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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 100 - Anforderungen an Werkstoffe
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 77; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)


1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Werkstoffe der Bauteile von Getränkeschankanlagen oder Anlagen nach § 6 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) und Getränkeoder Grundstoffbehälter als Teil von Getränkeschankanlagen nach § 7 SchankV. Sie gilt insbesondere für Werkstoffe, die mit Getränken, Grundstoffen, Trinkwasser mit Zusatz von Kohlendioxid, Stickstoff bzw. Kohlendioxid-Stickstoffgemische oder Reinigungsmitteln unmittelbar in Berührung kommen.

3 Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe

Die für die Bauteile verwendeten Werkstoffe müssen den zu erwartenden

3.1 mechanischen Beanspruchungen durch den Vor- bzw. Hinterdruck bei Errichtung und Betrieb sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie müssen Werte der Festigkeit (Festigkeitskennwerte) und, sofern ihre Bauart verformungsfähigen Werkstoff erfordert, die Zähigkeit haben, die in Verbindung mit der Berechnung oder einem Nachweis den Beanspruchungen genügen,

3.2 thermischen Beanspruchungen durch Einwirkung von Kälte oder Wärme sicher widerstehen und dicht bleiben. Die entsprechenden Werte müssen bei der Berechnungstemperatur vorhanden sein,

3.3 chemischen Wechselwirkungen durch Getränke, Grundstoffe, Trinkwasser mit Zusatz von Kohlendioxid, Reinigungsmittel oder andere beim Betrieb der Anlage verwendeten oder entstehenden Stoffe sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie müssen den jeweils geltenden lebensmittel-rechtlichen Anforderungen genügen und insbesondere auf Grund des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes so beschaffen sein, dass von ihnen keine Stoffe auf Lebensmittel übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.

4 Zusatzanforderungen an Werkstoffe

Für die nachfolgend aufgeführten Werkstoffe für die Herstellung von Bauteilen gilt zusätzlich folgendes:

4.1 Werkstoffe aus Hochpolymeren (wie z.B. Kunststoffe, Gummi oder Lacke für Beschichtungen) müssen den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls den jeweils geltenden Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes zur gesundheitlichen Beurteilung von Hochpolymeren entsprechen.

4.2 Werkstoffe für Beschichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sich aus ihnen ein dichter, gleichmäßiger Überzug an den vom Beschickungsgut berührten Flächen herstellen läßt. Zinn nach DIN 1704 mit einem Mindest-Zinn-Gehalt von 99,00 % darf nur als Beschichtungswerkstoff für die Bauteile von Bierschankanlagen, ausgenommen Rohre, verwendet werden, wenn es eine Mindestschichtdicke von 0,01 mm aufweist.

4.3 Bei Verwendung von textilglasverstärkten duroplastischen Kunststoffen für Getränke- oder Grundstoffbehälter und von metallischen Werkstoffen für Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa und IVb nach § 7 Abs. 1 SchankV sind die Anforderungen der TRB 100 zusätzlich zu beachten.

5 Prüfung und Nachweis der Eignung und Güteeigenschaften

Für Prüfung und Nachweis der Eignung und der Güteeigenschaften im Rahmen der Baumusterprüfung nach § 6 Abs. 1 SchankV gilt TRSK 602. Im Rahmen der Baumusterprüfung nach § 7

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