Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Baden-Württemberg

Abwasserverordnung Abfallverbrennung
Verordnung des Umweltministerium über abwasserrechtliche Anforderungen an Abwasser aus der Abgasreinigung bei der Abfallverbrennung

- Baden-Württemberg -

Vom 20. Mai 2003
(GBl. Nr. 7 vom 27.06.2003 S. 290; 25.01.2012 S. 65; 03.12.2013 S. 389 13aufgehoben)



Auf Grund von § 14a Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg ( WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4048), das in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird.

§ 2 Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Falle der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach §§ 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 3 Zusätzliche Parameter

In der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Hat der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen nicht für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt, sind sie in der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage festzusetzen.

§ 4 Mess- und Überwachungsanforderungen

(1) In die wasserrechtliche Zulassung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in die Genehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen.

(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

(3) Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und die dazu geeigneten Verfahren anzuwenden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser müssen kontrolliert werden. Mindestens jährlich ist ein Überwachungstest durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(4) Am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderen Abwässern sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:

  1. kontinuierliche Messung der in § 3 genannten Parameter;
  2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  4. mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane, während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens alle drei Monate. Die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.

(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.

(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung oder des § 3 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit

Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 1, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht sind mindestens Angaben zu den Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage zu machen. Der Einleiter hat den Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 6 Vorhandene Einleitungen

Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 1, das aus Anlagen stammt, die unter Artikel 3 Nr. 6 der Richtlinie 2000/76/EG fallen, müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens am 28. Dezember 2005 einhalten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach §§ 2, 4 oder 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Ihre Anforderungen gelten auch für Einleitungen, die nach dem 28. Dezember 2002 beantragt worden sind.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76

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