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Regelwerk

Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen

(Fassung Juli 1998)
(Amtl.Anz. HH 1998 S. 2726)



1. Vorbemerkungen

Die Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen wurden von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitet 1 und in Hamburg erstmals am 11. April 1995 bekanntgemacht (Amtlicher Anzeiger Seite 937). Eine Überarbeitung war wegen der bei Tankstellen mit dem Anforderungskatalog seitdem gewonnenen Erfahrungen und auf Grund der inzwischen novellierten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe notwendig.

Eingestellt worden sind außerdem Anforderungen für kleine Eigenverbrauchstankstellen außerhalb von Wasserschutzgebieten.

Rechtsgrundlage für die Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen ist die geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 19. Mai 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 71).

Die von der Umweltbehörde Hamburg bekanntgemachten Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen, Stand November 1994, werden durch diese Anforderungen mit sofortiger Wirkung ersetzt.

Soweit in diesen Anforderungen auf DIN-Nomen, KIWa Beurteilungsrichtlinien oder sonstige technische Regelungen im Sinne allgemein anerkannter Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertige behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzziel gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

2. Ziel

Diese Anforderungen konkretisieren die Vorgaben der § 4, 13 und 20 sowie Ziffer 2.2 des Anhanges zu § 4 VAwS.

Sie weichen insbesondere aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschutzes von den Maßnahmen, die nach den Vorschriften der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 40, TRbF 212 und TRbF 280 verlangt werden, ab oder gehen über sie hinaus.

Ziel ist es,

3. Anwendungsbereich

Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).

Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, z.B. Baustellentankstellen.

Der Anwendungsbereich umfaßt sowohl die Einrichtungen und Plätze zur Betankung von Fahrzeugen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.

4. Begriffsbestimmungen

Weiterhin sind die Begriffsbestimmungen der TRbF 40, 212 und 280 sinngemäß anzuwenden, soweit die VAwS oder die hier genannten Anforderungen nichts anderes vorsehen.

5. Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen nach § 19g Absatz 3 WHG mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen sowie den TRbF 40 oder 212 und darüber hinaus den im folgenden genannten Anforderungen entspricht.

Der Einbau und die Aufstellung von Anlagenteilen der Abfüllanlage (Abgabeeinrichtung, Abfüllplatz) müssen durch einen Fachbetrieb nach § 19l WHG erfolgen, sofern nicht die Tätigkeiten in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer wasserrechtlichen Eignungsfestellung näher festgelegt und beschrieben sind bzw. dort eine Freistellung von der Fachbetriebspflicht erfolgt ist.

6. Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlagen

6.1 Bodenbefestigung und -abdichtung

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(Stand: 27.06.2018)

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