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VSK - Textilrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen beim Recycling von Textilabfällen
Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis
- Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) -
Stand: 2010
(BauA)
Vorbemerkung
Die Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen beim Textilrecycling" ist eine branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Recycling von Textilabfällen. Sie wurde von den Messstellen der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen, den Berufsgenossenschaften Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse sowie Handel und Warendistribution, dem Sächsischen Textilforschungsinstitut (STFI), dem Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitet.
Die Handlungsanleitung kann im Zusammenhang mit Gefährdungen durch freigesetzte Stäube als standardisiertes Arbeitsverfahren nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 [1] auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung [2] angewendet werden. Die vorgegebenen Schutzmaßnahmen wurden auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen nach der TRGS 402 [3] abgeleitet. Bei ihrer Anwendung kann von einer Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes nach TRGS 900 [4] und Anhang III Nr. 2.3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung [2] sowie des Arbeitsplatzgrenzwertes für Ammoniak ausgegangen werden.
Um die dauerhafte Wirksamkeit der getroffen Maßnahmen sicherzustellen, müssen diese regelmäßig überprüft werden. Dies kann mit Hilfe dieser Handlungsanleitung und der Schutzleitfäden "Textilrecycling" (www.einfachesmassnahmenkonzeptgefahrstoffe.de) [5] als geeignete Beurteilungsverfahren nach § 9 Abs. 4 GefStoffV bzw. geeignete Beurteilungsmethode nach § 9 Abs. 8 GefStoffV erfolgen [2]. Arbeitsplatzmessungen sind im Regelfall nicht erforderlich.
Textilabfälle, insbesondere Alttextilien, können infolge unsachgemäßer Lagerung, unerwünschter Störstoffe sowie zugesetzter Naturprodukte mit Schimmelpilzen, Bakterien oder Endotoxinen kontaminiert sein. Diese Handlungsanleitung enthält daher ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Eine Anwendung der Handlungsanleitung auf Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne eines standardisierten Arbeitsverfahrens nach TRGS 400 (s. o.) ist nicht möglich, da in der Biostoffverordnung [7] und dem zugehörigen technischen Regelwerk (TRBa 400) eine entsprechende Möglichkeit nicht verankert ist. Die Handlungsanleitung enthält aber Informationen für die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 BioStoffV) und für die Ableitung von möglichen Schutzmaßnahmen.
1 Allgemeines
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz [6] durchzuführen. Stellt er im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung fest, dass mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, muss er diese Gefährdungsbeurteilung um eine Beurteilung für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung [2] erweitern und Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten treffen. Die gleiche Vorgehensweise gilt entsprechend für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, wobei die Biostoffverordnung [7] zur Anwendung kommt.
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren), technische Minimierung der Belastungen, organisatorische Maßnahmen und personenbezogene Maßnahmen zu beachten. Für Gefahrstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert ist deren Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen zu ermitteln (TRGS 402 [3]), sofern keine gleichwertigen Beurteilungsverfahren beschrieben sind.
Diese Handlungsanleitung unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen. Dazu wurden von den Messstellen der Bundesländer Baden-Württemberg und Niedersachsen, den Berufsgenossenschaften Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse sowie Handel und Warendistribution und der BAua im Rahmen von Branchenuntersuchungen systematische Erhebungen und Bewertungen von Expositionsmesswerten in Arbeitsbereichen durchgeführt. Diese kann der Arbeitgeber nach Prüfung der Anwendbarkeit auf die betriebliche Situation als standardisiertes Arbeitsverfahren übernehmen. Dieses reduziert den Aufwand zur Ableitung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erheblich. Darüber hinaus enthält diese Handlungsanleitung weitere Hinweise für den Arbeitgeber, wie z.B. zusätzliche Gefahrstoffinformationen einschließlich Informationen über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren, technische Minimierungsmaßnahmen und andere Maßnahmen des stoffbezogenen Arbeitsschutzes.
Biologische Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung
(Stand: 30.01.2019)
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