umwelt-online: AV-VAwS Berlin (3)

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11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

(1) Ziel des Anlagenkatasters ist sicherzustellen, daß der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden.

(2) Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei.

(3) Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten:

1. Allgemeine Angaben

  1. Name, Firmenbezeichnung
  2. Anschrift
  3. Gewässerschutzbeauftragter

2. Anlage

  1. Bezeichnung der Anlage
  2. Art der Anlage
  3. Teilanlagen
  4. wesentliche Abmessungen der Anlage
  5. maßgebendes Volumen nach § 6 VAwS

3. Behördliche Vorgänge

  1. Anzeigen nach § 23 BWG
  2. Eignungsfeststellungen
  3. Genehmigungen und Erlaubnisse
  4. Sanierungsbedarf, Zeit- und Maßnahmenplan

4. Lage

  1. Ort der Anlage
  2. Lage zu Schutzgebieten, Schutzzone
  3. Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand
  4. Grundwasserabstand, Deckschichten

3. Wassergefährdende Stoffe

  1. eingesetzte wassergefährdende Stoffe
  2. maßgebende Wassergefährdungsklasse
  3. Stoffdatenblätter

6. Gefährdungspotential

  1. Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS
  2. besondere Gefahrenquellen der Anlage
  3. besondere Merkmale der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes entsprechend Nummer 11.2 Abs. 3 Nr. 4

7. Vorkehrungen und Maßnahmen

  1. Schutzvorkehrungen (z.B. Auffangvorrichtungen, Leckkontrolle, Leckagesonden Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber)
  2. Maßnahmen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung

8. Schadensfall

  1. Alarmpläne
  2. Hilfsmaßnahmen im Schadensfall

9. Überwachung

  1. betriebliche Überwachung
  2. Prüfung durch Sachverständige, Terminpläne

10 Instandhaltung

  1. Wartungsmaßnahmen
  2. regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen
  3. Fachbetriebspflicht

11.3 Fortschreibung

Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.

11.4 Überwachung des Anlagenkatasters

Das örtlich zuständige Umweltamt soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 VAwS ist. In diesem Falle ist die weitere Überprüfung oder Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 22 VAwS auf Kosten des Anlagenbetreibers zu veranlassen.

11.5 Datenverarbeitung

Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt oder verlangt das örtlich zuständige Umweltamt dies nach § 11 Abs. 4 Satz 2 VAwS, ist die Datenübermittlung an die Behörde im allgemeinen als ASCII-Datei vorzusehen. Der Betreiber hat dabei anzugeben, welche Merkmale in welcher Reihenfolge. mit welcher Zeichenlänge und welchen Trennzeichen abgespeichert sind.

§ 12 Rohrleitungen (zu § 12 VAwS)

12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 VAwS können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.

12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

(1) Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leckagekontrollen durchgeführt werden.

(2) Saugleitungen müssen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so daß bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.

(3) Ein gleichwertiger technischer Aufbaut nach § 12 Abs. 2 Satz 3 VAwS ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

(4) Unabhängig von Nummer 12.1 sind unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.

II. Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
(zu § 13 VAwS)

13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe a zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe

Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 5 und die Anforderungen des Anhangs zu § 4 Abs. 1 VAwS. Das örtlich zuständige Umweltamt kann auch an diese Anlagen weitergehende Anforderungen nach § 7 VAwS stellen.

13.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Lagerbehälter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a VAwS sind Behälter, die den Normen nach § 5 Nr. 5.2 entsprechen.

13.3 Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen

Behälter und Verpackungen entsprechend § 5 Nr. 5.4.5 Satz 1 erfüllen die Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 VAwS.

13.4 Tankstellen

Tankstellen, die den Anforderungen des hierzu gehörenden Anhangs entsprechen, sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art.

13.5 Auffangwannen aus Stahl bis 1000 Liter Rauminhalt

Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter, die den Anforderungen des hierzu gehörenden Anhangs entsprechen, sind Auffangwannen einfacher oder herkömmlicher Art.

§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe
(zu § 14 VAwS)

14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen der Gefährdungsstufe a sowie für Lebens- und Futtermittel sind einfacher oder herkömmlicher Art.

(2) Es ist sicherzustellen, daß Wasser und andere Flüssigkeiten nicht zutreten können.

(3) § 14 Satz 1 Nr. 1 VAwS ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.

(4) Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Silos gelten als überdachte Lagerplätze.

14.2 Bodenfläche

Im allgemeinen genügt eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Diese Bauweise gilt als einfach oder herkömmlich. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so gilt eine Bodenfläche in Straßenbauweise nicht als einfach oder herkömmlich. Dann ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.

§ 15 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag
(zu § 15 VAwS)

15.1 Allgemeines

(1) Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ist der Nachweis zu führen, daß die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS oder für sie eingeführte Anforderungen nach dem Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist.

(2) Eignungsfeststellungsverfahren und Bauartzulassungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen aufgrund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.

(3) Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen für eine Eignungsfeststellung noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, kann das zuständige Umweltamt der insoweit unvollständigen Antragstellung zustimmen. Mit den Antragsunterlagen ist jedoch anzugeben, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.

(4) Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen oder Ordnern im Format DIN a 4 in 3facher Ausfertigung vorzulegen.

(5) Großformatige Pläne, Zeichnungen und ähnliches sind so zu falten, daß sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, daß der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.

(6) Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben Auf Karten, Werksplänen, Grundrissen und ähnliches sind die Nordrichtung sowie die hoch- und Rechtswerte (Soldner-Koordinaten) einzutragen.

(7) Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Sachstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen oder Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt.

(8) Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.

(9) Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie unter Nummer 15.2 zu gliedern. Die Mustergliederungen beziehen sich auf eine Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen. Bei Bauartzulassungen, die sich nur auf Teile von Anlagen beziehen, ist die Gliederung entsprechend anzupassen.

15.2 Antragsunterlagen

15.2.1 Eignungsfeststellung

(1) Für die Eignungsfeststellung sind Angaben zu folgenden Punkten erforderlich:

1 Antrag
2 Lage der Anlage
3 Anlagenbeschreibung
4. Gefährdungspotential
4.1 Wassergefährdende Stoffe
4.2 Abmessungen, Volumen
4.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
5 Standsicherheit. Festigkeit
6 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
7 Sicherheitseinrichtungen
8 Auffangvorrichtungen
9 Maßnahmen im Schadensfall
10 Errichtung, Betrieb
11 Überwachung
12 Gleichwertigkeitsnachweis
13 Anlagenverzeichnis

(2) Zu Absatz 1 sind folgende Anlagen beizufügen:

1 Lageplan zu Absatz 1 Nr. 2
2 Anlagenzeichnungen zu Absatz 1 Nr. 3 einschließlich Entwässerungsplan
3 Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Absatz 1 Nr. 4.1
4 Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Absatz 1 Nr. 4.2 und 4.3
5 Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Absatz 1 Nr. 5
6 Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Absatz 1 Nr. 6
7 Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Absatz 1 Nr. 8
8 Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Absatz 1 Nr. 9
9 Einbau- und Betriebsanweisungen zu Absatz 1 Nr. 10
10 Überwachungskonzept zu Absatz 1 Nr. 11
11 vorhandene Zulassungen und Bewertungen zu Absatz 1 Nr. 12
12 Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen zu Absatz 1 Nr. 12

15.2.2 Bauartzulassung

(1) Für die Bauartzulassung sind Angaben zu folgenden Punkten erforderlich:

1 Antrag
2 Anlagenbeschreibung
3 Gefährdungspotential
3.1 Wassergefährdende Stoffe
3.2 Abmessungen, Volumen
3.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
4 Standsicherheit, Festigkeit
5 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
6 Sicherheitseinrichtungen
7 Auffangvorrichtungen
8 Maßnahmen im Schadensfall
1) Errichtung, Betrieb
10 Überwachung
11 Gleichwertigkeitsnachweis
12 Anlagenverzeichnis

(2) Zu Absatz 1 sind folgende Anlagen beizufügen:

1. Anlagenzeichnungen zu Absatz 1 Nr. 2,
2. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Absatz 1 Nr. 3.1,
3. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Absatz 1 Nr. 3.2 und 3.3,
4. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Absatz 1 Nr. 4,
5. Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Absatz 1 Nr. 5,
6. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Absatz 1 Nr. 7,
7. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Absatz 1 Nr. 8,
8. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Absatz 1 Nr. 9,
9. Überwachungskonzept zu Absatz 1 Nr. 10,
10. vorhandene Zulassungen und Bewertungen zu Absatz 1 Nr. 11,
11. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen zu Absatz 1 Nr. 11.

15.2.3 Hinweise zu den Unterlagen, erforderlicher Inhalt

15.2.3.1 Antrag

Der Antrag soll in kurzgefaßter Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.

15.2.3.2 Lage

(1) Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Lage der Anlage in der Landschaft, im Ort und bei größeren Betrieben im Werk,
  2. Lage der Anlage zu Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten,
  3. Abstände zu Bächen, Flüssen, Seen und sonstigen Gewässern,
  4. Nachbaranlagen.

(2) Bei der Prüfung der Lage der Anlage und ihrer Umgehung ist auch zu ermitteln, ob die Anlage am vorgesehenen Ort zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete zu achten.

(3) Der Standort ist in einer topografischen Karte, Maßstab 1:25000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, daß ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist.

(4) Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

15.2.3.3 Anlagenbeschreibung

(1) In kurzgefaßter Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.

(2) Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen. Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN 28 004, Teil 1 und andere Skizzen nützlich sein.

(3) Mit den weiteren Anlagenzeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Behälter, Rohrleitungen, Pumpen. Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.

(4) Der Entwässerungsplan muß alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muß bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.

15.2.3.4 Wassergefährdende Stoffe

(1) Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe haben maßgebende Bedeutung für das Gefährdungspotential der Anlage.

(2) Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll umfassen Stoffname, wissenschaftliche Bezeichnung des Stoffes oder der Einzelstoffe in Zubereitungen nach IUPAC (International Union of pure and applied chemistry), CAS-Nr., Stoffnummer entsprechend der VwVwS, Wassergefährdungsklasse, Gefahrklasse nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 184), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 72 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), Stoffmenge und/oder Stoffdurchsatz, Zweck des Stoffes wie zum Beispiel Rohstoff, Hilfsstoff, Produkt.

(3) Bei Zubereitungen sind alle Bestandteile mit einem Volumenanteil von mehr als 3 % anzugeben.

(4) Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind, soweit vom Hersteller erhältlich, dem Antrag beizufügen.

(5) Ergänzend ist die für die Anlage maßgebende Wassergefährdungsklasse anzugehen.

15.2.3.5 Abmessungen, Volumen

Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.

15.2.3.6 Gefährdungsstufe, Bewertung

Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS zu ermitteln und anzugeben.

15.2.3.7 Standsicherheit, Festigkeit

Mit den geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, daß die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlichrechtlicher Verfahren in statischer Hinsicht geprüft worden ist und aus Gründen dies Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.

15.2.3.8 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage

Mit dem Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen, daß die Anlage und die Anlagenteile dicht und beständig sind.

15.2.3.9 Sicherheitseinrichtungen

Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen. Leckanzeigegeräte, Leckagesonden, Schnellschlußeinrichtungen anzugeben.

15.2.3.10 Auffangvorrichtungen

Es ist nachzuweisen, daß ausreichende Auffangräume und -flächen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind.

15.2.3.11 Maßnahmen im Schadensfall

Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.

15.2.3.12 Errichtung und Betrieb

(1) Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, als dies für die Sicherheit der Anlage für den Gewässerschutz von Bedeutung ist.

(2) Vor allem ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe, gegebenenfalls Beschichtungen und ihre ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden.

(3) Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind, zum Beispiel zum Schutz einer Beschichtung.

15.2.3.13 Überwachung

Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Überwachung und die vorgesehene Überwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten, sofern die Überwachung für das Sicherheitskonzept von wesentlicher Bedeutung ist.

15.2.3.14 Gleichwertigkeitsnachweis

(1) Durch Vorlage bereits vorhandener Zulassungen zum Beispiel für Überfüllsicherungen entfällt eine erneute Prüfung der entsprechenden Anlagenteile. Die Vorlage von Gutachten ist erforderlich, um einzelne Sachverhalte zu belegen. Der Gutachter muß unabhängig sein.

(2) Die Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen soll die wasserrechtlichen und sonstigen Regelungen enthalten, die für die Bewertung der Anlage und den Gleichwertigkeitsnachweis maßgebend sind wie Anforderungskataloge und Richtlinien.

§ 16 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 16 VAwS)

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
(zu § 17 VAwS)

Wird die Eignungsfeststellung nach § 17 VAwS durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfaßt, sind die in § 15 genannten Unterlagen in diesem Verfahren gesondert in 5facher Ausfertigung vorzulegen, sofern sie nicht schon Bestandteil der Antragsunterlagen nach dem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren sind. 4 Exemplare davon sind der Genehmigungsbehörde zu übergeben. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, wie zum Beispiel Standsicherheitsnachweise in dem Verfahren nach Baurecht, kann dabei Bezug genommen werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau
(zu § 18 VAwS)

18.1 Zulassungsbedingungen

(1) Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 18 VAwS kann in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn

  1. nach Prüfung davon auszugehen ist, daß die Eignung der Anlage, erforderlichenfalls mit Nachbesserungen, festgestellt werden kann und
  2. an dem vorzeitigen Einbau ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
  3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Eignungsfeststellung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Eignungsfeststellung nicht erteilt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluß des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gewerberechts (Bauartzulassung) zu führen ist und noch nicht vorliegt.

18.2 Außerbetriebnahme der Anlage

(1) Erlangt das örtlich zuständige Umweltamt davon Kenntnis, daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 18 Satz 2 VAwS vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich dem örtlich zuständigen Umweltamt mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

(2) Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stillegung der Anlage anzuordnen.

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(zu § 19 VAwS)

Ergeben sich aus dem Wasserrecht strengere Anforderungen, so sind diese maßgebend.

§ 20 Befüllen
(zu § 20 VAwS)

Nach § 20 Abs. 3 VAwS wird festgelegt:

  1. Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Litern verzichtet werden, wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlußeinrichtung nach dem Prinzip der Totmannschaltung befüllt werden.
  2. Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.
  3. Keine besonderen Anforderungen werden in Verbindung mit Nummer 2.2 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 VAwS an Plätze gestellt, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden,

III. Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
(zu § 21 VAwS)

21.1 Allgemeines

(1) § 21 VAwS ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, daß wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.

(2) Nach § 21 VAwS müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe in Abwasseranlagen einleiten zu können:

  1. Zuordnung der Anlage zur Gefährdungsstufe A, B oder C nach § 6 VAwS,
  2. Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen Nummer 3 und 4 nach § 3 Abs. 2 VAwS einzuhalten,
  3. unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe,
  4. klare Regelungen für die Einleitung in der Betriebsanweisung.

(3) Werden Abwasseranlagen nach § 21 VAwS in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muß dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden.

21.2 Zuordnung zur Gefährdungsstufe A, B oder C

Der Anschluß von Anlagen der Gefährdungsstufe D an Abwasseranlagen scheidet unabhängig von den anderen Voraussetzungen aus. Betroffen sind Anlagen der Wassergefährdungsklasse 3 von mehr als 1 m3 sowie der Wassergefährdungsklasse 2 von mehr als 100 m3, Allerdings kann nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VAwS nicht verlangt werden, daß diese Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden, falls der Anschluß an eine Abwasseranlage unvermeidbar ist. In diesem Falle können zusätzliche Anforderungen an die Anlage gestellt werden, um die Abwasserbelastung so gering wie möglich zu halten.

21.3 Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VAwS

(1) Die Grundsatzanforderungen Nummer 3 und 4 nach § 3 Abs. 2 VAwS betreffen im wesentlichen:

  1. Schnelles und zuverlässiges Erkennen austretender wassergefährdender Stoffe,
  2. Rückhaltegebot, Verwertungsgebot, Gebot der ordnungsgemäßen Entsorgung, Forderung eines dichten und beständigen Auffangraums oder doppelwandige und lecküberwachte Ausbildung,
  3. Rückhalte-, Verwertungs- und Entsorgungsgebot für im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe, insbesondere Löschwasser,
  4. grundsätzliches Verbot von Abläufen in Auffangräumen.

(2) Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen Nummer 3 und 4 nach § 3 Abs. 2 VAwS einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Grundsatzanforderungen Nummer 3 und 4 nach § 3 Abs. 2 VAwS einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt.

(3) Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können zum Beispiel technischer oder betrieblicher Art sein.

(4) Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:

  1. Bei personell betreuten komplizierten und unübersichtlichen Anlagen ist eine ausreichende personelle und/oder technische Überwachung vorzusehen.
  2. Bei Anlagen, die der Art nach keine personelle Überwachung benötigen, ist durch technische Überwachungseinrichtungen, wie automatische Füllstandkontrollen, Leckagesonden oder die automatische Überwachung bestimmter vom Vorhandensein der wassergefährdenden Stoffe abhängiger Betriebsgrößen, wie zum Beispiel Druck, Temperatur, Drehzahl oder Leistungsaufnahme, der Austritt wassergefährdender Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen.

(5) Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe in Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern (siehe § 5 Nr. 5.4.8).

(6) Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie eines Auffangraums oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist zum Beispiel in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:

  1. Bei technisch komplizierten Freiluftanlagen ohne die Möglichkeit, abfließendes Niederschlagswasser von austretenden wassergefährdenden Stoffen aus Tropfleckagen an Pumpen, Armaturen oder Flanschen zu trennen. Größere Leckagen sind rechtzeitig zu erkennen und zum Beispiel durch den Abschluß von Abläufen zurückzuhalten.
  2. Bei Anlagen ohne Zutritt von Niederschlagswasser, wenn aus betrieblichen Gründen Wasser, zum Beispiel zu Kühlzwecken, eingesetzt werden muß und in geringen Mengen austretende wassergefährdende Stoffe davon nicht getrennt werden können. Größere Leckagen sind, zum Beispiel durch kontinuierliche Kühlwasserüberwachung, festzustellen und durch schnellstmögliche Abschaltung und Sicherung der Anlage wenigstens teilweise zurückzuhalten.
  3. Bei Kleinstanlagen im Bereich von Abwasseranlagen wie zum Beispiel ölgekühlten Kleintransformatoren oder Hydraulikzylindern.


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