umwelt-online: AV-VAwS Berlin (2)
zurück |
5.4.1.7 Anforderungen an doppelwandige Behälter und Rohrleitungen
An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:
5.4.1.8 Abstände
(1) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben. daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, zum Beispiel zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.
(2) Bei Behältern gilt Absatz 1 insbesondere als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
5.4.2 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle
(1) Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Im Regelfall sind geschweißte Domschächte oder Domschachtträger zu verwenden.
(2) Wassergefährdende Stoffe, die in Schächte oder Schutzkanäle aus unbeschichtetem Beton gelangen, dürfen die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialdicke abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. In diesem Falle ist die dichtende Fläche nach dem Schadensfall unverzüglich wiederherzustellen. Ersatzweise kann bei Trennrissen der Nachweis geführt werden, daß die wassergefährdenden Stoffe nicht auf der nicht vom Medium beaufschlagten Seite austreten.
(3) In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Schächte und Kanäle kann die Zeit bis zum Erkennen von Schächten mit 72 Stunden angesetzt werden.
(4) In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen eines Schadens mit drei Monaten anzusetzen. Die Zeit für die Schadensbehebung ist im Einzelfall zu ermitteln. Sie kann im allgemeinen mit 24 Stunden angenommen werden, falls keine genaueren Angaben vorliegen.
(5) Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind grundsätzlich nicht zulässig.
5.4.3 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter
Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach dem Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS für Lageranlagen kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach dem Anhang erforderlichen Fläche zu führen.
5.4.4 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen
5.4.4.1 Größe und Anordnung
(1) Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0.
(2) Soweit der Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS keine besonderen oder abweichenden Vorgaben enthält, gelten die Anforderungen an die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
(3) Ist das Rückhaltevermögen für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist wie folgt vorzugehen:
TL = VB/20 für VB < 480m3
sonst TL = 24 h
VR = VB*T/TL
VR ... Rückhaltevolumen in m3
VB ... Behältervolumen in m3
TL .. Zeit. die für das völlige Leerlaufen des Behälters erforderlich ist, in Stunden
T ... Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen in Stunden
Beispiel 1: Bei einem Behälter von 100 m3 Rauminhalt seien die Sicherheitsvorkehrungen so ausgelegt, daß ein Leck spätestens nach einer Stunde erkannt und abgedichtet ist oder auf andere Weise ein Austritt wassergefährdender Stoffe unterbunden worden ist.
Die Auslaufzeit für den Behälter insgesamt beträgt fünf Stunden. Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt dann 20 m3.
Beispiel 2: Behälter mit 2000 m3, Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens zwei Stunden, TL = 24 Stunden: Erforderliches Rückhaltevolumen 2000/12 = rd. 167 m3.
5.4.4.2 Standsicherheit
(1) Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989).
(2) Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich. Sofern baurechtlich kein Standsicherheitsnachweis zu führen ist, muß dieser Nachweis durch einen Prüfstatiker erbracht und vom Antragsteller vorgelegt werden.
5.4.4.3 Dichtigkeit
(1) Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einem Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.
(2) Absatz 1 gilt für Auffangräume aus Beton insbesondere als erfüllt, wenn die Anforderungen der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton "Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" eingehalten werden, wobei folgendes zu beachten ist: Die Richtlinie kann bei wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklassen 0 und 1 verwendet werden. Die Anwendung bei der Wassergefährdungsklasse 2 ist möglich, wenn jeweils ein Sanierungskonzept in Abhängigkeit von der jeweiligen Eindringtiefe des wassergefährdenden Stoffes vorgelegt und behördlich anerkannt wird und wenn Trennrisse bei ungünstiger Lastfallkombination ausgeschlossen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Auffangwannen gelten die Anforderungen auch für die Fugen.
(1) In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt wenden. In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit drei Monaten anzusetzen.
(5) Wird in Auffangwannen,. -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit ins einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.
(6) Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände unterhalb des möglichen Flüssigkeitsspiegels von Auffangräumen sind grundsätzlich unzulässig. Sind sie aus technischen Gründen unvermeidbar, müssen sie flüssigkeitsdicht eingebunden sein.
5.4.4.4 Abdichtungen
(1) Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden. Bei Beanspruchung durch die Flüssigkeit muß die Abdichtung mindestens drei Monate flüssigkeitsdicht bleiben. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. Über diese Zeit sowie die erforderliche Zeit zur Schadensbehebung muß die Abdichtung flüssigkeitsdicht bleiben. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.
(2) Die Abdichtungsmittel (Beschichtungen, Kunststoffbahnen und ihre Fügestellen) müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein.
(3) Die Abdichtung muß den abzudichtenden Untergrund für die Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens gegen die aufzufangende Flüssigkeit schützen. Die Abdichtung muß hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen der Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 entsprechen.
(4) Bei Verwendung im Freien muß die Abdichtung ausreichend widerstandsfähig gegen Witterungseinflüsse sein. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.
(5) An Beschichtungen (nachträglich auf Wände von Auffangräumen gleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pastenförmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anforderungen zum stellen:
(6) An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehrschichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:
5.4.4.5 Untersuchungen
Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, zum Beispiel bei Abfüllanlagen, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Beständigkeit nachzuweisen. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.
5.4.4.6 Niederschlagswasser
(1) Niederschlagswasser in Auffangräumen ist fallweise zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben.
(2) Ausgetretene wassergefährdende Flüssigkeiten sind aufzunehmen und nach Möglichkeit wieder zu verwerten. Andernfalls sind sie ordnungsgemäß zu entsorgen.
5.4.5 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern
Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen geeignet, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig sind und den Anforderungen des Anhangs zum § 4 Abs. 1 VAwS genügen und in einem Auffangraums nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 VAwS stehen. Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe sind geeignet, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c VAwS stehen.
5.4.6 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen
(1) Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder optisch und akustisch Alarm zu geben.
(2) Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzuzeigen.
(3) Leckschutzauskleidungen (flexible oder steife, der Behälterform angepaßte Einlagen) müssen zur Herstellung eines Lecküberwachungsraumes von einwandigen Behältern geeignet sein.
(4) Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraums oder Auffangraum selbsttätig anzuzeigen.
(5) Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so auszugestalten, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.
5.4.7 Abfüll- und Umschlaganlagen
5.4.7.1 Abfüll- und Umschlagplätze
(1) Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, daß auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Es sind Vorkehrungen zum treffen, daß beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert sind. Abwasserleitungen, die auch als Rückhalteeinrichtung für wassergefährdende Stoffe verwendet werden, sind dicht und widerstandsfähig auszubilden. Die Dichtheitsprüfung ist als Druckprüfung regelmäßig wiederkehrend durchzuführen. Zur Festlegung des Zeitintervalls kann die DIN 1 986 Teil 30 herangezogen werden.
(2) Für Abfüll- und Umschlagplätze in Häfen gilt Nummer 5.4.7.2.
5.4.7.2 Abfüll- und Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und Löschen von Schiffen
(1) Für den Umschlag von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden Regelungen:
(2) Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern.
(3) Im Bereich von Lagerschuppen oder -häusern gelten die allgemeinen Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze entsprechend Nummer 5.4.7.1 unmittelbar.
(4) Für den Umschlag wassergefährdender Stoff in Transportbehältern und Verpackungen müssen wenigstens gesicherte Flächen mit ausreichendem Rückhaltevermögen für beschädigte Transportbehälter und Verpackungen vorgehalten werden. Diese Regelung gilt nur, soweit die Anforderungen nach Nummer 5.4.7.1 nicht erfüllbar sind.
5.4.8 Kühl- und Heizeinrichtungen
Kühl- und Heizeinrichtungen, zum Beispiel Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein Kühlwasser austreten kann.
5.4.9 Ausrüstung und Betrieb der Sicherheitseinrichtungen für Brand- und Störfälle
Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen, zum Beispiel Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.
§ 6 Gefahrdungspotential
(zu § 6 VAwS)
6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage
(1) Das maßgebende Volumen einer Anlage ist der im Betrieb vorhandene Rauminhalt wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach § 2 Nr. 2.1. Das Volumen von Anlagenteilen, wie insbesondere Rohrleitungen oder Pumpen kann vernachlässigt werden, sofern es offensichtlich im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Anlage unbedeutend ist. Bei der Festlegung des Gefährdungspotentials ist das Volumen gleichartiger Anlagen, die identischen Zwecken dienen, zusammenzufassen, bei unterteilten Tanks (Zweikammertanks) sind die Volumina der einzelnen unterteilten Tanks zu addieren.
(2) Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist zusätzlich
anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist.
6.2 Wassergefährdende Stoffe
(1) Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit - VwV wassergefährdende Stoffe ( VwVwS) - vom 9. März 1990 (GVBl. S. 114) zu entnehmen.
(2) Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. Anteile wassergefährdender Stoffe mit einem Anteil von weniger als 0,1 % bleiben unberücksichtigt. Bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung nach § 19g Abs. 5 WHG ist diese Regelung auch auf Gemische anzuwenden.
(3) Von der Industrie selbst eingestufte Stoffe sind nicht gleichwertig zu den Stoffen zu behandeln, die in der VwVwS aufgeführt sind. Bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung kann jedoch die Einstufung nach Vorlage folgender Nachweise akzeptiert werden:
Der Betreiber muß sich verpflichten, bei einer Höhereinstufung durch die KBwS ohne besondere Aufforderung alle damit verbundenen Anpassungen an die VAwS unverzüglich vorzunehmen und die entsprechenden Maßnahmen der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Für Zubereitungen oder Produkte gibt es keine Bestätigung durch die KBwS.
6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes
Zu berücksichtigen sind vor allem
§ 7 Weitergehende Anforderungen
(zu § 7 VAwS)
7.1 Voraussetzungen
Weitergehende Mailnahmen können aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vor allem bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit sowie Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes oder Nähe zu einem Oberflächengewässer gefordert werden.
7.2 Anforderungen
(1) Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.
(2) Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht
7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer
(1) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:
(2) Die Wasserbehörde kann abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können.
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
(zu § 8 VAwS)
(1) Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.
(2) Undichtigkeiten eines Auffangraums erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.
§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt
(zu § 9 VAwS)
(1) Armaturen sind so zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.
(2) Rohrleitungen sind auch farblich zu kennzeichnen.
(3) Soweit keine amtlich bekanntgemachten Merkblätter nach § 9 Abs. 2 VAwS vorliegen, hat der Betreiber im Rahmen der Betriebsanweisungen nach § 3 Abs. 3 VAwS sicherzustellen, daß die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften in der Nähe der Anlage gut sichtbar angebracht sind.
(4) Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Keunzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.
(5) Die Anhänge enthalten die Merkblätter für Heizölverbraucheranlagen
(6) Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten. Sie sind wenigstens wöchentlich zu aktualisieren.
(7) Die Unterweisung ist wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen.
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
(zu § 10 VAwS)
(1) Nach § 2 Abs. 11 VAwS müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 VAwS erlassen werden (siehe auch § 7).
(2) Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VAwS sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können.
(3) In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können jedoch abweichend von der VAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden.
(4) Werden in einem Auffangraum mehrere Anlagen aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß das Volumen wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.
§ 11 Anlagenkataster
(zu § 11 VAwS)
11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall
(1) Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VAwS, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nummer 11.2 Abs. 3 Nr. 6 vorzunehmen.
(2) Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.
weiter . |
(Stand: 18.02.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion