Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TRBa 400 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten
bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Ausgabe: April 2006
(BArbBl. 6/2006 S. 62; 31.03.2017 S. 158aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2001
Gegenüberstellung (Größe des linken Frames auf das gewünschte Format ziehen)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

1. Anwendungsbereich

Die TRBa gilt für die Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Biostoffverordnung ( BioStoffV). Sie gibt darüber hinaus Hinweise für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 BioStoffV.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Biologische Arbeitsstoffe

Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

2.2 Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen sind die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen sowie Hygienemaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. Sie umfassen die allgemeinen Anforderungen gemäß §§ 10 und 11 BioStoffV und die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Punkt 2.3.

2.3 Sicherheitsmaßnahmen

Sicherheitsmaßnahmen sind die besonderen Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und III der BioStoffV aufgeführt sind.

2.4 Tätigkeit

Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV sind das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesem Umgang biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.

Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn

  1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
  2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
  3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben ist.

2.5 Fachkunde

Fachkundig ist, wer aufgrund seiner Ausbildung und aufgrund der beruflichen Erfahrung sowie der gewonnenen Kenntnisse des Arbeitsverfahrens mit der Problematik der biologischen Arbeitsstoffe im jeweiligen Arbeitsbereich vertraut ist.

2.6 Exposition

Exposition wird verstanden als Vorhandensein von biologischen Arbeitsstoffen bei Tätigkeiten der Beschäftigten im Sinne des Punktes 2.4.

2.7 Branchenspezifische Hilfestellungen

Branchenspezifische Hilfestellungen sind von Fachgremien erarbeitete und konkret auf bestimmte Tätigkeiten, Verfahren oder Anlagen bezogene Empfehlungen. Sie geben dem Arbeitgeber Hilfestellung bei der Erfüllung der Anforderungen der BioStoffV, wenn der ABAS für den entsprechenden Bereich keine konkretisierende TRBa erstellt hat. Solche Hilfestellungen können z.B. von Aufsichtsbehörden der Länder oder Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, von Innungen, Handwerkskammern und Verbänden erarbeitet werden.

2.8 Bestimmungsgemäßer Betrieb

(1) Bestimmungsgemäßer Betrieb einer technischen Anlage ist der zulässige Betrieb, für den die Anlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist. Der bestimmungsgemäße Betrieb umfasst

(2) Bestimmungsgemäßer Betrieb eher anderen Einrichtung ist der geschäftsübliche Normalbetrieb.

(3) Betriebsstörung ist eine sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb.

3. Allgemeines

3.1 Zielsetzung

(1) Ziel der vorliegenden TRBa ist es, dem Arbeitgeber und den an der Gefährdungsbeurteilung beteiligten Personen eine allgemeine Anleitung zu geben, nach der sie, bezogen auf die konkreten betrieblichen Gegebenheiten beim bestimmungsgemäßen Betrieb, die Gefährdungsbeurteilung durchführen und die Beschäftigten unterrichten können.

Der Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe ist nur dann möglich, wenn alle Einflussgrößen, die zu einer Gefährdung führen können, ermittelt, bewertet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden.

(2) Diese TRBa kann darüber hinaus von Fachgremien als Basis für die Erarbeitung branchenspezifischer Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

3.2 Rechtsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) verpflichtet, durch eine Ermittlung und Beurteilung der arbeitsplatzbedingten Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese allgemeine Vorschrift wird für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der BioStoffV konkretisiert.

(2) Ob die BioStoffV anzuwenden ist, ergibt sich im Rahmen der Beurteilung der arbeitsbedingten Gefährdungen nach dem ArbSchG. Maßgebend ist die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit. Umfasst die berufliche Aufgabe Tätigkeiten, durch deren Ausübung es zu einem Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kommen kann, wird eine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV ausgeübt.

Beispiel 1:
Eine Tätigkeit i.S. der BioStoffV führt z.B. eine Krankenschwester aus, die bei der Pflege von Patienten mit biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen kann, nicht jedoch ein Busfahrer, dessen Tätigkeit das Busfahren ist und der zufällig auch einen kranken Fahrgast transportiert. Ebenso wie der Busfahrer sind auch Beschäftigte an Büroarbeitsplätzen mit unzureichend gewarteter Klimaanlage zu sehen. Die letztgenannten Tätigkeiten sind über das Arbeitsstättenrecht und das Arbeitsschutzgesetz abgedeckt.

Anmerkung:
Aufgrund der vorliegenden Betriebskenntnisse (z.B. Arbeitsverfahren) und Randbedingungen lässt sich im Allgemeinen feststellen, ob Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchgeführt werden.

Dies ist der Fall, wenn biologische Arbeitsstoffe bewusst eingesetzt werden, wie z.B. Hefen bei der Herstellung von Bier oder bei der Anzucht bestimmter Mikroorganismen im Labor.

Auf das Vorhandensein biologischer Arbeitsstoffe als ungewollte Begleiterscheinungen können u.a. hinweisen:

(3) Neben Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe können in der Praxis auch weitere Gefährdungen und Belastungen vorkommen, die ebenfalls nach ArbSchG zu ermitteln und beurteilen sind. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen sollten zusammengefasst werden, damit die zu treffenden Schutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden können (s. Abb. 1). Dies ist besonders dann wichtig, wenn - wie in Beispiel 2 beschrieben - durch unterschiedliche Gefährdungen konkurrierende Anforderungen an Schutzmaßnahmen entstehen.

Abb. 1: Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe als Teil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG


Beispiel 2:
Wassergemischte Kühlschmierstoffe können von Mikroorganismen besiedelt werden. Nach dem durch die BioStoffV bestehenden Minimierungsgebot könnte dies durch Zugabe von Bioziden verhindert werden. Dadurch und insbesondere bei einer Überdosierung kann es zu irritativen und allergischen Hauterkrankungen sowie zu Atemwegsbeschwerden kommen, weil Biozide ihrerseits Gefahrstoffe mit reizenden und/oder sensibilisierenden Eigenschaften sein können. Deshalb muss auch bzgl. dieser Eigenschaften die Frage nach Ersatzstoffen bzw. Ersatzverfahren gestellt werden. Als Ergebnis der Gesamtbeurteilung muss also sichergestellt werden, dass möglichst nur Biozide ohne sensibilisierende Wirkung und in der niedrigsten geeigneten Konzentration zugesetzt werden, um das Mikroorganismenwachstum zu begrenzen.

4. Gefährdungsbeurteilung

4.1 Allgemeines

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren.

Sie ist zu aktualisieren

(2) Die sachgerechte und vollständige Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und die Festlegung von Schutzmaßnahmen liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers und bedürfen der Fachkunde. Ist der Arbeitgeber nicht selber fachkundig, muss er sich entsprechend beraten lassen. Hierfür kommen insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt in Frage. Hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebs- und Personalrates gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes.

(3) Der Arbeitgeber kann sich darüber hinaus auch anderweitig betriebsintern oder zusätzlich extern beraten und unterstützen lassen, z.B. durch staatliche Arbeitsschutzbehörden und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder überbetriebliche Institutionen wie sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Dienste, außerbetriebliche Messstellen, Handwerkskammern, Innungen und Verbände.

(4) Bei vergleichbaren Tätigkeiten und Expositionsbedingungen (z.B. mehrere gleichartige Arbeitsplätze bei der Wertstoffsortierang) braucht der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nur für eine Tätigkeit vorzunehmen.

4.2 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist es von entscheidender Bedeutung, über ausreichende Kenntnisse der Arbeitsbedingungen zu verfügen. § 5 der BioStoffV nennt dem Arbeitgeber Schwerpunkte für die Informationsbeschaffung, wonach er insbesondere zu ermitteln hat:

  1. die ihm zugänglichen Informationen über die Identität, die Einstufung und das Infektionspotential der bei der Tätigkeit vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,
  2. tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,
  3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten,
  4. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.

Abhängig von der Tätigkeit und den vorkommenden biologischen Arbeitsstoffen können die Informationen ggf. nicht zu allen aufgeführten Punkten beschaffbar sein bzw. es können weitergehende Angaben erforderlich werden. Auch in diesen Fällen erfolgt die Beurteilung der Gefährdung auf der Grundlage aller letztendlich vorliegenden Informationen.

(2) Bei der Informationsbeschaffung sind die tätigkeitsrelevanten betriebseigenen Erfahrungen einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten sowie die entsprechenden betrieblichen Unterlagen, wie z.B. Berichte aus den Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen, Unfallmeldebögen, Berufskrankheitenverdachtsmeldungen und ggf. vorliegende innerbetriebliche Unterlagen zu Messungen heranzuziehen.

Für viele Tätigkeitsbereiche mit biologischen Arbeitsstoffen liegen bereits Erfahrungen und branchenspezifische Hilfestellungen vor, die zu einer Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden können.

Betriebsübergreifende Informationsquellen sind

(3) Die Informationsbeschaffung erfordert in der Regel keine Messungen biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz.

(4) Eine Zusammenfassung relevanter Fragen zur Informationsbeschaffung enthält Anlage 1.

4.2.1 Informationen über die biologischen Arbeitsstoffe
5 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV)

(1) Ausgangspunkt bei der Informationsbeschaffung ist die Feststellung der Identität des biologischen Arbeitsstoffes. In vielen Fällen können bei nicht gezielten Tätigkeiten, insbesondere wenn eine wechselnde Mischexposition vorliegt, die einzelnen vorkommenden Mikroorganismen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand bestimmt werden. In diesen Fällen prüft der Arbeitgeber, welche Mikroorganismen oder Gruppen von Mikroorganismen für die zu beurteilenden Tätigkeiten relevant sind (Beispiel 3); hierbei spielen neben der Identität auch die Wahrscheinlichkeit und die Art des Auftretens (z.B. luftgetragen, an Oberflächen gebunden) der Mikroorganismen eine Rolle.

Beispiel 3:
Im Gegensatz zu biotechnischen Verfahren, bei denen die Identität des oder der verwendeten biologischen Arbeitsstoffe/s bekannt Ist und somit die Einstufung in die Risikogruppe vorgenommen werden kann, ist bei Tätigkeiten im Bereich der Abfallsortierung die Feststellung der Identität ohne großen analytischen Aufwand nicht möglich und aufgrund des variierenden Organismenspektrums nicht sinnvoll. Für die Informationsbeschaffung und Gefährdungsbeurteilung ist es ausreichend, Aussagen über die vorkommenden für die Exposition relevanten Organismengruppen, wie z.B. Schimmelpilze oder Enterobakterien, zu treffen.

Mit der Information zur Identität verbunden sind in der Regel auch Aussagen zum Infektionspotenzial sowie zu etwaigen sensibilislerenden und toxischen Wirkungen.

(2) Die Einstufung eines biologischen Arbeitsstoffes in eine Risikogruppe erfolgt ausschließlich nach dem Infektionspotential 1. EU-weit, verbindliche Einstufungen biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 enthält Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG in Verbindung mit den jeweils gültigen Änderungs- und Anpassungsrichtlinien (kodifizierte Fassung: Richtlinie 2000/54/ EG).

Ergänzend hierzu enthalten Einstufungen:

Einstufungen in die Risikogruppe 1 enthalten die TRBa 460, 464 und 466 sowie die Merkblätter der BG-Chemie BGI 631 bis BGI 636. Dort finden sich auch Hinweise auf bestimmte opportunistische Erreger, die bei gesunden Beschäftigten keine Infektionen hervorrufen, jedoch bei Vorliegen von Störungen der körpereigenen Abwehr des Beschäftigten zu Erkrankungen führen können.

(3) Die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe müssen zusätzlich ermittelt werden.

Hinweise hierzu werden im Einzelfall im Anhang III der RL 2000/54/EG durch eine Kennzeichnung mit a (=allergisierend) oder T (=toxisch) gegeben.

Darüber hinaus finden sich Hinweise auf sensibilisierende Eigenschaften biologischer Arbeitsstoffe auch im ABAS-Beschluss 606 und in den folgenden technischen Regeln für Gefahrstoffe:

(4) Für die Gefährdungsbeurteilung ist es erforderlich, die Übertragungswege der ermittelten biologischen Arbeitsstoffe zu kennen (Beispiel 4).

Beispiel 4:
Übertragungswege am Beispiel ausgewählter biologischer Arbeitsstoffe:
Mikroorganismus Übertragungsweg Risikogruppe
Mycobacteriumtuberculosis Luftweg 3
Hepatitis-B-Virus (HBV), Blut oder andere Körperflüssigkeiten 3 (**)
Hepatitis-C-Virus (HCV),
Immundefizienzvirus des Menschen (HIV),
Hepatitis a Virus (HAV) fäkal/oral 2

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, bei denen normalerweise nicht mit einer Übertragung auf dem Luftweg zu rechnen ist, sind in den Einstufungslisten mit (**) gekennzeichnet. Regelungen hierzu enthält die TRBa 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3(**)"

(5) Im Rahmen der Ermittlung der stoffbezogenen Informationen kann der Arbeitgeber bereits der Verpflichtung zur Auflistung der relevanten biologischen Arbeitsstoffe nach § 8 BioStoffV nachkommen. Beispiel 5 enthält ein Muster für ein solches Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe.

Beispiel 5:
Muster für ein Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe
Lfd. Nr. B= Bakterien
Pi= Pilze
V= Viren
Pa= Parasiten
TSE
Zellkulturen
Biologischer Arbeitsstoff Risikogruppe Übertragungsweg bemerkungen (toxische und sensibilisierende Wirkungen u.a.)


Beispiel 6:
Aufnahmepfade
Aufnahmepfad Beispiele
Aufnahme von Bioaerosolen über die Atemwege (kleinste Tröpfchen, Nebel und Stäube, da z.B. eine erhöhte Staubentwicklung eine erhöhte Keimbelastung bedeuten kann) - Zellaufschluss mit Ultraschall oder Hochdruck Einfüllen, Umfüllen oder Mischen von Stoffen

- Lagerung und Transport von Staub entwickelnden kontaminierten Materialien

- Reinigung staubbelasteter Bereiche

- Entfernung mikrobiell kontaminierter Materialien

- Einsatz von technischer Luftbefeuchtung

- Sprühverfahren, Hochdruckreiniger, Turbinenbohrer beim Zahnarzt

Einwirkung auf Haut oder Schleimhäute - Eindringen bei Hautverletzungen

- Vorgeschädigte Haut (Feuchtarbeit, Irritanzien)

- Spritzer auf die unbedeckte Haut (Gesicht, Arme) und in die Augen

- Chronische Hauterkrankungen (Ekzem, Psoriasis)

Aufnahme über den Mund - Essen, Trinken, Rauchen ohne vorherige Reinigung der Hände

- Kontaminierte Nahrungs- und Genussmittel

Eindringen in tieferes Gewebe (Muskulatur, Unterhautfettgewebe) - Stich- und Schnittverletzungen

- Biss- oder Stichverletzungen durch Tiere

4.2.2 Tätigkeitsbezogene Informationen
5 Abs. 1 Nr. 2 - 4 BioStoffV)

(1) Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren sind detailliert und ggf. in einzelne Arbeitsschritte untergliedert zu erfassen. Tätigkeiten sind konkret zu beschreiben 2.

Berufsbezeichnungen wie z.B. "Laborant" lassen keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Art der Tätigkeit zu und sind daher nicht ausreichend, wohingegen die Tätigkeitsbeschreibung "Beimpfen eines Vorfermenters mit Starterkultur" hinreichend genau ist.

(2) Die einzelnen Tätigkeiten sind hinsichtlich einer möglichen Exposition der Beschäftigten zu prüfen, sowie die Art der Exposition (z.B. Aerosolbildung) und - soweit möglich - deren Ausmaß und Dauer zu ermitteln. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bedeuten nicht gleichzeitig eine Exposition der Beschäftigten. So ist das Überwachen einer geschlossenen bim technischen Anlage im Allgemeinen nicht mit einer Exposition verbunden. Das Beimpfen, die Beprobung und die Ernte einer Kultur kann allerdings eine Expositionsmöglichkeit darstellen.

(3) Die bei den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auftretenden Aufnahmepfade sind zu ermitteln (Beispiel 6). Dabei ist zu beachten, dass gleichzeitig mehrere Aufnahmepfade möglich sind (Beispiel 7).

Beispiel 7
Die bei Reinigungsarbeiten im Rahmen der Kanalsanierung anfallenden Abwässer enthalten biologische Arbeitsstoffe. Diese können einerseits bei direktem Kontakt über Hautverletzungen und durch Schmierinfektionen sowie andererseits als Aerosole eingeatmet in den menschlichen Organismus gelangen.

(4) Zu den erforderlichen Informationen gehört auch das Wissen über tätigkeitsbedingte Erkrankungen und sonstige arbeitsmedizinische Erkenntnisse mit direktem Bezug zu den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Insbesondere hierzu sollte der Betriebsarzt oder der Arzt nach § 15 Abs. 3 BioStoffV einbezogen werden.

4.2.3 Entscheidung über die Art der Tätigkeit (gezielt oder nicht gezielt)

An Hand der zusammengetragenen Informationen muss - wie in Abb. 2 dargestellt - entschieden werden, ob es sich um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt (Beispiel 8).

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen in der Regel vor bei Arbeiten mit Stoffen, Gegenständen, Materialien die Mikroorganismen natürlicherweise oder zufällig durch Verunreinigungen enthalten oder diesen anhaften. Hierzu werden auch Tätigkeiten im Rahmen des beruflichen Umgangs mit Menschen, Tieren und Pflanzen gerechnet, wenn dabei biologische Arbeitsstoffe frei werden.

Nicht gezielte Tätigkeiten sind oftmals auch dadurch gekennzeichnet, dass eine wechselnde Mischexposition mit biologischen Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen vorliegt.

Abb. 2: Ablauf des Entscheidungsprozesses "Gezielte Tätigkeiten - nicht gezielte Tätigkeiten"

Diese Entscheidung hat keinen Einfluss auf das Schutzniveau, obwohl sich die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterscheiden.

Beispiel 8:
Diagnostische Untersuchungen von humanem Probenmaterial stellen in der Regel nicht gezielte Tätigkeiten dar. Werden beispielsweise Blutwerte bestimmt, so sind diese Tätigkeiten nicht auf einen bestimmten biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet. Erfolgt eine Untersuchung auf das Vorhandensein eines bestimmten Krankheitserregers und werden im Zuge dessen Kulturen angesetzt, so ist zwar die Tätigkeit auf diesen potentiell vorhandenen biologischen Arbeitstoff selbst ausgerichtet, aber noch ist unbekannt, ob eine Infektionsgefährdung wirklich vorliegt und um welche Spezies es sich ggf. handelt. Von daher sind die für gezielte Tätigkeiten geltenden Kriterien nicht erfüllt.

Wird allerdings ein bestimmter biologischer Arbeitsstoff nachgewiesen und sind weitere Charakterisierungen im Hinblick auf die erforderliche Therapie notwendig (z.B. Anzucht von Bakterien zur Bestimmung von Antibiotika-Resistenzen), handelt es sich um gezielte Tätigkeiten: der biologische Arbeitsstoff ist bekannt, die Tätigkeit ist auf ihn ausgerichtet und Art, Ausmaß und Dauer der Exposition sind abschätzbar.

4.3 Zuordnung zu einer Schutzstufe bei gezielten Tätigkeiten

(1) Bei gezielten Tätigkeiten erfolgt ausgehend von der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen die Zuordnung in die entsprechende Schutzstufe. Die Schutzstufen und die zugehörigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind in den Anhängen II und III der BioStoffV aufgeführt und enthalten neben verbindlichen auch empfohlene Sicherheitsmaßnahmen. Konkretisierungen zu den Anhängen II und III finden sich in spezifischen Schutzmaßnahmen-TRBa (siehe Literaturverzeichnis).

(2) Wenn gezielte Tätigkeiten mit mehreren biologischen Arbeitsstoffen vorliegen, ist für die Zuordnung zur Schutzstufe die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten Gefährdungsgrad ausschlaggebend.

(3) Neben der Infektionsgefährdung müssen die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe bei der Beurteilung zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Wirkungen haben keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer Schutzstufe, erfordern aber ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen.

4.4 Zuordnung zu einer Schutzstufe bei nicht gezielten Tätigkeiten

(1) In der Regel können nicht gezielte Tätigkeiten einer Schutzstufe zugeordnet werden, weil einschlägige Erkenntnisse bzw. ausreichendes Wissen und langjährige Erfahrungen vorliegen.

Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Schutzstufe erfolgt in Abhängigkeit der Höhe der Infektionsgefährdung.

Die Höhe der Infektionsgefährdung wird in Form einer plausiblen, nachvollziehbaren Abschätzung auf der Grundlage der zuvor ermittelten Informationen beurteilt.

Die Höhe Infektionsgefährdung wird insbesondere bestimmt durch

die zu erwartende Expositionssituation bei der zu beurteilenden Tätigkeit.

Beispiel 9:
Faktoren, die Einfluss auf die Höhe der Infektionsgefährdung der Tätigkeit haben können:
  • hohe Konzentration biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und höher, z.B. bei großer Kulturvolumina
  • Möglichkeit hoher Expositionen, z.B.
  • bei Tätigkeiten mit umfangreicher Bloaerasolbildung bei der Kanalreinigung
  • beider Reinigung, Desinfektion, Instandhaltung und Entsorgung kontaminierter Gegenstände
  • manuelle Tätigkeiten mit besonderer Verletzungsgefahr z.B. bei Sanitärwartungsarbeiten

(2) Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, bei denen keine Infektionsgefährdung besteht bzw. diese unwahrscheinlich ist, sind vergleichbar mit gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 und somit der Schutzstufe 1 zuzuordnen.

(3) Nicht gezielte Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung maßgeblich durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 bestimmt wird, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen.

(4) Entsprechend sind nicht gezielte Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Expositionssituation eine hohe Infektionsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 besteht, der Schutzstufe 3 zuzuordnen.

(5) Ist aufgrund der Informationsbeschaffung mit einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen zu rechnen (Mischexposition) und wird die Höhe der Infektionsgefährdungen durch die biologischen Arbeitsstoffe der niedrigeren Risikogruppe bestimmt, können diese Tätigkeiten der niedrigeren Schutzstufe zugeordnet werden (Beispiel 10).

Ist aufgrund der Expositionssituation von einer geringen Infektionsgefährdung auszugehen, kann auch bei nicht gezielten Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 vorkommen, die Zuordnung zur Schutzstufe 2 erfolgen. Entsprechend kann auch eine Zuordnung zur Schutzstufe 1 erfolgen, wenn bei nicht gezielten Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 vorkommen, eine Gefährdung aufgrund der Expositionssituation jedoch unwahrscheinlich ist.

Beispiel 10:
Im Bereich von Wertstoffsortieranlagen werden Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die Materialien und Gegenstände stark mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind. Diese sind nur schwer zu charakterisieren, das heißt Identität und Infektionspotenzial können nur mit sehr großem Aufwand bestimmt werden. Neben biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 wie zum Beispiel Aspergillus fumigatus können insbesondere bedingt durch Fehlwürfe (z.B. Kanülen, Windeln, Hygienebinden) auch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3** wie blutübertragene Hepatitisviren nicht ausgeschlossen werden.

Tätigkeiten in diesen Anlagen sind nicht gezielte Tätigkeiten gemäß BioStoffV. Die Infektionsgefährdung ist abhängig von der Tätigkeit. Neben Schmierinfektionen oder Infektionen über Hautläsionen oder Stichverletzungen (Kanülen) sind auch Infektionen über die Atemluft möglich.

Obwohl davon auszugehen ist, dass eventuell blutbehaftete Abfälle vorliegen, die ggf. Viren der Risikogruppe 3** enthalten können, Ist entscheidend für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser biologischen Arbeitsstoffe.

Da diese aufgrund vorliegender Untersuchungen für Tätigkeiten in Wertstoffsortieranlagen als gering angesehen wird, erfolgte eine Zuordnung zu Schutzstufe 2 (Lit.: TRBa 210).

Neben der Infektionsgefährdung in diesen Anlagen Ist die Exposition gegenüber Schimmelpilzen relevant. Einige besitzen ein sensibilisierendes Potenzial, das entsprechend bei der Beurteilung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen ist.

(6) Die Schutzstufe ist nicht höher festzulegen, als es der biologische Arbeitsstoff mit der höchsten Risikogruppe vorgeben würde.

(7) Die Schutzstufen und die zugehörigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind in den Anhängen II und III der BioStoffV aufgeführt.

(8) Liegen keine ausreichenden Informationen und Erkenntnisse zu einer nicht gezielten Tätigkeit vor, so dass keine Zuordnung zu einer Schutzstufe vorgenommen werden kann, ist entsprechend § 7 Abs. 3 BioStoffV zu verfahren. Dies kann z.B. bei neuen Verfahren und Techniken der Fall sein. Das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung ist hier vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert vom Arbeitgeber einen erhöhten Aufwand bei der Beschaffung der Informationen sowie bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

(9) Neben der Infektionsgefährdung müssen die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe bei der Beurteilung zusätzlich berücksichtigt werden. Diese Wirkungen haben keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer Schutzstufe, erfordern aber ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen.

4.5 Festlegung der Maßnahmen

(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die folgende Rangfolge zu beachten:

  1. Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellen, sind, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die für die Beschäftigten weniger gefährlich sind (z.B. Auswahl von geeigneten Stämmen der Risikogruppe 1 für die Bodensanierung sowie als Futtermittelzusatzstoffe, Auswahl von weniger infektiösen Laborstämmen).
  2. Das Arbeitsverfahren und die technischen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden. Ist dies nicht möglich oder werden biologische Arbeitstoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Dabei hat die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen grundsätzlich Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstung, wie z.B. Atemschutz, ist nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen allein nicht zur Erreichung des Schutzzieles ausreichen.

Darüber hinaus ist die Zahl der exponierten Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und höher ausüben, auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(2) Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach TRBa 100 für den Laborbereich bzw. nach TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" bezogen auf die konkrete Tätigkeit festzulegen. Hinweis: Für den Gesundheitsdienst siehe auch TRBa 250. Zusätzliche Maßnahmen sind bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung oder vergleichbaren nicht gezielten Tätigkeiten nicht erforderlich.

Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab Risikogruppe 2 sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen:

Haben die biologischen Arbeitsstoffe auch toxische oder sensibilisierende Eigenschaften, ist zu prüfen, ob hierfür noch weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, oder ob die bereits aufgrund des Infektionspotentials ermittelten Maßnahmen ausreichend sind. Ggf. kann auf Regelungen aus dem Gefahrstoffrecht zurückgegriffen werden. Die für den Umgang mit toxischen bzw. sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen notwendigen Schutzmaßnahmen unterscheiden sich in der Regel nicht von denen, die bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden und toxischen Gefahrstoffen notwendig sind.

(3) Bereits bestehende Schutzmaßnahmen sind daraufhin zu prüfen, ob sie den in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Anforderungen entsprechen und sind ggf. anzupassen. Dies umfasst auch Schutzmaßnahmen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Gefahrstoffverordnung) getroffen wurden.

(4) In Ergänzung der vorgenannten Schutzmaßnahmen sind gleichzeitig die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der in Frage kommende Personenkreis festzulegen. (Siehe auch TRBa " Arbeitsmedizinische Vorsorge").

4.6 Dokumentation

(1) Gemäß § 8 BioStoffV i. V. m. § 6 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Auch in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6 Abs. 1 ArbSchG vorgelegt werden, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung oder vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden.

(2) Aus den Dokumentationsunterlagen muss mindestens hervorgehen

Zu den Unterlagen gehört auch das Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe bzw. bei nicht gezielten Tätigkeiten die Angabe der relevanten Mikroorganismen. (Hinweis: um den Dokumentationsaufwand zu begrenzen, kann für die in Anhang IV BioStoffV aufgeführten chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppen 3 und 4 die Vorsorgekartei das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 BioStoffV ersetzen).

(3) Die Form der Dokumentation ist dem Arbeitgeber freigestellt. Hilfreich sind z.B. branchenspezifische Gefährdungskataloge.

5. Unterweisung (Unterrichtung) der Beschäftigten nach § 12 BioStoffV

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen über die auftretenden Gefahren und die zutreffenden Schutzmaßnahmen gemäß § 12 BioStoffV zu unterweisen. Diese Unterweisung ist auf der Grundlage einer zu erstellenden Betriebsanweisung durchzuführen (Beispiele für Betriebsanweisungen s. BGI 853). Die Unterweisung erfolgt ebenso wie die Betriebsanweisung In einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache, um die Akzeptanz der Beschäftigten für die erforderlichen Maßnahmen zu erhöhen.

(2) Darüber hinaus muss im Rahmen dieser Unterweisung auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung (u.a. Unterrichtung über Angebotsuntersuchungen) unter Beteiligung eines Arztes erfolgen, der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt ist und somit Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügt. Seine Beteiligung bei der Beratung ist erforderlich, sie muss nicht zwingend von ihm persönlich durchgeführt werden, wenn auch auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass die erforderlichen Inhalte umfassend und richtig übermittelt werden. Durch die verbesserten Kenntnisse der Beschäftigten über mögliche gesundheitliche Auswirkungen der Tätigkeiten wird die sinnvolle Nutzung des Instrumentariums der Angebotsuntersuchungen unterstützt.

(3) Sowohl die Betriebsanweisung als auch die Unterweisung müssen die wesentlichen Punkte der Gefährdungsbeurteilung beinhalten. Sie sind deshalb immer zu erneuern, wenn die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden musste. Um die erforderliche Information der Beschäftigten nachhaltig zu erreichen, ist eine Wiederholung der Unterweisung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich erforderlich.

6. Durchführung der Schutzmaßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit

(1) Zur Durchführung der Schutzmaßnahmen und zur Überprüfung der Wirksamkeit hat der Arbeitgeber die hierfür erforderlichen Zuständigkeiten und Fristen festzulegen.

(2) Die regelmäßige Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist entsprechend § 11 Abs. 2 BioStoffV nach dem Stand der Technik sicherzustellen (Beispiel 11). Weitere Hinweise werden tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen-TRBa enthalten.

Beispiel 11:

Möglichkeiten der Wirksamkeits-/Funktionsprüfung durch Kontrolle

  • der geforderten Luftvolumenströme einer Absaugung,
  • der Luftein- und -austrittsgeschwindigkeit,
  • des Filterrückhaltevermögens,
  • der Dichtheit von Anlagenkapselungen,
  • der Desinfektion- und Sterilisationsverfahren

(3) Um die Forderung nach § 11 Abs. 2 BioStoffV zu erfüllen, können bereits etablierte Qualitätskontrollsysteme zur Überwachung von Hygienezuständen gleichzeitig genutzt werden (Beispiel 12).

Beispiel 12:
Zur Sicherung der Produktqualität wird beispielsweise in der Pharmazie (GMP), der Nahrungsmittelherstellung ( HACCP) und bei der Herstellung medizinischer Geräte und Diagnostika eine mikrobiologisch kontrollierte Umgebung gefordert.

(4) Messungen biologischer Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz zur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen werden nur dann erforderlich, wenn der ABAS für bestimmte Anlagen oder Verfahren einen Technischen Kontrollwert (TKW) nach der TRBa 405 festgesetzt hat. Zusammen mit dem TKW wird die entsprechende Messstrategie in der jeweiligen Schutzmaßnahmen-TRBa festgelegt.

Internetadressen

Informationen aus dem ABAS einschließlich der aktuellen TRBa Liste:
http://www.baua.de

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (branchenspezifische Regelungen):
http://www.hvbg.de

Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
http://www.bmas.bund.de

Informationsnetzwerk des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI):
http://lasi.osha.de/

Infos zu Krankheiten und Erregern:

________________
1) Die Einstufung berücksichtigt dabei nur den gesunden Menschen; vorbestehende Erkrankungen, Medikation, Schwangerschaft und Stilzeit müssen bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich beachtet werden.

2) Dazu gehören auch Tätigkeiten die von Fremdunternehmen durchgeführt werden.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion