Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

AV-VAwS - Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Berlin -

Vom 30. November 1995
(ABl. 1996 S. 149aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

I. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
(zu § 1 VAwS)

(1) Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( VAwS) vom 6. März 1995 (GVBl. S. 67) bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440).

(2) Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ist die Verordnung nur teilweise anwendbar, da eine Einstufung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften in Wassergefährdungsklassen nicht möglich ist. Nach § 19g Abs. 2 und 3 WHG müssen diese Anlagen den bestmöglichen Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen gewährleisten und zumindest nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein. Insbesondere ist die DIN 11622 Teil 1 bis 4 (Gärfuttersilos und Güllebehälter) heranzuziehen. Die Abfüllplätze müssen darüber hinaus dicht sein. Dort austretende flüssige Stoffe sind in die Lagerbehälter zurückzuleiten.

(3) Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gewerbe-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(zu § 2 VAwS)

2.1 Anlage
(zu § 2 Abs. 1 und 8 VAwS)

(1) Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.

(2) Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG. Sie werden von der VAwS nicht erfaßt. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 1a WHG. Dabei ist die Bodenfläche des Abfüllplatzes zur Betankung von Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen als gefällefreie Fläche so auszubilden, daß von angrenzenden Flächen kein Oberflächenwasser zufließen kann. Der Untergrund ist in Straßenbauweise zu befestigen. Die Mindestgröße für den Abfüllplatz ist diejenige Fläche, die sich ergibt, wenn die durch Tropfverluste möglicherweise beaufschlagbare Fläche nach allen Seiten um mindestens 1 m vergrößert wird. Die Ableitung des auf dem Abfüllplatz anfallenden Niederschlagswassers darf nicht direkt in ein oberirdisches Gewässer oder in freigelegtes Grundwasser erfolgen. An Umschlagstellen, die aufgrund besonders beengter baulicher Verhältnisse in Altbaugebieten außerhalb der eigenen Betriebsgrundstücke liegen, werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

(3) Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach § 2 Abs. 4 und 5 VAwS bestimmt. Die Anlagen sind so abzugrenzen, daß der Zweck der Anlage erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere für HBV-Anlagen, bei denen zum Beispiel einzelne Becken zur Galvanisierung zu einer Oberflächenbehandlungsanlage zusammenzufassen sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn bei einer Sachverständigenprüfung eine Aufteilung in eine Vielzahl von Anlagenteilen unzweckmäßig wäre.

(4) Zu Lageranlagen gehören auch Abfülleinrichtungen, die nur der Befüllung und Entleerung dieser Lageranlagen dienen.

(5) Die Plätze, von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind Teil der Lageranlagen.

(6) Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind und wenn die Lagerung gegenüber dem Abfüllen oder Umschlagen nur eine unwesentliche Rolle spielt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.

(7) Flächen, auf denen mehrere Einrichtungen zum Abfüllen installiert und bei denen die Flächen nicht konstruktiv voneinander getrennt sind, gelten als eine Abfülleinrichtung.

(8) Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

(9) Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.

(10) Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 8 VAwS bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.

(11) Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen.

2.2 Unterirdisch
(zu § 2 Abs. 3 VAwS)

(1) Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen sind oberirdische Anlagen.

(2) Oberirdisch sind auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.

(3) Flachbodentanks, deren Tankboden auf dem Erdboden aufliegt, sind oberirdische Behälter.

2.3 Rohrleitungen
(zu § 2 Abs. 7 VAwS)

(1) Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Zu Rohrleitungen gehören auch die Pumpen.

(2) Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allein Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

2.4 Umschlagen
(zu § 2 Abs. 4 und 8 VAwS)

Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.

2.5 Feste wassergefährdende Stoffe

Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

§ 3 Grundsatzanforderungen
(zu § 3 VAwS)

(1) Bei der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten muß der Auffangraum oder bei Vorhandensein von Ableitflächen, die mit dem Auffangraum eine bauliche Einheit bilden, das Auffangsystem mindestens die Projektion der Lagerbehälter umgeben.

(2) Die Grundsatzanforderung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 VAwS bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die mit den Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen - Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe - vom 3. Mai 1993 (ABl. S. 1301) eingeführte Richtlinie (LöRüRl) enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den baulichen Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen. Die Bemessung der Löschwasserrückhaltung erfolgt gegebenenfalls durch die Berliner Feuerwehr.

(3) Die Anforderungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen ergeben sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Soweit es sich um Anlagenteile handelt, die auch der Abwasserableitung bzw. -behandlung dienen, richten sich die Anforderungen nach den Regeln der Abwassertechnik. Gesonderte wasserrechtliche Eignungsfeststellungen oder andere Zulassungen sind nicht erforderlich.

(4) Besondere der jeweiligen Anlage zugeordnete Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind insbesondere nicht erforderlich, wenn

  1. nur nichtbrennhare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden oder
  2. aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann oder
  3. der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfalle so gering ist, daß er mit den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den baulichen Brandschutz zuständigen Dienststelle vorliegt oder
  4. die Anlage der Gefährdungsstufe a zuzuordnen ist.

(5) Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung nach § 3 Abs. 3 VAwS ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln aufzunehmen.

(6) Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

  1. Überwachungsplan
    1. Betriebliche Überwachungsmaßnahmen ( § 19i Abs. 2 Satz 1 und § 19k WHG),
    2. Überprüfung durch Sachverständige ( § 23 VAwS), Terminüberwachung. Mängelbeseitigung.
  2. Instandhaltungsplan ( § 19g und § 19i Abs. 1 WHG)
    1. Wartungsmaßnahmen,
    2. Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen.
  3. Alarmplan
    1. Meldewege,
    2. Maßnahmen im Schadensfall ( § 8 VAwS).
  4. Sonderregelungen
    1. Befüllen von Anlagen ( § 20 VAwS),
    2. Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen ( § 21 VAwS),
    3. Kennzeichnung der Anlagen, Merkblätter ( § 9 VAwS),
    4. Fachbetriebspflicht ( § 19i Abs. 1 und § 19l WHG, § 24 VAwS),
    5. Sonderanforderungen in Schutzgebieten ( § 10 VAwS, Schutzgebietsverordnung).

(7) Weitergehende Anforderungen nach § 21 Nr. 21.5 und § 24 bleiben unberührt.

(8) Die Grundsatzanforderung nach § 3 Abs. 3 VAwS wird im Rahmen der Anlagenkataster nach § 11 VAwS berücksichtigt, sofern ein Anlagenkataster erforderlich ist.

(9) Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile darin deutlich gekennzeichnet sind.

(10) Bei Heizölverbraucheranlagen gelten die eingeführten Merkblätter nach § 9 VAwS als Betriebsanweisung.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
(zu § 4 VAwS)

4.1 Allgemeines

(1) Im Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential nach § 6 VAwS zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS ergeben.

(2) Diese technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen bzw. Schutzanforderungen beschrieben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen bzw. Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VAwS ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in § 5 Nr. 5.1, 5.2 und 5.3 konkretisiert sind, und von allen Anlagen, unabhängig vom Gefährdungspotential, zu erfüllen sind.

(3) Im Anhang sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen bzw. Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 VAwS. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 VAwS bleiben unberührt.

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

(1) Bei der Maßnahme "F0 = keine Anforderung an die Fläche" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen an die Aufstellfläche gestellt. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VAwS ist jedoch durch eine befestigte Fläche sicherzustellen.

(2) Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis nach § 5 Nr. 5.4.4.3 bis 5.4.4.5 gegenüber der Behörde zu führen, bei HBV-Anlagen ohne Genehmigungsverfahren im Rahmen des Anlagenkatasters. Der Nachweis gemäß F2 ist bei Neuanlagen vor Baubeginn beizubringen.

(3) Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.

(4) Wenn bei bestehenden Anlagen und bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, ist die F2-Maßnahme durch die Kombination F1 + I1 + Auffangwannen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Flüssigkeiten austreten können (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen), zu ersetzen.

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

(1) Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muß. Der Begriff "Rückhaltevermögen" steht in keiner Verbindung mit dem Begriff "Auffangraum" in der Definition des § 13 Abs. 2 Nr. 1 VAwS hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dem Begriff des Anlagenvolumens nach § 6 VAwS.

(2) Die Berechnung des Rückhaltevermögens richtet sich nach § 5 Nr. 5.4.4.1.

(3) Bei der Maßnahme "R0 = Kein Rückhaltevermögen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.

(4) Die Ermittlung des Rückhaltevolumens nach R1 erfolgt grundsätzlich im Einzelfall. Das maßgebende Volumen ergibt sich aus dem Volumenstrom beim höchstmöglichen Betriebsdruck sowie aus der Auslaufzeit. Die Auslaufzeit setzt sich aus der Reaktionszeit (Zeit, die auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen vergeht, bis die Leckage erkannt wird) und der Schließzeit (Zeit, die vergeht, bis der Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig unterbunden ist) zusammen. In der Regel ist davon auszugehen, daß bei Behältern bis 10.000 Liter R1 zu R2 wird.

(5) Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN V 19250 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist R2 erfüllt, wenn § 5 Nr. 5.4.4.1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 befolgt wird.

(6) Für oberirdische Lageranlagen können die in Tabelle 2.1 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 VAwS für Stoffe der Wassergefährdungsklassen 0 und 1 gestellten Anforderungen durch die Maßnahmen F0 + R3 + I0 ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß aus der Lageranlage keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

(1) Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.

(2) Bei der Maßnahme "I0 = Keine Anforderungen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt.

4.5 Anforderungen an Rohrleitungen

Für Rohrleitungen kann von den besonderen Anforderungen abgewichen werden. Dabei kann im Einzelfall auf die Forderungen nach F und R verzichtet werden, wenn die zugehörigen Anlagen nicht in Gefährdungsstufe D eingestuft sind und durch geeignete andere Maßnahmen, insbesondere erhöhte Anforderungen an Material und Dichtungen, verbesserte Überwachung, ausgearbeitete Maßnahmepläne bei einer Leckage, ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht wird.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 5 VAwS)

5.1 Allgemeines

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.

(2) Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, daß sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, zum Beispiel im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände, entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, daß es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.

(3) Die Regeln der Technik sind eine Sammlung von Erfahrungssätzen besonderer Sachkunde, die dynamisch an die wissenschaftliche und technische Entwicklung angepaßt sind. Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein. Mit ihnen wird sichergestellt, daß die Anlagen und Anlagenteile hinsichtlich Werkstoff, Bemessung und Wirkungsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen während des Betriebes standhalten.

(4) Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift auf DIN-Normen oder sonstige Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie Ursprungswaren aus Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

(5) In der folgenden Nummer 5.2 werden Normen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz im einzelnen eingeführt.

5.2 DIN-Normen

Für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art werden die im folgenden aufgeführten DIN-Normen mit allen Teilen, soweit nichts anderes angegeben ist, eingeführt: DIN 6601, 6608, 6616, 6618, 6619, 6623, 6624, 6625, 6626, 6627, 28020, 28021, 28022 für die Stoffe, die nach Maßgabe der DIN 6601 zulässig sind.

5.3 Technische Regeln

Im Hinblick auf die unmittelbare Anlagensicherheit (primäre Sicherheit) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VAwS können die folgenden Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden:

  1. DIN-Normen einschließlich der vorstehend eingeführten Normen
  2. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF)
  3. Technische Regeln für gefährliche Stoffe ( TRGS)
  4. Technische Regeln für Druckbehälter ( TRB)
  5. Technische Regeln für Rohrleitungen ( TRR)
  6. Technische Regeln für Dampfkessel ( TRD)

5.4 Besondere Einzelregelungen

Nach § 5 VAwS werden folgende technische Vorschriften eingeführt:

5.4.1 Behälter und Rohrleitungen

5.4.1.1 Allgemeines

Behälter und Rohrleitungen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die wassergefährdenden Stoffe sicher einschließen.

5.4.1.2 Standsicherheit und Untergrund

(1) Behälter und Rohrleitungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein.

(2) Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtigkeit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können, ausgeschlossen sind.

(3) Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

(4) Die Behälter und Rohrleitungen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, zum Beispiel durch Anfahren, geschützt sein.

(5) Unterirdische Anlagen und Anlagen in Kellerräumen sind so zu errichten, daß sie zumindest bei Grundwasserständen bis zum höchstgemessenen Grundwasserstand (HGW) nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden können.

5.4.1.3 Brandschutz

(1) Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen bei Brandereignissen in der Anlage selbst oder in deren Nachbarschaft wassergefährdende Stoffe nicht austreten. Möglichkeiten hierzu bieten Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtungen, die einer Brandeinwirkung solange standhalten, bis Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet oder die gefährdeten Behälter und Rohrleitungen entleert worden sind. Ein Zeitraum von mindestens dreißig Minuten bis zur Einleitung der vorgenannten Maßnahmen ist anzunehmen. Für einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung ist eine Rückhaltung des Löschraumes erforderlich.

(2) Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.

5.4.1.4 Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz

(1) Die Korrosionsbeständigkeit ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.

(2) Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist nach Maßgabe der DIN 6601 zu beurteilen.

(3) Reicht dieser Nachweis nicht aus, insbesondere bei anderen Werkstoffen, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:

  1. Durch Referenzobjekte, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen.
  2. durch Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet und deren Ergebnisse reproduzierbar sind,
  3. durch Resistenzlisten, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

(4) Es ist nachzuweisen, daß die Abtragsrate innerhalb der Prüfintervalle zu keiner statisch unzulässigen Schwächung tragender Teile, insbesondere der Behälter und Rohrleitungen führt und insbesondere punktförmige Korrosionen ausgeschlossen sind.

(5) Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Werkstoffe und wassergefährdende Stoffe gemäß DIN 18820, Teil 3 oder der Richtlinie 2205, Teil 1 des Deutschen Verbands für Schweißtechnik (DVS) aufeinander abgestimmt werden.

(6) Behälter und Rohrleitungen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender chemischer Widerstandsfähigkeit gegenüber den zu lagernden Medien bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.

(7) Für Innenbeschichtungen und Auskleidungen gelten folgende Anforderungen:

  1. Sie müssen mit der Behälter- und Rohrleitungsinnenwand festhaftend verbunden sein.
  2. Ihre Oberfläche muß glatt, homogen und gut zu reinigen sein. Sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren, Lücken, Risse, herausragende Glasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können.
  3. Es dürfen keine durchgehenden Poren, Risse oder sonstigen Fehlstellen vorhanden sein.
  4. Durch Beanspruchung durch das jeweilige Lagergut dürfen sie sich nicht auflösen oder ablösen, nicht unzulässig erweichen, verspröden oder klebrig werden, sie dürfen keine Blasen aufweisen oder Unterrosten zulassen.
  5. Bei den bei sachgemäßer Behandlung vorkommenden Beanspruchungen dürfen keine Risse, Blasen, kein Abplatzen und keine Ablösungen vom Untergrund auftreten.
  6. Sie müssen mindestens gegen je ein vom Hersteller beschriebenes Reinigungs- und Entgasungsverfahren beständig sein. Blasen, Oberflächenkleben und Risse dürfen nicht auftreten.

(8) Für Innenbeschichtungen gelten folgende zusätzlichen Anforderungen:

  1. Risse im Untergrund, zum Beispiel bei Beton, müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.
  2. Die Beschichtung muß nach Ablauf der angegebenen Mindesthärtungszeit unter Mindesthärtungsbedingungen soweit gehärtet sein, daß sie mit dem Lagergut beansprucht werden kann.
  3. Bei mehrschichtig aufgebauten Beschichtungssystemen müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

5.4.1.5 Besichtigungsöffnung

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

5.4.1.6 Anforderungen an Rohrleitungen

(1) Sofern Rohrleitungen zum Beispiel durch Gebäudewände geführt werden müssen, sind sie dort im Schutzrohr zu verlegen.

(2) Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht für flexible Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden.

(3) Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion