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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung zu Technischen Regeln, hier: - TRGS 540 "Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen"

Vom 23. Juli 2026
(GMBl. Nr. 23 vom 25.09.2025 S. 526)


- Bek. d. BMAS v. 23.7.2026 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- TRGS 540 "Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen"

Die TRGS 540 "Verwendung von Biozid-Produkten - Grundanforderungen", Ausgabe GMBl 2025, S. 873-90 0 [Nr. 40] (v. 21.11.2025) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Im Abschnitt 3 wird Absatz 5 Satz 2 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Dies trifft nicht zu, wenn das Biozid-Produkt entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 Gefahrstoffverordnung eingestuft ist oder aus den Produktinformationen hervorgeht, dass die Verwendung dem berufsmäßigen Anwender vorbehalten ist. "Dies trifft nicht zu, wenn das Biozid-Produkt der Hauptgruppe 3 "Schädlingsbekämpfungsmittel" entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 Gefahrstoffverordnung eingestuft ist oder aus den Produktinformationen hervorgeht, dass die Verwendung dem berufsmäßigen Anwender vorbehalten ist."

2. Im Abschnitt 5.3.2 wird Absatz 3 Satz 3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Produkte dürfen nur von sachkundigen Personen verwendet werden, sofern sie für den "geschulten berufsmäßigen Verwender" zugelassen oder entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 GefStoffV eingestuft sind. "Die Biozid-Produkte dürfen nur von sachkundigen Personen verwendet werden, sofern sie für den "geschulten berufsmäßigen Verwender" zugelassen oder als Biozid-Produkte der Hauptgruppe 3 "Schädlingsbekämpfungsmittel" entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 GefStoffV eingestuft sind."

3. Im Anhang 2 wird in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Breite Öffentlichkeit" in der Spalte "Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen" der Satz 2 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Diese BP dürfen nicht verwendet werden: eingestuft als
  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE.
"Diese BP dürfen nicht verwendet werden: Schädlingsbekämpfungsmittel (Hauptgruppe 3), die eingestuft sind als
  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE."

4. Im Anhang 2 werden in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Berufsmäßige Verwender mit Fachkunde" in der Spalte "Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen" die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Biozid-Produkte der Hauptkategorie 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel)
oder
Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Eigenschaften.
Nicht verwendet werden dürfen BP, die eingestuft sind als
  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE
"Biozid-Produkte der Hauptgruppe 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel)

oder

Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Eigenschaften.

Nicht verwendet werden dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die eingestuft sind als

  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE."

5. Im Anhang 2 wird in der Tabelle in der Zeile der Verwenderkategorie "Geschulte berufsmäßige Verwender" in der Spalte "Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen" Satz 1 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Wie berufsmäßige Verwender und zusätzlich BP, die eingestuft sind als
  1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1a oder 1B oder
  3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE

und
zugelassene Verwendungen der BP für
  1. geschulte berufsmäßige Verwender,
  2. berufsmäßige Verwender mit Fachkunde,
  3. berufsmäßige Verwender

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