umwelt-online: AV-VAwS Berlin (2)

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5.4.1.7 Anforderungen an doppelwandige Behälter und Rohrleitungen

An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:

  1. Doppelwandige Behälter müssen mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sein. Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung. die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Einlage der Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt.
  2. Doppelwandige Rohrleitungen müssen über den gesamten Rohrumfang mit einer zweiten Wand versehen sein.
  3. Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muß als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, daß ein einwandiger Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. Als Leckanzeigemedium dürfen nur Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 verwendet werden.
  4. Der Überwachungsraum muß mit mindestens zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.
  5. Bei Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte sein.
  6. Im Überwachungsraum von Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte vorhanden sein.
  7. Die äußere Wand muß so beschaffen sein, daß sie bei Undichtwerden der Innenwand oder der Leckschutzauskleidung zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt. In entsprechender Weise muß die Innenwand oder die Einlage der Leckschutzauskleidung bei den zu erwartenden Beanspruchungen bei Undichtwerden der Außenwand flüssigkeitsdicht bleiben.
  8. Die Dichtigkeit der Innen- und Außenwand muß bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand mindestens sechs Monate gewährleistet sein. Es kann ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn das Erkennen von Undichtheiten und die Leerung des Behälters oder der Rohrleitung in einem entsprechend kurzen Zeitraum gewährleistet sind.

5.4.1.8 Abstände

(1) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben. daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, zum Beispiel zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.

(2) Bei Behältern gilt Absatz 1 insbesondere als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m mindestens 40 cm betragen, sonst 1 m. Bei der Lagerung von Heizöl EL im Keller gilt der Abstand von 40 cm. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt erforderlich sein.
  2. Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend kontrollierbar ist,
  3. Bei Kunststoffbehältern, die in Kunststoff-Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, sind Abstände von mindestens 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
    1. Die Höhe der Auffangvorrichtung muß mindestens bis zum maximalen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung im oberen Bereich, reichen.
    2. Im Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muß eine geeignete Leckagesonde installiert werden. Die Leckagesonde ist geeignet, wenn es sich uni eine Überfüllsicherung mit Prüfzeichen, EC-Zeichen oder gewerberechtlicher Bauartzulassung handelt, die nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist, und bei einer im Bereich der Leckagesonde vom Boden der Auffangvorrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 cm Alarm durch ein optisches und akustisches Signal ausgelöst wird.
    3. Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt.
    4. Die Leckagesonde muß in ständiger Alarmbereitschaft betrieben werden.
    5. Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann, Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm mindestens an einer Seite vorhanden ist.
  4. Die Böden von Behältern sollen im Hinblick auf eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle des Auffangraums von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden.
  5. Kunststoffbehälter können bei der Lagerung von Heizöl EL und DK in geschlossenen Räumen bis zu einem Maximalvolumen von 10 m3(bei Batterietanks maximal 25 m3) ohne Bodenabstand aufgestellt werden. Der seitliche Abstand kann bei diesen Behältern auf zwei Seiten 5 cm, auf den beiden anderen Seiten 40 cm betragen.

5.4.2 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

(1) Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Im Regelfall sind geschweißte Domschächte oder Domschachtträger zu verwenden.

(2) Wassergefährdende Stoffe, die in Schächte oder Schutzkanäle aus unbeschichtetem Beton gelangen, dürfen die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialdicke abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. In diesem Falle ist die dichtende Fläche nach dem Schadensfall unverzüglich wiederherzustellen. Ersatzweise kann bei Trennrissen der Nachweis geführt werden, daß die wassergefährdenden Stoffe nicht auf der nicht vom Medium beaufschlagten Seite austreten.

(3) In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Schächte und Kanäle kann die Zeit bis zum Erkennen von Schächten mit 72 Stunden angesetzt werden.

(4) In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen eines Schadens mit drei Monaten anzusetzen. Die Zeit für die Schadensbehebung ist im Einzelfall zu ermitteln. Sie kann im allgemeinen mit 24 Stunden angenommen werden, falls keine genaueren Angaben vorliegen.

(5) Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind grundsätzlich nicht zulässig.

5.4.3 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter

Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach dem Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS für Lageranlagen kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach dem Anhang erforderlichen Fläche zu führen.

5.4.4 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen

5.4.4.1 Größe und Anordnung

(1) Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0.

(2) Soweit der Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS keine besonderen oder abweichenden Vorgaben enthält, gelten die Anforderungen an die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  1. Auffangräume sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.
  2. Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.
  3. Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume so groß sein. daß der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.
  4. Der Rauminhalt eines Auffangraums muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 % des Gesamtvolumens aller ins Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden.

(3) Ist das Rückhaltevermögen für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Die maßgebende Auslaufmenge ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für den höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln. Die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit. Bei der Bestimmung der Reaktionszeit ist insbesondere zu prüfen, ob nachweislich auf Grund von Betriebsanweisungen sichergestellt ist, daß die Vorgänge auch unter ungünstigen Betriebsbedingungen überwacht werden (§ 19k WHG). Die Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu unterbinden.
  2. Sofern Abfüllvorgänge unter Verwendung selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen erfolgen, ist als Auslaufzeit die Zeit bis zum Wirksam- werden der Einrichtungen anzusetzen. Solange bei Abfüll- und Umschlaganlagen keine ausreichend gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert fünf Minuten angesetzt werden.
  3. Ist bei Behältern das im Schadensfalle erforderliche Rückhaltevolumen nicht genau ermittelbar, kann von folgenden Ansätzen ausgegangen werden:

    TL = VB/20 für VB < 480m3

    sonst TL = 24 h

    VR = VB*T/TL

    VR ... Rückhaltevolumen in m3

    VB ... Behältervolumen in m3

    TL .. Zeit. die für das völlige Leerlaufen des Behälters erforderlich ist, in Stunden

    T ... Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen in Stunden

    Beispiel 1: Bei einem Behälter von 100 m3 Rauminhalt seien die Sicherheitsvorkehrungen so ausgelegt, daß ein Leck spätestens nach einer Stunde erkannt und abgedichtet ist oder auf andere Weise ein Austritt wassergefährdender Stoffe unterbunden worden ist.

    Die Auslaufzeit für den Behälter insgesamt beträgt fünf Stunden. Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt dann 20 m3.

    Beispiel 2: Behälter mit 2000 m3, Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens zwei Stunden, TL = 24 Stunden: Erforderliches Rückhaltevolumen 2000/12 = rd. 167 m3.

5.4.4.2 Standsicherheit

(1) Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989).

(2) Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich. Sofern baurechtlich kein Standsicherheitsnachweis zu führen ist, muß dieser Nachweis durch einen Prüfstatiker erbracht und vom Antragsteller vorgelegt werden.

5.4.4.3 Dichtigkeit

(1) Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einem Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.

(2) Absatz 1 gilt für Auffangräume aus Beton insbesondere als erfüllt, wenn die Anforderungen der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton "Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" eingehalten werden, wobei folgendes zu beachten ist: Die Richtlinie kann bei wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklassen 0 und 1 verwendet werden. Die Anwendung bei der Wassergefährdungsklasse 2 ist möglich, wenn jeweils ein Sanierungskonzept in Abhängigkeit von der jeweiligen Eindringtiefe des wassergefährdenden Stoffes vorgelegt und behördlich anerkannt wird und wenn Trennrisse bei ungünstiger Lastfallkombination ausgeschlossen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Auffangwannen gelten die Anforderungen auch für die Fugen.

(1) In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt wenden. In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit drei Monaten anzusetzen.

(5) Wird in Auffangwannen,. -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit ins einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.

(6) Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände unterhalb des möglichen Flüssigkeitsspiegels von Auffangräumen sind grundsätzlich unzulässig. Sind sie aus technischen Gründen unvermeidbar, müssen sie flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

5.4.4.4 Abdichtungen

(1) Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden. Bei Beanspruchung durch die Flüssigkeit muß die Abdichtung mindestens drei Monate flüssigkeitsdicht bleiben. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. Über diese Zeit sowie die erforderliche Zeit zur Schadensbehebung muß die Abdichtung flüssigkeitsdicht bleiben. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

(2) Die Abdichtungsmittel (Beschichtungen, Kunststoffbahnen und ihre Fügestellen) müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein.

(3) Die Abdichtung muß den abzudichtenden Untergrund für die Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens gegen die aufzufangende Flüssigkeit schützen. Die Abdichtung muß hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen der Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 entsprechen.

(4) Bei Verwendung im Freien muß die Abdichtung ausreichend widerstandsfähig gegen Witterungseinflüsse sein. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

(5) An Beschichtungen (nachträglich auf Wände von Auffangräumen gleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pastenförmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anforderungen zum stellen:

  1. Beschichtungen müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften.
  2. Risse im Untergrund (Beton, Putz. Estrich) müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.
  3. Bei mehrschichtigem Aufbau müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

(6) An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehrschichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

  1. Kunststoffbahnen müssen unter üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können.
  2. Die chemische Zusammensetzung der Bahnen muß so beschaffen sein, daß eine Hydrolyse nicht zu erwarten ist.

5.4.4.5 Untersuchungen

Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, zum Beispiel bei Abfüllanlagen, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Beständigkeit nachzuweisen. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.

5.4.4.6 Niederschlagswasser

(1) Niederschlagswasser in Auffangräumen ist fallweise zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben.

(2) Ausgetretene wassergefährdende Flüssigkeiten sind aufzunehmen und nach Möglichkeit wieder zu verwerten. Andernfalls sind sie ordnungsgemäß zu entsorgen.

5.4.5 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern

Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen geeignet, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig sind und den Anforderungen des Anhangs zum § 4 Abs. 1 VAwS genügen und in einem Auffangraums nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 VAwS stehen. Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe sind geeignet, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c VAwS stehen.

5.4.6 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

(1) Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder optisch und akustisch Alarm zu geben.

(2) Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzuzeigen.

(3) Leckschutzauskleidungen (flexible oder steife, der Behälterform angepaßte Einlagen) müssen zur Herstellung eines Lecküberwachungsraumes von einwandigen Behältern geeignet sein.

(4) Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraums oder Auffangraum selbsttätig anzuzeigen.

(5) Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so auszugestalten, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

5.4.7 Abfüll- und Umschlaganlagen

5.4.7.1 Abfüll- und Umschlagplätze

(1) Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, daß auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Es sind Vorkehrungen zum treffen, daß beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert sind. Abwasserleitungen, die auch als Rückhalteeinrichtung für wassergefährdende Stoffe verwendet werden, sind dicht und widerstandsfähig auszubilden. Die Dichtheitsprüfung ist als Druckprüfung regelmäßig wiederkehrend durchzuführen. Zur Festlegung des Zeitintervalls kann die DIN 1 986 Teil 30 herangezogen werden.

(2) Für Abfüll- und Umschlagplätze in Häfen gilt Nummer 5.4.7.2.

5.4.7.2 Abfüll- und Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und Löschen von Schiffen

(1) Für den Umschlag von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden Regelungen:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das entsprechend dem System UN 101 selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Bei Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

(2) Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern.

(3) Im Bereich von Lagerschuppen oder -häusern gelten die allgemeinen Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze entsprechend Nummer 5.4.7.1 unmittelbar.

(4) Für den Umschlag wassergefährdender Stoff in Transportbehältern und Verpackungen müssen wenigstens gesicherte Flächen mit ausreichendem Rückhaltevermögen für beschädigte Transportbehälter und Verpackungen vorgehalten werden. Diese Regelung gilt nur, soweit die Anforderungen nach Nummer 5.4.7.1 nicht erfüllbar sind.

5.4.8 Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, zum Beispiel Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein Kühlwasser austreten kann.

5.4.9 Ausrüstung und Betrieb der Sicherheitseinrichtungen für Brand- und Störfälle

Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen, zum Beispiel Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

§ 6 Gefahrdungspotential
(zu § 6 VAwS)

6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage

(1) Das maßgebende Volumen einer Anlage ist der im Betrieb vorhandene Rauminhalt wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach § 2 Nr. 2.1. Das Volumen von Anlagenteilen, wie insbesondere Rohrleitungen oder Pumpen kann vernachlässigt werden, sofern es offensichtlich im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Anlage unbedeutend ist. Bei der Festlegung des Gefährdungspotentials ist das Volumen gleichartiger Anlagen, die identischen Zwecken dienen, zusammenzufassen, bei unterteilten Tanks (Zweikammertanks) sind die Volumina der einzelnen unterteilten Tanks zu addieren.

(2) Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist zusätzlich

  1. der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder
  2. der mittlere Tagesdurchsatz

anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist.

6.2 Wassergefährdende Stoffe

(1) Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit - VwV wassergefährdende Stoffe ( VwVwS) - vom 9. März 1990 (GVBl. S. 114) zu entnehmen.

(2) Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. Anteile wassergefährdender Stoffe mit einem Anteil von weniger als 0,1 % bleiben unberücksichtigt. Bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung nach § 19g Abs. 5 WHG ist diese Regelung auch auf Gemische anzuwenden.

(3) Von der Industrie selbst eingestufte Stoffe sind nicht gleichwertig zu den Stoffen zu behandeln, die in der VwVwS aufgeführt sind. Bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung kann jedoch die Einstufung nach Vorlage folgender Nachweise akzeptiert werden:

  1. Der Hersteller muß die Stoffe auf der Grundlage der Konzeption der Bewertungskommission zur Einstufung wassergefährdender Stoffe (KBwS) vorgenommen haben.
  2. Die wissenschaftlichen Ergebnisse, die zur Selbsteinstufung geführt haben, müssen dokumentiert und der KBwS übermittelt worden sein. Von der KBwS muß eine Bestätigung über den Eingang und die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation vorliegen.

Der Betreiber muß sich verpflichten, bei einer Höhereinstufung durch die KBwS ohne besondere Aufforderung alle damit verbundenen Anpassungen an die VAwS unverzüglich vorzunehmen und die entsprechenden Maßnahmen der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Für Zubereitungen oder Produkte gibt es keine Bestätigung durch die KBwS.

6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

Zu berücksichtigen sind vor allem

  1. Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen,
  2. oberirdische Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind.
  3. Gebiete, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung auch weit entfernt liegender Gewässer, die der Wasserversorgung dienen oder dafür vorgesehen sind, besorgen läßt,
  4. Gebiete mit reichen oder örtlich bedeutsamen Grundwasservorkommen ohne ausreichend dicke und dichte Deckschichten,
  5. oberirdische Gewässer mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten.
  6. Einzugsgebiete von wasserwirtschaftlich bedeutsamen Seen.

§ 7 Weitergehende Anforderungen
(zu § 7 VAwS)

7.1 Voraussetzungen

Weitergehende Mailnahmen können aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vor allem bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit sowie Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes oder Nähe zu einem Oberflächengewässer gefordert werden.

7.2 Anforderungen

(1) Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

(2) Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht

  1. höhere Sicherheitsbeiwerte,
  2. höhere Anforderungen an die Werkstoffe,
  3. verstärkte Überwachung bei Bau und Betrieb, zum Beispiel Erhöhung des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfungen,
  4. Verzicht auf Flanschverbindungen und sonstige lösbare Verbindungen,
  5. zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Absperreinrichtungen, Leckagesonden,
  6. zusätzliche oder größere Auffangvorrichtungen.
  7. Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld der Anlage.

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

(1) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:

  1. einwandige Rohrleitungen dürfen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile keine lösbaren Verbindungen enthalten,
  2. einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die § 5 Nr. 5.4.4.l entsprechen,
  3. Anlagen ab der Gefährdungsstufe B sind so auszulegen, daß auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können,
  4. die Sicherheit gegen Auftrieb muß mit einem Sicherheitsfaktor von wenigstens 1,3 nachgewiesen werden. Zusätzliche Belastungen durch Treibgut sind zu berücksichtigen. Öffnungen sind hochwasserfrei anzuordnen.

(2) Die Wasserbehörde kann abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
(zu § 8 VAwS)

(1) Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

(2) Undichtigkeiten eines Auffangraums erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.

§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt
(zu § 9 VAwS)

(1) Armaturen sind so zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.

(2) Rohrleitungen sind auch farblich zu kennzeichnen.

(3) Soweit keine amtlich bekanntgemachten Merkblätter nach § 9 Abs. 2 VAwS vorliegen, hat der Betreiber im Rahmen der Betriebsanweisungen nach § 3 Abs. 3 VAwS sicherzustellen, daß die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften in der Nähe der Anlage gut sichtbar angebracht sind.

(4) Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Keunzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.

(5) Die Anhänge enthalten die Merkblätter für Heizölverbraucheranlagen

(6) Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten. Sie sind wenigstens wöchentlich zu aktualisieren.

(7) Die Unterweisung ist wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
(zu § 10 VAwS)

(1) Nach § 2 Abs. 11 VAwS müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 VAwS erlassen werden (siehe auch § 7).

(2) Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VAwS sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können.

(3) In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können jedoch abweichend von der VAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden.

(4) Werden in einem Auffangraum mehrere Anlagen aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß das Volumen wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.

§ 11 Anlagenkataster
(zu § 11 VAwS)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

(1) Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VAwS, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nummer 11.2 Abs. 3 Nr. 6 vorzunehmen.

(2) Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

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(Stand: 18.02.2020)

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