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Regelwerk

TRGS 552 - Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1a und 1B
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 4. September 2018
(GMBl. Nr. 48 vom 26.10.2018 S. 913)



- Bek. d. BMAS v. 4.9.2018 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Archiv: 2007 2002
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Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen, die während ihrer Tätigkeit krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1a und 1B über die Atemwege oder Hautkontakt aufnehmen können 1.

(2) Diese TRGS beschreibt in Ergänzung zur TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen zur Minimierung von Belastungen durch krebserzeugende N-Nitrosamine (Kat. 1a und 1B) an Arbeitsplätzen.

(3) Diese TRGS gilt nicht für die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen kein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung ergeben hat.

(4) Diese TRGS gilt nicht für die Herstellung und Verwendung von N-Nitrosaminen in reiner oder konzentrierter Form (siehe Nummer 3.1 Absatz 2).

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

(1) N-Nitrosamine sind organische Stickstoffverbindungen, die eine an den aminischen Stickstoff gebundene Nitrosogruppe (NO) enthalten. In dieser TRGS werden ausschließlich die aus sekundären Aminen (R2N-H) hervorgehenden N-Nitrosamine (R2N-NO) behandelt 3.

(2) Gemische gelten nach der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" als krebserzeugend, wenn die in Anhang 2 Tabelle 1 angegebenen speziellen Konzentrationsgrenzen überschritten sind. Diese wurden auf Grund der stark krebserzeugenden Wirkung festgelegt. Bringt der Hersteller ein nitrosaminhaltiges Gemisch in den Verkehr, bei dem die in dieser Tabelle aufgeführten Konzentrationsgrenzen überschritten sind, so hat er im Sicherheitsdatenblatt auf die Einstufung nach TRGS 905 hinzuweisen.

(3) Nitrosierende Agenzien bzw. deren chemische Vorstufen sind u. a. [ 4 - 7]:

  1. Nitrose Gase 5 (N2O3 und N2O4 als direkte nitrosierende Agenzien sowie NO und NO2 als Vorstufen),
  2. organische Nitro- und Nitrosoverbindungen,
  3. Salpetrige Säure (HNO2) und deren Verbindungen,
  4. Nitrite, z.B. Natriumnitrit (NaNO2) und Kaliumnitrit (KNO2),
  5. Nitrite durch chemische oder bakterielle Reduktion von Nitraten,
  6. Nitrit durch chemische oder bakterielle Oxidation von Ammoniak bzw. Ammoniumverbindungen (Nitrifikation),
  7. Nitrosylhalogenide (z.B. NOCl, NOBr).

(4) Sekundäre Amine (R2N-H) können als chemische Einsatz- und Hilfsstoffe aber auch als Inhaltsstoff in verwendungsfertigen Produkten vorliegen. Amine von technischer Bedeutung, die unter den Bedingungen der jeweiligen industriellen Praxis krebserzeugende N-Nitrosamine bilden, sind in Anhang 2 Tabelle 3 aufgeführt.

(5) Sekundäre Amine können auch durch andere stickstoffhaltige Verbindungen in signifikantem Ausmaß gebildet werden, z.B. durch Hydrolyse, thermische oder biogene Zersetzung oder infolge anderer chemischer Reaktionen. Dazu gehören u. a.

  1. bestimmte Fettsäurealkanolamide (Korrosionsinhibitoren), die aus einer Fettsäure und einem sekundären Alkanolamin hergestellt werden,
  2. bestimmte N,N-Dialkylbenzdiazolsulfenamide N,N-Dithiocarbamate sowie Di- und Tetraalkylthiurame (z.B. Vulkanisationsbeschleuniger, Pflanzenschutzmittel),
  3. Carbonsäuredialkylamide wie Dimethylformamid (z.B. Reinigungs- und Lösemittel) und Dimethylacetamid (u. a. bei der Herstellung von Polyacrylnitrilfasern).

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

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(Stand: 05.11.2018)

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