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1160 - 1169 Elektrische Ausrüstung


1160 Allgemeines

1160.1 Allgemeine Anforderungen

1160.11 Für die elektrische Ausrüstung sind die als VDE-Bestimmungen gekennzeichneten Normen anzuwenden, soweit in den TRa nichts anderes bestimmt ist.

1160.12 An der Aufzugsanlage müssen die Stromlaufpläne der Anlage vorhanden sein, aus denen ersichtlich ist, wie die in den TRa gestellten schaltungstechnischen Anforderungen erfüllt sind.

1160.13 Steuerspannungen dürfen 250 Volt, Spannungen für Antriebe 1000 Volt nicht überschreiten.

1160.14 Neutralleiter und Schutzleiter müssen spätestens auf dem Schaltgerätegestell aufgetrennt sein.

1160.15 Elektrisch leitende Gehäuse von Betriebsmitteln, an denen Leitungen elektrischer Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, müssen unabhängig von der Höhe der Betriebsspannung durch einen geerdeten Leiter miteinander verbunden sein.

1160.16 Wenn aufgrund der Bauart und Anbringung der Türschalter oder der Sperrmittelschalter bzw. Teilen davon eine Spannungsverschleppung nicht zu befürchten ist (Schutzisolierung DIN VDE 0100 Teil 410 Abschnitt 6.2.4), brauchen Türblätter und Türflügel nicht in Schutzmaßnahmen (Schutzleiter, Erde) einbezogen zu werden.

1160.17 Auf betretbaren Flächen der Fahrkorbdecke installierte elektrische Leitungen und Betriebsmittel müssen so ausgeführt oder angeordnet sein, daß sie durch Betreten nicht beschädigt werden können.

1160.2 Hauptschalter

1160.21 Die Energiezufuhr zu jedem Aufzug muß durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Beleuchtungseinrichtungen dürfen bei Betätigen des Hauptschalters nicht abgeschaltet werden. Der Hauptschalter darf durch Steuerschalter betätigt werden. Es muß auffällig darauf hingewiesen sein, welche Schalter zum Spannungsfreischalten noch zu betätigen sind oder welche Teile des Aufzuges nach Ausschalten des Hauptschalters noch unter Spannung stehen.

1160.23 Hauptschalter oder ihre Steuerschalter müssen gefahrlos zugänglich sein. Sie sind mit dem Hinweis "Hauptschalter" zu kennzeichnen. Hauptschalter oder ihre Steuerschalter müssen als Rastschalter ausgeführt sein. Die Schaltstellungen sind zu kennzeichnen. Die Schalter müssen gegen unbefugtes Einschalten gesichert werden können.

1160.25 Hauptschalter müssen den Anforderungen an Lastschalter nach DIN VDE 0660 Teil 107, Steuerschalter für den Hauptschalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach

Nummer 1164.1 genügen. Trenner sind als Hauptschalter unzulässig.

1160.3 Steuerungsschalter

1160.31 (1) Im Rollenraum und in Räumen, in denen mechanisch bewegte Teile des Triebwerkes ohne die elektrischen Antriebs- und Steuerungseinrichtungen untergebracht sind, muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 1164.1 genügen.

(2) Rollengerüste nach Nummer 1106.1, deren Zugang nur von der Fahrkorbdecke aus möglich ist, benötigen keinen Schalter nach Absatz 1, sofern an oder auf den Rollengerüsten keine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 angebracht ist.

1160.32 Im Schaltschrank oder im Fahrkorb muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem Fahrbefehle der Außensteuerung unwirksam gemacht werden können; gespeicherte Fahrbefehle brauchen nicht gelöscht zu werden.

1160.33 Die Innensteuerung darf nur zusammen mit der Außensteuerung abgeschaltet werden können.

1160.34 Trennschalter

1160.341 Sind am Fahrkorb Betriebsmittel angeordnet, die die Energiezufuhr für das Triebwerk schalten. muß ein Trennschalter am Fahrkorb vorhanden sein.

1160.4 Beleuchtung; Lichtschalter

1160.41 Beleuchtung

1160.411 Die Beleuchtungsstärke im Fahrkorb muß auf dem Fußboden und an den Befehlsgebern mindestens 50 Lux betragen.

1160.412 Sind Triebwerksräume vorhanden, müssen diese fest installierte Raumleuchten haben.

1160.42 Lichtschalter

1160.421 Die Fahrkorbbeleuchtung muß unabhängig vom Hauptschalter geschaltet werden können. Dieser Schalter muß mit dem Hinweis "Fahrkorblicht" gekennzeichnet sein.

1160.5 Notbremsschalter und Notrufeinrichtung

1160.51 Notbremsschalter

1160.511 Im Fahrkorb und auf der Fahrkorbdecke muß je ein Notbremsschalter vorhanden sein. Abweichend von Satz 1 genügt ein Notbremsschalter, wenn die Befehlsgeber und der Notbremsschalter im Fahrkorb beweglich angebracht sind und auch für die Inspektionsfahrt auf dem Fahrkorbdach verwendet werden können.

Auf Nummer 1166.1 wird hingewiesen.

1160.512 (1) Notbremsschalter müssen mit einem roten KipphebeI versehen und durch die Aufschrift "Stop" gekennzeichnet sein. Kipphebel müssen zum Abschalten nach unten bewegt werden. Sie dürfen nicht selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückgehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen rot gekennzeichnete Schlagschalter verwendet werden. Sie dürfen nicht selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückgehen.

1160.52 Notrufeinrichtung

1160.521 Aufzüge müssen mit einer im Fahrkorb zu betätigenden akustischen Notrufeinrichtung ausgerüstet sein; es sind auch nicht elektrisch betriebene akustische Notrufeinrichtungen zulässig. Der Notruf muß vom Aufzugswärter an den Orten, an denen er sich regelmäßig aufhält, oder von einer Person, die dazu bestimmt ist, im Falle eines Notrufes den Aufzugswärter zu verständigen, gehört und erkannt werden können.

1160.523 Zwischen Fahrkorb und Hauptzugangsstelle muß mindestens ab einer Förderhöhe von 25 m eine Sprechverbindung vorhanden sein.

1160.6 Fahrbefehlsgeber

1160.61 In Fahrkörben müssen Befehlsgeber vorhanden sein, an denen Fahrziel oder Fahrtrichtung angegeben ist.

1160.7 Elektrische Leitungen

1160.71 Elektrische Leitungen zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an Kabel und isolierte Leitungen für Starkstromanlagen für feste Verlegung nach DIN VDE 0298 Teil 3 genügen, jedoch darf der Leiterquerschnitt nicht kleiner als 0,50 mm2 Cu sein.

1160.72 Licht- und Kraftleitungen zu und auf dem Fahrkorb müssen einen Querschnitt von mindestens 1 mm2 haben.

1160.73 Bewegliche Aufzugssteuerleitungen mit Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an flexible Leitungen für mindestens mittlere mechanische Beanspruchung gemäß DIN VDE 0298 Teil 3 genügen. Bei Einhängelängen von mehr als 35 m müssen Leitungen mit Tragorgan verwendet sein.

1160.74 Leitungen. an denen elektrische Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, und Leitungen nach Nummer 1160.15 müssen sicher verlegt sein.

Insbesondere gilt:

  1. Leitungen müssen einschließlich ihrer Schutzumhüllungen in die Gehäuse von Schaltern und Geräten eingeführt sein. Seitlich und oben abgedeckte Türkämpfer und Türzargen gelten als Gerätegehäuse im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die darin verlegten Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen durch die Isolierhülle und zusätzlich durch eine äußere Umhüllung oder durch einen Mantel geschützt sein.
  2. Leiter zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Schachttüren nach Nummer 1161.1 Ziff. 1 und 2 sind mindestens als Leitungen oder Kabel zu führen, die für Schutzklasse II im Sinne der VDE-Bestimmungen geeignet sind und für eine Nennspannung von mindestens 300/500 V ausgelegt sind.
  3. Verbindungsklemmen von Leitungen sind in Gehäusen (Verteilerdosen, Klemmenkästen und dgl.) anzuordnen und zu befestigen.
  4. -
  5. Austauschbare Teile und Einschübe müssen nach DIN VDE 0660 Teil 500 ausgeführt sein.

    Steckvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können. Die Mindestluftstrecken müssen gemäß DIN VDE 0110 Teil 1. Tabelle 2 für:

    und die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 für: ausgelegt sein.

    Abweichend von Satz 3 müssen die Mindestluft- und Mindestkriechstrecken von Steckvorrichtungen für elektronische Bauteile den Werten von DIN VDE 0110 Teil 1 Tabelle 2 und Tabelle 4 genügen. Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

    und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

    Für steckbare Leitungsverbindungen gelten hinsichtlich der Mindestluft- und Mindestkriechstrecken sowie der Vertauschbarkeit die gleichen Anforderungen wie an Steckvorrichtungen. Die einschränkenden Bedingungen der einschlägigen DIN-Normen bezüglich der Anwendung von steckbaren Leitungsverbindungen (Häufigkeit der Steckvorgänge) müssen beachtet sein. Für steckbare Leitungsverbindungen, die nach deren Montage nur mittels Werkzeug getrennt werden können, gelten die Anforderungen bezüglich der Unvertauschbarkeit der Strompfade nicht.

1160.8 Schaltgeräte und elektronische Bauelemente in und nach elektrischen Sicherheitseinrichtungen

1160.81 (1) Elektrische Schaltgeräte, Schalter, Schaltstücke, Bauelemente und gedruckte Schaltungen, die nach Sicherheitsschaltern, in und nach Sicherheitsschaltungen angeordnet sind, müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich ihrer Mindestluft-, Mindestkriech- und Trennstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schaltgeräte, Schalter oder Schaltstücke, die nicht notwendiger Bestandteil zum Stillsetzen der Anlage bei Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung sind, die Anforderungen nur hinsichtlich der Kriech- und Luftstrecken erfüllen.

Hinsichtlich der Verwendung elektronischer Bauelemente wird auf die Nummern 1163.4 und 1163.5 hingewiesen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das hermetisch abgeschlossene Innere von Bausteinen der Elektronik, bei denen Verschmutzung, Feuchtniederschläge und mechanische Einflüsse durch den Aufbau verhindert sind und die ohne besondere Hilfsmittel nicht geöffnet werden können.

1160.82 Schütze nach Nummer 1162.23 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Diese Schütze müssen außerdem 10 % der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können.

Vorsteuerschütze nach Nummer 1162.24 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Bezüglich ihrer mechanischen Lebensdauer müssen Schütze und Vorsteuerschütze für mindestens 3 · 106 Schaltspiele ausgelegt sein.

1160.83 Bleibt offen.

Anmerkung: Hier sollen später Anforderungen an die Güteklasse und die Dimensionierung elektronischer Bauelemente aufgenommen werden. Bis dahin sind die in Sicherheitsschaltungen nach Nummer 1164.2 verwendeten elektronischen Bauelemente entsprechend der höchsten Güteklasse der lndustrieelektronik auszuwählen. Die Schaltkreise sind unter Berücksichtigung der ungünstigsten Bedingungen (worst case) zu dimensionieren.

1160.9 Sonstige Ausrüstungen

1160.91 Auf Nummer 1114.3 wird hingewiesen.

1161 Elektrische Sicherheitseinrichtungen

1161.1 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß eine Fahrt verhindert sein, wenn

  1. die Sperrmittel der Türverschlüsse nicht eingerückt sind. Auf die Nummern 1170.1 und 1174.1 wird hingewiesen.
  2. Schachttüren nach Nummer 1112 nicht geschlossen sind, ausgenommen Schachttüren, bei denen das Sperrmittel zwangsläufig nicht einrücken kann, solange die Tür nicht geschlossen ist.
  3. Fahrkorbtüren nach Nummer 1143.1 nicht geschlossen sind, ausgenommen Fahrkorbtüren mit Türverschlüssen, bei denen das Sperrmittel zwangsläufig nicht einrücken kann, solange die Tür nicht geschlossen ist
  4. -
  5. Türen und Klappen für Wartungs- und Notzugänge, die unmittelbar an die Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes grenzen, nicht geschlossen sind
  6. Ausstiegsöffnungen des Fahrkorbes nach Nummer 1144.2 nicht geschlossen sind
  7. die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers nach Nummer 1154.2 in der Auf- und Abwärtsfahrt erreicht ist
    Das Wirksamwerden in Aufwärtsfahrt ist nicht erforderlich, wenn der Fahrkorb aufgrund seiner Bauart in Aufwärtsrichtung die Auslösegeschwindigkeit nicht erreichen kann.
  8. Fangvorrichtungen oder Fangbremsen eingerückt sind, ausgenommen Fangvorrichtungen am Gegengewicht, wenn Zeitschalter vorhanden sind
  9. -
  10. Spannrollen für Unterseile nach Nummer 1135 ihre obere oder untere Hubbegrenzung erreichen
  11. energieverzehrende Puffer oder energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung nicht vollständig ausgefahren sind
  12. alle Tragmittel schlaff werden, sofern nicht durch die Bauart des Antriebes ein Schlaffwerden als verhindert gilt; letzteres trifft bei Treibscheibenantrieb zu
  13. bei Trommelaufzügen, Kettenaufzügen oder hydraulischen Aufzügen mit zwei Seilen oder zwei Ketten als Tragmittel die Wippe die ungleichmäßige Längung der Tragmittel nicht mehr ausgleicht
  14. der Fahrkorb die Betriebsendhaltestellen überfahren hat. Die Abschaltung muß vor dem Aufsetzen auf die Puffer, jedoch spätestens nach einem Überfahrweg von 0,2 m erfolgen
  15. -
  16. -
  17. bei Stockwerksschaltapparaten mit elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie mit Einrichtungen für Schaltungen nach Nummer 1166.2 das Antriebsmittel nicht gespannt ist
  18. ein Notbremsschalter betätigt ist.

1161.2 Als elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 sind zu verwenden:

  1. Sicherheitsschalter nach Nummer 1164.1 oder
  2. Sicherheitsschaltungen nach Nummer 1164.2.

1162 Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungen

1162.1 Fehlerbetrachtungen

1162.11 Das Auftreten eines Fehlers nach Nummer 1162.12 in der elektrischen Anlage eines Aufzuges darf nicht zu einem gefährlichen Betriebszustand führen.

1162.12 Als Fehler nach Nummer 1162.11 gelten

  1. Spannungsausfall
  2. Spannungsabsenkung
  3. Leiterbruch
  4. Körper- oder Erdschluß
  5. Kurzschluß oder Unterbrechung in elektrischen Bauelementen wie Widerstände, Kondensatoren, Transistoren, Lampen usw.
  6. Nichtanziehen eines Ankers
  7. Nichtabfall eines Ankers
  8. Nichtöffnen eines Schaltstückes
  9. Nichtschließen eines Schaltstückes

1162.13 Abweichend von Nummer 1162.11 brauchen Fehler nach Nummer 1162.12 Ziff. 8 und 9 bei Sicherheitsschaltern, die den Anforderungen nach Nummer 1164.1 entsprechen, nicht berücksichtigt zu werden.

1162.14 Bei Auftreten eines vollkommenen Erd- oder Körperschlusses in der Steuerung muß das Triebwerk stillgesetzt werden. Dies gilt nicht für Steuerungsteile zur Signal- oder Kommandoverarbeitung, sofern beim Auftreten eines Erd- oder Körperschlusses die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden können.

1162.2 Wirkungsweise elektrischer Sicherheitseinrichtungen

1162.21 Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161 muß das Anlaufen des Triebwerkes verhindern oder das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken; die Energiezufuhr zur Bremse oder zum Senkventil muß unterbrochen sein.

1162.22 Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1161 müssen unmittelbar oder über Sicherheitsschaltungen nach Nummer 1164.2 auf die Betriebsmittel wirken, die den Energiefluß für das Triebwerk direkt beeinflussen.

1162.23 (1) Werden als Betriebsmittel nach Nummer 1162.22 Schütze benutzt, muß beim Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 1161 der Energiefluß für das Triebwerk durch zwei voneinander unabhängige Schütze unterbrochen werden.

(2) Wird der Energiefluß für das Triebwerk nicht entsprechend Absatz 1 unterbrochen, muß eine Überwachungseinrichtung vorhanden sein, die die Energiezufuhr für das Triebwerk durch ein Schütz allpolig abschaltet, wenn die betriebsmäßige Unterbrechung des Energieflusses nicht wirksam wird.

1162.24 Werden aus Gründen der Leistungsübersetzung für die Steuerung des Triebwerks Vorsteuerschütze erforderlich, gelten diese als die Betriebsmittel, die den Energiefluß für das Anlaufen und Stillsetzen des Triebwerkes direkt schalten. Die Anforderung nach Nummer 1162.23 Abs. 1 gilt dann für Vorsteuerschütze und Leistungsschütze.

1162.4 Bremslüfter

1162.41 Die Bremse muß wirksam werden, wenn der Antrieb abgeschaltet ist.

1162.42 Die Unterbrechung der Energiezufuhr zum Bremslüfter muß durch mindestens zwei voneinander unabhängige elektrische Betriebsmittel erfolgen.

1162.43 Generatorische Rückwirkungen des Antriebes auf den Bremslüfter müssen verhindert sein.

1162.5 Abschalten an den Endhaltestellen

1162.51 Betriebsendabschaltung

1162.511 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen selbsttätig stillgesetzt werden.

1162.52 Notendabschaltung nach Nummer 1161.1 Ziff. 14

1162.521 Die Notendabschaltung muß unmittelbar vom Fahrkorb bewirkt werden.

1162.522 Abweichend von Nummer 1162.521 muß die obere Notendabschaltung bei hydraulischen Aufzügen in Verbindung mit Seilen oder Ketten als Tragmittel von Kolben bewirkt werden.

1162.523 Die untere Notendabschaltung kann bei Aufzügen, deren Fahrkorb von hydraulischen Kolben getragen wird und deren Nenngeschwindigkeit nicht mehr als 1 m/s beträgt, entfallen.

1162.524 Die obere Notendabschaltung kann bei hydraulischen Aufzügen, deren Nenngeschwindigkeit nicht mehr als 0,5 m/s beträgt, entfallen, wenn der Anschlag im Heber dämpfend ausgeführt ist und das Triebwerk nach Fahren gegen den Anschlag stillgesetzt wird.

1161.525 Gemeinsame Betätigungsmittel für Endabschaltung und Notendabschaltung sind nicht zulässig.

1162.6 Stillstandsüberwachung

1162.61 Triebwerksmotoren, die bei Stillstand des Aufzuges nicht durch offene Trennstrecken von ihrem speisenden Netz getrennt sind, müssen im Stillstand überwacht werden.

1162.62 Die Überwachungseinrichtung muß den Antrieb oder den Triebwerksmotor allpolig vom Netz trennen, wenn sich das Triebwerk bei geschlossener Bremse und

  1. offenen Fahrkorbtüren oder
  2. offenen oder nicht gesperrten Schachttüren
  3. -

bewegt.

1162.63 Die Überwachungseinrichtung nach Nummer 1162.62 braucht bei eingeschalteter Inspektionssteuerung nicht wirksam zu sein; der Antrieb oder der Triebwerksmotor müssen jedoch vom Netz getrennt werden, wenn sich bei betätigtem Notbremsschalter auf der Fahrkorbdecke und geschlossener Bremse das Triebwerk bewegt.

1163 Schaltungsaufbau

1163.1 Sicherheitsschalter dürfen nicht in geerdeten Leitern angeordnet sein.

1163.2 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein, soweit nicht in den TRa Abweichungen vorgesehen sind.

1163.3 Induktive oder kapazitive Eigen- oder Fremdstörungen dürfen keine fehlerhaften Schaltzustände von Sicherheitsschaltungen herbeiführen.

1163.4 Der Schaltzustand der Ausgänge von Sicherheitsschaltungen darf durch nachgeschaltete andere elektrische Betriebsmittel nicht so verfälscht werden können, daß ein gefährlicher Betriebszustand entsteht.

1163.5 Bei mehrkanaligen Ausführungen der Sicherheitsschaltungen dürfen Informationen zur Kommando- und Informationsverarbeitung nur aus ein und demselben Kanal entnommen werden.

1163.6 Schaltungen mit Speicher oder Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stillsetzen des Triebwerkes bei Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern.

1163.7 Durch den Aufbau und die Schaltungsanordnung der Stromversorgungseinrichtungen muß verhindert sein, daß durch Schaltvorgänge Fehlsignale an den Ausgängen elektrischer Sicherheitseinrichtungen entstehen können. Insbesondere sind Spannungsspitzen aus dem Stromversorgungsnetz so zu begrenzen, daß keine unzulässige Beeinflussung elektronischer Bauelemente erfolgt.

1164 Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen

1164.1 Sicherheitsschalter

1164.11 Sprechen Sicherheitsschalter an, müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig geöffnet werden. Das Betätigungssystem zur zwangsläufigen Öffnungsbewegung muß formschlüssig ausgeführt sein. Der Vorlauf bei Zwangsöffnung darf im Störfall nicht mehr als das 2fache des Vorlaufs im ungestörten Betrieb sein.

Die Zwangsöffnungseinrichtung muß so aufgebaut sein, daß sie auch beim mechanischen Versagen, z.B. Bruch einer Feder, die Schaltstücke zuverlässig öffnet und im betätigten Zustand geöffnet bleibt.

1164.12 Sicherheitsschalter müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich der Trennstrecken ihrer Schaltstücke, Mindestluft- und Mindestkriechstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

Diese Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen mindestens nach Schutzart IP 4- umgeben sein.

1164.14 Bei Mehrfachunterbrechungen müssen die einzelnen Trennstrecken nach Nummer 1164.12 mindestens 2 mm betragen.

1164.2 Sicherheitsschaltungen

1164.21 Sicherheitsschaltungen müssen den Nummern 1162.11 und 1162.12 genügen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen gelten folgende Bedingungen:

  1. Kann ein Fehler zusammen mit einem zweiten Fehler zu einem gefährlichen Betriebszustand führen, so muß spätestens bei der nächsten im Betriebsablauf folgenden Zustandsänderungen, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitwirken soll, ein Stillsetzen der Anlage erfolgen, und eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß verhindert sein. Hierbei wird nicht damit gerechnet, daß der zu einem gefährlichen Betriebszustand führende zweite Fehler hinzukommt, bevor durch die Zustandsänderung das Stillsetzen der Anlage bewirkt wird.
  2. Die Entstehung eines gefährlichen Betriebszustandes durch das Auftreten von drei Fehlern braucht nicht berücksichtigt zu werden, wenn die Entstehung des gefährlichen Betriebszustandes nur bei einer bestimmten Reihenfolge dieser Fehler möglich ist.

1164.22 Abweichend von Nummer 1164.21 Ziff. 1 brauchen Fehler nach Nummer 1162.12 Ziff. 8 und 9 nicht berücksichtigt zu werden, wenn Schütze den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

und sie außerdem 10 % der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können und wenn Hilfsschütze den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen: und wenn Schütze und Hilfsschütze mindestens für 3 × 106 Schaltspiele ausgelegt sind.

1164.23 Sind in Sicherheitsschaltungen Sicherheitsschalter enthalten, gilt für diese Sicherheitsschalter Nummer 1162.13.

1164.3 Sonderbestimmungen für die Sperrmittel der Türverschlüsse (Nummer 1161.1 Ziff. 1)

1164.31 Durch den konstruktiven Aufbau von elektrischen Sicherheitseinrichtungen für Sperrmittel von Fahrschachttüren muß sichergestellt sein, daß die Sicherheitseinrichtungen durch elektrisch leitenden Abrieb nicht überbrückt werden können. Schaltstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei Bruch eines Verbindungsstückes oder eines Isolierträgers am Ausgang der elektrischen Sicherheitseinrichtungen kein Fehlsignal auftreten kann, das eine Fahrt ermöglicht.

1164.4 Betätigung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen

1164.41 Die Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß sie auch durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Insbesondere ist sicherzustellen, daß auch durch auftretendes Spiel die vorgeschriebenen Trennstrecken nach den Nummern 1164.12 und 1164.14 nicht unterschritten werden.

1164.42 Ist eine Betätigungseinrichtung für elektrische Sicherheitseinrichtungen durch die Art ihrer Anbringung Unbefugten zugänglich, muß sie so ausgebildet sein. daß die elektrische Sicherheitseinrichtung durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden kann.

1164.43 Bei redundant aufgebauten elektrischen Sicherheitsschaltungen muß durch die mechanische oder geometrische Anordnung der Geberelemente für die Eingangsglieder sichergestellt sein, daß bei Auftreten eines mechanischen Fehlers kein unbemerkter Redundanzverlust eintritt.

1165 Besondere Anforderungen an Steuerungen

1165.3 Umgehungsschaltung (Nachverriegelung mit Kontrollschaltung)

1165.31 Abweichend von den Nummern 1161.1 Ziff. 1, 1170.1, 1170.2 Ziff. 1 und 1174.1 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 darf eine Fahrt bei nicht gesperrten, aber geschlossenen Schachttüren und Fahrkorbtüren möglich sein, wenn sich der Fahrkorb nicht mehr als 0,25 m (zulässige Stufenhöhe) von der Schwelle der Fahrschachttür entfernt befindet.

1165.32 Bei Schachttüren und Fahrkorbtüren, bei denen das Sperrmittel zwangsläufig nicht einrücken kann, solange die Tür nicht geschlossen ist, muß bei einer Schaltung nach Nummer 1165.3, abweichend von Nummer 1161.1 Ziff. 2 und 3, jede Schachttür und Fahrkorbtür mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Schließstellung der Schachttür bzw. Fahrkorbtür überwacht.

1165.33 Die elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Sperrmittel der Schachttüren und Fahrkorbtüren dürfen nur an der Haltestelle, an der sich der Fahrkorb befindet, überbrückt oder umgangen werden.

1165.34 (1) Verläßt der Fahrkorb die zulässige Stufenhöhe nach Nummer 1165.31, muß die Überbrückung oder Umgehung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Sperrmittel an den Schachttüren und Fahrkorbtüren aufgehoben sein.

Die Überbrückung oder Umgehung muß

  1. durch einen mechanisch zwangsläufig betätigten Schalter, der den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 1164.1 genügt, oder
  2. durch eine Sicherheitsschaltung, die den Anforderungen nach Nummer 1164.2 genügt,

aufgehoben werden.

(2) Mechanisch zwangsläufig betätigte Schalter dürfen für die Überbrückung oder Umgehung nach Absatz 1 nur bis zu einer Betriebsgeschwindigkeit von 0,65 m/s verwendet sein. Dies gilt nicht für die Betätigung der Schalter an den Endhaltestellen.

1165.35 Wird die Schachttür oder Fahrkorbtür beim Durchfahren von Haltestellen geöffnet, muß der Fahrkorb in einem Abstand von höchstens 0,75 m, von der Bündigstellung der Haltestelle aus gemessen, zum Stillstand kommen.

1166 Sondersteuerungen

1166.1 Inspektionssteuerung

1166.11 (1) Auf der Fahrkorbdecke muß an gut zugänglicher Stelle ein als Rastschalter ausgeführter Inspektionsschalter vorhanden sein, der den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 1164.1 genügt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Inspektionsschalter auch auf einer Steuertafel angeordnet sein, wenn diese im Fahrkorb über eine bewegliche Leitung angeschlossen ist und auf die Fahrkorbdecke mitgenommen werden kann.

(3) Anstelle eines Inspektionsschalters können auch im Fahrkorb und auf der Fahrkorbdecke Steckvorrichtungen für die Steuertafel vorhanden sein. Hierbei muß sichergestellt sein, daß bei Anschluß der Steuertafel auf der Fahrkorbdecke nur die Inspektionssteuerung wirksam ist.

Auf Nummer 1160.511 wird hingewiesen.

1166.12 Durch Einschalten des Inspektionsschalters auf der Fahrkorbdecke oder Anschluß der Steuertafel an die Steckvorrichtung auf der Fahrkorbdecke müssen Tastschalter betriebsbereit werden, mit denen von der Fahrkorbdecke aus der Fahrkorb verfahren werden kann und selbsttätige Türbewegungen verhindert sind. Die Steuerung durch die Tastschalter muß ohne Selbsthaltung erfolgen. Zusätzlich dürfen besondere Schalter für die Steuerung von Türantrieben betriebsbereit werden.

1166.13 Nach Einschalten des Inspektionsschalters müssen andere als durch die Tastschalter auf der Fahrkorbdecke gesteuerte Bewegungen des Fahrkorbes und der Türantriebe verhindert sein. Werden für die dafür notwendigen Umschaltvorgänge nicht Schaltstücke des Inspektionsschalters verwendet, muß sichergestellt sein, daß bei Auftreten eines Fehlers nach Nummer 1162.12 in dieser Schaltung eine unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbes nicht möglich ist. Fehler nach Nummer 1162.12 Ziff. 8 und 9 brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wenn Schütze den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

und sie außerdem 10 % der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können und wenn Hilfsschütze den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen: und wenn Schütze und Hilfsschütze mindestens für 3 ·106 Schaltspiele ausgelegt sind.

1166.14 (1) Tastschalter und Notbremsschalter nach Nummer 1160.51, die auf der Fahrkorbdecke angeordnet sind, müssen dicht beieinander sein.

(2) Am Inspektionsschalter müssen die Schaltstellungen der Inspektionssteuerung erkennbar sein. An den Tastschaltern müssen die Fahrtrichtungen gekennzeichnet sein.

1166.15 Die Geschwindigkeit des Fahrkorbes bei Inspektionsfahrt darf höchstens 1,25 m/s betragen. An den Endhaltestellen muß die betriebsmäßige Verzögerung wirksam sein. Die Betriebsendstellungen des Fahrkorbes dürfen nicht überfahren werden können.

Auf Nummer 1121 wird hingewiesen.

1166.2 Rückholsteuerung

1166.21 Wird eine Rückholsteuerung verwendet. muß am Triebwerk ein Rückholschalter vorhanden sein, der den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 1164.1 genügt. Dieser Rückholschalter ist unter Verschluß zu halten.

1166.22 Durch Einschalten des Rückholschalters müssen am Triebwerk Tastschalter betriebsbereit werden, mit denen der Fahrkorb verfahren werden kann. Die Steuerung durch die Tastschalter muß ohne Selbsthaltung erfolgen. Die Geschwindigkeit des Fahrkorbes darf nicht mehr als 0,85 m/s betragen.

1166.23 Nach Einschalten der Rückholsteuerung müssen andere als durch die Rückholsteuerung bewirkte Bewegungen des Fahrkorbes verhindert sein. Auf den Vorrang der Inspektionssteuerung nach Nummer 1166.13 Satz 1 wird hingewiesen.

Der Vorrang der Inspektionssteuerung gilt auch dann als gegeben, wenn bei eingeschalteter Inspektionssteuerung und Zuschaltung der Rückholsteuerung - und umgekehrt - keine Bewegungen des Fahrkorbes und der Türantriebe mehr möglich sind.

1166.24 (1) Durch den Rückholschalter nach Nummer 1166.21 müssen folgende elektrische Sicherheitseinrichtungen überbrückt oder umgangen werden:

  1. elektrische Sicherheitseinrichtungen am Geschwindigkeitsbegrenzer nach Nummer 1161.1 Ziff. 7
  2. elektrische Sicherheitseinrichtungen an Fangvorrichtungen oder Fangbremsen nach Nummer 1161.1 Ziff. 8
  3. elektrische Sicherheitseinrichtungen an Puffern nach Nummer 1161.1 Ziff. 11
  4. elektrische Sicherheitseinrichtungen für die Notendabschaltung nach Nummer 1161.1 Ziff. 14.

Andere elektrische Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht überbrückt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Überbrückung oder Umgehung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen statt durch den Rückholschalter auch durch eine Sicherheitsschaltung nach Nummer 1164.2 erfolgen.

1166.25 Rückholschalter und Tastschalter sind so anzuordnen, daß das Triebwerk gut beobachtet werden kann. Am Rückholschalter sind die Schaltstellungen der Rückholsteuerung und an den Tastschaltern die Fahrtrichtung zu kennzeichnen.

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