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Regelwerk

Fischgewässerverordnung - Verordnung des Umweltministeriums über die Qualität von Fischgewässern
- Baden-Württemberg -

Vom 28. Juli 1997
(GBl. Nr. 15 vom 12.08.1997 S. 340; 25.04.2007 S. 252; 03.12.2013 S. 389 13aufgehoben)


red. Anmerkung: nachfolgend geregelt in OGewV - Oberflächengewässerverordnung

Auf Grund von § 14a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S.269), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBl. S.773), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S.1), zuletzt geändert durch Art. 2 Ic) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der sich aus Satz 1 ergebenden Qualitätsanforderungen für Fischgewässer.

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Qualität von Süßwasser, Gewässern oder Gewässerteilen, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Aschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

§ 3 Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte 1 der Anlage 2 entsprechen. Die Einhaltung der Richtwerte der Spalte G ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.

(2) Sofern. die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten sind, stellt die Wasserbehörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist. Sind Überschreitungen auf eine Verschmutzung zurückzuführen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen.

(3) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter zu erwarten sind.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4 Zulässige Abweichungen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind zulässig,

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;
  2. wenn in den nach Anlage 1 bezeichneten Gewässern die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§ 5 Probenahme- und Analyseverfahren, Überwachung 13

(1) Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt. Abweichend von den hier genannten Verfahren können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind.

(2) Die Qualitätsanforderungen nach § 3 Absatz 1 sind erfüllt, wenn bei den in der festgelegten Regelhäufigkeit entnommenen Proben über einen Zeitraum von zwölf Monaten

(3) Abweichungen bleiben bei der Berechnung der in Absatz 2 und Anlage 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder Naturkatastrophen bedingt sind.

(4) Die in der Anlage 2 festgelegte Häufigkeit der Probenahme soll von der Wasserbehörde eingeschränkt werden, wenn die Qualität des betreffenden Gewässers nicht nur unwesentlich über den Festlegungen der Anlage 2 liegt. Die Wasserbehörde kann auf die Probenahme verzichten, wenn keine Gefahr der Verschmutzung oder der Verschlechterung der Qualität des Gewässers besteht.

(5) Für die Überwachung gelten die § § 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 75 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg.

§ 6 Inkrafttreten 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 22. Dezember 2013 außer Kraft.

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Liste der bezeichneten Fischgewässer Anlage 1
zu § 2 Abs. 1

Erläuterung:

Cyp = Cyprinidengewässer
Sal = Salmonidengewässer
M = Mündung
1. Fließgewässer
Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung
von bis
Argen / Untere Argen / Obere Argen Landesgrenze Bayern an der Unteren Argen; Landesgrenze Bayern an der Oberen Argen M der Argen in den Bodensee soweit auf Landesgebiet Sal
Breg Quelle obere Gemarkungsgrenze Hüfingen Sal
Donau Zusammenfluß Brigach und Breg obere Gemarkungsgrenze Immendingen Sal
Bettelmannsfels Donaubrücke Ehingen-Berg
Donau Donaubrücke Ehingen-Berg Landesgrenze Bayern bei Ulm/Neu-Ulm, soweit auf Landesgebiet Cyp
Dreisam/Rotbach Quelle Zusammenfluß mit der Elz Sal
Elsenz Einmündung des Buckelbächle M in den Neckar Cyp
Elz Quelle Zusammenfluß mit der Dreisam Sal
Enz/Große Enz Quelle der Großen Enz Einmündung der Nagold Sal
Enz Einmündung der Nagold M in den Neckar Cyp
Eyach Einmündung der Stunzach M in den Neckar Cyp
Große Lauter Quelle M in die Donau Sal
Hauensteiner Alb / Menzenschwander Alb Quelle M in den Rhein Sal
Iller Landesgrenze Bayern M in die Donau, soweit auf Landesgebiet Sal
Jagst Quelle Jagstzell Sal
Jagst Jagstzell M in den Neckar Cyp
Kanzach Quelle M in die Donau Sal
Kinzig Quelle Einmündung des Offenburger Mühlbachs Sal
Kinzig Einmündung des Offenburger Mühlbachs M in den Rhein Cyp
Kocher Leinmündung bei Abtsgmünd M in den Neckar Cyp
Lauchert Quelle M in die Donau Sal
Murg Quelle Einmündung des Sasbachs Sal
Murr Quelle Backnang Sal
Murr Backnang M in den Neckar Cyp
Nagold Quelle Einmündung des Reichenbachs Sal
Neckar Einmündung der Itter M in den Rhein, soweit auf Landesgebiet Cyp
Radolfzeller Aach Quelle (Aachtopf) M in Bodensee Sal
Rems Quelle Wieslaufmündung Sal
Rems Wieslaufmündung M in den Neckar Cyp
Rench/Wilde Rench Quelle Ausleitungsstelle Oberkircher Gewerbekanal Sal
Rhein Wehr Märkt bei Weil am Rhein obere Gemarkungsgrenze Breisach, soweit auf Landesgebiet Sal
Rhein obere Gemarkungsgrenze Breisach Landesgrenze Hessen, soweit auf Landesgebiet Cyp
Riß Quelle Zusammenfluß mit dem Ingerkinger Rotbach Sal
Riß Zusammenfluß mit dem Ingerkinger Rotbach M in die Donau Cyp
Rotach Quelle M in den Bodensee Sal
Schussen Zusammenfluß mit der Wolfegger Ach M in den Bodensee Cyp
Tauber Zusammenfluß mit dem Vorbach (Weikersheim) M in den Main Cyp
Wehra Quelle M in den Rhein Sal
Wiese Quelle Haagener Wehr Sal
Tumringer Wehr Grenze zur Schweiz  
Würm Einmündung des Welzgrabens M in die Nagold Sal
Wutach / Gutach / Seebach Seebachquelle M in den Rhein, ausgenommen Grenzabschnitte mit der Schweiz Sal
2. Seen
Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung
von bis
keine

.

  Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4)

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Liste der Parameter
top 
Teil 1


Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als DIN 38404-C4 (Ausgabe 12/1976) Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärme-
einleitungsstelle
Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden
  1,5 °C   3 °C      
überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet

     
  21,5 (O)
10 (O)
  28 (O)
10 (O)
     
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.
Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.
     
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 %> 9
100 %> 7
50 %> 9

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

50 %> 8
100 %> 5
50 %> 7

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
DIN EN 25813 (Ausg. 1/1993)
DIN 25814 (Ausg. 11/1992)
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
3. pH    6-9 (O)1   6-9 (O)1 DIN 38404-C5 (Ausg. 1/1984) Monatlich  
4. Schwebstoffe (mg/l) < 25 (O)   < 25 (O)   DIN 38409-H2 (Ausg. 3/1987)

DIN EN 872 (Ausg. 3/1996)

  Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5
(mg/l O2)
< 3   < 6   DIN 38409- H51/ H52 (Ausg. 11/1987)    
6. Gesamt-
phosphor (mg/l P)
        DIN 38405-D11 (Ausg. 10/1983) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988)   Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr= Mittlere Tiefe des Sees in Metern

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7. Nitrite (mg/l NO2) < 0,01   < 0,03   DIN EN 26777 (Ausg. 4/1993)    
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   2   2 DEV B 1/2 (Ausg. 1971)   Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind
9. Ölkohlen-
wasserstoffe
  3   3 Visuelle Prüfung
DEV B 1/2 (Ausg. 1971)
Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) < 0,005 < 0,025 < 0,005 < 0,025 DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E5-2 (Ausg. 10/1983)
in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur
Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammonium ins- gesamt(mg/l NH4) < 0,04 < 14 < 0,2 < 14
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   < 0,005   < 0,005 DIN 38408 -G4-2 (Ausg. 1984) Monatlich Die I-Werte entsprechen pH 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l Zn)   < 0,3   < 1,0 DIN 38406 -E8-1 (Ausg. 10/1980) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) bzw. ICP/MS Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) < 0,04   < 0,04   DIN 38406-E71 (Ausg. 9/1991) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) bzw. ICP/MS   Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

3) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:

  • an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mir einer Schicht überziehen;
  • den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben;
  • bei den Fischen Schäden verursachen.

4) Bei Temperaturen von weniger als 10 °C beträgt der Wert 3 mg/l NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben können.


Allgemeine Bemerkung 

Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G = Richtwert
I = Imperativer Wert
(O) = Abweichungen gemäß § 4 sind möglich.

.

 Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer  Teil 2

Gesamtzink

(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")

Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,003 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0

Gelöstes Kupfer

(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
mg/l Cu) 0,0051 0,022 0,04 0,112
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.


ENDE

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