TRD 460 - Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfkesselanlagen (2)
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6 Ausrüstung und Aufstellung

6.1 Bei allen Betriebszuständen des Dampfkessels (An- und Abfahren, Normalbetrieb, Störung) muß ein ausreichend freier Rauchgasweg vorhanden sein. Dies gilt auch für alle Betriebszustände der Rauchgasreinigungsanlage.

6.2 Im Rauchgasweg sind unzulässige Drücke oder Temperaturen durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Abschalten der Feuerung oder Umschalten auf Rauchgasumführung, zu verhindern.

Unzulässige Drücke oder Temperaturen können z.B. auftreten

(1) in abgesperrten Bereichen bei Betrieb von

(2) bei Ausfall oder Störungen von

Ansteuerungen mit Sicherheitsfunktion müssen von zuverlässiger Bauart 2) sein und den Anforderungen der DIN VDE 0116 entsprechen.

6.3 Wenn Säuretaupunktunterschreitung auftreten kann, ist evtl. anfallendes Kondensat abzuführen.

6.4 In Behältern, Kanälen u. ä. sind unter Berücksichtigung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten Befahröffnungen vorzusehen. Diese sind so anzuordnen, daß die Rettungsweglänge 35 m nicht überschreitet.

6.5 Sofern konstruktiv möglich, sind bei Befahröffnungen folgende Abmessungen einzuhalten:

Falls die genannten Abmessungen für die Befahröffnungen aus konstruktiven Gründen nicht zu verwirklichen sind, sind diese so groß wie möglich auszuführen. Sie dürfen jedoch die in Abschnitt 1.2.1.3 des Anhangs V zur Gefahrstoffverordnung genannten Maße nicht unterschreiten.

Abschlußdeckel von Befahröffnungen müssen gefahrlos geöffnet werden können und dürfen nicht selbsttätig schließen.

Bei seitlichen Öffnungen soll die Unterkante nicht höher als 500 mm über der Zugangsebene liegen. Gegebenenfalls ist eine mobile Zugangsplattform zulässig.

Befahröffnungen müssen mit Haltegriffen ausgerüstet sein. Die Positionierung der Haltegriffe muß ein sicheres Festhalten ermöglichen.

Bei der Anordnung der Befahröffnungen ist darauf zu achten, daß hinter der Öffnung keine Absturzgefahr besteht. Laßt sich eine Absturzgefahr dennoch nicht ausschließen, so sind Handgriffe entsprechend Nr. 4 der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 12/1-3 und Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte oder Anschlagkonstruktionen entsprechend Abschnitt 5 der ZH 1/55.1) für das Anschlagen von Sicherheitsgeschirr vorzusehen. Auf die Absturzgefahr ist deutlich hinzuweisen durch das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Absturzgefahr" 3.

6.6 Es ist sicherzustellen, daß bei keinem Betriebszustand Rauchgase oder andere Medien in gefahrdrohender Menge in zur Arbeit freigegebene Anlagenbereiche eindringen können, z.B. bei Betrieb eines Kessels mit abschaltbaren Rauchgassträngen oder bei Betrieb mehrerer Kessel mit einem gemeinsamen Rauchgaskanal.

Dies kann z.B. erreicht werden durch:

(1) zwei hintereinanderliegende Absperrorgane mit Sperrluftraum zwischen den Absperrorganen und zuverlässig 4 überwachter Sperrluft,

(2) ein Absperrorgan mit Doppeldichtung und Sperrluftraum zwischen den beiden Dichtungen mit zuverlässig 4 überwachter Sperrluft,

(3) zwei hintereinanderliegende Absperrorgane mit zwischenliegender Öffnung zur freien Atmosphäre und Überwachung auf austretendes Rauchgas,

(4) dicht schließende, deutlich erkennbare Steckscheibe,

(5) ein Absperrorgan zwischen dem zu begehenden Raum und dem Saugzuggebläse mit zuverlässig 4 überwachtem Unterdruck zwischen Absperrorgan und Saugzuggebläse, wobei ein Überwachungskriterium, das den Ausfall des Unterdrucks direkt, d.h. in Form einer Strömungs- oder Luftmessung, feststellt, wirksam werden muß. Dieses Saugzuggebläse darf während des Befahrens nicht für den Kesselbetrieb benutzt werden.

Der Sperrluftdruck ist kontinuierlich zu überwachen. Im Regelfall wird hierzu der Differenzdruck zwischen Sperrluft und Rauchgas herangezogen. Der Sperrluftdruck muß immer höher sein als der jeweils anstehende Druck auf der Rauchgasseite. Nur wenn für alle Betriebs- und Störfälle der maximal mögliche Rauchgasüberdruck bekannt ist, darf der Sperrluftdruck direkt überwacht werden 5.

Bei Abfall des Sperrluftdruckes unter den vorgegebenen Grenzwert muß mindestens vor Ort ein optischer und akustischer Alarm selbsttätig ausgelöst werden 6. Zulässige Grenzwerte sind zwischen Hersteller, Betreiber und Sachverständigem festzulegen. Der Alarm muß so erfolgen, daß er von allen vor Ort Tätigen wahrgenommen werden kann.

Die Meßstellen für die Sperrluftüberwachung sind so anzuordnen, daß sie auch bei ungünstigen Umständen, z.B. Anbackungen, Staubablagerungen, undichten Dichtelementen, repräsentative Werte für den Sperrluftraum ergeben.

Die geschlossenen Absperrorgane müssen gegen unbeabsichtigtes oder irrtümliches Öffnen gesichert werden können. Im Regelfall ist neben dem Abschalten der Hilfsenergie ein mechanisches Blockieren erforderlich. Das Blockierelement ist dabei so auszulegen, daß es dem  1,5fachen Auslegungswert der Öffnungskräfte standhält.

6.7 Für Bedienungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind geeignete Zugänge vorzusehen. Bereiche, die begangen werden müssen, müssen eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 1 m haben. Die freie Breite kann durch einzelne Armaturen bis auf 0,8 m eingeengt werden. Zur Bedienung von Armaturen, die betriebsmäßig geprüft bzw. betätigt werden müssen, stellen z.B. Tritte, Stufen, Bühnen mit Treppen, festangebaute Steigleitern geeignete Zugangsmöglichkeiten dar.

6.8 Für lnstandhaltungsmaßnahmen sind geeignete Vorrichtungen sowie Ablage- und Abstellmöglichkeiten vorzusehen. Für den Ein- und Ausbau von Komponenten, z.B. Antriebe, Pumpen, Sprühlanzen, Katalysatoren, wird dies z.B. durch Gerüste, Bühnen oder Podeste mit Ablage- und Abstellmöglichkeiten sowie entsprechende Transportwege erfüllt.

Für die Befahrung von Rauchgaskanälen, Silos, Wäschern oder Behältern mittels Befahreinrichtungen sind Befestigungseinrichtungen vorzusehen.

6.9 Müssen Rauchgaskanäle, Wärmetauscher, Reaktoren u. ä. begangen werden, sind bei senkrecht abfallenden oder bei stark geneigten Wänden im Bereich der Absturzkanten Absturzsicherungen vorzusehen. Das können feste Geländer oder Befestigungsmöglichkeiten für Steckgeländer sein, die vor Beginn entsprechender Instandhaltungsarbeiten eingebaut werden 7.

6.10 Ammoniaklager-, -aufbereitungs- und -fördereinrichtungen für druckverflüssigtes Ammoniak sind gemäß TRD 451 / TRD 452 auszurüsten und aufzustellen.

6.11 In der Nähe von Stellen, an denen regelmäßig mit Säuren, Laugen oder ähnlichen Stoffen umgegangen wird (z.B. Probeentnahmestellen), müssen leicht erreichbare Notduschen (DIN 12 899 Teil 1) und Augenspüleinrichtungen (DIN 12 899 Teil 2) vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und ständig funktionsfähig sein. Die Wassertemperatur sollte körperverträglich sein, aber aus hygienischen Gründen 25 °C nicht überschreiten.

6.12 Um eine ausreichende Belüftung des Systems zu gewährleisten, sind in genügender Anzahl und Größe sowie an geeigneten Stellen Belüftungsöffnungen, die auch als Einstiegsöffnungen ausgelegt sein können, vorzusehen. Die Belüftungsöffnungen müssen während der Belüftung gegen Schließen gesichert werden können. Anfallende oder entstehende Gase oder Dämpfe müssen sicher abgeführt werden können.

Für den Einsatz beweglicher Belüftungseinrichtungen sind - soweit erforderlich - Montagemöglichkeiten einzurichten. Diese Einrichtungen dürfen die Fluchtwege nicht behindern.

6.13 Wenn in Systemen, z.B. in Bereichen von Wäschern, Wärmetauschern, Rauchgaskanälen, Reaktoren und Behältern, mit Ablagerungen oder Anbackungen zu rechnen ist, müssen entsprechende Vorrichtungen vorgesehen werden, die ein gefahrloses Reinigen erlauben.

Verwendete oder entstehende Gefahrstoffe müssen gefahrlos abgeführt werden.

6.14 Es sind Einrichtungen und Maßnahmen vorzusehen, die die Bildung von explosionsfahigen Gemischen verhindern, z.B. ausreichende Verdünnungsluftmenge bei Ammoniak-Eindüsung, oder es müssen beim Einsatz von elektrischen Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen die nach der ElexV (jetzt BetrSichV) vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen vorhanden sein.

6.15 Teile der Anlage, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, sind entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften auszurüsten.

7 Betriebsanleitung und Betriebsanweisung

Hersteller oder Ersteller haben dem Betreiber der Rauchgasreinigungsanlage Betriebsanleitungen mitzuliefern. Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen und auszulegen. Diese muß enthalten

(1) Anordnungsschemata der Rauchgasreinigungsanlage,

(2) die Anweisung für die In- und Außerbetriebnahme der Anlage und ggf. die Prüfanweisung für die Sicherheitseinrichtungen,

(3) die Anweisung für die Instandhaltung der Anlage mit Hinweisen zu:

(4) die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen sind, insbesondere auch Gefährdungen durch eingesetzte bzw. entstehende Stoffe oder Produkte,

(5) Hinweise auf besondere Gefahren beim Bedienen der Anlage,

(6) Hinweise auf Flucht- und Rettungswege.

8 Betrieb

8.1 Spätestens bis zur Inbetriebsetzung der Rauchgasreinigungsanlage muß die Betriebsanweisung vorhanden sein.

8.2 Das in Rauchgasreinigungsanlagen eingesetzte Personal ist über die auftretenden Gefahren vor dem ersten Einsatz und in regelmäßigen Zeitabständen zu unterweisen 8. Hierzu gehören auch Unterweisungen hinsichtlich des Brandschutzes ggf. des Explosionsschutzes, der Rettungswege und des Einsatzes von persönlichen Schutzausrüstungen.

8.3 Während des Betriebes muß die Anlage von unterwiesenem Personal regelmäßig kontrolliert werden.

8.4 Die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Fristen sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

8.5 Stellen, an denen besondere Betriebsverhältnisse auftreten können, z.B. reduzierende Atmosphäre, Taupunktunterschreitungen, Korrosionen, Erosionen, Staubablagerungen etc., sind in geeigneten Zeitabständen auf Abtragungen oder Beschädigungen der Schutzschicht zu kontrollieren. Dies gilt z.B. auch für fest eingebaute Steigvorrichtungen und für Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz.

8.6 Beim Umgang mit gefährlichen Einsatz-, Hilfs-, Rest- und Abfallstoffen, z.B. Ammoniak, Natronlauge, Schwefelsäure, Branntkalk o.ä., sind die Vorschriften des 3. Abschnittes der Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Bei der Lagerung von Abfallstoffen sind - soweit zutreffend - die Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes zu beachten.

8.7 Mit Instandhaltungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, ihre Ausführung überprüft und die Arbeitsstelle freigegeben sind (Freigabeverfahren) 9.

In Abhängigkeit von möglichen Gefahren sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

8.8 Sollen Teile der Anlage während des Betriebes befahren werden, so ist durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung von Personen zu verhindern. Dazu gehören z.B. in Abhängigkeit von möglichen Gefahren Messen der Atmosphäre, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Sicherungsposten und Rettungskette.

Ein Befahren ist nicht zulässig beim Anfahren einer Dampfkesselanlage, die in Teilbereichen eine gemeinsame Rauchgasabführung mit dem zu befahrenden Anlageteil hat.

8.9 Bei der Oberflächenbehandlung in Behältern, Kanälen und dergleichen ist die Nr. 1 des Anhanges IV zur Gefahrstoffverordnung zu beachten.

8.10 An Anlagen, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, dürfen Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden.

8.11 Wiederaufheiz-Feuerungen sind in Anlehnung an TRD 411, TRD 412 bzw. TRD 413 zu betreiben.

Beim Zusammenführen von Abgasströmen muß sichergestellt sein, daß keine zündfähigen Gemische auftreten können bzw. daß eine Zündung zündfähiger Gemische ausgeschlossen ist.

8.12 Brandschutzmaßnahmen sind in Anlehnung an VGB M 112 durchzuführen.

Die Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeiten für Brandschutz und die erforderlichen Maßnahmen sind in Zusammenarbeit mit den Beteiligten festzulegen.

9 Erlaubnisantrag

Das Erlaubnisverfahren ist, wie in TRD 520 beschrieben, abzuwickeln.

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind, soweit für den jeweiligen Anlagentyp zutreffend, für das Erlaubnisverfahren nach DampfkV erforderlich. Sie werden zusammen mit den nach BImSchG 10 erforderlichen Genehmigungsunterlagen der Erlaubnis- / Genehmigungsbehörde vorgelegt.

(1) Beschreibung der Anlage und der vorgesehenen Betriebsweise,

(2) Lageplan der Dampfkesselanlage,

(3) Aufstellungsplan,

(4) Verfahrensschema mit Beschreibung u. a. auch über Abfüllung, Lagerung, Behandlung und Förderung von Zusatzstoffen,

(5) Schema der Rauchgaswege, sofern nicht in (4) enthalten,

(6) Zeichnungen mit Angaben über Auslegungsdaten und Werkstoffe der wesentlichen Anlageteile, z.B. DENOX-Reaktor, Absorber, Wiederaufheizeinrichtungen, Wärmetauscher, Einrichtungen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe und der sicherheitstechnisch bedeutsamen Rauchgasklappen und der gefahrstofführenden Kanäle.

10 Prüfungen

10.1 Vorprüfung

Der Sachverständige prüft, ob die angegebene Bauart, Herstellung, Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsweise die Anforderungen der Abschnitte 3 bis 7 erfüllen. Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Vorschriften sind zu übernehmen.

Insbesondere prüft der Sachverständige

(1) ob bei verschiedenen Betriebszuständen oder Störungen der Rauchgasreinigungsanlage ein ausreichend freier Rauchgasweg vorhanden ist oder die Anlage in einen sicheren Zustand überführt werden kann,

(2) die Maßnahmen zum Schutz von Personen in abgesperrten und für Arbeiten freigegebenen Teilen des Rauchgasweges (Befahrkonzept), wie

(3) Funktionsbeschreibungen, Funktionsablauf- und Stromlaufpläne der sicherheitstechnisch erforderlichen Steuerungen und Überwachungsgeräte,

(4) die ausreichende Bemessung und Konstruktion gefahrstofführender Anlagenteile entsprechend BImSchG und WHG, wie DENOX-Reaktor, Absorber und Einrichtungen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe, unter Zugrundelegung der Auslegungsdaten,

(5) die ausreichende Bemessung und Konstruktion der sicherheitstechnisch bedeutsamen Rauchgasklappen unter Zugrundelegung der Auslegungsdaten,

(6) die ausreichende Vorbelüftung unter Berücksichtigung aller beim Zünden im Rauchgasweg liegenden Anlagenteile, wobei zu prüfen ist, ob absperrbare Rauchgaskanäle, z.B. Rauchgasrezirkulation, Umführung, einzubeziehen sind,

(7) die Betriebsanweisung für die Rauchgasreinigungsanlage wobei Störungen und eventuelle Rückwirkungen auf den Feuerungsbetrieb zu berücksichtigen sind.

Werden Antragsunterlagen in einzelnen Abschnitten eingereicht, werden sie auch in Einzelabschnitten geprüft.

Der Sachverständige faßt das Ergebnis der Prüfung in Form einer Stellungnahme zusammen. In dieser Stellungnahme ist insbesondere darzulegen, ob die Voraussetzungen der DampfkV (jetzt BetrSichV) für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der Rauchgasreinigungsanlage gegeben sind. Gegebenenfalls kann sie die Empfehlung enthalten, daß die Erlaubnis beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden kann, z.B. für Anlagenteile, deren vorzuprüfende Unterlagen zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme noch nicht vorliegen können.

10.2 Prüfung der Bauausführung und Dichtheitsprüfung

Die Anlagenteile gemäß Abschnitten 10.1 (4) und (5) sind einer Prüfung der Bauausführung und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Bauausführung umfaßt insbesondere die zu beschichtenden Wandungen sowie die Gummierung und die Beschichtung selbst.

Dichtheitsprüfungen können als Wasserdruckprüfung, Gasdruckprüfung, Vakuumprüfung oder nach anderen Verfahren durchgeführt werden.

Art, Umfang und Ausführende der Prüfungen sind zwischen Betreiber, Hersteller und Sachverständigem zu vereinbaren. Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Vorschriften sind zu übernehmen.

10.3 Abnahmeprüfung

Die Prüfung umfaßt die Anforderungen der Abschnitte 3 bis 7 und richtet sich im übrigen nach TRD 504.

10.4 Wiederkehrende äußere Prüfungen

Die Prüfung richtet sich nach TRD 505. Dabei werden durch den Sachverständigen die Übereinstimmung der Anlage mit der Erlaubnis und der Zustand der Anlage festgestellt. Dabei werden auch Funktionsprüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen durchgeführt. Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Vorschriften sind zu übernehmen.

10.5 Wiederkehrende Prüfungen bei Stillstand der Anlage

Anläßlich der inneren Untersuchung des Dampfkessels werden die sicherheitstechnisch bedeutsamen Rauchgasabsperrorgane vom Sachverständigen überprüft. Dabei wird der Zustand der Klappen beurteilt und, soweit dies nicht bereits bei der äußeren Prüfung geschehen ist, eine Funktionsprüfung durchgeführt.

Weitere Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen sind hinsichtlich Art, Umfang und Ausführendem zwischen Betreiber und Sachverständigem abzustimmen.

ENDE

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