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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 311 - Anforderungen an Mischaggregate
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 83; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Mischaggregate für die Mischung von Getränken und Gasen (z.B. Karbonatoren).

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Mischaggregate müssen so beschaffen sein, daß sie dem aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zulässigen Betriebsüberdruck sicher standhalten und ihn nicht überschreiten.

3.3 Mischaggregate können mit einer Rückschlagsicherung ausgerüstet sein, die in ihrer Bauart nicht der TRSK 305 entsprechen muß.

3.4 Mischaggregate, die als Behälter ausgeführt sind, fallen in die Gruppe IIa des § 7 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung und müssen den Anforderungen der TRSK 202 entsprechen.

3.5 Mischaggregate, die als Behälter ausgeführt sind, müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nach TRB 403 ausgerüstet sein.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Mischaggregate müssen mit folgenden Angaben auf einem sicher befestigten und jederzeit leicht lesbaren Fabrikschild gekennzeichnet sein:

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(Stand: 30.11.2021)

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