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Regelwerk; Wasser; LSA

Vollzug der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Februar 2023
(MBl. LSa Nr. 7 vom 27.02.2023 S. 63)



Archiv: 2013

RdErl. des MWU vom 13. Februar 2023 - 23.22-62511

Bezug:
RdErl. des MLU vom 13. November 2013 (MBl. LSa S. 724)

1. Grundsätzliches

1.1 Nach § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374), sind die Gemeinden die Abwasserbeseitigungspflichtigen, denen unter anderem auch die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen obliegt. Die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt erfüllt gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSa S. 130), anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden die Aufgaben nach dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt. Ist die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wirksam auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen, nimmt diese Person (Zweckverband oder Anstalt des öffentlichen Rechts) die Aufgabe der Überwachung wahr.

1.2 Die Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung vom 19. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 520), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2021 (GVBl. LSa S. 476), gilt für alle Kleinkläranlagen (Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnern) unabhängig vom Behandlungsverfahren und davon wohin das behandelte Abwasser abgeleitet wird. Sie gilt sowohl für vollbiologische Kleinkläranlagen und in ihrer Reinigungsleistung vergleichbare Anlagen als auch für Anlagen, in denen lediglich eine mechanische oder teilbiologische Behandlung des Abwassers (Ein- und Mehrkammerabsetz- und Ausfaulgruben) erfolgt.

1.3 Die Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung regelt ausschließlich die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen und die damit in Verbindung stehenden Pflichten der Kleinkläranlagenbetreiber. Anforderungen an die Selbstüberwachung und die Wartung der Kleinkläranlagen sind in der Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSa S. 457) geregelt.

2. Mangel- und Schadensbeseitigung

2.1 Stellt die Gemeinde im Rahmen ihrer Überwachung fest, dass an einer Kleinkläranlage Mängel oder Schäden bestehen oder die Selbstüberwachung und die Wartung Mängel aufweisen, teilt die Gemeinde dem Kleinkläranlagenbetreiber die Mängel oder Schäden mit.

2.2 Die Gemeinde setzt dem Kleinkläranlagenbetreiber eine angemessene Frist, in der die Mängel oder Schäden zu beheben sind.

2.2.1 Eine Frist ist angemessen, wenn sie unter Beachtung von

  1. möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wie beispielsweise Einsturzgefahr,
  2. möglichen Gewässergefährdungen oder Gewässerverschmutzungen und
  3. der erforderlichen Zeit zur Mangel- oder Schadensbeseitigung

verhältnismäßig ist.

2.2.2 Die Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hat unverzüglich zu erfolgen.

2.2.3 Für die Beseitigung von technischen Mängeln oder Schäden an einer Anlage und von Mängeln bei der Selbstüberwachung und Wartung ist eine Frist von bis zu einem Monat angemessen.

2.2.4 Für die Beseitigung von erheblichen technischen Mängeln oder Schäden an einer Anlage ist eine Frist von bis zu drei Monaten angemessen. Erheblich sind technische Mängel und Schäden dann, wenn ein Ersatzneubau oder ein erheblicher Umbau der Anlage erforderlich sind.

2.3 Hat der Betreiber einer Kleinkläranlage mit einer direkten Einleitung in ein Gewässer die Mängel oder Schäden nicht fristgemäß beseitigt, informiert die Gemeinde die Wasserbehörde umgehend. Nur die Wasserbehörde kann in diesen Fällen die Beseitigung der Mängel oder Schäden über eine Anordnung durchsetzen. Bei Kleinkläranlagen mit einer Einleitung in einen sogenannten Bürgermeisterkanal setzt die Gemeinde die Mangel- und Schadensbeseitigung durch.

2.4 Die in Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), festgelegten Überwachungswerte gelten als eingehalten, wenn

  1. Kleinkläranlagen, die von den harmonisierten Normen DIN 1 EN 12566 Teil 3 oder DIN1 EN 12566 Teil 6 erfasst sind, oder Kleinkläranlagen, die einer für die Anlage ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entsprechen, und durch den wasserrechtlichen Bescheid festgestellt wurde, dass die in der Leistungserklärung angegebene Reinigungsleistung geeignet ist, die Anforderungen von Anhang 1 der Abwasserverordnung einzuhalten, nach den Anforderungen der Abschnitte 9, 12 und 13 des Arbeitsblattes DWa 2 -a 221 eingebaut, betrieben und gewartet werden (Einhaltefiktion nach Anhang 1 Teil C Abs. 4 Satz 2 der Abwasserverordnung) oder
  2. Kleinkläranlagen, für die zum Zeitpunkt ihres Einbaus eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder vorlag, nach den Anforderungen der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet werden (Einhaltefiktion nach Anhang 1 Teil C Abs. 7 und 8 der Abwasserverordnung).

Abwasseruntersuchungen die im Rahmen der Wartung durchzuführen sind, sind in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in Abschnitt 13 des Arbeitsblattes DWa 2 -a 221 vorgeschrieben. Ihre Durchführung, Auswertung und Protokollierung sind für die Dokumentation eines ordnungsgemäßen Betriebs erforderlich. Sollte eine Kleinkläranlage über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen oder das Arbeitsblatt DWa 2 -a 221 nicht anwendbar sein, regelt Anlage 3 Nr. 3 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung den Untersuchungsumfang. Liegen Messwerte für die Parameter CSB 3 oder BSB5 4 über den Mindestanforderungen von Anhang 1 der Abwasserverordnung ist dies für sich allein noch kein Mangel. Die Messwerte sind aber ein wichtiger Hinweis zur Beurteilung der Funktionstüchtigkeit der Anlage durch den Fachkundigen. Kommt der Fachkundige zu dem Ergebnis, dass die Anlage entsprechend der Zulassung oder den Anforderungen der Abschnitte 9 und 12 des Arbeitsblattes DWa 2 -a 221 eingebaut und betrieben wurde, und sind die dort vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten worden, hat die Wasserbehörde grundsätzlich keinen Anlass, die Einhaltung der Mindestanforderungen (Einhaltefiktion) nach Anhang 1 der Abwasserverordnung in Frage zu stellen.

Liegen Messwerte wiederholt über den Überwachungswerten, ohne dass durch den Fachkundigen eine Ursache dafür ermittelt werden konnte, ist dies der Wasserbehörde im Rahmen der Berichterstattung nach § 2 Abs. 5 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung als Anmerkung mitzuteilen.

2.5 Wie oft Kleinkläranlagen zu warten sind, ist in Anlage 3 Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung festgelegt. Die Häufigkeit richtet sich nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Abschnitt 13 des Arbeitsblattes DWa 2 -a 221. Das Wartungsintervall ist durch die Wasserbehörde in der Regel im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt. Weichen die Angaben aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder dem DWA-a 221 und dem wasserrechtlichen Bescheid voneinander ab, ist das kürzere Wartungsintervall maßgebend. Die Mindesthäufigkeit für die Wartung ist Bestandteil der Angaben, die die Wasserbehörde den Gemeinden im Rahmen der Datenbereitstellung nach § 5 Abs. 2 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung zur Verfügung stellt. Wird die Anlagenicht in der vorgeschriebenen Frequenz gewartet, ist dies ein Mangel.

2.6 Der Kleinkläranlagenbetreiber übersendet der Gemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung den Nachweis, dass die die Wartung durchführende Person über die Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen (RdErl. des MLU vom 16. Juni 2010, MBl. LSa S. 492) verfügt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, stellt dies einen Mangel dar.

2.7 Werden zu einer Anlage vom Kleinkläranlagenbetreiber keine Wartungsprotokolle an die Gemeinde übersandt, teilt dies die Gemeinde der Wasserbehörde im Rahmen der Berichterstattung nach § 2 Abs. 5 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung als Anmerkung mit. Alternativ kann die Gemeinde die Kleinkläranlagen, bei denen keine Wartungsprotokolle eingegangen sind, jährlich mit einer Übersicht dieser Kleinkläranlagen melden.

2.8 An die Form des Wartungsprotokolls stellt die Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung keine Anforderungen. Die Wartungsprotokolle haben die Angaben zu enthalten, die eine Bewertung der Selbstüberwachung und Wartung hinsichtlich des in § 3 Abs. 3 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung aufgeführten Bewertungsrahmens durch die Gemeinde ermöglichen. Ist dies nicht der Fall setzt die Gemeinde dem Kleinkläranlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben im Wartungsprotokoll durch den Fachkundigen. Erfolgt dies nicht, informiert die Gemeinde die Wasserbehörde über die nicht vollständig prüfbaren Wartungsprotokolle im Rahmen der Berichterstattung nach § 2 Abs. 5 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung.

3. Datenaustausch zwischen Wasserbehörde und Gemeinde

3.1 Die nach § 5 Abs. 2 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung von der Wasserbehörde an die Gemeinde zu übermittelnden Daten zu den vorhandenen Kleinkläranlagen sowie die Berichtspflicht der Gemeinde an die Wasserbehörde zu den Ergebnissen der Überwachung beschränken sich auf die Kleinkläranlagen, die sich im direkten Zuständigkeitsbereich der Wasserbehörde befinden. Dies sind die Kleinkläranlagen, aus denen direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.

3.2 Für den Datenaustausch wird den Wasserbehörden und den Gemeinden eine zentrale Datenaustauschplattform zur Verfügung gestellt. Die Wasserbehörden tragen die Primärdaten der Kleinkläranlagen auf der Datenaustauschplattform ein oder lesen diese über eine Schnittstelle ein. Die Gemeinden können auf diese Daten zugreifen. Das Landesamt für Umweltschutz veröffentlicht auf seiner Internetseite5 die Feldbeschreibung für eine elektronische Erfassung der Primärdaten (standardisiertes Datenaustauschformat), um ein Einlesen der Daten nach Fertigstellung der zentralen Datenaustauschplattform zu ermöglichen. Zentrales Feld für die Datenhaltung und Übermittlung ist die von der Wasserbehörde nach den Vorgaben des RdErl. des MLU über Vergabe und Nachweisführung von Messstellennummern zur Überwachung von Abwasser- und sonstigen Einleitungsmesspunkten vom 31. Januar 2011 (MBl. LSa S. 123) vergebene Messstellennummer.

3.3 Für den regelmäßigen Bericht der Gemeinde an die Wasserbehörden nach § 2 Abs. 5 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung ist das Formblatt gemäß der Anlage zu verwenden. Nach Fertigstellung der zentralen Datenaustauschplattform werden die Berichtsdaten über diese übermittelt. Das Landesamt für Umweltschutz veröffentlicht auf seiner Internetseite 5 eine Feldbeschreibung für eine elektronische Erfassung der Berichtsdaten.

3.4 Das Landesamt für Umweltschutz informiert die Wasserbehörden über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der zentralen Datenaustauschplattform. Die Wasserbehörden informieren die Gemeinden, ab wann die Datenaustauschplattform zur Verfügung steht.

3.5 Wasserbehörde und Gemeinde stimmen ab, wie die Primärdaten und Berichtsdaten bis zur vollständigen Betriebsbereitschaft der Datenaustauschplattform übermittelt werden. Bei der Übergabe der Daten in elektronischer Form sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt zum Umgang mit persönlichen Daten zu beachten.

4. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

1) DIN-Normen, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

2) DWA-Arbeits- und Merkblätter, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.

3) Chemischer Sauerstoffbedarf

4) Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen

5) www.lau.sachsen-anhalt.de (Bereich Abwasser, Fachbereich Kommunalabwasser, Stichwort Kleinkläranlagen)

.

  Anlage
(zu Nummer 3.3 Satz 1)


Aufgabenträger: Betreiber der Anlage:
Bericht über die Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von
Kleinkläranlagen nach § 2 Abs. 5 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung

für den Zeitraum: _ _ . _ _ . _ _ _ _ bis _ _ . _ _ . _ _ _ _

Zuständige Wasserbehörde: Einleitungsmessstellennummer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Ist die Anlage aktiv?: [ ] Ja / [ ] Nein

Örtliche Lage der Anlage:

Gemeinde/OT: _ _ _ /_ _ _ _ _ _ _ _

Straße/Hausnummer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Gemarkung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Flur/Flurstück: _ _ _ _ /_ _ _ _

Anlagendaten:

Ablauf-Klasse:

Anzahl der Wartungen pro Jahr:

Mechanische Reinigungsstufe:

Biologisches Verfahren:

Art der Gewässerbenutzung:

Liegt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor?
Zulassung Deutsches Institut für Bautechnik Nummer/Datum:

_ _

_ _

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

[ ] Ja / [ ] Nein [ ] Entfällt 
_ _ _ _ _ /_ _ _ _ _ _

Ergebnis der Kontrolle: Ja Nein Entfällt
Die Wartung wurde in den erforderlichen Zeitabständen durchgeführt.
[ ]

[ ]
Die Wartung der Kleinkläranlage erfolgte durch einen Fachkundigen.
[ ]

[ ]
Der Umfang der Wartung entsprach den Anforderungen der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage.
[ ]

[ ]

[ ]
wasserrechtlichen Gestattung.
[ ]

[ ]

[ ]
Anlage 3 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Selbstüberwachungsverordnung.
[ ]

[ ]
Die durchgeführten Wartungsarbeiten und die getroffenen Feststellungen sind im Wartungsprotokoll enthalten.
[ ]

[ ]
Die Schlammentnahme erfolgte ordnungsgemäß.
[ ]

[ ]
Es wurden keine Mängel oder Schäden bei der Wartung festgestellt oder diese wurden in angemessener Zeit behoben.
[ ]

[ ]
Anmerkungen zu den bei der Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung festgestellten Mängel oder Schäden oder wichtige Mitteilungen:

Die Anlage entspricht den Angaben der Wasserbehörde.
[ ]

[ ]
Folgende Angaben der Wasserbehörde stimmen nicht mit der vorhandenen Anlage überein:

Der nächste Bericht wird der Wasserbehörde in _ Jahren, spätestens am _ _ . _ _ . _ _ _ _ übergeben.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _, _ _ . _ _ . _ _ _ _
Ort, Datum
_ _ _ _ _ _, _ _ _ _ _
Bearbeiter, Unterschrift
ENDE

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