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1170 - 1179 Türverschlüsse


1170 Türverschlüsse an Schachttüren

1170.1 (1) Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn alle Schachttüren geschlossen und gesperrt: sind, soweit nicht Abweichungen zulässig sind.

Auf Nummer 1165.3 wird hingewiesen.

(2) Türverschlüsse müssen mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 1 ausgerüstet sein.

1170.2 Eine Schachttür darf nur geöffnet werden können, wenn

  1. das Triebwerk abgeschaltet ist und
  2. der Höhenunterschied zwischen dem Fahrkorbfußboden und der Flurhöhe höchstens 0,25 m (zulässige Stufenhöhe) beträgt.

1170.3 Schachttüren müssen bei einer Schaltung nach Nummer 1165.3 geschlossen werden können und selbsttätig gesperrt werden, wenn sich der Fahrkorb um mehr als 0,25 m von diesem Zugang entfernt hat.

1170.5 (1) Schachttüren müssen von außen mit besonderem Schlüssel entriegelt und dann geöffnet werden können (Notentriegelung). Dreikantsteckschlüssel gelten als besondere Schlüssel, wenn die Abmessungen des Schlüssels, des Dreikantes und der Senkung in Anlehnung an DIN 22416 ausgeführt sind. Nach dem Notentriegeln darf das Sperrmittel bei geschlossenen Schachttüren nicht in Entriegelungsstellung bleiben.

(2) Bei von der Fahrkorbtür betätigten Schachttüren muß durch eine Einrichtung (Feder oder Gewicht) das selbsttätige Schließen der Schachttür in jedem Fall sichergestellt sein, wenn der Fahrkorb bei offener Schachttür die Entriegelungszone verläßt.

1170.6 (1) Einflügelige Schacht-Drehtüren müssen an der Schließkante oder an der Oberkante in Schließkantennähe oder durch eine Klappe an der Oberkante gesperrt werden.

(2) Zweiflügelige Schacht-Drehtüren müssen durch eine Klappe an der Oberkante oder jeder Türflügel muß für sich in Schließkantennähe gesperrt werden.

1170.7 (1) Bei mehrteiligen, waagerecht bewegten Schacht-Schiebetüren muß jedes Türblatt gesperrt werden. Dies gilt nicht für nacheilende Türblätter von Teleskop-Schiebetüren, wenn sie bei schadhaftem Verbindungstrieb von den gesperrten Türblättern in Schließstellung mitgenommen und gehalten werden. Hierfür dienende Einrichtungen gelten als Teil des Türverschlusses.

(2) Bei senkrecht bewegten, mittig öffnenden Schacht-Schiebetüren muß das obere Türblatt, bei einseitig öffnenden Schacht-Schiebetüren das Türblatt mit Schließkante, gesperrt werden. Die übrigen Türblätter müssen durch Drahtseilzüge, Ketten, Zahnstangen oder ähnliche mechanische Verbindungen mit dem gesperrten Türblatt verbunden sein und jeweils eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 2 betätigen.

(3) Türverschlüsse sind an senkrecht bewegten Scbacht-Schiebetüren mit maschineller Betätigung nicht erforderlich, wenn die Schiebetüren nur mit einem Kraftaufwand von mehr als 500 N geöffnet werden können.

(4) Bei waagerecht bewegten Schacht-Gliederschiebetüren muß das Sperrmittel das letzte Türglied sperren.

1171 Ausführung der Türverschlüsse

1171.1 (1) Türverschlüsse müssen zuverlässig befestigt sein. Die Verbindungen müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein.

(2) Sperrmittel müssen aus zähem metallischem Werkstoff bestehen. Bei Flügeltüren müssen die Türverschlüsse einer am Sperrmittel angreifenden Kraft von mindestens 3500 N widerstehen.

(3) Türverschlüsse dürfen bei einem Senken der Türflügel oder Türblätter nicht unwirksam werden.

Auf Nummer 1164.41 wird hingewiesen.

(4) Türverschlüsse müssen leicht gewartet werden können. Staubempfindliche Teile müssen in geschlossenen Gehäusen untergebracht sein. Zum Befestigen von Deckeln dienende Schrauben sollen gegen Herabfallen gesichert sein.

(5) Sperrmittel dürfen nicht zwangsläufig und nicht unmittelbar von Hand, sondern müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft eingerückt werden.

1171.2 Sperrmittel müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft in Sperrstellung gehalten werden. Bei Ausfall der Kraft darf das Sperrmittel nicht selbsttätig in Entriegelungsstellung gehen. Federkraft muß von geführten Druckfedern erzeugt werden. Magnetkraft muß von Dauermagneten erzeugt werden und darf nicht mit einfachen Mitteln durch äußere Einwirkungen verringert werden können.

1171.3 Sperrmittel und die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1161.1 Ziff. 1 müssen bruchsicher, schwer lösbar, unverstellbar und formschlüssig miteinander verbunden sein.

1171.4 (1) Sperrmittel müssen mindestens 15 mm in oder hinter das zu sperrende Teil greifen. Bei Hakenriegeln mit Sperrmitteleingriff in senkrechter Richtung für waagerecht bewegte SchachtSchiebetüren kann dieses Maß auf 10 mm verringert werden.

(2) Sperrmittel müssen im rechten Winkel zur Bewegungsrichtung des zu sperrenden Teiles eingreifen.

(3) Die elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 1 muß eine Fahrt verhindern, wenn das Sperrmittel weniger als 7 mm eingreift.

1172 Klappen-Türsperren

1172.1 Bei Klappen-Türsperren müssen die Klappen die Türflügel bei geschlossenen Türen in ganzer Breite, mindestens 15 mm in senkrechter Richtung, überdecken, jedoch mindestens 10 mm mehr als die Höhe des unteren Türspaltes beträgt.

In jeder Stellung der geöffneten Schachttüren muß die Klappe durch eine waagerechte Überdeckung mit der Oberseite der Türflügel von mindestens 15 mm gegen Herabfallen in die Schließlage gesichert sein.

1173 Knickhebel-Türsperren

1173.1 Die elektrische Sicherheitseinrichtung am Knickhebel darf eine Fahrt erst freigeben, wenn der Knickhebel seine Strecklage überschritten hat.

1174 Türsicherungen an Fahrkorbtüren

1174.1 (1)Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn alle Fahrkorbtüren geschlossen und gesperrt sind, soweit nicht Abweichungen zulässig sind.

Auf die Nummern 1165.3 und 1174.2 wird hingewiesen.

(2) Türverschlüsse müssen mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 1 ausgerüstet sein.

(3) Fahrkorbtüren dürfen nur geöffnet werden können, wenn

  1. das Triebwerk abgeschaltet ist und
  2. der Höhenunterschied zwischen dem Fahrkorbfußboden und dem Fußboden des Schachtzuganges nicht mehr als 0,25 m (zulässige Stufenhöhe) beträgt.

(4) Bei Durchfahrt durch die Haltestellen darf die Fahrkorbtürverriegelung nicht von Entriegelungseinrichtungen berührt werden.

(5) Abweichend von Absatz 3 Ziffer 2 ist bei Führerbetrieb eine Betätigung des Sperrmittels für die Fahrkorbtür von Hand zulässig.

1174.2 Abweichend von Nummer 1174.1 kann auf die Fahrkorbtürsperrung verzichtet werden, wenn zwischen den Schachtzugängen eine Fahrbahnverkleidung nach Nummer 1102 vorhanden ist und eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 3 eine Fahrt verhindert, solange die Fahrkorbtüren nicht geschlossen sind.

1174.3 Auf Nummer 1165.3 wird hingewiesen.

1174.4 (1) Sperrmittel müssen mindestens 10 mm in oder hinter das zu sperrende Teil greifen.

(2) Sperrmittel müssen im rechten Winkel zur Bewegungsrichtung des zu sperrenden Teiles eingreifen.

1174.5 (1) Sperrmittel dürfen nicht zwangsläufig und nicht unmittelbar von Hand eingerückt werden.

Auf Nummer 1174.1 Abs. 5 wird hingewiesen.

(2) Sperrmittel müssen durch Federkraft oder Magnetkraft in Sperrstellung gehalten werden.

Auf Nummer 1171.2 wird hingewiesen.

ENDE

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