801 Nr. 12
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 13 - Lagerbehälter für Getränke

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 24 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 54aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 13 gilt für Lagerbehälter für Getränke nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 13 DruckbehV

2.1An Druckbehältern, die der Lagerung von Getränken dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal vom Sachkundigen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sachkundigen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt werden, bei Druckbehältern der Gruppe IV vom Sachverständigen.

2.2Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Absatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar vom Sachverständigen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt, im übrigen vom Sachkundigen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Ein Lagern von Getränken liegt auch dann vor, wenn die Getränke zum Gären oder Reifen im Lagerbehälter verbleiben. Drucktanks für die Abfüllung von Getränken in Flaschen, Fässer oder andere Transportbehälter sind keine Lagerbehälter im Sinne des Abschnittes 2.1.

3.2 Die Grenze des zulässigen Betriebsüberdruckes in Abschnitt 2.2 bezieht sich auf den Druckbehälter.

4 Ausrüstung

4.1 Druckbehälter nach Abschnitt 2.1, die unter Druck befüllt, entleert oder sterilisiert werden, benötigen am Behälter selbst oder an der Druckzuleitung Einrichtungen zum Erkennen und begrenzen des Druckes.

Solche Einrichtungen werden während des Lagerns nicht benötigt, wenn der Druck mittels eines Spundapparates oder mittels eines Gäraufsatzes ständig überwacht und begrenzt wird.

5. Prüfungen vor Inbetriebnahme

5.1 Die erstmalige Prüfung nach Abschnitt 2.2 durch den Sachverständigen wird nach TRB 513 Abschnitt 4.2, durch den sachkundigen nach TRB 531 Abschnitt 5 durchgeführt.

6 Wiederkehrende Prüfungen

6.1 Die wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 2.2 durch den Sachverständigen werden nach TRB 514 Abschnitt 5.3.2 und 5.3.3, durch den Sachkundigen nach TRB 532 Abschnitt 7.2.1 durchgeführt.

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