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Regelwerk

TRGS 552 - N-Nitrosamine
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: Mai 2007
(GMBl. Nr. 27/28 vom 15.06.2007 S. 546; 04.09.2018 S. 913aufgehoben)



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Archiv: 2002
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für die als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 eingestuften N-Nitrosamine [1], insbesondere für:

- N-Nitroso-di-n-butylamin CAS-Nr. 924-16-3,
- N-Nitroso-diethanolamin
((2,2'-Nitrosoimino)-bisethanol)
CAS-Nr. 1116-54-7,
- N-Nitroso-diethylamin CAS-Nr. 55-18-5,
- N-Nitroso-diisopropylamin CAS-Nr. 601-77-4,
- N-Nitroso-dimethylamin CAS-Nr. 62-75-9,
- N-Nitroso-di-n-propylamin CAS-Nr. 621-64-7,
- N-Nitroso-ethylphenylamin CAS-Nr. 612-64-6,
- N-Nitroso-methylethylamin CAS-Nr. 10595-95-6,
- N-Nitroso-methylphenylamin CAS-Nr. 614-00-6,
- N-Nitroso-morpholin CAS-Nr. 59-89-2,
- N-Nitroso-piperidin CAS-Nr. 100-75-4,
- N-Nitroso-pyrrolidin CAS-Nr. 930-55-2

und andere derartige krebserzeugende N-Nitrosamine, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind. Im Falle des Entstehens oder Freisetzens eines krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffes der Kategorie 1 oder 2 sind die ergänzenden Schutzmaßnahmen gemäß § 11 GefStoffV (Schutzstufe 4) anzuwenden. (Zur Zeit sind keine N-Nitrosamine als krebserzeugend Kategorie 1 oder als erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 eingestuft.)

(2) Diese TRGS gilt nicht für N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen kein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung ergeben hat, z.B.

- N-Nitroso-methyl-tert-butylamin CAS-Nr. 2504-18-9,
- N-Nitroso-dibenzylamin CAS-Nr. 5336-53-8,
- N-Nitroso-dicyclohexylam in CAS-Nr. 947-92-2,
- N-Nitroso-ethyl-tert-butylamin CAS-Nr. 3398-69-4,
- N-Nitroso-n-butyl-tert-butylamin CAS-Nr. 31820-20-9,
- N-Nitroso-diallylamin CAS-Nr. 16338-97-9,
- N-Nitroso-prolin CAS-Nr. 7519-36-0,
- 3-(N-Nitroso-methylamino)-pyridin CAS-Nr. 69658-91-9,
- 4-(N-Nitroso-methylamino)-pyridin CAS-Nr. 16219-99-1,
- N,N'-Dinitroso-pentamethylentetramin CAS-Nr. 101-25-7.

(3) Erbgutverändernde N-Nitrosamine der Kategorie 3 sind keine N-Nitrosamine im Sinne von Absatz 1. Grundsätzlich sind krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 aufgrund des EU-Gefahrstoffrechts [1] und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [2] (siehe insbesondere §§ 7- 11) anders zu bewerten als krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 und 2. Sollte die Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit des Entstehens oder Freisetzens eines erbgutverändernden N-Nitrosamins der Kategorie 3 ergeben, sind in der Regel die Maßnahmen der Schutzstufe 2 gemäß § 9 GefStoffV zu befolgen. (Zur Zeit ist N-Nitroso-dicyclohexylamin (Dicyclohexylnitrosamin) als erbgutverändernd Kategorie 3 eingestuft [3]. Es sind zur Zeit keine N-Nitrosamine als krebserzeugend Kategorie 3 eingestuft.)

(4) Auch bei Einhaltung der in Nummer 4.3 genannten Luftkonzentration von N-Nitrosaminen am Arbeitsplatz von 0,2 µg/m3 besteht noch ein Krebsrisiko. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der N-Nitrosamin-Konzentration sind daher anzustreben.

2 Erläuterungen und Begriffsbestimmungen

(1) N-Nitrosamine sind organische Stickstoffverbindungen, die unter bestimmten Reaktionsbedingungen aus nitrosierenden Agenzien und nitrosierbaren sekundären Aminen entstehen [4-7].

(2) Etwa 90 % aller geprüften N-Nitrosamine haben sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen [5-8]. Die 12 häufig in industriellen Bereichen auftretenden N-Nitrosamine wurden als krebserzeugend Kategorie 2 eingestuft (siehe Nummer 1 Abs. 1) [1].

(3) Relevante nitrosierende Agenzien bzw. deren Vorstufen (aus denen leicht nitrosierende Agenzien entstehen) sind u.a. [4-7]:

(Nitrit kann in wässrigen Systemen durch bakterielle Reduktion von Nitrat infolge mikrobiellen Befalls entstehen; darüber hinaus kann es z.B. aus Härtereien eingeschleppt werden).

(4) Sekundäre Amine im Sinne der TRGS 552 sind diejenigen sekundären Amine, die unter den Bedingungen der jeweiligen industriellen Praxis (siehe Nummer 3 Abs. 4 und Nummer 6) krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorie 1 oder 2 bilden, nämlich

- Di-n-butylamin CAS-Nr. 111-92-2,
- Diethanolamin (2,2'-Iminodiethanol) CAS-Nr. 111-42-2,
- Diethylamin CAS-Nr. 109-89-7,
- Diisopropylamin CAS-Nr. 108-18-9,
- Dimethylamin CAS-Nr. 124-40-3,
- Di-n-propylamin CAS-Nr. 142-84-7,
- Ethylphenylamin (N-Ethylanilin) CAS-Nr. 103-69-5,
- Methylethylamin (Ethyl(methyl)amin) CAS-Nr. 624-78-2,
- Methylphenylamin (N-Methylanilin) CAS-Nr. 100-61-8,
- Morpholin CAS-Nr. 110-91-8,
- Piperidin CAS-Nr. 110-89-4,
- Pyrrolidin CAS-Nr. 123-75-1.

(5) Verkappte sekundäre Amine im Sinne dieser TRGS sind bestimmte stickstoffhaltige Verbindungen, die sekundäre Amine gemäß Absatz 4, z.B. durch Hydrolyse oder infolge thermischer Zersetzung oder infolge anderer chemischer Reaktionen, im Zuge ihrer Verwendung in signifikantem Ausmaß freisetzen, z.B.

Hinsichtlich der Beurteilung einer möglichen Freisetzung von sekundären Aminen aus derartigen Verbindungen ist für die Anwendung dieser TRGS entscheidend, ob im jeweiligen industriellen Bereich eine solche Freisetzung in signifikantem Ausmaß unter üblichen Herstellungs-, Lagerungs- oder Einsatzbedingungen stattfindet oder nicht. Als signifikant ist die Freisetzung eines sekundären Amins dann anzusehen, wenn bei der resultierenden Bildung des entsprechenden krebserzeugenden N-Nitrosamins der Kategorie 1 oder 2 der Stand der Technik mit der niedrigsten Konzentration (0,2 µg/m3, siehe Nummer 4.3) nicht eingehalten oder die Konzentrationsgrenze in Zubereitungen gemäß TRGS 905 (1 bzw. 5 mg/kg) [3] überschritten wird.

(6) Folgende Faktoren begünstigen die Bildung von N-Nitrosaminen [4-7,9]:

(7) In wässrigen Systemen spielt der pH-Wert eine erhebliche Rolle. Niedrige pH-Werte begünstigen die Bildung von N-Nitrosaminen; der optimale pH-Wert-Bereich für die N-Nitrosamin-Bildung liegt meist zwischen 2 und 5. Gleichwohl können unter bestimmten Reaktionsbedingungen N-Nitrosamine auch im alkalischen Milieu gebildet werden, wenn auch mit geringer Ausbeute.

(8) Die Bildung von N-Nitrosaminen kann verhindert oder reduziert werden durch [4-7,9]

  1. Abwesenheit oder sehr niedrige Konzentrationen der Reaktionspartner (nitrosierende Agenzien und nitrosierbare sekundäre Amine) einschließlich ihrer Vorstufen, vorzugsweise erreichbar durch Einsatz von Ersatzstoffen, die keine Reaktionspartner der N-Nitrosamin-Bildung sind (siehe auch Nummer 4.2 Abs. 2),
  2. Reaktionsbedingungen, die für eine Bildung von N-Nitrosaminen ungünstig sind, z.B.
  3. Abwesenheit von Katalysatoren (siehe oben),
  4. Anwesenheit von Inhibitoren (z.B. primäre Amine und primäre Alkanolamine, Ascorbinsäure und Ascorbinsäure-Derivate, Sulfamate, p-Aminobenzoesäure, Alkansulfonamide, α-Tocopherol und α-Tocopherol-Derivate, einzelne Phenole); als besonders geeignete Inhibitoren in wässrigen Systemen haben sich eine Reihe primärer Amine und primärer Alkanolamine erwiesen,
  5. UV-Licht.

(9) In den meisten betroffenen industriellen Bereichen, z.B. beim Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen bei der Metallbearbeitung, bei der Verwendung von Korrosionsschutzmitteln in der Metallindustrie, in der Gummiindustrie, in Teilbereichen der chemischen Industrie und in Gießereien, konnte die Bildung von N-Nitrosaminen und damit die Exposition von Beschäftigten gegenüber N-Nitrosaminen in den letzten 10-15 Jahren erheblich reduziert werden [10,11]. Das gilt sowohl für die Konzentration von N-Nitrosaminen in der Luft in Arbeitsbereichen als auch für die Konzentration von N-Nitrosaminen in Prozessflüssigkeiten und Materialien.

3 Exposition gegenüber N-Nitrosaminen

(1) Die krebserzeugenden N-Nitrosamine gemäß Nummer 1 Abs. 1 werden in den von der TRGS 552 betroffenen Arbeitsbereichen (siehe Nummer 3 Abs. 4 Tabelle 1 und Nummer 6) weder hergestellt noch verwendet. Sie entstehen vielmehr unter bestimmten Bedingungen bei einer Reihe technischer Prozesse [5-8,10-16]. Hinsichtlich der Vermeidung oder Verringerung der Exposition gegenüber krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen gemäß §§ 8 und 9 GefStoffV und insbesondere die ergänzenden Schutzmaßnahmen gemäß §§ 10 und 11 GefStoffV.

(2) Im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV sind Beschäftigte N-Nitrosaminen nicht ausgesetzt, wenn die Exposition nicht größer ist als die ubiquitäre Luftverunreinigung durch N-Nitrosamine. Als ubiquitäre Luftverunreinigung durch N-Nitrosamine ist eine Konzentration von bis zu 0,1 µg/m3 anzunehmen [17].

(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition durch krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1 und 2 vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausgeschöpft wurde, gelten die Regelungen des § 11 Abs. 3 GefStoffV.

(4) Bereiche, in denen N-Nitrosamine nach heutigem Wissen unvermeidbar entstehen, sind in Tabelle 1 genannt: 

Tabelle 1: Arbeitsbereiche, in denen nach dem Stand der Technik krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1 und 2 unvermeidbar entstehen oder freigesetzt werden können

Industriezweig Arbeitsbereich Produktionsbereich Kritische Arbeitsbereiche und -bedingungen
Metallindustrie und andere Industrien mit Materialbearbeitung Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen bei der Materialbearbeitung, insbesondere der Metallbearbeitung Erheblicher pH-Wert-Abfall und mikrobieller Befall beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe (siehe TRGS 611)
Metallindustrie / temporärer Korrosionsschutz Herstellung und Verwendung von Korrosionsschutzmitteln einschl. VCI ("volatile corrosion inhibitors")-Materialien Tätigkeiten mit Korrosionsschutzmitteln einschl. VCI- Materialien, die sekundäre Amine oder Nitrit enthalten (siehe TRGS 615)
Gummiindustrie Abwiegen, Mischen, Halbzeugverarbeitung, Vulkanisation, Nachbehandlung, Lagerung Kalander, Extrusionsanlagen, Salzbäder, Vulkanisation, Formen, Kontrolle, Lagerung technischer Gummiartikel sowie von Reifen
Chemische Industrie Herstellung und Verwendung von Aminen, Befüll-, Umfüll- und Abfüllarbeiten von Aminen, Herstellung von Polyacrylnitrilfasern Tätigkeiten mit nitrosierbaren sekundären Aminen, Befüllen und Entleeren von Kesselwagen, Tankwagen u.a., Einsatz von Dimethylformamid
Lederindustrie Wasserwerkstatt  
Gießereiindustrie Gießereien Gießen, Abkühlen und Ausleeren von mit Aminen ausgehärteten Formstoffen
Sonstige industrielle Bereiche Abnehmerindustrie von Gummiartikeln  

4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

4.1 Arbeitsbereiche

(1) In Arbeitsbereichen, in denen krebserzeugende N-Nitrosamine auftreten können, gelten die Bestimmungen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung gemäß § 7 GefStoffV.

(2) An jedem Arbeitsplatz ist zu ermitteln, ob krebserzeugende N-Nitrosamine auftreten können. Dies ist insbesondere der Fall

(3) Auf die Auskunftsverpflichtungen des Herstellers, Einführers oder Inverkehrbringers gegenüber dem Verwender gemäß § 5 und § 6 GefStoffV sowie auf die Bestimmungen hinsichtlich der Zusammenarbeit von Firmen gemäß § 17 GefStoffV wird verwiesen. Der Verwender muss bei Unsicherheit über die Freisetzung von krebserzeugenden N-Nitrosaminen im Arbeitsbereich beim Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer nachfragen.

4.2 Ersatzstoffe

(1) Der Arbeitgeber muss gemäß §§ 8 und 9 GefStoffV prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber gemäß §§ 8- 11 GefStoffV prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Als Inhaltsstoffe anwesende nitrosierbare sekundäre Amine, die zur Bildung von krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 oder 2 beitragen, müssen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs- und Verwendungsverfahren muss, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, geändert werden, wenn dadurch das Auftreten des krebserzeugenden N-Nitrosamins der Kategorie 1 oder 2 am Arbeitsplatz verhindert werden kann. Ist eine Substitution nicht möglich, so sind zur Vermeidung der Exposition der Beschäftigten technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

4.3 N-Nitrosamine in der Luft in Arbeitsbereichen - Information über den Stand der Technik

(1) Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen ist, sofern sie nicht vollständig beseitigt werden kann, auf ein Minimum zu reduzieren (siehe § 8 Abs. 2 GefStoffV)

(2) Folgende Konzentrationen von krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 in der Luft in Arbeitsbereichen sind nach dem derzeitigen Stand der Technik in den betroffenen Branchen und Bereichen erreichbar [18]:

1. Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen bei der Metallbearbeitung (siehe auch TRGS 611) 0,2 µg/m3
2. Verwendung von Korrosionschutzmitteln (einschließlich VCI- Materialien) in der Metallindustrie (siehe auch TRGS 615) 0,2 µg/m3
3. Gummiindustrie  
  - Technische Elastomererzeugnisse, Vorbereitung 1 1 µg/m3
  - Technische Elastomererzeugnisse, Vulkanisation 1 1 µg/m3
  - Technische Elastomererzeugnisse, Lager 2 1 µg/m3
  - Reifenindustrie, Vulkanisation 1 0,5 µg/m3
  - Reifenindustrie, Lager 2 1 µg/m3
4. Chemische Industrie  
  - Herstellung von Polyacrylnitrilfasern unter Einsatz von 1 µg/m3
  - Dimethylformamid (DMF) 3  
  - Herstellen, Einfüllen und Abfüllen von Aminen 4 0,5 µg/m3
  - Im Übrigen 0,2 µg/m3
5. Lederindustrie 5 1 µg/m3
6. Gießereien 0,2 µg/m3
Wesentliche Ursachen erhöhter Konzentrationswerte (Stand der Technik) sind:

1) Substitution von Vulkanisationsbeschleunigern und ähnlichen Prozessstoffen, die sekundäre Amine abspalten ("verkappte sekundäre Amine"), ist nicht in allen Fällen möglich

2) Ausgasen von bereits im Vulkanisat vorhandenen N-Nitrosaminen, die aufgrund des Einsatzes von Sekundäraminabspaltern ("verkappte sekundäre Amine") und der Reaktion mit nitrosierenden Agenzien entstanden sind; teilweise Altlasten

3) Aus Dimethylformamid (DMF) wird unvermeidbar Dimethylamin freigesetzt; Dimethylformamid kann nicht substituiert werden.

4) Unvermeidliche Prozesse oder Tätigkeiten mit sekundären Aminen als Reaktionspartnern, Zwischenprodukten oder Endprodukten in der chemischen Industrie

5) N-Nitrosamine entstehen unvermeidbar infolge der Freisetzung sekundärer Amine beim alkalischen Eiweißabbau im Zuge der Behandlung der Rohhäute

4.4 Überwachung

(1) Im Falle der Messung von krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 in der Luft in Arbeitsbereichen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV sind geeignete Messverfahren wie z.B. die in der BGI 505-23, BGI 505-36 und der BGI 505-62 bzw. in der BGIA-Arbeitsmappe [19,20] genannten Methoden heranzuziehen (siehe Anlage 1).

(2) Wenn in Arbeitsbereichen mehrere N-Nitrosamine gemäß Nummer 1 Abs. 1 festgestellt wurden, sind bei der Summenwertbildung nur diejenigen N-Nitrosamine zu berücksichtigen, die tatsächlich nachgewiesen wurden.

(3) Liegen gesicherte Erkenntnisse über die Schwankungsbreite der N-Nitrosamin-Konzentrationen bei normalem Arbeitsablauf vor, so können Kontrollmessungen auf wenige repräsentative Messorte oder sogar nur auf einen Messort verdichtet werden. Kontrollmessungen sind mindestens alle 64 Wochen durchzuführen.

(4) Kann das Auftreten von krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorie 1 und 2 aufgrund gesicherter Rohstoff- und Prozessgegebenheiten unter Berücksichtigung der Arbeitsbereichsverhältnisse sicher ausgeschlossen werden, kann auf Messungen verzichtet werden.

(5) Im Übrigen wird auf die Regelungen der TRGS 402 [21] verwiesen.

5 Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen gemäß §§ 8- 11 GefStoffV sind immer dann zu ergreifen, wenn die Exposition der Beschäftigten über die ubiquitäre Luftverunreinigung durch N-Nitrosamine hinausgeht. Als ubiquitäre Luftverunreinigung ist eine Konzentration von bis zu 0,1 µg/m3 anzunehmen [17]. Auch aufgrund der analytischen Unsicherheit und der Bestimmungsgrenze von anerkannten Messverfahren ist dieser Wert für eine Beurteilung der Exposition zu benutzen.

5.1 Technische Schutzmaßnahmen

(1) Das Arbeitsverfahren ist gemäß §§ 8- 11 GefStoffV so zu gestalten, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, dass die Beschäftigten mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(3) Als Erfassungseinrichtung ist die Anwendung folgender Bauarten zu prüfen:

  1. geschlossene Bauart (z.B. Kapselung, Einhausung)
  2. halboffene Bauart (z.B. Absaugstand, Abzugschrank, Werkzeugeinkleidung)
  3. offene Bauart (z.B. Saugrohr, Absaughaube, Badabsaugung)

Die Wirksamkeit der Erfassung nimmt in der angegebenen Reihenfolge mit dem Grad geringerer Umkleidung ab. Geschlossene Bauart ist anzustreben.

(4) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen [22] zu treffen.

(5) Bei den Lüftungsmaßnahmen ist die Anwendung folgender Maßnahmen zu prüfen:

Eine bereichsweise Mischströmung und damit eine gezielte Luftführung zur Beseitigung von N-Nitrosaminen im Arbeitsbereich sind anzustreben. Durch die Installation von Schürzen oder Leitblechen kann eine gezielte Luftführung mitunter verbessert werden.

(6) Abgesaugte Luft muss so geführt werden, dass krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1 und 2 nicht in die Atemluft von Beschäftigten gelangen [23].

(7) Eine Rückführung abgesaugter N-nitrosaminhaltiger Luft in Arbeitsräume ist nicht zulässig, da es noch keine gesicherten Verfahren zur Entfernung von N-Nitrosaminen aus Abluftströmen gibt.

5.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur so lange in den Arbeitsbereichen beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist (siehe § 8 Abs. 2 Nr. 4 GefStoffV).

(2) Bei der Beschäftigung Jugendlicher sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes [24] zu beachten.

(3) Werdende oder stillende Mütter dürfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr besteht, krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 ausgesetzt zu sein, nicht beschäftigt werden [25].

(4) Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1 und 2 besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen (siehe § 9 Abs. 9 GefStoffV).

(5) Die Anzahl der Beschäftigten, die krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ist zu begrenzen (siehe § 8 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV).

(6) Der Arbeitgeber hat gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten, die in den genannten kritischen Arbeitsbereichen gemäß Nummer 3 Abs. 4 Tabelle 1 und Nummer 6 beschäftigt werden, erfasst werden.

(7) Hinsichtlich der Mitteilungspflichten des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen Behörde sind die Bestimmungen des § 19 GefStoffV zu beachten.

5.3 Persönliche Schutzmaßnahmen

(1) In Arbeitsbereichen, in denen die Konzentration krebserzeugender N-Nitrosamine der Kategorien 1 und 2 in der Luft oberhalb von 0,2 µg/m3 liegt, sind Atemschutzgeräte bereitzuhalten und jedem Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

(2) Atemschutzgeräte müssen bei Überschreitung einer N-Nitrosamin-Konzentration in der Luft im betroffenen Arbeitsbereich von 1 µg/m3 getragen werden.

(3) In Arbeitsbereichen können die folgenden Atemschutzgeräte verwendet werden (siehe auch Anlage 3):

  1. Atemschutzhauben mit Filter und Gebläse (Gebläsefiltergeräte) oder Druckluftschlauchgeräte in leichter Ausführung mit Atemschutzhaube, welche mit einer Warneinrichtung gegen Ausfall oder Schwächerwerden des Gebläses ausgestattet sind (TH2AP begrenzt auf 20 µg/m3),
  2. Halbmasken mit Kombinationsfiltern des Typs A(1,2)P2,3 sowie kombiniert filtrierende Halbmasken des Typs FFA(1,2)P2,3. Atemschutzgeräte des Typs P2 können bis zu einer N-Nitrosamin-Konzentration von 10 µg/m3 und des Typs P3 bis zu einer N-Nitrosamin-Konzentration von 30 µg/m3 angewandt werden.

6 Schutzmaßnahmen in speziellen Bereichen

6.1 Kühlschmierstoffe für die Materialbearbeitung, insbesondere für die Metallbearbeitung

Die TRGS 611 [13] schließt sich an die TRGS 552 an und ergänzt diese für den speziellen Bereich der Verwendung wassermischbarer bzw. des Einsatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe im gewerblichen Bereich der Be- und Verarbeitung von Werkstücken, d.h. vor allem in der metallverarbeitenden Industrie.

6.2 Korrosionsschutzmittel

Die TRGS 615 [14] schließt sich an die TRGS 552 an und gilt für den speziellen Bereich der Herstellung und Verwendung wassermischbarer und nichtwassermischbarer Korrosionsschutzmittel, flüchtiger Korrosionsinhibitoren ("volatile corrosion inhibitors", "VCI") und von Korrosionsschutzfetten und -wachsen, die zum temporären Schutz von Metallgegenständen bestimmt sind.

6.3 Gummiindustrie

(1) Bei der Herstellung und Verwendung von Reifen und technischen Gummiartikeln (technischen Elastomererzeugnissen) wurden in den Bereichen Abwiegen, Mischen, Vulkanisation, Nachbehandlung und Lagerung N-Nitrosamine festgestellt.

(2) Da das Vorkommen von krebserzeugenden N-Nitrosaminen vielfältige industriespezifische Ursachen [5,7,8] haben kann, ist häufig eine Kombination von Maßnahmen erforderlich, um die Konzentration dieser Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz herabzusetzen. Aus der Praxiserfahrung hat sich gezeigt, dass sich folgende Maßnahmen zur Gefährdungsverminderung eignen können:

  1. In erster Linie ist nach §§ 8- 11 GefStoffV die Verwendung von Ersatzstoffen für nitrosierbare Vulkanisationszusatzstoffe, die krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1 oder 2 bilden, zu prüfen (siehe Anlage 2). Ersatzstoffe sind insbesondere:
  2. Nitrosierende Agenzien lassen sich in der Regel nicht vollkommen ausschließen. So sind nitrose Gase in der Luft ubiquitär vorhanden. Der Anteil an nitrosen Gasen kann allerdings in Bereichen, in denen Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotoren eingesetzt werden oder z.B. Dieselmotoremissionen von Lastkraftwagen auftreten, erhöht sein. Werden dort N-Nitrosamine nachgewiesen, ist zu überprüfen, ob sich in diesen Bereichen Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotoren durch solche mit Elektromotoren ersetzen lassen.
  3. Eine nitrosierende Wirkung konnte auch bei Füllstoffen wie technischen Rußen oder mineralischen Zuschlagstoffen und bei gewissen Vulkanisationszusatzstoffen nachgewiesen werden.
  4. Speziell Vulkanisationszusatzstoffe, die eine Nitro- oder Nitrosogruppe enthalten, lassen sich ersetzen und sollen daher nicht mehr verwendet werden.
  5. Zum Teil können bereits die eingesetzten Rohstoffe (z.B. Beschleuniger, synthetischer Kautschuk) mit N-Nitrosaminen kontaminiert sein. Hier ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit nitrosaminfreie Qualitäten eingesetzt werden, die z.B. bei Synthesekautschuk schon angeboten werden.
  6. Inhibitoren zur Verhinderung der N-Nitrosamin-Bildung im Vulkanisationsprozess werden in einigen Fällen ebenfalls zur Senkung der Nitrosaminbelastung eingesetzt.
  7. Es ist weiterhin zu prüfen, ob Ersatzverfahren eingeführt werden können. So bietet sich z.B. in Einzelfällen als Alternative zur Salzbadvulkanisation die UHF-Vulkanisation oder die Verwendung nitrat- oder nitritfreier Salzbäder an.

6.4 Chemische Industrie

(1) Im Bereich der Verwendung, Umsetzung, Herstellung, Einfüllung und Umfüllung von Aminen sowie beim Einsatz einiger Aminderivate ist mit dem Auftreten von N-Nitrosaminen zu rechnen. Während des Produktionsprozesses spurenweise freigesetzte sekundäre Amine können mit nitrosierenden Verbindungen - z.B. Stickoxiden aus der Umgebungsatmosphäre - zu N-Nitrosaminen reagieren.

(2) Bei Tätigkeiten mit sekundären Aminen, die nach Nitrosierung krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1 oder 2 bilden können, sind z.B. die folgenden Maßnahmen zu treffen:

(3) Flanschverbindungen sollen in der Regel nur verwendet werden, wenn diese verfahrenstechnisch, sicherheitstechnisch oder für die Instandhaltung notwendig sind. Flanschverbindungen sind mit hochwertigen Dichtungen auszurüsten.

(4) Spindeldurchführungen von Ventilen und von Schiebern sind mittels Faltenbalg und nachgeschalteter Sicherheitsstopfbuchse oder gleichwertig abzudichten. Probeentnahmestellen sind so zu kapseln oder mit solchen Absperrorganen zu versehen, dass außer bei der Probenentnahme keine Emissionen auftreten.

(5) Bei der Probenentnahme muss der Vorlauf entweder zurückgeführt oder vollständig aufgefangen werden. Beim Umfüllen der Amine sind besondere Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen zu treffen z.B. Gaspendelung oder Absaugung und Zuführung des Abgases zu einer Abgasreinigungseinrichtung.

6.5 Lederindustrie

In der Lederindustrie ist der Äscherprozess in der Wasserwerkstatt für die Bildung von N-Nitrosaminen von Bedeutung. Hierbei werden beim alkalischen Eiweißabbau ständig nitrosierbare sekundäre Amine freigesetzt, die zu einer bisher technisch nicht beherrschbaren N-Nitrosamin-Grundlast in der Wasserwerkstatt führen. Die in der Vergangenheit (neben den typischen Äscherchemikalien Kalk und Natriumsulfid) als Äscherhilfsmittel eingesetzten nitrosierbaren sekundären Amine dürfen auch in Spuren nicht verwendet werden.

6.6 Gießereien

(1) In Gießereien findet man Amine und nitrose Gase. Amine werden in den Gießereien bei bestimmten Formstoffbindersystemen als Katalysatoren eingesetzt. Die Gegenwart derartiger Katalysatoren auf Aminbasis bewirkt die Verfestigung des Formstoffs. Bei diesem Prozess werden die Katalysatoren in Nebel- oder Dampfform mit Hilfe von Druckluft oder Inertgas bei Raumtemperatur oder nach der Erwärmung in das mit Formstoff gefüllte Formwerkzeug eingeleitet.

(2) Nitrose Gase können in den in Nummer 3 Abs. 4 Tabelle 1 für die Gießereiindustrie genannten Arbeitsbereichen auftreten. Der Anwender von Formstoffbindersystemen, bei dem Katalysatoren auf Aminbasis zum Einsatz kommen, hat sicherzustellen, dass die Bildung von N-Nitrosaminen unterbunden wird. Gewährleistet wird dies durch den Einsatz von tertiären Aminen wie Triethylamin (TEA), Dimethylethylamin (DMEA) und Dimethylisopropylamin (DMIPA), deren Anwendung heute innerhalb der Gießereien Stand der Technik ist.

6.7 Sonstige industrielle Bereiche

(1) Mit Expositionen von Beschäftigten gegenüber krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 ist nach wie vor in denjenigen Industrien zu rechnen, die Erzeugnisse der Gummiindustrie abnehmen bzw. weiter verarbeiten (siehe auch Nummer 6.3 und Anlage 2).

(2) In der Vergangenheit wurden beim Einsatz von wässrigen Reinigern in der Metallindustrie und beim Betrieb von Entmetallisierungsbädern erhebliche Konzentrationen von krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 in der Luft in Arbeitsbereichen festgestellt [11, 26]. Das Risiko der Bildung von N-Nitrosaminen in diesen Bereichen wurde inzwischen durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz sekundäraminfreier und nitritfreier Produkte, nachhaltig reduziert, so dass diese Anwendungen nicht mehr als kritische Bereiche im Sinne der TRGS 552 anzusehen sind.

(3) Grundsätzlich ist in diesen wie in anderen möglicherweise betroffenen industriellen Bereichen darauf zu achten, dass die Bildung krebserzeugender N-Nitrosamine der Kategorien 1 und 2 durch den Einsatz von Produkten, die weder sekundäre Amine im Sinne von Nummer 2 Abs. 4 noch nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (wie Nitrit) enthalten, ausgeschlossen wird. Darüber hinaus sollten äußere Quellen von nitrosierenden Agenzien, z.B. Oxide des Stickstoffs (infolge des Betriebs von Verbrennungsmotoren, gas- oder dieselbetriebenen Gabelstaplern, Schweißgeräten u.ä.) ferngehalten werden. Bei der Verwendung von bestimmten technischen stickstoffhaltigen Komponenten bzw. Inhaltsstoffen, z.B. tertiären Aminen, ist auf eine möglichst hohe Reinheit des technischen Produkts (d.h. weitgehende Abwesenheit von sekundären Aminen im Sinne von Nummer 2 Abs. 4) zu achten (siehe auch Nummer 2 Abs. 8).

7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Der Arbeitgeber hat nach Anhang V Nr. 2.2 Ziffer 4 GefStoffV Beschäftigten, die in Bereichen tätig sind oder tätig werden sollen, in denen die Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Maßgabe von Nummer 3 Abs. 2 eine Belastung mit krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorie 1 oder 2 ergeben hat, Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 - 4 GefStoffV anzubieten.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für die Beschäftigten eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 Abs. 3 GefStoffV durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über die Angebotsuntersuchungen unterrichtet und auf die besonderen Gesundheitsgefahren hingewiesen werden. Diese Beratung soll im Rahmen der jährlichen Unterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV durchgeführt werden.

(3) Dem Arzt nach § 15 Abs. 3 GefStoffV, der Vorsorgeuntersuchungen vornimmt, sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 zu gewähren.

8 Unterrichtung der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber hat bei Exposition gegenüber den in Nummer 1 Abs. 1 genannten krebserzeugenden N-Nitrosaminen zu gewährleisten, dass die Beschäftigten oder deren Vertreter

  1. nachprüfen können, ob die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und die Bestimmungen dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Maßnahmen - insbesondere zu Persönlichen Schutzmaßnahmen - Anwendung finden,
  2. Einsicht in Aufzeichnungen zur Expositionshöhe - soweit vorhanden - und Auskünfte über deren Bedeutung erhalten.

(2) Weitere Informationsrechte der Betriebs- oder Personalräte sowie der Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV enthalten.

Literatur

[1] EU-Richtlinie 67/548/EWG vom 27.06.1967 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG L 196 S. 1 vom 16.08.1967, einschließlich der Anpassungsrichtlinien

[2] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung, GefStoffV) vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758)

[3] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905: "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe"

[4] M. L. Douglass, B. L. Kabacoff, G. A. Anderson, M. C. Cheng, J. Soc. Cosmet. Chem., 29, S. 581-606 (1978)

[5] R. Preussmann (Herausgeber): Das Nitrosamin-Problem, DFG-Bericht, Verlag Chemie, Weinheim (1983)

[6] M. J. Hill (Herausgeber), Nitrosamines, VCH Verlagsgesellschaft, Weinheim (1988)

[7] R. N. Loeppky, C. J. Michejda (Herausgeber), Nitrosamines and Related NNitroso Compounds - Chemistry and Biochemistry, ACS Symposium Series 553, Washington D. C. (1994)

[8] Nitrosamine, Tagungsbericht (Tb 57), Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Dortmund (1992)

[9] R. O. Sköld, L. C. Svensson, B. C. Challis, Tagungsband des B. Internationalen Kolloquiums Tribologie, Technische Akademie Esslingen, S. 18.6-1 - 18.6-12, Ostfildern (1992)

[10] BIA-Handbuch 29. Lfg VII/97, Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt Nr. 120230 "N-Nitrosamine an Arbeitsplätzen", Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit, St. Augustin (1997)

[11] D. Breuer, R. van Gelder, Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft, 61, S. 49-55 (2001)

[12] BIA-Report 7/96: Kühlschmierstoffe, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), St.Augustin (1996)

[13] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 611: "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"

[14] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 615: "Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"

[15] G. Reinhard, S. Lautner, E. Hallier, Zbl. Arbeitsmed., 50, S. 404-410 (2000)

[16] M. Rocker, W. Boveleth, 1. Spiegelhalder, D. Breuer, Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft, 63, S. 187-191 (2003)

[17] Z. Akkan, "Untersuchungen über die Belastung der Bevölkerung mit Luftverunreinigungen durch N-Nitrosamine", Forschungsbericht 11606083 im Auftrag des Umweltbundesamtes (1991)

[18] Mitteilung von Messwerten (Konzentration krebserzeugender N-Nitrosamine der Kategorien 1 und 2 in der Luft in Arbeitsbereichen) aus den betroffenen Branchen und Bereichen an den Ua II des Ausschusses für Gefahrstoffe (2007)

[19] BGI 505: Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analyseverfahren zur Feststellung der Konzentration krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen, Carl Heymanns Verlag, Köln

[20] BGIA-Arbeitsmappe, Messung von Gefahrstoffen, Blatt Nr. 8172 (N-Nitrosamine), Erich Schmidt Verlag, Bielefeld

[21] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 402: "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen"

[22] BGIA-Report 5/2005, "Lufttechnik in Industriehallen", Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), St. Augustin (2005)

[23] VDI 2262: Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz, Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe, Blatt 1 und Blatt 3, Beuth-Verlag, Berlin (April 1993/Mai 1994)

[24] Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976, BGBl. I S. 965, zuletzt geändert am 11.2.2005, BGBl. I S. 241

[25] Mutterschutzgesetz vom 20.06.2002, BGBl. I S. 2318, zuletzt geändert am 14.11.2003, BGBl. I S. 2190

[26] BIA-Handbuch 36.Lfg XII/99, Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt, Nr. 120231: "Nitrosamine in Entmetallisierungsbädern galvanischer Betriebe", Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit, St. Augustin (1999)

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