B. zum Gentechnikrecht). Ist eine klare räumliche Abtrennung von Tätigkeiten etwa aufgrund der Arbeitsbedingungen nicht möglich, sind ggf. weitere Tätigkeiten in diese Zuordnung einzubeziehen.

Entscheidend für die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen ist nicht die Zuordnung formaler Schutzstufen, sondern eine tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung. (s. a. Nr. 6.6 Abs. 2 der TRGS 400). Im genannten Fall ist dabei die TRGS 526 maßgebend.

Die Zuordnung der Schutzstufen 1 und 2 ist jeweils mit der Bedingung verknüpft, dass es sich nicht um Tätigkeiten mit T/T+ oder CMR(f)-Stoffe handelt. Solche Stoffe können als Bestandteile von Zubereitungen oder Verunreinigungen in Stoffen vorhanden sein oder aus Stoffen freigesetzt werden, ohne dass sich dies in einer Kennzeichnung als T oder T+ niederschlägt.

E 4.5 (ehem. 5.4.5)

§ 7 Abs. 9 und 10

Erfolgt die Prüfung des Kriteriums "keine Tätigkeit mit T/T+ oder CMR(f)-Stoffen" anhand der Kennzeichnung der verwendeten Stoffe und Zubereitungen oder sind die Einstufungen aller Einzelkomponenten und möglichen Freisetzungsprodukte ausschlaggebend?

Beispiele:

a) Zubereitung (Desinfektionsmittel) mit 15% Formaldehyd (Xn, R 20/21/22)

Komponente: Formaldehyd (T, R 23/24/25)

b) Polyoxymethylen: nicht eingestuft

Freisetzungsprodukt bei Bearbeitung: Formaldehyd (T, R 23/24/25)

c) Heizöl mit Benzolgehalt 0,004% (Xn, Carc. Cat. 3)

freigesetzte Verunreinigung:
+-Benzol (T, Carc. Cat. 1)

Die Schutzstufenzuweisung ist nur ein Verfahrensschritt, der bei der Auswahl der erforderlichen Schutzmaßnahmen helfen soll. Für die formale Prüfung, ob die Voraussetzungen der Schutzstufen 1 oder 2 gegeben sind (keine T/T+, CMR(f)-Stoffe, in Schutzstufe 1 auch Stoffmenge, Exposition, Arbeitsbedingungen), ist zunächst die Kennzeichnung der Zubereitung/des Ausgangsstoffes heranzuziehen.

Bei der weiteren Beurteilung und der Prüfung, ob die Maßnahmen nach § § 8 und 9 ausreichen, ist aber auch der Gehalt an T/T+/CMR(f)-Stoffen bzw. die Möglichkeit von deren Freisetzung oder Entstehung zu prüfen. Hierbei ist das Sicherheitsdatenblatt heranzuziehen, sowie andere Informationsquellen, die über die Kennzeichnung hinausgehen (s.a. Abschnitt D 1 "Informationsquellen"). Ergibt diese Prüfung, T/T+ CMR(f)-Inhaltsstoffe dass oder bei der betrachteten Tätigkeit freigesetzt werden und zu einer Gefährdung führen können, so ist das Kriterium "keine Tätigkeit mit T/T+ oder CMR(f)-Stoffen" nicht erfüllt. In Bezug auf das in der Frage angesprochene Heizöl ist diese Freisetzung und Gefährdung z.B. bei der Reinigung eines Heizöltanks gegeben, nicht jedoch beim Umpumpen des Heizöls vom Tankfahrzeug in den Vorratstank. Entsprechendes gilt für die Entstehung von T/T+ oder CMR(f)-Stoffen bei der Tätigkeit (z.B. Verbrennungsprozesse, bestimmte Aushärtungsprozesse).

F Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen

F 1 Minimierungsgebot

F 1.1 (ehem. 6.1.1)

Anhang III Nr. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 6

Die Verordnung verlangt, dass nach Abschluss der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen andere Tätigkeiten ohne Atemschutz nicht durchgeführt werden dürfen, solange der AGW überschritten ist.

Wie ist hierbei zu verfahren, wenn kein AGW existiert?

Nach Abschluss der Arbeiten sind die gleichen Arbeitsschutzmaßnahmen (wie z.B. Atemschutz) zu ergreifen wie bei den vorher durchgeführten Tätigkeiten selbst, es sei denn, dass durch eine geringere Lüftungsmaßnahmen Exposition erreicht wurde.

Die TRGS 507 wird derzeit an die GefStoffV angepasst.

F 1.2 (ehem. 6.1.3)

§ 8 Abs. 2

Was ist subjektiv/objektiv das "Minimum? Kann das z.B. höher als der AGW liegen, etwa die geringste technisch erreichbare Exposition?

Das Wort "Minimum" beschreibt die niedrigste erreichbare Gefährdung. Sie hängt jedoch nicht alleine von der Höhe der Exposition im Verhältnis zum AGW ab, sondern auch von den sonstigen Arbeitsbedingungen. Sollte die durch technische und organisatorische Maßnahmen erreichbare Exposition über dem AGW liegen, müssen persönliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Wenn der AGW mit den Maßnahmen einer Schutzstufe nicht eingehalten wird, sind die Maßnahmen der nächst höheren Schutzstufe notwendig. Eine Beschränkung auf Maßnahmen nach § 8 bzw. Zuordnung der Schutzstufe 1 kommt bei Überschreitung des AGW also keinesfalls in Betracht. Vielmehr darf der AGW nur überschritten werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung alle weiteren technischen Möglichkeiten ausschließt und Substitution bzw. geschlossene Systeme nachweislich nicht möglich sind.

Der Betrieb hat die Maßnahmen fortlaufend an den Stand der Technik anzupassen mit dem Ziel, mindestens den AGW einzuhalten.

F 1.3 (ehem. 6.1.5)

§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 3

Muss nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 3 gleichermaßen die Exposition nach dem Stand der Technik minimiert werden?

Wenn nicht, wo liegt der Unterschied?

Zunächst wird die Beseitigung der Gefährdung gefordert, vorrangig durch Substitution.

Der Stand der Technik wird sowohl durch § 9 als auch durch § 10 gefordert. In der Schutzstufe 3 ( § 10) wird jedoch vorrangig ein geschlossenes System gefordert. Falls ein solches jedoch technisch nicht möglich ist, muss die Exposition nach dem Stand der Technik verringert werden.

F 1.4 (Neue Frage)

§ 10 Abs. 1

Geschlossenes System

Welche Anforderungen muss ein "geschlossenes System" erfüllen?

Welche Beispiele gibt es, möglichst auch außerhalb von Industrieanlagen?

Hierzu macht die Nr. 6.2 der TRGS 500 Schutzmaßnahmen detaillierte Angaben, für Arbeiten im Labor nennt Nr. 5.1.7 Abs. 2 der TRGS 526 Beispiele.
F 1.5 (Neue Frage)

§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 4

Geschlossenes System, Luftrückführung

Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 gibt es Ausnahmen von dem Verbot, abgesaugte Luft bei Tätigkeiten mit CMR(f)-Stoffen zurückzuführen.

Kann bei einer solchen Luftrückführung die Forderung nach einem geschlossenen System gem. § 10 Abs. 1 noch erfüllt sein? Falls nein, gilt dann als zusätzliche Anforderung für die Luftrückführung, dass eine andere Lösung entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 3 technisch nicht möglich ist?

Die Forderung nach einem geschlossenen System steht der Option aus § 11 Abs. 4 nicht zwingend entgegen. Auch eine abgesaugte Anlage mit Luftrückführung kann "geschlossen" sein, den Abschluss würde dann die (ausreichende) Abluftreinigung darstellen. Hier ist die Einzelfallprüfung gefragt.
F 1.6 (ehem. 6.1.6)

§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3

Bei welcher Exposition sind bei Tätigkeiten mit CMR(f)-Stoffen Schutzmaßnahmen ausreichend?

Soweit ein AGW festgelegt ist, kann dieser als Maßstab herangezogen werden. Bis auf den 2008 veröffentlichten AGW für Trichlormethan gibt es allerdings für CMR(f)-Stoffe bisher keine AGW in der TRGS 900.

Bei Stoffen ohne Grenzwert orientiert sich die Beurteilung, ob die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, am "Stand der Technik" unter Berücksichtigung des Minimierungsgebotes.

Darüber hinaus können persönliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein.

F 1.7 (ehem. 6.1.7)

§ 10 Abs. 2 (Schutzstufe 3)

"Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die AGW eingehalten werden. [ ... ] Ist die Einhaltung des AGW nicht möglich [ ... ], hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu verringern und unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen." Welche Maßnahmen sind hier konkret zu ergreifen, wenn der AGW nicht eingehalten werden kann?

Wie die geforderten Maßnahmen zur Minimierung nach dem Stand der Technik zu gestalten sind, ist nur anhand des konkreten Falles zu entscheiden. Die Rangordnung der Schutzmaßnahmen ist zu beachten. Neben persönlicher Schutzausrüstung kommt als organisatorische Maßnahme regelmäßig auch eine Minimierung der Expositionszeiten in Betracht. Beim Einsatz belastender PSa als ständiger Maßnahme ist das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung zu beachten; hier gibt es also auch eine behördliche Prüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Angemessenheit der ergriffenen Maßnahmen.

F 2 Betriebsanweisung und Unterweisung

F 2.1 (ehem. 6.2.1)

§ 14 Abs. 1 Satz 1

Wie erfolgt die Verknüpfung zwischen der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung?

Die Betriebsanweisung ergibt sich als arbeitsplatzbezogene Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung (s. a. Nr. 2.1 Abs. 6 der TRGS 555).
F 2.2 (ehem. 6.2.2)

§ 14 Abs. 1

Ist das Erstellen von Betriebsanweisungen prinzipiell durch die Unfallversicherungsträger möglich, da nach § 14 Abs. 1 die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage hierfür ist?

Die Betriebsanweisung ist arbeitsplatzbezogen durch den Arbeitgeber zu erstellen. Vorschläge von "außen" können hierzu eine Hilfe bieten (s. a. Nr. 2.1 Abs. 13 der TRGS 555).
F 2.3 (ehem. 6.2.3)

§ 14 Abs. 2

In der Begründung zu § 14 heißt es: "Sind die Beschäftigten selbst sachkundig, kann die Unterweisung entsprechend angepasst werden". Was bedeutet diese Kommentierung?

Die Art und Weise der Unterweisung richtet sich nach dem Kenntnisstand der Beschäftigten. Sind spezifische Kenntnisse vorhanden, kann die Unterweisung entsprechend gekürzt werden (s. a. Nr. 4.1 Abs. 5 und 4.3 Abs. 4 der TRGS 555).
F 2.4 (ehem. 6.2.4)

§ 14 Abs. 1 Satz 3

Wie lang darf die betriebsinterne Gültigkeitsdauer einer Betriebsanweisung sein?

Die GefStoffV nennt keine festen Fristen. Vorgegeben ist nur, dass die Betriebsanweisung bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren ist (s. a. Nr. 2.1 Abs. 8 der TRGS 555). Wie dies organisatorisch sichergestellt wird, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Nach § 14 Abs. 3 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Die TRGS 555 informiert in ihrem Abschnitt 5 ausführlich über die Inhalte dieser Beratung.

F 2.5 (ehem. 6.2.5)

§ 14 Abs. 3

Wer führt diese Beratung durch?

Derjenige, der die Unterweisung durchführt. Wenn notwendig, ist der Betriebsarzt zu beteiligen. Zur Entscheidung über die Beteiligung des Betriebsarztes s. auch Nr. 5.2 der TRGS 555.

Nach § 20 der bisherigen Verordnung waren die Unterweisungsunterlagen 2 Jahre aufzubewahren. § 14 der neuen Verordnung trifft zur Aufbewahrung keine Aussagen.

F 2.6 (ehem. 6.2.8)

§ 14 Abs. 2 Satz 4

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für den Unterweisungsnachweis? Oder muss der Nach- weis einer Unterweisung nicht mehr aufbewahrt werden?

Eigenständige Aufbewahrungsfristen für Unterweisungsunterlagen sind in der Gefahrstoffverordnung nicht mehr festgelegt.

Nach Nr. 8 Abs. 2 Ziffer 6 der TRGS 400 muss die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Angaben zur durchgeführten Unterweisung der Beschäftigten enthalten. TRGS 555

Nach Nr. 4.3 Abs. 8 der TRGS 555 sollte der Nachweis der Unterweisung mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

F 2.7 (ehem. 6.2.9)

§ 14 Abs. 2 Satz 4

Wer übernimmt die Aufbewahrung des Unterweisungsnachweises?

Grundsätzlich der Arbeitgeber.
F 2.8 (ehem. 6.2.10)

§ 14 Abs. 4 Nr. 3

Wie soll das Verzeichnis der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit CMR-K1- u. K2-Stoffen mit Expositionsdaten aussehen?

Die Form des Verzeichnisses ist nicht vorgegeben. Entscheidend ist die Verknüpfung mit der Gefährdungsbeurteilung bzw. dem Gefahrstoffverzeichnis. Verzeichnisse der Beschäftigten sind derzeit schon bei ASI-Arbeiten mit Asbest erforderlich und in der Regel mit der Vorsorgekartei verknüpft. In den Fällen, in denen Vorsorgeunteruntersuchungen durchgeführt werden müssen, ist eine Übertragung dieser Vorgehensweisen denkbar und in § 15 Abs. 5 Satz 3 auch vorgesehen.
F 2.9 (ehem. 6.2.11)

§ 14 Abs. 4 Nr. 5

Wie wird dokumentiert, dass die Beschäftigten tatsächlich den geforderten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 haben?

Die GefStoffV fordert hierzu keine Dokumentation. .

F 3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

F 3.1 (ehem. 6.3.1)

§ 9 Abs. 3

Was ist belastende PSA?

a) Wie wird belastender/nicht belastender Atemschutz definiert?

b) Ist auch das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen (mehr als 4 Stunden) als belastend anzusehen?

c) Was ist eine ständige Maßnahme, lässt sich hier eine bestimmte Tragedauer pro Zeiteinheit festlegen?

Dies wird in einer noch zu erstellenden TRGS unter Einbeziehung arbeitsmedizinischen Sachverstandes zu regeln sein.

Wann eine PSa belastend wirkt, kann nicht ausschließlich anhand der Gestaltung der PSa selbst beantwortet werden. Arbeitsbedingungen wie Schwere der Arbeit, Temperatur, Luftfeuchtigkeit sind entscheidend. Das Tragen der PSa darf mögliche technische Maßnahmen nicht ersetzen. Es kommt also nur für Tätigkeiten in Betracht, bei denen entweder keine technischen Maßnahmen getroffen werden können oder technische Maßnahmen unverhältnismäßig sind.

a) Belastender/nicht belastender Atemschutz: Zur Orientierung kann derzeit die Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 504-26 herangezogen werden. Danach gilt ein Atemschutzgerät grundsätzlich als belastend, wenn es einer der Gruppen 1, 2 oder 3 zugeordnet werden kann. Parameter für die Gruppenzuteilung sind Gerätegewicht und Atemwiderstand.

b) Chemikalienhandschuhe: Wenn flüssigkeitsdichte Handschuhe ohne Wechsel über mehr als vier Stunden getragen werden, ist dies als belastend im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV anzusehen. Das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe darf keine ständige Maßnahme sein sowie technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen. Ggf. ist eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde nach § 20 Abs. 1 erforderlich.

c) Tragedauer/ständige Maßnahme: Eine generelle Festlegung, ab welchem Zeitraum von einer ständigen Maßnahme auszugehen ist, ist aufgrund der unterschiedlichsten Tätigkeiten und dem daraus resultierenden Einsatz der verschiedenen Arten von PSa nicht allgemein zu bestimmen. Jedoch soll ein Beurteilungsrahmen, auch in Bezug auf das Kriterium "ständige Maßnahme", in einer TRGS festgelegt werden.


F 3.2 (ehem. 6.3.3)

§ 9 Abs. 2 Nr. 3

Welche Kriterien sollen herangezogen werden zur Entscheidung, wann und welcher Atemschutz bei Tätigkeiten mit Stoffen ohne AGW getragen wird?

Die Verordnung enthält hierfür keine Kriterien. Stoff- oder tätigkeitsspezifische Kriterien können jedoch enthalten sein in: TRGS, VSK, Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger und der Länder, Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilungen der Hersteller. Anhaltspunkte für den Arbeitgeber können darüber hinaus sein:
  • Menge der eingesetzten bzw. frei werdenden Stoffe,
  • die Arbeitsbedingungen,
  • die Höhe der zu erwartenden Exposition,
  • Expositionsspitzen,
  • relevante Stoffeigenschaften (z.B. Gefährlichkeitsmerkmale, Aggregatzustand),
  • ausländische Grenzwerte,
  • Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen.

F 4 Einzelmaßnahmen

F 4.0.1 (ehem. 6.4.0.1)

Kann für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne AGW die Festlegung von Schutzmaßnahmen beispielhaft erläutert werden?

Der Arbeitgeber hat nach GefStoffV § 7 - unabhängig von der Existenz eines AGW - eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und nach den § § 8 bis 11 die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese Anforderungen werden u. a. in den TRGS 400 und 500 näher erläutert.

Darüber hinaus geben z.B. spezifische TRGS oder das "Einfache Maßnahmenkonzept" der BAua mit den dazu entwickelten Schutzleitfäden Hinweise für die Ableitung der notwendigen Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen ohne Grenzwert, ebenso Handlungshilfen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und der Länderaufsichtsbehörden.

F 4.1 Staubbelastung

F 4.1.1 (ehem. 6.4.1.1)

Anhang III Nr. 2.3 Abs. 4

Bedeutet "Staubausbreitung verhindern", dass auf Baustellen Folienabschottung des Arbeitsbereiches und Zugang über Einkammerschleuse gefordert sind?

Nicht in jedem Fall. Anhang III Nr. 2.3 Abs. 4 lässt mehrere Möglichkeiten zu, die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern. Die beschriebene Maßnahme stellt eine der Möglichkeiten dar.
F 4.1.2 (ehem. 6.4.1.2)

Anhang III Nr. 2.3 Abs. 8 Satz 4

Wann sind den Beschäftigten getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich bei allen staubintensiven Tätigkeiten oder nur, wenn dabei nach Satz 2 die AGW nicht eingehalten werden?

Die genannte Pflicht ist in der GefStoffV an die Überschreitung des AGW gebunden. In der Praxis ist bei staubintensiven Tätigkeiten in der Regel mit einer Überschreitung des Allgemeinen Staubgrenzwertes zu rechnen.
F 4.1.3 (ehem. 6.4.1.3)

§ § 8 bis 11, Anh. III Nr. 2

Kann die TRGS 521 Faserstäube sinngemäß weiter angewendet werden? Gilt weiterhin das Schutzstufenkonzept der TRGS 521 mit den Stufen S1 (geringe Belastung), S2 (Einhaltung des Luftgrenzwertes gewährleistet) und S3 (Einhaltung des Luftgrenzwertes ist nicht gewährleistet)? Welche Maßnahmen bleiben erforderlich, speziell in Bezug auf Arbeiten mit Alt-KMF/Anlage 4?

Eine Neufassung der TRGS 521 (neuer Titel: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit "alter" Mineralwolle) wurde im Februar 2008 veröffentlicht.

Die TRGS 521 (2008) behandelt nur noch ASI-Arbeiten mit Mineralwollen, die vor 1996 verbaut wurden. In der Neufassung entfällt insbesondere das Anzeigeerfordernis, da die VO keine Grundlage mehr bietet. Es gibt weiterhin ein nach Expositionshöhe gestaffeltes Konzept für die Festlegung von Schutzmaßnahmen ("Konzept der Expositionskategorien"), das aber wegen des entfallenen TRK keinen Bezug auf Grenzwerte nimmt. Vielmehr wird ausdrücklich festgestellt, dass auch in der untersten Expositionskategorie ein Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Tätigkeiten werden den Expositionskategorien 1, 2 oder 3 zugeordnet, wobei für Tätigkeiten nach Kategorie 1 eine Exposition unter 50.000 Fasern/m3 angenommen wird, für Kategorie 2 zwischen 50.000 und 250.000 Fasern/m3 und für Kategorie 3 über 250.000 Fasern/m3. Welche gesundheitlichen Risiken mit diesen Expositionen verbunden sind, wird in der TRGS noch nicht ausgeführt; der Unterausschuss 3 des AGS hat den Auftrag erhalten, diese quantitativ zu beschreiben.

s. zum Thema KMF auch D 4.3

F 4.2 Dieselmotoremissionen

Auch nach Ausschöpfung der Substitutionsmöglichkeiten werden weiterhin Dieselfahrzeuge im Einsatz sein. Setzt ein Arbeitgeber Dieselfahrzeuge ein, so hat er dies in seiner Gefährdungsbeurteilung sowie ggf. in einer gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung nach § 17 zu berücksichtigen und hinsichtlich der durch DME entstehenden Belastungen die Gefahrstoffverordnung anzuwenden. Beispiel wäre der Betrieb von Dieselfahrzeugen in einer Lagerhalle, durch den Beschäftigte gegenüber DME exponiert werden.

Einen TRK-Wert für DME gibt es nicht mehr, es gilt das Minimierungsgebot.

F 4.2.1 (ehem. 6.4.2.1)

§ 10 Abs. 1

Kann beim Betrieb von Dieselfahrzeugen grundsätzlich jetzt der Stand der Technik gefordert werden, also alle Filter etc., um der Minimierungsforderung gerecht zu werden?

Ja, wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist.
F 4.2.2 (ehem. 6.4.2.2)

§ 10 Abs. 1

Ist es nun möglich, auch ohne Messung (die oftmals eine Belastung unterhalb von Werten, wie sie an befahrenen Straßen üblich sind, ergaben) einen Partikelfilter zu fordern?

Die Maßnahme richtet sich nach der Belastung im Einzelfall. Maßstab ist ggf. die Hintergrundbelastung (s.a. a 2.7), wobei auch die Dauer des betrachteten Vorganges zu berücksichtigen ist. Generell sind die Emissionen von DME nach dem Stand der Technik entsprechend der GefStoffV und den Regelungen der TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" zu minimieren. Stand der Technik kann je nach Anwendungsfall Partikelfilter oder Abgasabsaugung sein.
F 4.2.3 (ehem. 6.4.2.3)

§ 10 Abs. 1

Wie ist in den Werkstätten für Abgasuntersuchungen nach der Aufhebung des TRK-Wertes künftig zu verfahren? Abgasfilter können hier aufgrund der technischen Erfordernisse nicht eingesetzt werden.

Die Emissionen von DME sind nach dem Stand der Technik entsprechend der GefStoffV und den Regelungen der TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" zu minimieren. Stand der Technik ist in diesem Fall eine Abgasabsaugung mit Erfassungstrichter, s.a. BG/BGIA-Empfehlungen "Kraftfahrzeughauptuntersuchung in Prüfstellen".
F 4.2.4 (ehem. 6.4.2.4)

§ 11 Abs. 2 Nr. 2

Wo sind beim Fahren eines dieselbetriebenen Staplers in einer Halle Warn- und Sicherheitskennzeichen anzubringen?

Es sind die Maßnahmen nach der TRGS 554 zu treffen. Die Kennzeichnung der Arbeitsplätze ist in der Neufassung der TRGS 554 zu regeln.

F 4.3 Begasungen

F 4.3.1 (Neue Frage)

Anh. III Nr. 5.1

In der Aufzählung von Begasungsmitteln in Anh. III Nr. 5.1 Abs. 1 ist Methylbromid nicht mehr aufgeführt. Bedeutet das, dass Begasungen mit Methylbromid durch die Gefahrstoffverordnung verboten sind?

Nein.

Anh. III Nr. 5.1 regelt nicht die Zulässigkeit des Einsatzes bestimmter Begasungsmittel, sondern beschreibt den Anwendungsbereich von Anh. III Nr. 5 und berücksichtigt in der Auflistung in Nr. 5.1 Abs. 1 die aktuell bekannte Zulassungssituation bei Pflanzenschutzmitteln und Bioziden.

Zulassungserfordernisse, z.B. nach Pflanzenschutz- oder Biozidrecht oder Verwendungsbeschränkungen nach der VO (EG) 2037/2000 bleiben unberührt (Anh. III Nr. 5.2 Abs. 6). Sie sind nach den jeweiligen Rechtsvorschriften durchzusetzen, eine eigenständige Durchsetzungsmöglichkeit oder (-pflicht) nach der Gefahrstoffverordnung besteht nicht.

Eine eigenständige Beschränkung der Verwendung bestimmter Begasungsmittel enthält nur Anh. III Nr. 5.2 Abs. 4, wonach für Begasungen während der Beförderung nur Phosphorwasserstoff oder ein nach Pflanzenschutz- oder Biozidrecht ausdrücklich hierfür zugelassenes Mittel eingesetzt werden darf.

F 4.3.2 (Neue Frage)

Anh. III Nr. 5.1 Abs. 4

Gibt es bereits ein solches VSK, so dass die Ausnahme in Anspruch genommen werden kann?

Im Juli 2008 ist ein solches VSK als Anlage 5 zur TRGS 513 veröffentlicht und in den Anhang zur TRGS 420 aufgenommen worden.

Anhang III Nr. 5.4.4 Abs. 4 enthält eine Regelung, die das Öffnen begaster Transportbehälter unter Aufsicht einer fachkundigen Person regelt:

"Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen."

F 4.3.3 (ehem. 6.4.3.1)

Anh. III Nr. 5.4.4 Abs. 4

Wie ist die geforderte Fachkunde inhaltlich zu beschreiben?

Diese Fachkunde wird definiert in Nr. 2 Abs. 6 der TRGS 512.
F 4.3.4 (Neue Frage)

Anh. III Nr. 5.4.4 Abs. 4

Dürfen diese "fachkundigen Personen" dann auch die Freigabe durchführen?

Nein.

Die Freigabe muss durch einen Sachkundigen erfolgen. Ausreichend wäre ggf. die eingeschränkte Sachkunde nach Anlage 1c der TRGS 512, die in einem 2tägigen Lehrgang erworben werden kann.

Im Übrigen muss nach Nr. 13.3 der TRGS 512 stets ein Sachkundiger hinzugezogen werden, wenn bei Messungen durch fachkundige Personen ein Überschreiten der Nachweisgrenze festgestellt wurde.

Hinweis: Die Regelungen nach Anhang III Nr. 5 beziehen sich auch hinsichtlich der Freigabe von Importcontainern nur auf Begasungsmittel. Die Problematik der Belastung von Containern oder Waren mit anderen Chemikalien ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

F 4.3.5 (Neue Frage)

Anh. III Nr. 5.4.5 Abs. 1

Die Empfehlungen der IMO für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen sind anzuwenden, sofern sie in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt sind.

a) Sind die Empfehlungen in nationales Recht umgesetzt?

b) Wo bekomme ich diese Empfehlungen?

a) Die Empfehlungen sind bisher nicht in nationales Recht umgesetzt.

b) Die Empfehlungen werden vom Maritime Safety Committee (MSC) als MSC Circulars bekannt gemacht (hier: MSC.1/Circ. 1264, MSC.1/Circ. 1265). Die MSC Circulars sind über die Website der IMO (www.imo.org) frei zugänglich. Es wird erwartet, dass - entsprechend der üblichen Vorgehensweise - auch diese MSC Circulars vom Bundesverkehrsministerium (BMVBS) ins Deutsche übersetzt und im Verkehrsblatt bekannt gegeben werden, jedoch nicht vor Ende 2008.

F 4.4 Verschiedenes

F 4.4.1 (ehem. 6.4.4.1)

§ 10 Abs. 1 Satz 2

Hier wird als Forderung zur sicheren Handhabung bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung durch Gefahrstoffe ausschließlich auf dicht verschließbare Behälter abgestellt. Weitere Forderungen (z.B. bruchsichere Gefäße in Abhängigkeit von der Gebindegröße und vom Gefahrstoff - insbesondere für die Beförderung) werden nicht erhoben. Sichere Handhabung ausschließlich durch dicht schließende Gebinde?

Das dichte Verschließen stellt nur eine (wenn auch die vorrangige) Maßnahme dar. Die Forderung nach bruchsicheren Gefäßen könnte bei bestimmten Tätigkeiten begründet sein (z.B. bei Tätigkeiten, die keine sichere Handhabung erlauben).
F 4.4.2 (ehem. 6.4.4.3)

§ 8 Abs. 4

Wie müssen Chemikaliengefäße in Laboratorien und Apotheken gekennzeichnet werden, wenn der Platz für ein Gefahrenetikett nicht ausreicht?

Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 ist für Gefahrstoffe innerbetrieblich eine Kennzeichnung vorgeschrieben, die wesentliche Informationen zur Einstufung, zu den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und zu den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Was wesentlich ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Eine Konkretisierung für Laboratorien und Apotheken enthält Nr. 7.4 Abs. 6 der TRGS 200.

F 4.4.3 (ehem. 6.4.4.4)

§ 9 Abs. 10

Was sind zusätzliche Schutzmaß- nahmen bei Alleinarbeit? Was ist eine "angemessene Aufsicht"?

Eine "angemessene Aufsicht" soll im Gefahrfall erreichbar sein und sofort Hilfe herbeirufen können. Anknüpfen lässt sich an Regelungen zur Alleinarbeit im Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Beispielsweise kann die Aufsicht durch Videoüberwachung, automatische Meldesysteme oder Personenüberwachungsgeräte geschehen. Organisatorische Maßnahmen, wie regelmäßige Meldung oder Sichtkontrolle, sind ebenfalls möglich.
F 4.4.4 (ehem. 6.4.4.5)

Anzeigepflichten: Muss außer bei Asbest die Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe (z.B. bei Abbruch/Sanierung) nicht mehr angezeigt werden?

Ja. Die Anzeigeverpflichtung bei Herstellung oder Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe besteht nicht mehr, auch die speziellen Regelungen zur Anzeige bei ASI-Arbeiten mit anderen Stoffen als Asbest sind entfallen.
F 4.4.5 (ehem. 6.4.4.6)

§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs.1

Substitutionspflicht: Muss bei gärtnerischen Arbeiten (Motorsäge, Freischneider, Rasenmäher) benzolfreier Kraftstoff eingesetzt werden?

Ja, wenn die Geräte für den Betrieb mit benzolfreiem Kraftstoff geeignet sind.
F 4.4.6 (ehem. 6.4.4.7)

§ 13 Abs. 1

Wie oft sind Sicherheitsübungen in "regelmäßigen" Abständen durchzuführen?

Die Häufigkeit richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Intervalle für die regelmäßige Durchführung von Sicherheitsübungen festzulegen.

Übungen sind auch dann erforderlich, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse geändert haben (Alarmierung, Fluchtwege, Sammelplatz, neues Personal).

F 4.4.7 (ehem. 6.4.4.8)

§ 13

Werden Art und Umfang der Pflichten in einer TRGS geregelt?

Entsprechende Regelungen werden voraussichtlich in einer Technischen Regel für Betriebssicherheit ( TRBS) getroffen, bei deren Erarbeitung der AGS einbezogen werden soll. Bis dahin sollte man sich an die Störfall-Verordnung anlehnen, soweit die dortigen Anforderungen auf betriebliche Situationen unterhalb der Störfallschwelle sinnvoll übertragen werden können.
F 4.4.8 (ehem. 6.4.4.9)

Anh. III Nr. 3

Sind die Anforderungen für Arbeiten in Behältern gegenüber der bisherigen TRGS verschärft worden, speziell hinsichtlich technischer Lüftung?

Anhang III Nr. 3 entspricht dem früheren Anhang V Nr. 1. Änderungen haben sich nicht ergeben.

G Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen

G 1 Wirksamkeitsprüfung nach § 8 Abs. 2 Gefstoffv

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV hat er die Funktion und Wirksamkeit der festgelegten technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes 3. Jahr, zu überprüfen. Festlegungen zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen treffen Abschnitt 7 der TRGS 400 sowie die TRGS 500.

G 1.1 (ehem. 7.1.1)

§ 8 Abs. 2 Satz 3

Wie kann hinsichtlich der inhalativen Belastung die Wirksamkeitsprüfung durchgeführt werden?

Nach welchen Maßstäben können ergriffene Maßnahmen wie "geeignete Arbeitsmittel" oder "angemessene Hygienemaßnahmen" oder "geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren" überwacht werden?

Bei der Wirksamkeitsprüfung hat der Arbeitgeber zu ermitteln,
1. ob durch die Schutzmaßnahmen die Exposition in dem erforderlichen Maß verringert und

2. ob die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen über den Zeitraum der Tätigkeiten auch gesichert ist.

In den Schutzstufen 2, 3 und 4 gehört zur Wirksamkeitsprüfung auch die Ermittlung, ob die AGW eingehalten sind und ggf. die Durchführung erforderlicher Kontrollmessungen.

Zu 1.: Die Überprüfung der Effektivität der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen kann z.B. durch folgende Ermittlungen erfolgen:

  • Messung der Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz vor und nach dem Treffen von Schutzmaßnahmen,
  • Einhaltung der Kriterien eines VSK,
  • Einhaltung der Maßnahmen einer Branchenregelung zur Verringerung der Gefahrstoffbelastung,
  • Überprüfung der Luftströmung durch Rauchröhrchen,
  • Überprüfung der Absaugleistung,
  • Einsatz von Maschinen, die im Hinblick auf die Absaugleistung geprüft worden sind,
  • Dichtigkeitsprüfungen.

Zu 2.: Die Sicherstellung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen über die Dauer der Tätigkeiten kann z.B. durch folgende Ermittlungen erfolgen:

  • Ermittlung der Exposition, z.B. durch regelmäßige Messungen der Exposition,
  • Überprüfung, ob die Kriterien eines VSK bei den Tätigkeiten eingehalten werden,
  • wiederkehrende Prüfungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen entsprechend dem fortschreitenden Stand der Technik unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller und der Anforderungen des Geräte- u. Produktsicherheitsgesetzes ( GPSG),
  • regelmäßige Überprüfung technischer Parameter, wie z.B. Luftgeschwindigkeit von Absaugungen, Luftwechselrate,
  • regelmäßiger Filterwechsel,
  • regelmäßige Überprüfung, z.B. durch Rauchröhrchen, ob die Absaugungen richtig positioniert sind,
  • regelmäßige Wartungen zur Aufrechterhaltung der Funktion und Wirksamkeit der technischen Anlagen,
  • Kontrolle, ob die technischen Anlagen richtig eingesetzt, gereinigt und gewartet werden,
  • Dichtigkeitsprüfungen.

Die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit organisatorischer und hygienischer Schutzmaßnahmen ist im § 3 Abs. 1 ArbSchG festgelegt.

Hinsichtlich der Hygienemaßnahmen sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt unter "Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz, Schutz- und Hygienemaßnahmen" zu beachten.

G 1.2 (ehem. 7.1.2)

§ 8 Abs. 2

Was ist eineregelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nach § 8 Abs. 2? Welcher Umfang muss geprüft werden? Womit geht der Arbeitgeber auf Nummer sicher?

Können Kontrollmessungen der Exposition auch deutlich kürzer sein als 3 Jahre (z.B. wie gewohnt 16/32/64 Wochen nach TRGS 402) oder entsprechend der Intervalle der DIN EN 689?

Der Arbeitgeber kann die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen der technischen Schutzmaßnahmen entsprechend dem fortschreitenden Stand der Technik festlegen. Hierbei kann er sich z.B. an den Angaben der Hersteller und den Anforderungen des GPSG orientieren. Die Prüfung hat jedoch spätestens nach 3 Jahren zu erfolgen. Die Dokumentation hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen.

Die Festlegung der Kontrollmessungen erfolgt anhand der TRGS 402 (Neufassung Ausgabe Juni 2008), die auf die DIN EN 689 Bezug nimmt.

G 1.3 (ehem. 6.1.4)

§ 8 Abs. 2

Der Arbeitgeber soll die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch die in § 8 Abs. 2 aufgelisteten Maßnahmen beseitigen oder auf ein Minimum reduzieren. Wie kann man beurteilen, ob z.B. bei inhalativer Belastung die Gefährdung beseitigt ist? Welche Bezugsgröße ist heranzuziehen, speziell bei Stoffen ohne AGW?

Zu Stoffen mit AGW siehe ergänzend auch E 1.3

Ob bei inhalativer Belastung durch Stoffe, für die kein Grenzwert (AGW) festgelegt worden ist, die Gefährdung beseitigt bzw. minimiert ist, wird wie bisher anhand einer Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen beurteilt (VSK, TRGS, Vorher-nachher-Vergleich, Funktionskontrolle u.ä., siehe auch G 1.1). Die Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen einschließlich Biomonitoring können ergänzende Hinweise geben.

Nähere Empfehlungen enthält die TRGS 402 (Neufassung Ausgabe: Juni 2008).

In Anhang III Nr. 2 enthält der Verordnungstext ergänzende Schutzmaßnahmen und Anforderungen für Tätigkeiten mit partikelförmigen Gefahrstoffen. Für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben ist für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen abweichend von § 8 Abs. 2 eine kürzere Frist von 1 Jahr festgelegt.

G 1.4 (ehem. 7.1.3)

Anhang III Nr. 2.3 Abs. 7

Wie ist die Prüfung (z.B. für eine Absaugkabine, ein abgesaugtes Gerät) durchzuführen? Gibt es neben Messungen noch andere Methoden?

Es müssen nicht zwingend Messungen zur Überprüfung der Wirksamkeit durchgeführt werden. Der Nachweis,
  1. ob die Maßnahmen wirksam sind,
  2. ob die AGW eingehalten sind und
  3. ob die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen gewährleistet ist,

kann ggf. auch durch andere geeignete Ermittlungen und Prüfungen erfolgen.

G 2 Ermittlung der Grenzwerteinhaltung nach § 9 Abs. 4 Satz 1

G 2.1 (ehem. 7.2.1)

§ 9 Abs. 4

Was wird aus der TRGS 402? Bleibt es bei der Arbeitsbereichsanalyse und bei den bekannten Begriffen wie z.B. "Einhaltung des Grenzwertes", "dauerhaft sichere Einhaltung des Grenzwertes"? Wie ist in der Übergangszeit zu verfahren?

Die TRGS 402 wurde im Juli 2008 in einer Neufassung veröffentlicht. Die Begriffe "Arbeitsbereichsanalyse" und "dauerhaft sichere Einhaltung" kommen in der Neufassung nicht mehr vor, der Begriff "Einhaltung des Grenzwertes" kann im Rahmen des Befundes verwendet werden.
G 2.2 (ehem. 7.2.2)

§ 9 Abs. 4

In welchen Fällen sind den Betrieben Kontrollmessungen aufzugeben? Bleibt es bei der abgestuften Zeiteinteilung?

Die neue TRGS 402 (Ausgabe: Juni 2008) beschreibt mehrere Möglichkeiten, den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu überprüfen (Befundsicherung). Sofern dies auf Basis von Kontrollmessungen erfolgt, ist der zeitliche Abstand zwischen den Messungen von der Höhe des jeweils zuletzt erhaltenen Messergebnisses abhängig zu machen. Feste Zeitabstände werden in der TRGS 402 nicht genannt.
G 2.3 (ehem. 7.2.3)

§ 9 Abs. 4 i.V.m. Anh. V Nr. 2

Müssen die angegebenen Luftkonzentrationen im Anhang V Nr. 2.1 und 2.2 messtechnisch nachgewiesen werden?

Nicht zwingend. Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob er die AGW bzw. die in Anhang V Nr. 2.1 genannten Grenzwerte einhält. Dies kann in Abhängigkeit von der Schutzstufe durch messtechnische Ermittlung oder Anwendung von VSK, aber auch durch andere Ermittlungen, wie z.B. zuverlässige Berechnungen, Heranziehung von Messergebnissen von vergleichbaren Arbeitsplätzen etc. erfolgen. Stoffspezifische Regelungen in stoffspezifischen Technischen Regeln, wie z.B. TRGS 430 "Isocyanate" sind zusätzlich zu beachten.

Zum Bezugszeitraum und zur Durchführung von Messungen s. a. I 3.2.4

G 3 Gleichwertige Beurteilungsverfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 2

Die Ermittlung der Einhaltung des AGW kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen.

G 3.1 (ehem. 7.3.1)

§ 9 Abs. 4 Satz 2

Was sind "gleichwertige Beurteilungsverfahren"?

Hierzu gehören z.B. geeignete Berechnungsverfahren oder Analogiebetrachtungen zu vergleichbaren Arbeitsplätzen, siehe auch Nr. 4.4 i. V. m. Anlage 2 TRGS 402. Durch gleichwertige Beurteilungsverfahren kann ohne Durchführung von Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402 die Exposition von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beurteilt werden und somit in der Schutzstufe 2 die Messungen zur Ermittlung der Einhaltung des AGW ersetzen. Die Einhaltung des AGW muss beurteilt werden können.
G 3.2 (ehem. 7.3.2)

§ 9 Abs. 4 Satz 2

Sind mit "gleichwertigen Beurteilungsverfahren" auch Biomonitoring, Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger und LASI-Leitfäden gemeint?

Biomonitoring - das nur im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen eingesetzt werden darf - ist kein Ersatz für Luftmessungen (ambient monitoring). Das Biomonitoring erlaubt wichtige Aussagen über die dermale und orale Expositon, z.B. bei mangelnder Hygiene am Arbeitsplatz, es gibt aber nur für wenige Stoffe anerkannte Verfahren. Nicht zuletzt wegen der ärztlichen Schweigepflicht kann Biomonitoring durch den Arbeitgeber nicht systematisch zur Beurteilung der Einhaltung eines AGW herangezogen werden, auch wenn Rückschlüsse auf Arbeitsplatzkonzentrationen im Grundsatz möglich sein können.

Enthalten Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger und LASI-Veröffentlichungen allgemein anerkannte Verfahren zur Ermittlung der Gefahrstoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz, können sie als "gleichwertige Beurteilungsverfahren" herangezogen werden.

G 4 Geeignete Beurteilungsmethoden nach § 9 Abs. 8

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Grenzwert kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen.

G 4.1 (ehem. 7.4.1)

§ 9 Abs. 8

Was sind geeignete Beurteilungsmethoden?

Die geeigneten Beurteilungsmethoden nach § 9 Abs. 8 sind in einem weiteren Sinne zu verstehen als die gleichwertigen Beurteilungsverfahren nach § 9 Abs. 4. Sie sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen ohne AGW heranzuziehen.

Nr. 7 Abs. 5 der TRGS 400 und die neue TRGS 402 enthalten Ausführungen zu geeigneten Beurteilungsmethoden. Unterstützung bietet das "Einfache Maßnahmenkonzept" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es existieren auch zahlreiche branchenspezifische Regelungen (z.B. bei der BAua erhältliche Empfehlungen zur guten Arbeitspraxis, LASI-Veröffentlichungen, BG/BGIA-Empfehlungen, Produkt-Codes, Gruppenmerkblätter des IKW (Industrieverband Körperpflege und Waschmittel e.V.) und IVF (Industrieverband Friseurbedarf e.V.); Auflistungen u. a. im BIA-Report 6/99), die Hilfestellung zur Beurteilung der Gefahrstoffbelastung von Stoffen ohne Grenzwert geben können. Einzubeziehen sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel bestimmte technische Leistungskriterien wie etwa Luftvolumenströme einer Absaugung, Filterrückhaltevermögen oder Dichtheit von Anlagenkapselungen, die durch Wirksamkeitsmessungen überprüft werden können (z.B. Luftwechselraten, Dampfdrücke, Dichtigkeit, Temperatur usw.). Stoffspezifische TRGS für Stoffe ohne Grenzwert oder Stoffgemische können geeignete Beurteilungsmethoden zur Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen enthalten. Ebenso können nach der TRGS 420 für bestimmte Verfahren mit Stoffen ohne Grenzwert oder Stoffgemischen verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) erarbeitet und als geeignete Beurteilungsmethoden herangezogen werden. Die geeigneten Beurteilungsmethoden sollten eine gute Arbeitspraxis beschreiben und Aussagen zu den Gesundheitsrisiken enthalten, die trotz der angeführten Maßnahmen für die Beschäftigten bestehen.

Liegen keine geeigneten Beurteilungsmethoden vor, so sind Messungen erforderlich.

G 4.2 (ehem. 7.4.2)

§ 9 Abs. 8

Was für eine Art von Messungen ist hier gemeint?

Expositionsmessungen oder solche, mit denen indirekt, z.B. anhand der Messung von Abluftvolumenströmen, die Exposition beurteilt werden kann.
G 4.3 (ehem. 7.4.3)

§ 9 Abs. 8

Sind es stoffspezifische Messungen?

Gemeint sind einzelstoffspezifische Messungen, stoffgruppenspezifische Messungen oder die Messung von Leitkomponenten (s. a. Nr. 7 Abs. 6 der TRGS 400).
G 4.4 (ehem. 7.4.4)

§ 9 Abs. 8

Dienen die Messungen nur der Registrierung des Ist-Zustandes, ggf. zum Beleg für eine erfolgreiche technische Maßnahme (Wirksamkeit)?

Sie haben beide Funktionen. Der Vorher/Nachher-Vergleich ist für das Ausmaß der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen bedeutsam. Der Ist-Zustand, d.h. die Höhe der Gefahrstoffexposition ist in der Gefährdungsbeurteilung sowie im Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 zu dokumentieren.
G 4.5 (ehem. 7.4.5)

§ 9 Abs. 8

Was mache ich, wenn es kein Messverfahren gibt?

Messungen zur Ermittlung der Konzentration von Stoffen oder Stoffgemischen am Arbeitsplatz können nur durchgeführt werden, wenn für die Stoffe bzw. Stoffgemische ein Messverfahren vorliegt. Auch bei Einsatz nicht validierter Messverfahren ist die Durchführung der Probenahme und der Bestimmung so zu dokumentieren, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt die Qualität der Messung beurteilt werden kann.
G 4.6 (ehem. 7.4.6)

§ 9 Abs. 8

Wie sind die Messergebnisse zu beurteilen, ohne dass es einen Grenzwert als Maßstab gibt?

Messungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne AGW sind ein Mittel, die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zu überprüfen (zum Beispiel durch Vorher/Nachher Messungen). Für eine solche Beurteilung sind keine Grenzwerte erforderlich.

Als Beurteilungsmaßstab können auch - in eigener Verantwortung des Arbeitgebers - andere geeignete Werte herangezogen werden, z.B. Werte aus der MAK-Liste der DFG oder ausländische Grenzwerte (s. a. Nr. 5.3 der TRGS 402). Das BGIa und andere haben hierzu im Internet verfügbare Datenbanken aufgebaut.

Zukünftig wird im Sicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung ein DNEL ("derived-no-effect-level") anzugeben sein. Auch dieser kann gemäß TRGS 402 als Beurteilungsmaßstab in Betracht gezogen werden.

G 5 Voraussetzungen für Messtechnische Ermittlungen, § 9 Abs. 6

G 5.1 (ehem. 7.5.1)

§ 9 Abs. 6

Welche Akkreditierung ist für Messstellen notwendig? Die ZLS in München hat laut Länderstaatsvertrag die Akkreditierung auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 übernommen.

Eine Akkreditierung der Messstellen durch die Länder ist nicht mehr notwendig. Messstellen werden jetzt akkreditiert durch Akkreditierungsstellen des gesetzlich nicht geregelten Bereichs. Bisher durch die ZLS akkreditierte Messstellen erfüllen in jedem Fall die Anforderungen nach § 9 Abs. 6 GefStoffV. Neue Akkreditierungsverfahren werden von der ZLS nicht mehr durchgeführt.
G 5.2 (ehem. 7.5.2)

§ 9 Abs. 6 Satz 2

Akkreditierte Messstelle: Können die Akkreditierungsrichtlinien der Länder als ein das Thema Arbeitsplatzmessungen konkretisierendes Modul inhaltlich i.V.m. EN ISO/IEC 17025 angewendet/gefordert werden (die Norm lässt ein solches Modul zu)?

Es wäre inhaltlich angemessen, kann aber nach dem Wortlaut der GefStoffV nicht gefordert werden. Es sollte über den AGS versucht werden, diesen speziellen Akkreditierungspart für Gefahrstoffmessungen beizubehalten und bei der Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 auszuweisen. Zunächst wurde vom LASI im September 2005 als LV 2.2 eine Handlungsanleitung "Grundsätzliche Anforderungen an akkreditierte Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts" herausgegeben.

Grundsätzlich müssen jedoch die Messstellen über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Diese Anforderungen sind in der TRGS 402 festgehalten. Dort wird u. a. auf die Akkreditierungsrichtlinien verwiesen. Es ist vorgesehen, diese in die TRGS 402 zu integrieren.

Die spezielle Gefahrstoffakkreditierung, wie sie bisher von der ZLS durchgeführt wurde, bestätigt den Messstellen die notwendige Fachkunde und die einwandfreie Anwendung aller erforderlichen Einrichtungen. Dies sind Messstellen, die auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind, einschließlich der ausdrücklichen Akkreditierung für Gefahrstoffmessungen (Messung und Beurteilung).

Beim Vollzug sollte darauf geachtet werden, dass der Nachweis der Fachkunde und der erforderlichen Einrichtungen bei den tätigen akkreditierten Messstellen vorliegt.

G 6 Sicherstellen der Grenzwerteinhaltung nach § 10 Abs. 2 Satz 1

Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 können zur Sicherstellung, dass die AGW eingehalten werden, anstelle von Messungen auch gleichwertige Nachweismethoden zum Einsatz kommen.

G 6.1 (ehem. 7.6.1)

§ 10 Abs. 2 Satz 5

Was sind gleichwertige Nachweismethoden?

Unter gleichwertigen Nachweismethoden sind Bestimmungsverfahren zu verstehen, die wie chemisch-analytische Verfahren geeignet sind, eine qualifizierte Aussage über die Höhe der vorhandenen Exposition zu machen. Das können stationäre, insbesondere kontinuierliche Messverfahren oder Dauerüberwachungseinrichtungen mit automatischer Alarmeinrichtung bei Überschreitung des Grenzwertes, Messungen an der Expositionsquelle, Messungen der Menge des freigesetzten Gefahrstoffes usw. sein (s. a. TRGS 402). In besonderen Fällen können auch Analogiebetrachtungen zu vergleichbaren Arbeitsplätzen oder ein vom AGS validiertes Berechnungsverfahren gleichwertig sein. Das Fachkundeerfordernis erstreckt sich auch auf diese Verfahren.

Allgemeine Erläuterungen s. a. Nr. 7 Abs. 4 der TRGS 400.

G 6.2 (ehem. 7.6.2)

§ 10 Abs. 2 Satz 5

Was ist der Unterschied zu "gleichwertigen Beurteilungsverfahren" nach § 9 (4)?

Nach Nr. 7 Abs. 4 der TRGS 400 kommen hier grundsätzlich die gleichen Verfahren bzw. Methoden in Betracht. Eine gleichwertige Nachweismethode ist in der Aussage sicherer als ein gleichwertiges Beurteilungsverfahren. Dies soll der erhöhten Gefährdung Rechnung tragen. Eine Messung ist hier zumeist erforderlich.

G 7 Messverpflichtung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (CMR(f))-Stoffe) der Schutzstufe 4 besteht nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 die Pflicht zu "Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles".

G 7.1 (ehem. 7.7.1)

§ 11 Abs. 2 Nr. 1

Wie kann diese Messpflicht konkretisiert werden? Ist eine Dauerüberwachung vorzusehen?

Die Messpflicht wird in der Regel mit Einzelmessungen nach TRGS 402 erfüllt. Messungen nach validierten Verfahren an exemplarischen Arbeitsplätzen können berücksichtigt werden. Die Messungen müssen nach Möglichkeit so angelegt werden, dass auch eine Beurteilung von Expositionssituationen z.B. bei Betriebsstörungen (Leckagen o.ä.) möglich ist.

Wenn jedoch für eine Minimierung der Gefährdung z.B. eine Dauerüberwachung mit Warnfunktion erforderlich ist, muss diese durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber wird abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung getroffen.

G 7.2 (ehem. 7.7.2)

§ 11 Abs. 2

Es werden Messungen "insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen ..." gefordert. "Insbesondere" bedeutet, dass es noch eine Stufe darunter gibt. Wie ist hiermit umzugehen?

Die "Insbesondere-Regelung" dient lediglich der beispielhaften Hervorhebung. Ausschlaggebend ist die Belastung bei Normalbetrieb. Auf die Ausführungen in G 7.1 wird verwiesen.
G 7.3 (ehem. 7.7.3)

§ 11 Abs. 2

Was verbirgt sich hinter der Verpflichtung, immer zu messen, auch wenn eine Bezugsgröße oder Möglichkeit der Bewertung der Messergebnisse fehlen?

Die Messverpflichtung bei CMR(f)-Stoffen dient der Dokumentation der Gefahrstoffbelastung bei chronisch schädigenden Gefahrstoffen mit hohem Gefährdungspotential (Schutzstufe 4). Hierzu ist die messtechnische Ermittlung der Belastungen bei Tätigkeiten mit CMR(f)-Stoffen - soweit messtechnisch möglich und sinnvoll - erforderlich.
G 7.4 (ehem. 7.7.4)

§ 11 Abs. 2

Besteht eine Messverpflichtung auch, wenn kein validiertes Messverfahren existiert (Beispiel: Zytostatika)?

Siehe hierzu G 4.5
G 7.5 (ehem. 7.7.5)

§ 11 Abs. 2

Sind Messungen auch dann durchzuführen, wenn z.B. aufgrund der geringen Flüchtigkeit des Stoffes und der Arbeitsdingungen keine Exposition zu erwarten ist?

Beispiele:

  • Titration mit wässriger Chromatlösung,
  • Umgang im Großhandel (geschlossene Gebinde).
Bei tatsächlich objektiv fehlender Aussagekraft einer Messung kann der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entscheiden und dokumentieren, dass und warum er auf Messungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 verzichtet. Hinweise geben die TRGS 500 Nr. 6.5 und die TRGS 402. Auf die Möglichkeit von Analogiebetrachtungen wird unter G 7.1 hingewiesen.
G 7.6 (ehem. 7.7.6)

§ 11 Abs. 2

Sind Messungen z.B. im Freien oder bei ASI-Arbeiten vorgeschrieben?

Prinzipiell sind für derartige Betrachtungen die Ausführungen in Nr. 4.4 und Anlage 5 der TRGS 402 einschlägig.

Für solche Arbeitsplätze sind Regelungen in stoffspezifischen TRGS oder VSK, die auf messtechnischen Erhebungen basieren, sinnvoll. Danach sollen die Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen ausgerichtet werden.

G 7.7 (ehem. 7.7.7)

§ 11 Abs. 2

Sollen in Kfz-Werkstätten Messungen gefordert werden?

Auch in KFZ-Betrieben gilt die unter G 7.1 beschriebene Vorgehensweise.
G 7.8 (ehem. 7.7.8)

§ 11 Abs. 1:

Wie ist bei CMR(f)-Stoffen bis zur Erstellung von AGW oder VSK zu verfahren, gelten dann generell § 11 Abs. 2 bis 4?

Ja. Zu Messungen s. a. G 7.1.

G 8 Aufbewahrung von Messergebnissen

Nach alter GefStoffV ( § 18 Abs. 3) war von den Arbeitgebern gefordert, Ergebnisse von Messungen 30 Jahre aufzubewahren bzw. bei Stilllegung des Betriebes an den Unfallversicherungsträger auszuhändigen. § 10 der neuen Verordnung spricht lediglich von "Aufbewahren" der Messergebnisse, ohne weitere konkrete Angaben, z.B. über die geforderte Dauer.

G 8.1 (ehem. 7.8.1)

§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1

Wie lange müssen die Arbeitgeber die Messergebnisse in Zukunft aufbewahren?

Feste Aufbewahrungsfristen für Messergebnisse sind in der Gefahrstoffverordnung nicht mehr enthalten.

Bei Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 Abs. 1 hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei ( § 15 Abs. 5 und 6) zu führen, in der neben dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung auch die Exposition - soweit diese Information zur Verfügung steht - angegeben werden muss. Diese Vorsorgekartei ist bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen.

G 8.2 (ehem. 7.8.2)

§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1

Ist geplant, Aufbewahrungsfristen für Messergebnisse in einer Technischen Regel vorzugeben?

Aufbewahrungsfristen in TRGS verbindlich zu regeln ist nicht möglich. Empfehlungen hierzu können in TRGS jedoch gegeben werden.

G 9 Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK)

G 9.1 (ehem. 7.9.1)

§ 9 Abs. 4 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Was ist ein "verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium"?

VSK sind in der TRGS 420 definiert (Fassung vom Januar 2006).

VSK werden vom AGS auf der Grundlage von Expositionsermittlungen und Expositionsbeschreibungen, z.B. auf der Basis von Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung (von derBAua herausgegebene Empfehlungen zur guten Arbeitspraxis, BG/BGIA-, LASI-Empfehlungen), erarbeitet, verabschiedet und vom BMAS veröffentlicht.

G 9.2 (ehem. 7.9.2)

§ 9 Abs. 4 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Gibt es auch VSK ohne AGW?

Die Verordnung schließt solche VSK nicht aus.

Kriterien für solche VSK sind in der TRGS 420 (Fassung vom Januar 2006) definiert.

G 9.3 (ehem. 7.9.3)

§ 11 Abs. 1 Satz 3

Bedeutet " § 10 Abs. 2 Satz 5 findet keine Anwendung", dass es keine VSK für CMR-Stoffe geben kann?

Nein. VSK für CMR(f)-Stoffe werden in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausdrücklich eingeführt.
G 9.4 (ehem. 7.9.4)

§ 9 Abs. 4 Satz 3

Bei Tätigkeiten entsprechend VSK kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung des AGW ausgehen. Gibt es künftig noch VSK für Ü- berschreitung AGW entsprechend bisheriger TRGS 420?

Nein, solche VSK wird es nicht mehr geben.

In so genannten Hilfen für die Gefährdungsbeurteilung, wie z.B. BG/BGIA- und LASI/ALMA-Empfehlungen können aber Aussagen enthalten sein, bei welchen Tätigkeiten mit welchen Schutzmaßnahmen der Grenzwert überschritten ist oder unter welchen Bedingungen eine Gefährdung der Beschäftigten nicht auszuschließen ist (bei Gefahrstoffen ohne Grenzwert). Diese Hilfen können auch künftig den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen unterstützen. Die mit der Einhaltung von VSK verbundenen Erleichterungen in der GefStoffV gelten hierfür aber nicht.

G 9.5 (ehem. 7.9.5)

§ 9 Abs. 4 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Soll die TRGS 526 "Laboratorien" als VSK anerkannt werden?

Die im Februar 2008 veröffentlichte Neufassung der TRGS 526 enthält keine VSK, gibt jedoch einen Satz von Schutzmaßnahmen an, bei deren Befolgung eine Minimierung der Exposition nach dem Stand der Technik erreicht wird.

Die in der TRGS 526 beschriebenen Anforderungen können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als "vorgegebene Maßnahme" i. S. der Nr. 5 der TRGS 400 genutzt werden.

G 9.6 (ehem. 7.9.6)

§ 9 Abs. 4 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Wer stellt fest, wann an einem Arbeitsplatz ein VSK erfüllt ist?

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die in den VSK beschriebenen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchgeführt und ob die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen für diese Tätigkeiten beachtet und eingehalten werden. Sind die Voraussetzungen in seinem Betrieb erfüllt, kann der Arbeitgeber das Ergebnis für seine Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Die Anwendung des VSK hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen entsprechend den Vorgaben in den VSK zu überprüfen.

H Grenzwerte

Bei den Grenzwerten haben sich in der Gefahrstoffverordnung nicht nur die Begriffe verändert.

Verbindlich nach Gefahrstoffverordnung sind nur noch Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und Biologischer Grenzwert (BGW), die in der TRGS 900 oder 903 veröffentlicht sind oder in anderer Form vom BMAS bekannt gemacht wurden. AGW und BGW sind arbeitsmedizinischtoxikologisch begründet, sie dienen der Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Technische Grenzwerte (früher: TRK) sind im System der Verordnung nicht mehr vorgesehen.

H 1 (ehem. 8.1)

Können TRK noch herangezogen werden

a) bei der Beurteilung nach TRGS 402?

b) bei Entscheidungen nach neuer GefStoffV, die auf den AGW Bezug nehmen?

c) wenn andere Rechtsvorschriften auf Grenzwerte Bezug nehmen (z.B. Bedingung "Einhaltung des Grenzwertes" im Mutterschutzrecht)?

a) Nach Wegfall von TRK in der Verordnung sind TRGS-Regelungen, die sich auf TRK beziehen, nicht mehr anwendbar. Bei Überarbeitung des Technischen Regelwerks wurde auch die TRGS 402 entsprechend bereinigt (Neufassung Ausgabe: Juni 2008).

b) Wo die neue Verordnung den AGW als Bezugs- oder Bewertungsgröße nennt, ist dessen gesundheitsbasierter Charakter von entscheidender Bedeutung. Ein technikbasierter Wert kann hier nicht herangezogen werden.

c) Auch im Mutterschutzrecht ist inhaltlich der Bezug auf eine gesundheitlich begründete Größe geboten, ein Bezug auf alte TRK kommt nicht in Betracht.

H 2 (ehem. 8.2)

Die alte Gefahrstoffverordnung beinhaltete TRK als ein Instrument, um die Einhaltung des Standes der Technik zu über- prüfen. Können TRK als Merkmale des Standes der Technik im Sinne von z.B. § 10 Abs. 1 Satz 3 weiter verwendet werden?

Grundsätzlich nein.

Wenn der Arbeitgeber bei seiner Gefährdungsbeurteilung alte TRK-Werte oder Begründungen zu diesen heranzieht, tut er dies in eigener Verantwortung und hat die Heranziehung in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

H 3 (ehem. 8.3)

Wodurch werden die TRK ersetzt?

Die Verordnung sieht bei den Luftgrenzwerten nur noch AGW vor. Zur Feststellung der Einhaltung des Standes der Technik dienen in der neuen Verordnung stoff- und tätigkeitsbezogene TRGS, VSK und die individuelle, stoff- und tätigkeitsbezogene Beurteilung des Standes der Technik am konkreten Arbeitsplatz. Letzteres kann in der Praxis durch branchenbezogene Arbeitshilfen erleichtert werden.

Ergänzend gibt es in einzelnen TRGS sowie Bekanntmachungen des BMAS auch Angaben, welche Konzentrationen bestimmter Gefahrstoffe bei Beachtung des dort genannten Standes der Technik eingehalten werden können (Bekanntmachung BMAS zu Holzstaub vom 2. November 2006, TRGS 552 "Nitrosamine")

H 4 (Neue Frage)

Welche Bedeutung haben andere Grenzwerte, z.B. MAK- Werte der DFG oder ausländische Grenzwerte?

Soweit kein verbindlicher Wert veröffentlicht ist, können als Beurteilungsmaßstab auch - in eigener Verantwortung des Arbeitgebers - andere geeignete Werte herangezogen werden (s. a. TRGS 402 Nr. 5.3). Das BGIa und andere haben hierzu im Internet verfügbare Datenbanken aufgebaut. Bei der Anwendung solcher Grenzwerte ist es empfehlenswert, den Betriebsarzt hinzuzuziehen.
H 5 (Neue Frage)

Welche Bedeutung haben DNELs ("Derived-no-effect- level"), die im Rahmen von REACH abzuleiten sind, im Vergleich zu Arbeitsplatz- grenzwerten (AGW)?

DNELs haben für den Arbeitgeber nicht den Charakter eines verbindlich einzuhaltenden nationalen Grenzwerts wie die Arbeitsplatzgrenzwerte nach der TRGS 900.

DNEL können nach Nr. 5.3.2 der TRGS 402 als Hilfestellung für die Beurteilung, ob die Schutzmaßnahmen ausreichend sind, herangezogen werden.

Existieren für denselben Stoff sowohl DNEL als auch AGW, muss der AGW eingehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn ein BOELV vorliegt oder ein verbindlicher Beurteilungsmaßstab in einer spezifischen TRGS genannt ist.

H 6 (Neue Frage)

Für manche Stoffe ohne AGW gibt es einen europäischen Grenzwert. Ist dieser heranzuziehen, wenn die GefStoffV den AGW als Bezugsgröße nennt? Welche Bedeutung haben die europäischen Grenzwerte generell?

Grundsätzlich sind die europäischen Grenzwerte in nationales Recht umzusetzen. Dies geschieht durch Veröffentlichung des BMAS als AGW oder BGW im Technischen Regelwerk oder Bekanntmachung an anderer Stelle. So sind z.B. folgende Werte entsprechend der Veröffentlichung des BMAS vom 1. März 2006 anzuwenden:
Gefahrstoffe
Nationale Umsetzung verbindlicher EU-
Arbeitsplatzgrenzwerte
Bekanntmachung des BMAS vom 1. März 2006 - IIIb3- 35125-5

Auf EU-Ebene wurden folgende verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte gesetzt:

  • für anorganisches Blei als Luftgrenzwert und einen Blut-bleiwert als biologischer Grenzwert gemäß Artikel 3 Abs. 4 der RL 98/24/EG ( Anhang I RL 98/24/EG ),

  • für Benzol, Vinylchlorid und Hartholzstäube gemäß Artikel 5 Nr. 4 der RL 2004/37/EG ( Anhang III RL 2004/37/EG ) sowie

  • für Asbest gemäß Artikel 8 der RL 83/477/EWG in der Fassung der RL 2003/18/EG

Die nationale Umsetzung der Grenzwerte erfolgt durch den gleitenden Verweis gemäß § 9 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) auf die genannten Richtlinien. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wird im technischen Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung Konkretisierungen zu den genannten Grenzwerten vornehmen.

Ergänzende Erläuterungen:

1. Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte der EU - Binding Occupational Exposure Limit Values (BOELV)

BOELV sind keine Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne des § 3 Abs. 6 GefStoffV, weshalb sie auch nicht in der TRGS 900 geführt werden. Sie sind nur bezüglich der Obergrenze für eine Grenzwertsetzung in den Mitgliedstaaten bindend und können durch niedrigere nationale Grenzwerte ergänzt werden. Bisher konnten aber keine gesundheitsbasierten Werte abgeleitet werden.

Eine "Auslösefunktion" kann den BOELV zukommen, wenn Pflichten in der Gefahrstoffverordnung mit einer AGW-Überschreitung verknüpft sind, ohne dass es für den betreffenden Stoff einen AGW gibt. Allerdings hat das BMAS für einige der BOELV-Stoffe bereits im Technischen Regelwerk oder in gesonderter Bekanntmachung Referenzwerte (keine AGW) veröffentlicht, die an Stelle des BOELV diese "Auslösefunktion" übernehmen (für Blei in der TRGS 505, für Asbest in den TRGS 517 und 519, für Holzstaub in der Bekanntmachung vom 2. November 2006).

Auch bei Einhaltung der BOELV ist dafür zu sorgen, dass die Gefährdung bzw. Exposition nach dem Stand der Technik soweit wie möglich verringert wird ( § 10 Abs. 1 GefStoffV). Das in Deutschland erreichte Expositionsniveau liegt oft niedriger als die BOELV. So enthielt bis Ende 2004 die TRGS 900 einige technisch begründete Grenzwerte, die niedriger als die entsprechenden BOELV waren. Diese alten Grenzwerte müssen bei Einhaltung des Standes der Technik mindestens unterschritten sein. Aber Vorsicht: Es handelt sich nur um eine Obergrenze, von deren Einhaltung nicht umgekehrt auf die Einhaltung des Standes der Technik geschlossen werden kann!

2. Empfehlungswerte der EU - Indicative Occupational Exposure Limit Values (IOELV)

Diese Werte sind nicht unmittelbar vom Arbeitgeber anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Werte sind vielmehr die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Grenzwerte festzulegen. Soweit diese Umsetzung noch nicht erfolgt ist, kann ein IOELV aber zur Information im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dienen bzw. bei der Festlegung eines Maßstabs zur Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (s. a. Nr. 5.3 der TRGS 402).

I Arbeitsmedizin

I 1 Bedeutung der Arbeitsmedizinischen Fachkunde und der Ermächtigung

Nach dem bisherigen Recht war festgelegt, dass der Arzt/die Ärztin über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde und eine von der zuständigen Behörde erteilte Ermächtigung verfügen musste. Der Begriff der "arbeitsmedizinischen Fachkunde" stammt dabei aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ( § 4 ASiG Anforderungen an Betriebsärzte) und wird in den Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu diesem Gesetz (BGV A2/GUVV A 6/7) konkretisiert. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erfüllen diese Anforderungen. Darüber hinaus sieht das Unfallversicherungsrecht weitere Fachkundenachweise vor, die allerdings lediglich Übergangsbestimmungen darstellen. Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der GefStoffV wurden diese weiteren Fachkundenachweise nicht mehr für ausreichend erachtet. Dadurch wurde auch ein Verzicht auf eine Ermächtigung durch die zuständige Behörde möglich. Die Qualitätssicherung bleibt Sache des ärztlichen Standesrechts.

I 1.1 (ehem. 9.1.1)

§ 15 Abs. 3

Gilt die neue Regelung auch für Ärzte ohne arbeitsmedizinische Fachkunde (z.B. Lungenfachärzte, HNO-Fachärzte) und für Ärzte mit kleiner Fachkunde, die über eine Ermächtigung nach alter GefStoffV verfügen?

Der Wegfall der Ermächtigungen gilt für alle Facharztrichtungen.

Sollen im Einzelfall Untersuchungen von einem bislang ermächtigten Arzt durchgeführt werden, besteht für den beauftragenden Arbeitgeber die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 GefStoffV. Der beauftragte Arzt (Fachärzte für Arbeitsmedizin oder mit Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin") hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, über die er selbst nicht verfügt, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen (Konsiliarprinzip).

Die abschließende zusammenfassende Beurteilung ist in jedem Fall vom beauftragten Arzt anzufertigen.

Es sind keine Übergangsregelungen vorgesehen. Mit schriftlicher Auskunft des BMWa an die Länder vom 13.01.2005 wurde das Fehlen eines Bestandsschutzes bestätigt.

I 2 Informationsweitergabe und Vorsorgekartei - § 15 Abs. 4 bis 6

I 2.1 (ehem. 9.2.1)

§ 15 Abs. 4

Es ist "dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 16 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses ... auszuhändigen."

Wie ist bei Untersuchungen nach § 16 Abs. 3 - also bei den anzubietenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen - sicherzustellen, dass eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt, wenn sich das im Sinne von § 7 Abs. 6 aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist?

Nach ASiG und nach § 7 GefStoffV hat der Betriebsarzt den Arbeitgeber bei der Verbesserung des Arbeitsschutzes zu beraten, insbesondere auch bei der Gefährdungsbeurteilung. Wenn sich aus der betriebsärztlichen Tätigkeit - und nicht nur aus der Untersuchungstätigkeit - Hinweise ergeben, die eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen, so hat der Betriebsarzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dies ist in der Regel auch unter Wahrung schutzwürdiger Belange des Untersuchten möglich. Die Weitergabe von Untersuchungsergebnissen von Angebotsuntersuchungen ist an die Zustimmung des Untersuchten gebunden und somit nicht generell zu regeln. Die ggf. erforderliche Informationsweitergabe ist unter Wahrung schutzwürdiger Belange des Untersuchten auch ohne die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse möglich. Eine fachlich kommentierte anonymisierte Weitergabe von Erkenntnissen aus einer Reihe von Untersuchungen gehört zur Beratungsaufgabe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
I 2.2 (ehem. 9.2.2)

§ 15 Abs. 5 Satz 4

Wie ist die Formulierung "Führen der Vorsorgekartei in angemessener Weise" auszulegen?

Die Vorsorgekartei ist in angemessener Form so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die Vorgaben werden in einer Technischen Regel weiter präzisiert.
I 2.3 (ehem. 9.2.3)

§ 15 Abs. 6

Welche Aufbewahrungsfristen sind zu beachten?

Nach § 15 Abs. 6 ist eine Aufbewahrung "wie Personalunterlagen" vorgeschrieben.

Es gibt keine eigenständige gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung von Personalunterlagen. Da Personalunterlagen jedoch auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Relevanz haben, werden die Vorgaben aus diesen Rechtsbereichen zur Aufbewahrung von Unterlagen angewendet.

Danach betragen die Aufbewahrungsfristen für Personalunterlagen entsprechend ihrer jeweiligen Zuordnung in § 147 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu einem bestimmten Unterlagentypus 6 bzw. 10 Jahre. Aus dem Wortlaut der GefStoffV ist nicht ableitbar, welche dieser Fristen anzuwenden ist. Hierzu wäre eine Festlegung im Technischen Regelwerk erforderlich. Fachlich kann die Forderung einer 10-jährigen (gegenüber einer nur 6- jährigen) Aufbewahrung mit langen Latenzzeiten von Erkrankungen sowie mit der ebenfalls 10-jährigen Mindestaufbewahrungspflicht nach der ärztlichen Berufsordnung begründet werden.

Diese, nach § 15 Abs. 6 einforderbare Frist ist aber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen wegen der genannten Latenzzeiten für Krebserkrankungen aus fachlicher Sicht deutlich zu kurz. In diesen Fällen sollte daher eine Aufbewahrung von 30 Jahren nach der letzten Untersuchung, längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres des Untersuchten, empfohlen werden.

I 2.4 (ehem. 9.2.4)

§ 15 Abs. 6

Wie verhält es sich mit der Aufbewahrungspflicht für die Vorsorgekartei nach Schließung eines Betriebes?

Außer der Regelung im § 15 Abs. 6 (Aufbewahrung wie Personalunterlagen nach Ausscheiden des Beschäftigten) gibt es hierzu in der GefStoffV keine Festlegungen.
I 2.5 (ehem. 9.2.5)

§ 15 Abs. 6

Sollen die Beschäftigten informiert werden, dass ihr Auszug aus der Vorsorgekartei wie Rentenversicherungsunterlagen aufzubewahren ist?

Dies ist formal nicht gefordert, wäre aber sehr sinnvoll, um auch nach Erlöschen einer Firma Hinweise zu den Expositionsbedingungen zu erhalten, deren Dokumentation in § 15 Abs. 5 GefStoffV gefordert ist.

I 3 Anlässe und Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen

I 3.1 Allgemeines

I 3.1.1 (ehem. 9.3.1.1)

§ 16 Abs. 1

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Welcher Zeitabstand ist regelmäßig?

Untersuchungen nach § 16 Abs. 1 ("Pflichtuntersuchungen") sind bisher nicht im technischen Regelwerk präzisiert worden. Bis dahin .können die in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angegebenen Zeitabstände als "allgemein anerkannter Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse" gewertet und zur Orientierung herangezogen werden.
I 3.1.2 (ehem. 9.3.1.2)

§ 16 Abs. 3

Im welchem Verhältnis stehen die Untersuchungen nach § 11 ArbSchG zu den Untersuchungen nach der GefStoffV?

Das Recht auf eine Untersuchung nach § 11 ArbSchG bleibt von den Regelungen nach GefStoffV unberührt.
I 3.1.3 (ehem. 9.3.1.3)

§ 16 Abs. 3

Welche untere und welche obere Schwelle gibt es für Angebotsuntersuchungen

a) bei Tätigkeiten mit Stoffen nach Anh. V Nr. 1?

b) bei Tätigkeiten nach Anh. V Nr. 2.2?

a) Bei Tätigkeiten mit Stoffen nach Anhang V Nr. 1 gilt:

Angebotsuntersuchungen können gefordert werden, wenn die Beschäftigten oberhalb der Hintergrundbelastung exponiert sind (Erläuterung im Zusammenhang mit "ausgesetzt sein" s. a 2.7), es sei denn, es sind Pflichtuntersuchungen geboten, weil

  • der AGW nicht eingehalten ist,
  • ein VSK nicht eingehalten wird,
  • ein in einer TRGS für Pflichtuntersuchungen genannter Bezugswert (z.B. Asbest) bzw. arbeitsmedizinisch begründeter Vorsorgewert nicht eingehalten ist,
  • ein vom BMAS außerhalb der TRGS 900 bekannt gemachter Arbeitsplatzgrenzwert überschritten ist oder
  • bei hautresorptiven Gefahrstoffen eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht.

b) Bei Tätigkeiten nach Anh. V Nr. 2.2 gilt:

Soweit eine Entscheidungsgröße dort genannt ist, ist diese heranzuziehen. Im Übrigen ist wiederum die Hintergrundbelastung Bezugsgröße für die Entscheidung, ob unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Angebot von Untersuchungen angeordnet werden kann.

I 3.1.4 (ehem. 9.3.1.4)

Anhang V

Können die bisherigen berufsgenossenschaftlichen Grundsätze und die darin beschriebenen Empfehlungen weiterhin als gültig und damit anwendbar auf die im Anhang V genannten Untersuchungsanlässe betrachtet werden (G 23, G 24; G 39 etc.)?

Bleiben die berufsgenossenschaftlichen Auswahlkriterien unverändert (BGI 504)?

Bis entsprechende Regelungen vom AGS erarbeitet werden, können diese Grundsätze weiterhin angewendet werden.

Nach den Auswahlkriterien kann verfahren werden, sofern sie nicht den Regelungen der GefStoffV widersprechen.

Die Auswahlkriterien machen keine Aussagen über Angebotsuntersuchungen.

Hinweis:

Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und die darin beschriebenen Empfehlungen stellen keine autonome Rechtsnorm dar. Völlig unabhängig von staatlichen Regelungen spiegeln sie den allgemein anerkannten Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse wider.

I 3.2 Maßstab AGW

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, wenn die AGW nicht eingehalten werden.

I 3.2.1 (ehem. 9.3.2.1)

§ 16 Abs. 1 Nr. 1

Was geschieht in Bezug auf Pflicht-Vorsorgeuntersuchungen, wenn es keinen AGW gibt?

Siehe hierzu I 3.1.3, auch zur Abgrenzung von Angebots- und Pflichtuntersuchungen.

Bei eingreifenden Untersuchungsmethoden, z.B. Röntgen, ist ggf. nach den entsprechenden Vorgaben die rechtfertigende Indikation bzw. der Umfang dieser Untersuchungen zu überprüfen.

I 3.2.2 (ehem. 9.3.2.2)

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anh. V Nr. 1

Die meisten der in Anh. V Nr. 1 aufgeführten Stoffe sind als krebserregend eingestuft (z.B. Arsen, Benzol) und bislang ohne AGW. Gelten hier die ehemaligen TRK als AGW, oder welche Werte können sonst herangezogen werden?

TRK gibt es nicht mehr. Im Übrigen s. hierzu Abschnitt 8, Grenzwerte.
I 3.2.3 (ehem. 9.3.2.3)

§ 15 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1

Ist bei der Durchführung von Pflichtuntersuchungen Biomonitoring immer durchzuführen?

Biomonitoring ist Bestandteil der Untersuchung, sofern anerkannte Verfahren und Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen (siehe auch TRGS 710).
I 3.2.4 (Neue Frage)

Anh. V Nr. 2

Ist die als Bezugsgröße genannte "Luftkonzentration" ein Schichtmittel- wert, ein Kurzzeitwert oder ein Momentanwert? (s. 2.1 Nr. 2, 3, 4 und 2.2 Nr. 6 und 7)

Die Ermittlungen erfolgen nach den Vorgaben der TRGS 402. Alle Luftkonzentrationswerte sind bei der Gefährdungsbeurteilung als Mittelwerte bezogen auf eine achtstündige Exposition zu Grunde zulegen. Der Luftkonzentrationswert für Schweißrauch bezieht sich auf die A-Fraktion. Der Luftkonzentrationswert für Isocyanate gilt für Mono-, Di-, Tri- sowie Polyisocyanate und darf auch als 15-Minuten-Mittelwert nicht überschritten werden (Überschreitungsfaktor 1).

Zur Notwendigkeit von Messungen s. a. G 2.3

I 3.3 Einzelne Untersuchungsanlässe

I 3.3.1 (ehem. 9.3.3.1)

Anh. V Nr. 2.2 Nr. 4

Ist es bei Laborarbeiten mit krebserzeugenden Stoffen in kleinen bis kleinsten Mengen unter dem Abzug erforderlich, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten?

Von einer Anordnung des Angebots arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen kann abgesehen werden, wenn
  • die Arbeiten unter einem funktionstüchtigen, richtig eingestellten, regelmäßig geprüften Abzug durchgeführt werden,
  • Hautkontakt ausgeschlossen ist und im übrigen
  • nach der TRGS 526 gearbeitet wird.
I 3.3.2 (ehem. 9.3.3.2)

Anhang V Nr. 2.2 Nr. 4

Sind allen Anwendern von Zytostatika gemäß § 16 Abs. 3 Angebotsuntersuchungen anzubieten oder nur denjenigen, die Zytostatika zubereiten?

Hinweis: Als Anwender von Zytostatika werden Personen bezeichnet, die diese Mittel den Patienten verabreichen.

Auch Anwender von Zytostatika führen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch. Soweit durch die Art der Verwendung eine Exposition sicher auszuschließen ist, muss ein Angebot arbeitsmedizinischer Untersuchungen nicht angeordnet werden.

Bei einigen Zytostatika ist das Kriterium "krebserzeugend" nicht erfüllt, z.B. bei Mistelextrakten. Eine entsprechende Liste, die einen Überblick über die gefahrstoffrechtliche Einordnung gibt, ist publiziert worden und aktuell erneut in der Bearbeitung. Im Übrigen gilt die TRGS 525.

I 3.3.3 (ehem. 9.3.3.3)

Anhang V Nr. 2.2 Nr. 3

Muss bei Tätigkeiten mit Methanol und Ethanol (z.B. in Apotheken) eine Vorsorgeuntersuchung angeboten werden? Kommt diese Anforderung auch bei Kleinstmengen (z.B. bei Schülern in Schulen) zum Tragen? Gibt es Mindestmengen?

Die Regelung dieser Nummer dient zur Prävention lösungsmittelbedingter Effekte am Nervensystem (s. a. Berufskrankheiten-Nr. 1317). Eine konkretisierende TRGS gibt es bisher noch nicht. Bei Tätigkeiten mit Kleinstmengen kann davon ausgegangen werden, dass arbeitsmedizinische Untersuchungen nicht notwendig sind; auf eine entsprechende Anordnung kann verzichtet werden.

Hinweis: Bei Schülern ist zunächst einmal sehr kritisch zu prüfen, ob der Unterrichtserfolg nicht auch ohne den Einsatz von giftigem Methanol erreicht werden kann.

I 3.3.4 (ehem. 9.3.3.5)

Anh. V Nr. 2.1 Nr. 5

"Tätigkeiten mit Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub": Fallen alle Beschäftigten in Tierhaltungsräumen unter diese Regelung ?

Die Regelung zielt auf solche Tiere, die als Labortiere gehalten werden, eine Übertragung auf alle Formen der Tierhaltung ist nicht abzuleiten. Somit gelten die Regelungen nur für Beschäftigte, die Tätigkeiten in den Tierhaltungsräumen ausführen, in denen Labortiere gehalten werden.
I 3.3.5 (ehem. 9.3.3.6)

Anh. V Nr. 2.1 Nr. 5

Warum sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen bei "Tätigkeiten mit Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen", nicht aber beim Umgang mit Zootieren, bei der Kükenaufzucht und bei Nutztieren, bei denen ggf. ein wesentlich höheres Gesundheitsrisiko vorliegt als bei der Labortierhaltung? Was ist das Gefährliche an Labortierstaub?

Die Gefahrstoffverordnung regelt nur den Schutz durch chemische Agenzien, nicht die Gefährdungen durch Krankheitserreger, wie man sie z.B. in der Geflügelhaltung zu befürchten hat. Hier sind Vorsorgeuntersuchungen nach der BioStoffV zu veranlassen. Die arbeitsmedizinischen Erfahrungen belegen häufige Sensibilisierungen des Personals, das in der Labortierhaltung mit einer hohen Belegungsdichte eingesetzt wird; diese Erfahrungen führten zu der Empfehlung von Vorsorgeuntersuchungen. Labortierstaub enthält z. T. sehr potente Allergene.

Soweit es Erkenntnisse gibt, dass für Beschäftigte in anderen Einrichtungen der Tierhaltung und Tierversorgung aufgrund eines ähnlichen Sensibilisierungsrisikos eine arbeitsmedizinische Vorsorge sinnvoll und erforderlich wäre, müsste dies bei einer künftigen Überarbeitung des Anhangs V berücksichtigt werden. Eine entsprechende Ausweitung des Untersuchungskollektivs im Rahmen der Auslegung der GefStoffV ist nicht möglich.

I 3.3.6 (ehem. 9.3.3.7)

Anhang V Nr. 2.1 Nr. 1 und Nr. 2.2 Nr. 5

Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch zu veranlassen bzw. anzubieten, wenn für die vorgegebenen Zeiträume flüssigkeitsdichte Handschuhe getragen werden?

Ja, siehe Ausführungen in TRGS 401 zur Gleichsetzung mit Feuchtarbeit.
I 3.3.7 (ehem. 9.3.3.8)

Anh. V

Sind bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kategorie 1 oder 2 nur Angebotsuntersuchungen vorgesehen?

Sofern nicht im Anhang V Nr. 1 genannt, sind für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 nur Angebotsuntersuchungen vorgesehen. Die Angebotsuntersuchungen nach Anhang V Nr. 2.2 Nr. 4 erstrecken sich nicht auf Tätigkeiten mit fortpflanzungsgefährdenden Stoffen.
I 3.3.8 (ehem. 9.3.3.9)

Anh. V Nr. 1

In Anhang V Nr. 1 sind polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) als Stoffgruppe aufgeführt. Die TRGS 900 ging bisher von Benzo[a]pyren als Leitkomponente aus. Wie ist das zu verstehen?

Benzo[a]pyren ist bei PAK-Gemischen lediglich als Bezugs- bzw. Leitkomponente zur messtechnischen Erfassung dieser Stoffgemische herangezogen worden. Arbeitsmedizinisch relevant für Vorsorgeuntersuchungen sind alle entsprechenden PAK.
I 3.3.9 (ehem. 9.3.3.10)

Anh. V Nr. 1

Der bisherige Eintrag von Benzo[a]pyren wurde auf PAK ausgeweitet. Da für PAK derzeit kein Grenzwert etabliert ist (TRK für BaP ist auf- gehoben), müssten Pflichtuntersuchungen bei Exposition gegenüber PAK eingeleitet werden. Bedeutet dies, dass Angehörige der Feuerwehren, Straßenbauarbeiter mit Umgang mit Bitumen zukünftig verpflichtend arbeitsmedizinisch untersucht werden müssen?

Bei Exposition gegenüber PAK oberhalb der Hintergrundbelastung kann das Angebot einer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeordnet werden. Es ist vorgesehen, für PAK einen arbeitsmedizinisch begründeten Wert abzuleiten und bekannt zu machen. Bei Überschreitung dieses Wertes wird dann eine arbeitsmedizinische Untersuchung verpflichtend sein.

s. a. I 3.1.3.

I 3.3.10 (ehem. 9.3.3.11)

Wie ist zukünftig die arbeitsmedizinische Vorsorge bei ASI-Arbeiten zu gestalten?

Für ASI-Arbeiten gibt es keine Sonderregelungen zur Arbeitsmedizin.

I 4 Nachuntersuchungen

I 4.1 (ehem. 9.4.1)

§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

Was bedeutet es, dass die Nachuntersuchung auch nach Beendigung der Beschäftigung vom Arbeitgeber zu veranlassen (und zu bezahlen) ist? Wie ist diese Verpflichtung zu erfüllen, wenn der Beschäftigte den Arbeitgeber wechselt?

Der Arbeitgeber kann seiner Verpflichtung zum Anbieten von Nachuntersuchungen auch nach Beendigung der Beschäftigung nachkommen, wenn er die Verantwortung für die Organisation und die Kosten für diese Angebotsuntersuchungen an die vorhandenen Einrichtungen der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger überträgt (GVS - Gesundheitsvorsorge, vormals Zas - Zentrale Erfassungsstelle für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer; ODIN - Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen, u.a.). Bei einer Übertragung der Arbeitgeberverpflichtung sind die Vorgaben von GVS und ODIN zu beachten.
I 4.2 (ehem. 9.4.2)

§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

Werden bisherige Auswahlkriterien, bisherige Organisationsformen und Abläufe beibehalten? Gibt es Vorstellungen über die verordnungsmäßige Verankerung des zukünftigen Vorgehens?

Derzeit gelten die entsprechenden Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und konkretisieren somit die Vorgaben der GefStoffV. Ob es erforderlich sein wird, diese Regelungen durch gesetzliche Vorgaben zu ergänzen oder zu ersetzen, wird die Praxis zeigen.

I 5 Verschiedenes

I 5.1 (ehem. 9.5.1)

Gibt es bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen einen Überschneidungsbereich mit der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge"? Wenn ja, wie ist dann zu verfahren?

Die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden zurzeit überarbeitet und den Regelungen der Gefahrstoffverordnung angepasst, bei konkurrierenden Regelungen gilt die GefStoffV.

Darüber hinaus stellt das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) derzeit im Rahmen der laufenden Rechtsreform "Arbeitsmedizinische Vorsorge" eine Gesamtbetrachtung der relevanten Vorschriften an.

I 5.2 (ehem. 9.5.2)

§ 15 Abs. 3

Ist die Mitteilung der Einhaltung von Luftgrenzwerten an den Arzt eine freiwillige Dienstleistung der Arbeitgeber?

Nach § 3 Abs. 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen. Er hat bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundige Personen, so auch den Betriebsarzt hinzu zu ziehen.

Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber auch alle relevanten Informationen dem Betriebsarzt zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stellen muss. Nach § 15 Abs. 3 GefStoffV hat der Arbeitgeber dem untersuchenden Arzt alle erforderlichen Informationen, insbesondere auch die Gefährdungsbeurteilung, zu übermitteln.

Bei der Gefährdungsbeurteilung werden alle vorliegenden Erkenntnisse zum Arbeitsplatz u.a. auch aus dem Air- und ggf. Biomonitoring berücksichtigt und auch durch den Arzt mit bewertet.

I 5.3 (ehem. 9.5.3)

§ 7 Abs. 9

Nach § 11 ArbSchG hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Untersuchungen zu ermöglichen, wenn Beschäftigte dies wünschen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Ist ein Gesundheitsschaden bei Tätigkeiten mit "geringer Gefährdung" gemäß § 7 (9) GefStoffV grundsätzlich ausgeschlossen, so dass der Arbeitgeber eine Untersuchung nicht ermöglichen muss?

Die Regelungen des § 11 ArbSchG sind für solche arbeitsmedizinischen Untersuchungen vorgesehen, die bislang noch nicht in einer Verordnung speziell geregelt sind ("unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften"). Es besteht also kein Zusammenhang mit den Regelungen der GefStoffV, die Regelungen erläutern sich gegenseitig nicht.

Ob bei einer Tätigkeit mit "geringer Gefährdung" ein Gesundheitsschaden auszuschließen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Der Arbeitgeber kann sich in hierzu vom Betriebsarzt beraten lassen.

I 5.4 (ehem. 9.5.4)

Welche Wertigkeit hat das Biomonitoring im Verhältnis zu anderen Verfahren der Ermittlung (in der alten GefStoffV war nur beim "Blei" die Alternative des Biomonitoring statt des Luftmonitoring erkennbar)?

Biomonitoring ist nur im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen vorgesehen. Die personenbezogenen Ergebnisse der ärztlichen unterliegen

Schweigepflicht und können nicht zur Überprüfung der Einhaltung von Luftgrenzwerten herangezogen werden.

Siehe auch Frage zu § 9 Abs. 4 Satz 2: Biomonitoring hat keine Bedeutung für den Nachweis der Luftgrenzwerteeinhaltung. Ob von diesen generellen Vorgaben zum Biomonitoring Ausnahmen sinnvoll sind, z.B. bei Schwermetallen, wird zu prüfen sein.

J Asbest

Ergänzend zur Gefahrstoffverordnung stehen zum Thema "Asbest" die 2007 neu gefasste TRGS 519 sowie die TRGS 517 zur Verfügung. Die TRGS 519 konkretisiert z.B. Anforderungen des Anhangs III Nr. 2.4, auch hinsichtlich der nach Anh. III Nr. 2.1 Satz 3 möglichen Abweichungen bei Tätigkeiten mit geringer Exposition.

J 1 Allgemeines, Anwendungsbereich

J 1.1 (ehem. 10.1.1)

Was gilt bei Tätigwerden von

a) Arbeitgebern mit Beschäftigten,

b) Unternehmern ohne Beschäftigte

c) Privatpersonen

bei einer ASI-Maßnahme mit Asbest?

a) Arbeitgeber: GefStoffV in vollem Umfang, inkl. Anhänge III, IV und V.

b) Unternehmer ohne Beschäftigte: wenn andere Beschäftigte oder Personen gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 durch die Tätigkeit gefährdet werden können, sind die Maßnahmen der Abschnitte 3 bis 6 der Verordnung einschließlich der einschlägigen Anhänge anzuwenden. Gefährdete Personen können z.B. auch Familienangehörige des betreffenden Unternehmers sein, die durch Verschleppung von Asbestfasern aufgrund unzureichender Hygienemaßnahmen gefährdet werden. Auch Unternehmer ohne Beschäftigte benötigen daher z.B. eine Zulassung als Fachbetrieb bzw. die erforderliche Sachkunde und müssen die entsprechenden Arbeiten der Behörde mitteilen.

c) Privatpersonen: § 18 und Anhang IV Nr. 1 Allerdings gelten auch für Privatpersonen bei ASI-Arbeiten mit Asbest Anforderungen zum Schutze Dritter, sei es durch Regelungen zum "Schutz der Sicherheit und Ordnung", Baurecht oder auch Immissionsschutzrecht. Beim Vollzug dieser Regelungen werden die technischen Standards des Gefahrstoffrechts in vielen Fällen angewendet.

J 1.2 (ehem. 10.2.1)

Anhang III Nr. 2.1 Satz 2

Ist jede Asbestfaserkonzentration im Arbeitsbereich oberhalb der Hintergrundbelastung eine "Asbestexposition"?

Ja .

J 2 Anhang III Nr. 2.4

J 2.1 (ehem 10.3.3)

Anhang III Nr. 2.4.2

Ist nach GefStoffV eine unternehmensbezogene Anzeige (Mitteilung) möglich?

Ja.

Die TRGS 519 enthält hierzu differenzierte Vorgaben (s. dortige Nr. 3.2 i. V. m. Anlage 1.1). Sie konkretisiert hiermit die in Anh. III Nr. 2.1 Satz 3 genannte Abweichungsmöglichkeit von den Vorschriften nach Nr. 2.4.2.

J 2.2 (Neue Frage)

Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3

Ist bei Tätigkeiten mit geringer Exposition ein Nachweis der Sachkunde auch durch nicht anerkennungsbedürftige Sachkundelehrgänge möglich?

Ja.

Die TRGS 519 (s. dortige Nr. 2.7) enthält hierzu differenzierte Vorgaben. Sie konkretisiert hiermit die in Anh. III Nr. 2.1 Satz 3 genannte Abweichungsmöglichkeit von den Vorschriften nach Nr. 2.4.2.

Nach Anhang III Nr. 2.4.3 Abs. 7 sind asbesthaltige Materialien vor Anwendung von Abbruchtechniken zu entfernen.

J 2.3 (ehem. 10.4.3)

Anh. III Nr. 2.4.3 Abs. 7

Wie ist zu verfahren, wenn die geforderte Entfernung technisch nicht möglich ist, weil z.B. Asbestzement-Materialien erst im Verlauf des Abbruchs zugänglich werden?

Anhang III Nr. 2.4.3 Abs. 7 konkretisiert das Minimierungsgebot der Verordnung in Bezug auf Asbestfasern bei Abbrucharbeiten. Sofern diese Maßgabe in der Praxis nicht umsetzbar ist, sind andere Abbruchtechniken unter Beachtung der Anforderungen der TRGS 519 anzuwenden.
J 2.4 (ehem. 10.4.4)

Dürfen andere Problemstoffe, wie PAK-haltige Dichtungsschichten, PCB-haltige Fugenvergussmassen, KMF-haltige Isolierungen, holzschutzmittelhaltige Balken im Gebäude verbleiben und Bestandteil eines Abrisshaufens werden?

Weitere Gefahrstoffe, die neben Asbest bei Abbrucharbeiten relevant sein können, wie PCB, PAK oder KMF, sind nicht Regelungsgegenstand des Anhangs III Nr. 2.4.

In der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber feststellen, ob zur Minimierung der Gefährdung die Entfernung bestimmter Gefahrstoffe vor Beginn des Abbruchs geboten ist.

Daneben sind die Bestimmungen des Abfallrechts zu beachten.

J 3 Anhang IV Nr. 1 - Herstellungs- und Verwendungsverbote

J 3.1 (ehem. 10.5.1)

Anh. IV Nr. 1 Abs. 1

Ist die Installation einer Solaranlage auf ein bestehendes Asbestzementdach verboten, benötigt man eine behördliche Ausnahmegenehmigung?

Wer kann/muss ggf. die Ausnahmegenehmigung beantragen, der Auftraggeber oder die ausführende Firma?

Die Installation fällt unter das Verwendungsverbot nach Anh. IV Nr. 1 Abs. 1, da jegliche Tätigkeit auf einem Asbestzementdach, bei der Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können, als ein Verwenden im Sinne von § 3 Abs. 3 GefStoffV anzusehen ist.

Die Verbotsausnahme für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anh. IV Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 greift nicht, da die Installation einer Solaranlage keine ASI-Arbeit ist. Aber auch als Teil einer Instandhaltungsausnahme wäre die Installation verboten, da gemäß Anh. IV Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2, 1. Anstrich eine Rückausnahme für Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern gilt (s.a. Nr. 4 Abs. 3 TRGS 519).

Die Installation bedarf also in jedem Fall einer objektbezogenen, behördlichen Ausnahmegenehmigung; dabei ist zu prüfen, ob die Ausnahmevoraussetzungen des § 20 Abs. 1 tatsächlich erfüllt sind. Die Ausnahmegenehmigung muss von dem die Arbeiten ausführenden Arbeitgeber bzw. Unternehmer ohne Beschäftigte beantragt werden.

Eine Antragstellung durch Privatpersonen ist nach § 20 Abs. 1 nicht möglich (s. a. a 4.8).

J 3.2 (ehem. 10.5.2)

Anh. IV Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. Anh. IV Nr. 1 Abs. 2 Nr. 3

Bei ca. 25 % aller untersuchten Fräsbaustellen im Straßenbau wurden Asbestfasern in der Luft festgestellt. Bei ca. 10 % der Baustellen war die Konzentration größer 15.000 Fasern pro m3. Welche Vorgehensweise ist erforderlich, wenn das Fräsmaterial in einer Recyclinganlage für eine weitere Verwendung aufbereitet wird?

Die Möglichkeit des Auftretens von Asbestexpositionen im Rahmen von Recyclingtätigkeiten sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gem. § 7 Abs. 2 GefStoffV zu berücksichtigen. Dabei ist die TRGS 517 zu beachten.

Das Verwendungsverbot ab einem Massengehalt oberhalb von 0,1 % ist zu beachten (Anh. IV Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. Anh. IV Nr. 1 Abs. 2 Nr. 3).

Auch die abfallrechtlichen Bestimmungen sind hier zu berücksichtigen.

J 4 Messungen

J 4.1 (ehem. 10.6.1)

Muss man tatsächlich bei allen Arbeiten mit Asbest Messungen durchführen?

Messungen sind nach Maßgabe der TRGS 519 bzw. 517 durchzuführen.

K Abkürzungsverzeichnis

AGS Ausschuss für Gefahrstoffe
AGW Arbeitsplatzgrenzwert
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
ASiG Arbeitssicherheitsgesetz
BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGI Berufsgenossenschaftliche Informationen
BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln
BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
BGW Biologischer Grenzwert
BioStoffV Biostoffverordnung
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales (seit Herbst 2005 zuständiges Bundesministerium für die Gefahrstoffverordnung)
BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (bis Herbst 2005 zuständiges Bundesministerium für die Gefahrstoffverordnung)
BOELV Binding Occupational Exposure Limit Value (z. T. auch verkürzt BLV - Binding Limit Value)
ChemG Chemikaliengesetz
DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft
DNEL Derived No-Effect Level, Begriff der REACH-Verordnung
GDL Gefahrstoffdatenbank der Länder
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
GESTIS Gefahrstoffinformationssystem der Unfallversicherungsträger
GISBAU Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
IOELV Indicative Occupational Exposure Limit Value (z. T. auch verkürzt ILV - Indicative Limit Value)
ISI Informationsstelle für Sicherheitsdatenblätter
LASI Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentration (Begriff der GefStoffV bis Ende 2004, zudem von der Senatskommission der DFG veröffentlichte Werte)
MuSchArbV Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
PAK Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe
PSA Persönliche Schutzausrüstung
REACH Europäische Chemikalienverordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006)
SDB Sicherheitsdatenblatt
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRK Technische Richtkonzentration (Begriff der GefStoffV bis Ende 2004)
UVT Unfallversicherungsträger
UVV Unfallverhütungsvorschriften
VSK Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordnete Behörden

Umweltministerium Baden-Württemberg
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Sozialministerium Baden-Württemberg
Schellingstraße 15
70174 Stuttgart
Hessisches Sozialministerium
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Ministerium für Umwelt Abteilung E
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Ref. 73 '
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Gustav-Bratke-Allee 2
30169 Hannover
Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 25
39114 Magdeburg
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg
Referat Arbeitsschutz Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4'
24143 Kiel
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Doventorscontrescarpe 172
28195 Bremen
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt
___
1 Im Folgenden mit CMR(f) abgekürzt.
ENDE

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