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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 301 - Anforderungen an Druckminderer und Zwischendruckregler
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Januar 1999
(BAnz. Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Druckminderer und Zwischendruckregler.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.

3.2 Technische Anforderungen an Druckminderer

3.2.1 Druckminderer müssen den Anforderungen der DIN 8546 Nr. 6 mit Ausnahme der Nummern 6.2.5 und 6.2.6.1 und Nr. 7 mit Ausnahme der Nummer 7.3 entsprechen.

3.2.2 Der Hinterdruckgasraum von Druckminderern muß mit einem nicht absperrbaren integrierten oder separaten Sicherheitsventil nach TRSK 302, einem nicht absperrbaren Überdruckmeßgerät nach TRSK 304 und mit mindestens einer Absperreinrichtung nach TRSK 303 direkt verbunden sein.

3.2.3 Der Anschluß für die Verbindung von Druckminderern mit einem Druckgasbehälter oder dem Verbindungsteil der Vordruckgasleitung muß nach DIN 477 Teil 1 ausgeführt sein.

3.2.4 Druckminderer können zusätzlich mit einem Überdruckmeßgerät nach TRSK 304 verbunden sein, das den Vordruck anzeigt.

3.3 Technische Anforderungen an Zwischendruckregler

3.3.1 Der Hinterdruckraum von Zwischendruckreglern muß mit einem nicht absperrbaren Überdruckmeßgerät nach TRSK 304 und mit einer Absperreinrichtung nach TRSK 303 verbunden sein. Anstatt der Absperreinrichtung kann auch ein Verbindungsteil verwendet werden, wenn dieses den Zwischendruckregler mit der Hinterdruckgasleitung fest verbindet.

3.3.2 Zwischendruckregler müssen eingangsseitig mit einem Anschluß versehen sein, der es ermöglicht, die Hinterdruckgasleitung vom Druckminderer fest und dicht anzuschließen.

3.3.3 Zwischendruckregler können zusätzlich mit einem nicht absperrbaren integrierten oder separaten Sicherheitsventil nach TRSK 302 ausgerüstet werden.

4 Kennzeichnung

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