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TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Vom 10.September 2025
(GMBl. Nr. 38 vom 14.11.2025 S. 806)
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt bei folgenden Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist:
wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden und explosionsgefährdete Bereiche entstehen, die nicht in Zonen eingeteilt sind, so dass die Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen sind, insbesondere für zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Bohrungen im Erdreich, für die Herstellung unterirdischer Hohlräume und für Tätigkeiten in Schiffsräumen außerhalb von Werftliegezeiten.
(3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Regeln und Merkblätter wird hingewiesen:
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Räume und Behälter
(1) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS sind allseits, überwiegend oder nur teilweise umschlossene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können. Die Gefährdungen resultieren aus der räumlichen Enge der Räume und Behälter und deren Einrichtungen in Verbindung mit den in ihnen befindlichen Verunreinigungen, Stoffen oder Gemischen, Sauerstoffmangel oder Sauerstoffüberschuss oder den in sie eingebrachten Stoffen oder Gemischen.
(2) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS können zum Beispiel sein:
2.2 Schiffsräume
Schiffsräume sind alle Räume nach Abschnitt 2.1
(Stand: 10.12.2025)
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