Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TRGS 610 - Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 9. September 2025
(GMBl. Nr. 32 vom 17.10.2025 S. 694)



Textvergleich der Fassungen vom Januar 2011 und 09. September 2025 =>
Archiv TRGS 1998, 2011

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von Vorstrichen und Klebstoffen für die Verlegung von Holzfußböden, Parkett, elastischen, textilen und mehrschichtig modularen Bodenbelägen sowie Laminatböden.

(2) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die in dieser TRGS aufgeführten Substitutionsempfehlungen sind unter Beachtung der in der TRGS 600 "Substitution" beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet worden. Sie sind entsprechend § 7 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung in aller Regel im Betrieb zu befolgen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ersatzstoffe

Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, mit denen ein vergleichbares technisches Ergebnis erzielt werden kann und die eine geringere Gefährdung für Beschäftigte bedeuten.

2.2 Ersatzverfahren

Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares technisches Ergebnis erzielt werden kann und die eine geringere Gefährdung für Beschäftigte darstellen.

2.3 GISCODE

Der GISCODE ist eine typenkennzeichnung [ 1] und fasst Produkte mit vergleichbarer Gesundheitsgefährdung und identischen Schutzmaßnahmen zu Gruppen zusammen. Der GISCODE ist auf den Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblätter) und auf den Gebindeetiketten aufgebracht. WINGIS (www.wingisonline.de) bietet Informationen über die GISCODE-Gruppen mit Hinweisen zu Inhaltsstoffen, Expositionen und Schutzmaßnahmen.

2.4 Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich

(1) Vorstriche (Grundierungen, Voranstriche) werden zur Vorbehandlung von Untergründen verwendet [ 2], [ 3].

(2) Klebstoffe für den Bodenbereich dienen zum Kleben von Fußbodenbelägen oder Parkett und anderen Holzfußböden [ 2], [ 3].

(3) Gegenstand dieser Regel sind Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich zum Kleben von Holzfußböden, Parkett, elastischen, textilen und modularen mehrschichtigen Bodenbelägen sowie Laminatböden.

(4) Ausgenommen von dieser Regel sind Klebstoffe zum Kleben keramischer Fliesen und Platten im Bodenbereich.

2.5 Lösemitteldefinition

(1) Lösemittel im Sinne dieser TRGS sind flüchtige organische Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 ºC bei einem Standarddruck von 1013 hPa, die bei Normalbedingungen (20 °C und 1013 hPa) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern.

(2) Nicht unter die Lösemitteldefinition fallen Stoffe, die der genannten Lösemitteldefinition entsprechen, aber während der Härtung der Produkte chemisch reagieren und dadurch ein Bestandteil der Grundierungen und Klebstoffe werden.

2.6 Einteilung und Inhaltsstoffe von Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich

(1) Stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe über 10 % Lösemittelgehalt (GISCODE S1 und S2).

(2) Lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe bis 10 % Lösemittelgehalt (GISCODE D3).

(3) Lösemittelarme Vorstriche und Klebstoffe bis 5 % Lösemittelgehalt (GISCODE D2).

(4) Lösemittelfreie Vorstriche und Klebstoffe ohne Lösemittel (weder in den Grundstoffen enthalten, noch bei der Herstellung zugesetzt). Ein minimaler Lösemittelanteil (< 0,3 %) kann aus Verunreinigungen resultieren (GISCODE D1).

(5) SMP-Vorstriche und -Klebstoffe (Silanmodifizierte Polymere, lösemittelfrei; GISCODE RS10, RS15, RS20 und RS25). Beim Einsatz der SMP-Klebstoffe und Vorstriche entsteht Methanol.

(6) Ein- und zweikomponentige Polyurethanvorstriche und -klebstoffe (GISCODE RU0,5, RU1 und RU2).

(7) Zweikomponentige Epoxidharzvorstriche und -klebstoffe (GISCODE RE05 bis RE55).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion