umwelt-online: Bremisches Wassergesetz (7)

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§ 160 Durchleitung von Wasser und Abwasser

Zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Ableitung von Abwasser und zum Betrieb einer Teichwirtschaft oder einer Stau- und Triebwerksanlage kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 159 von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung dulden.

§ 161 Anschluss von Stauanlagen

Will ein Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden.

§ 162 Einschränkende Bestimmungen

Eine Duldungspflicht nach den §§ 158 bis 161 besteht nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe; im Falle des § 160 kann jedoch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser zugelassen werden.

§ 163 Verfahren

(1) Über die Ansprüche nach den Vorschriften dieses Teiles entscheidet, wenn für das Unternehmen eine Planfeststellung der oberen Wasserbehörde erforderlich ist, die obere Wasserbehörde, im Übrigen die Wasserbehörde.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 22, 25, 27, 28 und 30 sinngemäß.

(3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße eine Entschädigung zu gewähren ist, so ist die Entscheidung insoweit einem späteren Verfahren vorzubehalten. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Achter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch, Informationsbeschaffung und Übermittlung

Kapitel I
Wasserwirtschaftliche Planung

§ 164 Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan und Koordinierung

(1) Für die Flussgebietseinheit sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan durch die obere Wasserbehörde aufzustellen.

(2) Soweit sich nur Teilbereiche der Flussgebietseinheit im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen befinden, erstellt die obere Wasserbehörde Beiträge für die Flussgebietseinheit und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden.

§ 164a Maßnahmenprogramm 06

(1) Für die Flussgebietseinheit "Weser" ist nach Maßgabe des Satzes 2 sowie der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die in § 95a Abs. 1, § 95b Abs. 1 und § 126a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen.

(3) Die in Anlage 3 aufgeführten grundlegenden Maßnahmen sind mindestens durchzuführen. Ergänzende Maßnahmen nach Anlage 4 werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist, um die in § 95a Abs. 1, § 95b Abs. 1 und § 126a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(4) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 95a Abs. 1, § 95b Abs. 1 und § 126a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(5) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken.

(6) Zur Vorbereitung jedes Maßnahmenprogramms ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in der Flussgebietseinheit nach Anlage 5 durchzuführen.

(7) Im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ist eine strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Werden Maßnahmenprogramme nur geringfügig geändert, ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Maßnahmenprogramm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass Maßnahmenprogramme für Teile der Flussgebietseinheit Weser aufgestellt werden.

§ 164b Bewirtschaftungsplan 06

(1) Für die Flussgebietseinheit "Weser" ist nach Maßgabe des Satzes 2 sowie der Absätze 2 und 3 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss enthalten:

  1. eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit,
  2. die Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer,
  3. die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete,
  4. die Überwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse,
  5. die Bewirtschaftungsziele,
  6. die Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wasserverbrauchs,
  7. die Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme,
  8. die Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die darauf zurück gehenden Änderungen,
  9. die zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen und
  10. das Verfahren für den Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen.

(3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

  1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 95b Abs. 2 und die Gründe hierfür,
  2. die nach § 95c Abs. 2 und 126a Abs. 3 Satz 3 gewährten Fristverlängerungen,
  3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 95d Abs. 1 und 3 und § 126a Abs. 3 sowie die Gründe hierfür,
  4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für die vorübergehenden Verschlechterungen nach § 95d Abs. 2 und

§ 126a Abs. 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes.

(4) Im Rahmen der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass der Bewirtschaftungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass Bewirtschaftungspläne für Teile der Flussgebietseinheit Weser aufgestellt werden.

§ 164c Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die obere Wasserbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Personen, Gruppen und Organisationen an den Maßnahmen zur Vorbereitung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

(2) Die obere Wasserbehörde veröffentlicht zumindest

  1. den Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die vorgesehenen Anhörungsmaßnahmen spätestens drei Jahre,
  2. den vorläufigen Überblick über die für die Einzugsgebiete festgestellten wichtigen Bewirtschaftungsfragen spätestens zwei Jahre und
  3. den Entwurf des Bewirtschaftungsplans spätestens ein Jahr

vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht. Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, wird auf Antrag nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt. Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann zu den Unterlagen nach Satz 1 schriftlich bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die aktualisierenden Bewirtschaftungspläne.

§ 165 Zuständigkeit und Fristen

(1) Das Maßnahmenprogramm und die wirtschaftliche Analyse nach § 164a sowie den Bewirtschaftungsplan nach § 164b stellt die obere Wasserbehörde auf.

(2) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2009 aufzustellen.

(3) Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum Ablauf des 21. Dezember 2004 durchzuführen und bis zum Ablauf des 21. Dezember 2013, danach alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(5) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum Ablauf des 21. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(6) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(7) Spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, wird ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen veröffentlicht.

(8) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, wird der Entwurf des Bewirtschaftungsplans veröffentlicht.

(9) Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden.

(10) Die Absätze 4 bis 7 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach Absatz 3.

§ 166 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 164a, kann der Senat oder die von ihm bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) bleibt unberührt.

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 167 (weggefallen)

Kapitel II
Wasserbuch

§ 168 Einrichtung, Zuständigkeit

(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. (2) Für das Anlegen und Führen des Wasserbuches ist die obere Wasserbehörde zuständig (Wasserbuchbehörde).

§ 169 Eintragung 04 07

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. Erlaubnisse (§§ 10, 11), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
  2. Bewilligungen (§ 13),
  3. alte Rechte und alte Befugnisse (§ 35),
  4. Wasserschutzgebiete (§ 47),
  5. Überschwemmungsgebiete (§ 91a) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 92),
  6. Zwangsrechte (§§ 158 bis 162),
  7. Erlaubnisse für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen im Sinne des § 133 Abs. 2.

(2) Entstehung, Änderung und Untergang einzutragender Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

(3) Das Wasserbuch ist zu berichtigen, wenn eine Eintragung unzulässig war oder ihr Inhalt nicht den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen entspricht.

(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

§ 170 Einsichtnahme

(1) Jeder darf das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, einsehen und auf seine Kosten einen zu beglaubigenden Auszug fordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Urkunden, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 22 Abs. 1).

Kapitel III
Informationsbeschaffung und -übermittlung

§ 170a Informationsbeschaffung und -übermittlung 07

Die Wasserbehörden können zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbänden sowie anderen privaten oder öffentlichen Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen Daten einschließlich personen- und betriebsbezogener Daten erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Die Daten, Auskünfte und Aufzeichnungen nach Satz 1 können an Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 2a Abs. 2 Satz 2 und § 164 Abs. 2 weitergegeben werden, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
  2. die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
  3. die Gefahrenabwehr,
  4. die Ausweisung von Wasserschutzgebieten, die Ermittlung, Bestimmung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten,
  5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms, der Bewirtschaftungspläne und der Hochwasserschutzpläne.

Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden können, sind unter anderen

  1. Personen, die Gewässer benutzen,
  2. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gewässern und Anlagen an und in Gewässern,
  3. durch erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen benachteiligte Personen,
  4. durch Planfeststellung, Plangenehmigung, Bestimmungen von Wasserschutzgebiets- und Überschwemmungsgebietsverordnungen betroffene Personen,
  5. Personen und Personengruppen, die sich an Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit beteiligen, beispielsweise nach § 164c,
  6. Betriebsbeauftragte,
  7. Gewässerschutzbeauftragte,
  8. Wasserschutzgebietsbeauftragte,
  9. Sachverständige.

Neunter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 171 Ordnungswidrigkeiten 07

(1) Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. als Unternehmer die in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Anlagen ohne wasserbehördliche Genehmigung außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  4. entgegen § 49 Abs. 3 einer als Verfügung getroffenen Anordnung zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 63 Abs. 5 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt,
  6. entgegen § 71 die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitet,
  7. entgegen § 75 Abs. 1 in Schutzstreifen
    1. zeltet oder Wohnwagen aufstellt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen zulässt oder
    2. ohne die nach § 75 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich verändert,
  8. entgegen § 81 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,
  9. entgegen § 83 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  10. als Unternehmer einer Stauanlage entgegen § 85 Abs. 1 und 2
    1. einer Anordnung der Wasserbehörde zuwider die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet, Hindernisse nicht wegräumt oder den Wasserstand nicht hält oder
    2. das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muss,
  11. die in § 90 genannte Anlage ohne wasserbehördliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert,
  12. einer Rechtsverordnung nach § 91a Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  13. einer Rechtsverordnung nach § 91a Abs. 10 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  14. einer Rechtsverordnung nach § 92 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  15. entgegen § 96 Abs. 3 im Uferbereich natürlicher Gewässer Pflanzenbehandlungsmittel anwendet oder Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet,
  16. entgegen § 128 Abs. 1 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt,
  17. die in § 130 genannte Anlage ohne die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert,
  18. die in § 138 genannte Anlage ohne die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
  19. als Betreiber einer Abwasseranlage seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nach § 139 nicht nachkommt,
  20. entgegen § 155 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund

  1. des § 2b zum Schutze der Gewässer und ihrer Bewirtschaftung,
  2. des § 4a zur Regelung der Emissionserklärungspflicht,
  3. des § 49 Abs. 2 zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes,
  4. des § 73 Abs. 1 zur Benutzung von Grundstücken zum Zwecke der Erholung,
  5. des § 74 Abs. 1 zur Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch,
  6. des § 76 zur Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken,
  7. des § 94 zur Einrichtung eines Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienstes,
  8. des § 139 Abs. 2 zur Selbstüberwachung,
  9. des § 150 zum Schutz der Gewässer oder
  10. des § 166 zur Anordnung einer Veränderungssperre

erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2a) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von § 133 Abs. 9 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

  1. mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8, 11 bis 17, 19 und des Absatzes 2 Nr. 3 bis 7, 9,
  2. mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro in den übrigen Fällen.

§ 172 Zuständige Verwaltungsbehörde

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Bußgeldverfahren auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes

  1. bei einer Zuwiderhandlung nach § 171 Abs. 1 Nr. 12
    1. in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt,
    2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde,
  2. bei den übrigen Zuwiderhandlungen die Wasserbehörden in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich.

Zehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 173 Einschränkung von Grundrechten

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes die Grundrechte nach Artikel 11, 13 und 14 des Grundgesetzes berührt werden, werden die Grundrechte eingeschränkt.

§ 174 (weggefallen)

§ 175 Weitergehende Bestimmungen und Rechtstitel

(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Zusatzvertrages mit Bremen zu den §§ 1 und 2 Nr. 1 des Staatsvertrages betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (BGBl. S. 222) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352).

(2) Die am 24. März 1962 bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 4 zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, dass die Ordnung des Wasserhaushaltes nicht gefährdet wird.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte.

§ 176 Verkehrsangelegenheiten

Die Befugnisse der für die Schifffahrts-, Hafen-, Fähr- und Tarifangelegenheiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für die Befugnisse zur Verleihung der Ausübung des Fährregals und zur Festsetzung von Hafengebühren.

§ 177 (weggefallen)

§ 178 Bundeswasserstraßen

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes hinsichtlich der Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 179 (weggefallen)

§ 180 (In-Kraft-Treten)

.

Koordinierungsräume der Flussgebietseinheit Weser
(mit Sitzen der Koordinationsstellen)
 
Anlage 1
(zu § 2a Abs. 1)

.

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Anlage 2
(zu § 12 Abs. 3)


  1. Einsatz abfallarmer Technologie,
  2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
  3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
  4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,
  5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
  6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
  7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
  8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
  9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
  10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
  11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
  12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

.

Liste der grundlegenden Maßnahmen  Anlage 3
(zu § 164a Abs. 3 Satz 1)

Grundlegende Maßnahmen sind:

  1. Maßnahmen zum Vollzug von Rechtsvorschriften, die dem Gewässerschutz dienen, einschließlich der Vorschriften des Trinkwasserschutzes, Naturschutzes und der Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. Maßnahmen zur Deckung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung einschließlich der umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten und zur Bildung von Anreizen zur effizienten Nutzung der Wasserressourcen durch die Wassergebührenpolitik, soweit dem Grundsatz der Kostendeckung Rechnung getragen werden soll.
  3. Maßnahmen, die eine effiziente und nachhaltige Wassernutzung fördern, um die Bewirtschaftungsziele nach § 95a Abs. 1, § 95b Abs. 1 und § 126a Abs. 1 nicht zu gefährden,
  4. Maßnahmen zur Erreichung der Anforderungen an das gewonnene Wasser nach den Trinkwasservorschriften, einschließlich von Maßnahmen am Gewässer, um den erforderlichen Umfang der Wasseraufbereitung zu verringern,
  5. Bestehen oder Begründung der behördlichen Zulassungspflicht und Festlegung von Anforderungen
    1. an das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und an das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie an das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern und
    2. an die Anreicherung oder Auffüllung des Grundwassers.
  6. Verbot oder Begründung der behördlichen Zulassungs- oder Anzeigepflicht für
    1. die Einbringung und Einleitung von Stoffen in oberirdische Gewässer und
    2. Maßnahmen, die geeignet sind, durch Stoffeintrag schädliche Veränderungen der Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sowie die Festlegung von Anforderungen,
  7. Begründung der behördlichen Zulassungs- oder Anzeigepflicht bei allen anderen Maßnahmen, die insbesondere durch erhebliche Änderung der hydromorphologischen Bedingungen geeignet sind, schädliche Veränderungen des Zustands der oberirdischen Gewässer und Küstengewässer herbeizuführen,
  8. Verbot oder Begründung der behördlichen Zulassungspflicht für die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser,
  9. Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die in einer Verordnung nach § 95a Abs. 2 geregelten Schadstoffe sowie Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch sonstige Schadstoffe, die das Erreichen der festgelegten Bewirtschaftungsziele verhindern würden,
  10. alle erforderlichen Maßnahmen, um Emissionen von signifikanten Mengen von Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern und den Folgen unerwarteter Verschmutzungen vorzubeugen oder diese zu mindern,
  11. Maßnahmen, die nach § 95d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bei einer vorübergehenden Verschlechterung des Gewässerzustandes zu ergreifen sind.

.

  Liste der ergänzenden Maßnahmen Anlage 4
(zu § 164a Abs. 3 Satz 2)

Als ergänzende Maßnahmen kommen in einem Maßnahmeprogramm in Betracht:

  1. gesetzliche und behördliche Maßnahmen, einschließlich steuerrechtlicher Maßnahmen,
  2. Abschluss von Umweltübereinkommen,
  3. Begründung von Verhaltensmaßregeln für die gute Praxis,
  4. Schaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten,
  5. Begrenzung der Emissionen und der Wasserentnahmen,
  6. Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage nach Wasser, zur Verbesserung der effizienten Wassernutzung sowie zur Wiederverwendung des Wassers wie die Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion, wassersparender Bewässerungstechniken oder von Technologien mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie,
  7. Bauvorhaben, u.a. Errichtung oder Förderung von Entsalzungsanlagen,
  8. Sanierung von Gewässern,
  9. künstliche Anreicherung des Grundwassers,
  10. Fortbildungsmaßnahmen und
  11. Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben.

.

Anforderungen an die wirtschaftliche Analyse  Anlage 5
(zu § 164a Abs. 6)

Die wirtschaftliche Analyse muss unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

  1. die erforderlichen Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Nummer 2 der Anlage zu § 164a Abs. 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, wobei erforderlichenfalls die Menge, die Preise und die Kosten der Wasserdienstleistungen sowie die Investitionen einschließlich der Vorausplanungen zu schätzen sind, und
  2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm aufzunehmenden Maßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer Kosten beurteilt werden können.

_______________________________

1) Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IPPC - (ABl. Nr. L 192 S. 36).

2) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( Abwasserverordnung)

ENDE

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