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Regelwerk Technische Regeln, TRA

Technische Regeln für Aufzüge

TRa 1100 Bauaufzüge mit Personenbeförderung

Ausgabe Mai 1992
(BArBl. 5/1992 S. 97; 5/1994 S. 63; 12/1995 S. 50)



Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" DIN EN 12159

Vorbemerkung

Die TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf vergleichbare Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in einer TRa bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.

Begriffsbestimmungen

Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind auf Baustellen vorübergehend errichtete Lastenaufzüge, deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepaßt werden können.

Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,

  1. Güter zu befördern oder
  2. Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt.

Mit Lastenaufzügen dürfen andere als die in Buchstabe b genannten Personen auch befördert werden, wenn der Lastenaufzug von einem Aufzugsführer bedient wird oder wenn die Fahrkorbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind.

Hauptmerkmale

Absturzsicherung: erforderlich;
zulässig sind Fangvorrichtungen, Fangbremsen, Rohrbruchsicherungen
Antriebsarten: Treibscheibe, Seiltrommel, Hydraulik, Spindel, Zahnstange
Aufstellungsort: beschränkt;
vorübergehend auf Baustellen
Betriebs-
geschwindigkeit:
bei Treibscheibenantrieb    < 2,0 m/s
bei Hydraulik < 1,0 m/s
bei sonstigen Antrieben < 0,85 m/s
Fahrkorbgrundfläche: keine Beschränkung; von Tragfähigkeit abhängig
Förderhöhe: keine Beschränkung
Gegengewicht: bei Treibscheibenantrieb erforderlich; bei anderen Antrieben Ausgleichsgewicht zulässig
Schachtwände:
oben:
unten:
durchbrochene Umwehrung Schutzraumhöhen
> 1,8 m
> 2,0 m; muß geschaffen werden können
Steuerung: elektrisch
Tragfähigkeit: keine Beschränkungen
Tragmittel: Drahtseile, Stahlgelenkketten, hydraulische Heber, Spindeln, Zahnstangen
Überfahrwege
oben/unten:

erforderlich;
Größe von Antriebsart und Betriebsgeschwindigkeit abhängig

   

1100 - 1109 Fahrbahn, Aufstellung der Triebwerke


1101 Fahrbahn

1101.1 Am unteren Ende der Fahrbahn muß ein freier Raum vorhanden sein, der dem Fahrkorb das Durchfahren des unteren Überfahrweges ermöglicht.

1101.2 (1) Der Überfahrweg des Fahrkorbes am unteren Ende der Fahrbahn (unterer Überfahrweg) muß mindestens 0,1 m betragen. Bei einer Betriebsgeschwindigkeit über 0,85 m/s muß der Weg mindestens

0,1 m + (v2/10) m

betragen.

(2) Der Fahrkorb darf erst nach dem Durchfahren des Überfahrweges auf Puffer aufsetzen.

1101.3 Für Arbeiten unter dem Fahrkorb muß ein Schutzraum geschaffen werden können. Dabei muß sichergestellt sein, daß der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des Fahrkorbes und der Fahrbahnsohle mindestens 2 m beträgt.

1101.4 (1) Der Überfahrweg des Fahrkorbes am oberen Ende der Fahrbahn (oberer Überfahrweg) muß, von der betriebsmäßig vorkommenden höchsten Stellung des Fahrkorbes aus gerechnet, bei Aufzügen

  1. deren Fahrkorb durch Spindeln, Zahnritzel oder hydraulisch durch Kolben bewegt wird, mindestens 0.15 m,
  2. deren Fahrkorb an Seilen oder Ketten aufgehängt ist, mindestens 0,5 m,
  3. mit Gegengewicht oder Ausgleichsgewicht mindestens 0,5 m betragen.

(2) Bei einer Betriebsgeschwindigkeit über 0,85 m/s muß der Weg nach Absatz 1 um mindestens

v2/10 m

verlängert sein.

1101.5 (1) Hat der Fahrkorb den oberen Überfahrweg durchfahren. muß von der Standfläche auf der Decke des Fahrkorbes aus ein Abstand von mindestens 1,8 m bis zu über dem Fahrkorb angeordneten Bauteilen des Aufzugs, des Bauwerks, des Baugerüstes und dgl. verbleiben.

Auf Nummer 1144.1 wird hingewiesen.

(2) Nach Durchfahren des oberen Überfahrweges darf der Fahrkorb die Führungen nicht verlassen können.

1101.6 Die unteren Überfahrwege der Gegen- oder Ausgleichsgewichte einschließlich des Hubes der Aufsetzpuffer, müssen mindestens so lang sein, daß die elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 14 (Notendschalter) zuverlässig betätigt wird.

1102 Fahrbahnverkleidungen

1102.1 (1) Die Seiten der Fahrbahn mit Schachtzugängen müssen mit einer durchgehenden Verkleidung versehen sein, die nur für die Schachtzugänge durchbrochen sein darf. Die Verkleidung kann z.B. als gelochte Bleche mit bis zu 3 cm2 großen Durchbrechungen, als Maschendraht- oder Welldrahtgitter von höchstens 20 mm Maschenweite bei mindestens 1,8 mm Drahtdicke oder gleichwertig ausgeführt sein; die Sicherheitsabstände nach DIN 31001 sind zu berücksichtigen. Der lichte Abstand zwischen der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens und der Verkleidung muß mindestens 80 mm und darf höchstens 200 mm betragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf die Verkleidung der Fahrbahn zwischen zwei Schachtzugängen einmal bis zu 0,75 m unterbrochen sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann auf eine Verkleidung verzichtet werden, wenn Gebäudewände die Aufgabe der Verkleidung erfüllen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann auf eine Verkleidung verzichtet werden, wenn die Fahrkorbtüren mit Türsicherungen nach Nummer 1174.1 ausgerüstet sind und Nummer 1102.3 erfüllt ist.

1102.2 Abweichend von Nummer 1102.1 muß die Fahrbahn am untersten Schachtzugang bis zu einer Höhe von mindestens 2,5 m allseitig verkleidet sein.

1102.3 An allen Stellen, an denen Personen näher als 0,4 m an die Fahrbahnen der Fahrkörbe oder der Gegen- und Ausgleichsgewichte herankommen können, ist eine mindestens 2,0 m hohe Verkleidung erforderlich.

1104 Führungsschienen

1104.1 Fahrkörbe und Gegengewichte müssen an mindestens zwei fest angeordneten Führungsschienen aus Stahl oder anderen zähen metallischen Werkstoffen in ihrer Fahrbahn geführt werden. Die Zuverlässigkeit der Paarung Führungsschiene-Fangvorrichtung muß nachgewiesen werden.

1104.2 Die Laufflächen von Führungsschienen müssen so beschaffen sein, daß die Funktion von Fangvorrichtungen und vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

1104.3 (1) Führungsschienen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen widerstehen.

(2) Wirken Fangvorrichtungen auf Führungsschienen, müssen diese den zusätzlichen Beanspruchungen durch die Fangkräfte widerstehen. Als Fangkräfte sind anzusetzen

  1. bei Keilfangvorrichtungen das 5fache
  2. bei Rollenfangvorrichtungen das 3fache
  3. bei Bremsfangvorrichtungen das 2fache

des Gewichtes von Fahrkorb und Nutzlast.

1104.4 Tragende Mast- und Gerüstkonstruktionen für die Führung von Fahrkorb, Gegen- und Ausgleichsgewicht müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen. Zusatzlasten sind nach DIN 1055 und DIN 15018 zu berücksichtigen.

1105 Aufstellung der Triebwerke

1105.1 (1) Triebwerke und die zugehörigen Schalteinrichtungen müssen unter Verschluß gehalten, mindestens umwehrt und gegen Witterungseinflüsse geschützt aufgestellt sein. Umwehrungen müssen mindestens den Anforderungen an Verkleidungen nach Nummer 1102.1 Abs. 1 Satz 2 genügen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für gekapselte Getriebe, Motoren und Schaltgeräte.

1105.2 (1) Zu Wartungs- und Prüfzwecken von Triebwerken, Treibscheiben, Bremsen, Handrädern, Handpumpen usw. muß ein freier Raum von mindestens 05 m × 0,6 m Grundfläche und mindestens 1,8 m Höhe vorhanden sein. Die freien Räume müssen mit einer Seite an die zu wartenden und zu prüfenden Teile angrenzen; die Grundfläche braucht nicht rechtwinklig zu sein.

(2) Müssen abweichend von Absatz 1 Bauteile wie Geschwindigkeitsbegrenzer, Seilaufhängungen, Lastwiegeeinrichtungen oder ähnliches innerhalb der freien Räume nach Absatz 1 angeordnet werden, darf deren Oberkante nicht höher als 0,4 m über der Standfläche liegen. Sich drehende Teile müssen abgedeckt sein.

(3) Zu- und Durchgänge müssen mindestens 0,5 m breit sein; dieses Maß darf auf 0,4 m verringert sein, sofern in diesem Bereich keine sich bewegenden Teile vorhanden sind. Die Gänge müssen mindestens 1,8 m hoch sein.

(4) Vor Schaltgeräten muß ein von Einbauten freier Raum von mindestens 0,7 m Tiefe, 1,8 m Höhe und einer Breite, die der Gesamtbreite des Schaltgerätegestells, mindestens aber 0,5 m entspricht, vorhanden sein.

(5) Über sich drehenden Teilen des Triebwerkes muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.

(6) Nicht verkleidete, sich bewegende Maschinenteile müssen mit der Sicherheitsfarbe Gelb gekennzeichnet sein.

1105.3 Zugangswege und Türöffnungen zu Triebwerksräumen oder dem Aufstellungsort der Triebwerke und den zugehörigen Schalteinrichtungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein.

Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.

1105.5 (1) Triebwerke und die zugehörigen Schalteinrichtungen müssen ungehindert erreicht werden können.

(2) Sind Triebwerke und die zugehörigen Schalteinrichtungen am Fahrkorb angebracht, gilt - sofern der Zugang vom Gebäude aus nicht möglich ist - Absatz 1 als erfüllt, wenn Triebwerke und die zugehörigen Schalteinrichtungen z.B. über am Mast fest angebaute Leitern erreicht werden können.

1106 Zugang zu Rollen

1106.1 An der Mast- und Gerüstkonstruktion oder auf Rollengerüsten angeordnete Rollen und andere technische Einrichtungen müssen gewartet und geprüft werden können. Der Zugang kann von der Fahrkorbdecke aus erfolgen.

1107 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes, Gegen- oder Ausgleichsgewichts

1107.1 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes, Gegen- oder Ausgleichsgewichts sind nicht zulässig.

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