TRa 1100 Bauaufzüge mit Personenbeförderung (5/8)
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1140 - 1149 Fahrkorb, Gegengewicht, Ausgleichsgewicht


1140 Allgemeines

1140.1 Das Lastaufnahmemittel muß ein Fahrkorb sein.

1140.2 (1) Fahrkorb, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht müssen mit Gleit- oder Rollenführungen an den Führungsschienen geführt werden. Notführungen müssen vorhanden sein.

(2) Die oberen Rollenführungen müssen von oben abgedeckt sein.

(3) Werden Gegen- und Ausgleichsgewichte nach Nummer 1104.1 Abs. 2 geführt, sind Führungen nach Abs. 1 nicht erforderlich.

1141 Fahrkorbgröße und Tragfähigkeit

1141.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß mindestens 2 m betragen.

1141.2 Als Fahrkorbgrundfläche gilt die von den Fahrkorbwänden und Fahrkorbtüren umgrenzte Bodenfläche.

1141.3 Die Tragfähigkeit je Quadratmeter Fahrkorbgrundfläche darf 500 kg nicht unterschreiten.

1141.4 In Fahrkörben dürfen nur so viele Personen befördert werden, daß für jede Person mindestens 0,15 m2 Fahrkorbgrundfläche vorhanden ist. Die Tragfähigkeit muß für jede beförderte Person mindestens 75 kg betragen.

1141.6 Bei Aufzügen, die durch Ketten, Spindeln, Zahnstangen, Trommelwinden oder hydraulisch durch Kolben angetrieben werden, darf abweichend von Nummer 1141.3 die Tragfähigkeit bis auf 200 kg je Quadratmeter Fahrkorbgrundfläche verringert werden, sofern Ausgleichs- und Gegengewichte nicht vorhanden sind.

1141.7 Bei Aufzügen nach Nummer 1141.6 ist für die Bemessung von Fangvorrichtungen und vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen sowie für Bauteile, auf die Fangvorrichtungen wirken, die Tragfähigkeit nach Nummer 1141.3 anzusetzen.

1142 Fahrkorbwände

1142.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werkstoff haben. Die Fahrkorbwände müssen Nummer 1112.2 entsprechen.

1143 Fahrkorbzugänge

1143.1 Fahrkorbzugänge müssen mit Fahrkorbtüren versehen sein.

1143.2 Fahrkorbtüren müssen aus festem Werkstoff bestehen und so ausgeführt sein, daß die Schachtzugänge eingesehen werden können. Die Fahrkorbtürflächen müssen Nummer 1112.2 entsprechen.

1143.4 Der Abstand zwischen den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens und der Schwelle der Ladestellen darf nicht größer als50 mm sein.

1143.5 Der lichte Abstand zwischen Fahrkorbtüren und Türen an den Ladestellen darf nicht größer als 0,2 m sein.

1143.6 Ist die lichte Breite der Türen an den Ladestellen größer als die lichte Breite der Fahrkorbzugänge, müssen hierdurch entstehende Spalte abgedeckt sein, wenn sie breiter als 0,12 m sind.

1143.7 Für die Fahrkorbtüren gelten die Nummern 1112.1, 1112.5 und 1112.6 entsprechend.

1144 Fahrkorbdecke

1144.1 (1) Der Fahrkorb muß mit einer begehbaren Decke versehen sein. Die freie Fläche auf der Fahrkorbdecke oder einem darüber angeordneten Podest darf durch Aufbauten auf der Decke nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Auf der Fahrkorbdecke muß an allen Seiten ein Geländer vorhanden sein. Das Geländer muß - gemessen von der Fahrkorbdecke oder einem darüber angeordneten Podest - 1,0 m hoch sein und eine mindestens 0,1 m hohe Fußleiste sowie mindestens einen Zwischenstab haben. Das Geländer muß von den an die Fahrbahn des Fahrkorbes angrenzenden Teilen, mit Ausnahme von Führungsschienen, Zahnstangen oder Triebstöcken, einen Abstand von mindestens 0,1 m haben.

1144.2 (1) In der Fahrkorbdecke muß eine Ausstiegöffnung mit Abschluß vorhanden sein. Der Abschluß muß von außen ohne Hilfsmittel und darf von innen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden können. Der Abschluß darf in geöffneter Stellung nicht über den Fahrkorbrand hinausragen. Klappen dürfen nicht in den Fahrkorb schlagen.

Auf Nummer 1161.1 Ziff. 6 wird hingewiesen.

(2) Im Fahrkorb muß eine Ausstiegleiter vorhanden sein. Anlegeleitern müssen Einhängevorrichtungen besitzen (siehe DIN 4565 Teil 2 und DIN 4566.

1145 Fahrkorbfußboden

1145.1 Der Fahrkorb muß mit einem nicht durchbrochenen Fußboden versehen sein.

1146 Fahrkorbbeleuchtung

1146.1 Der Fahrkorb muß eine elektrische Beleuchtung nach Nummer 1160.411 haben.

1147 Hinweise im Fahrkorb

1147.1 (1) Im Fahrkorb müssen dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:

  1. Hersteller, Fabrik-Nummer und Baujahr des Aufzuges
  2. "Tragfähigkeit... kg oder..... Personen"
  3. "Benutzung nur in Begleitung des Aufzugsführers gestattet" bei Aufzügen, bei denen die Bedienung durch einen Aufzugsführer vorgeschrieben ist
  4. "Vor Betriebsruhepausen oder Betriebsstillstand ist der Fahrkorb in die unterste Haltestelle abzulassen" bei Aufzügen, die hydraulisch durch Kolben bewegt werden.

(2) Die Schriftgröße für das Schild nach Absatz 1 Ziffer 1 muß mindestens 6 mm, für die Schilder nach Absatz 1 Ziffern 2,3 und 4 mindestens 20 mm betragen.

1148 Gegengewicht und Ausgleichsgewicht 1

1148.1 Gegengewichte und Ausgleichsgewichte müssen durch Tragrahmen eingefaßt sein.

1148.2 Gegengewichte und Ausgleichsgewichte dürfen nicht durch Federn ersetzt sein.

1148.3 (1) Gegengewichte sind nur bei Treibscheibenantrieben zulässig.

(2) Ausgleichsgewichte dürfen höchstens dem Gewicht des Fahrkorbes entsprechen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Aufzügen mit Antrieben über Zahnstangen und Zahnritzel das Ausgleichsgewicht das Fahrkorbgewicht und höchstens die halbe Nutzlast ausgleichen.

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