Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Begründung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
B. Besonderer Teil

(Bundesratsdrucksache 144/16 vom 18.03.2016)



Zu Kapitel 1
(Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen)

Kapitel 1 regelt den Zweck und den Anwendungsbereich der Verordnung sowie Begriffsbestimmungen.

Zu § 1 (Zweck; Anwendungsbereich)

§ 1 Absatz 1 bestimmt den Zweck der Verordnung, nämlich den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es ohne entsprechende Regelungen zu erheblichen Kontaminationen von Boden und Grundwasser kommt. Diese Auswirkungen sollen durch die vorliegende Verordnung verhindert werden.

Voraussetzung dafür, dass ein Betreiber die Verordnung anzuwenden hat, ist, dass er eine Anlage betreibt und dass in dieser Anlage mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Eine Anlage, in der der Betreiber mit einem wassergefährdenden Stoff umgeht, muss nach dem Besorgnisgrundsatz des § 62 Absatz 1 WHG so errichtet und betrieben werden, dass es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass diese wassergefährdenden Stoffe in Boden oder Gewässer gelangen.

Absatz 2 regelt drei Fälle, in denen die Verordnung nicht anzuwenden ist:

Absatz 3 führt mit dem Ziel der Entbürokratisierung eine Bagatellregelung ein. Von der Verordnung ausgenommen sind danach oberirdische Anlagen bis 220 Litern bzw. 200 Kilogramm außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Für die Betreiber dieser Anlagen gelten damit die technischen Anforderungen, Anzeigepflichten oder andere Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht. Für diese Anlagen bleibt jedoch nach Satz 2 der Besorgnisgrundsatz bzw. der Grundsatz des bestmöglichen Gewässerschutzes nach § 62 Absatz 1 WHG unberührt, auch wenn nach der Verordnung keine speziellen technischen und organisatorischen Maßnahmen gefordert sind. Diese Bagatellregelung bedeutet auch nicht, dass es sich bei den angegebenen Mengen um unerhebliche Mengen handelt. Die Freisetzung eines wassergefährdenden Stoffes aus einer Kleinanlage ist genauso bedeutsam wie die Freisetzung derselben Menge aus einer Anlage, die der Verordnung unterliegt. Nach Satz 3 bedürfen die genannten Kleinanlagen auch keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 WHG. Die Einführung einer solchen Bagatellregelung folgt dem vielfach geäußerten Wunsch, für solche Anlagen auf jegliche Art einer behördlichen Kontrolle zu verzichten und die Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes bzw. des bestmöglichen Schutzes der Gewässer der Eigenverantwortung der Betreiber zu überantworten. Durch die Bagatellregelung werden auch die zuständigen Behörden von jeglicher Kontrollarbeit entlastet, es sei denn, es kommt zum Austreten wassergefährdender Stoffe oder zu Boden- oder Gewässerverunreinigungen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.12.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion