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Regelwerk, Wasser EU, LSA

Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Mischwasserkanal in ein Gewässer
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. Juni 2017
(MBl. LSa Nr. 33 von 28.08.2017 S. 470)
Gl.-Nr.: 7536



Bezug: RdErl. des MULE vom 29.06.2017 - 23.31-62551

1. Regelmäßige Überprüfung des Entlastungsverhaltens von Mischwasserkanälen

1.1 Nach Nummer 4.3 des RdErl. des MLU über Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal vom 23.05.2013 (MBl. LSa S. 312) hat der Antragsteller für eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus einem Mischwasserkanal (Mischsystem) in ein Gewässer nachzuweisen, dass die Summe der jährlich über Entlastungsbauwerke des Mischsystems in das Gewässer eingeleiteten Schmutzfracht den Wert von 250 Kilogramm (kg) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) je Hektar (ha) zu entwässernder befestigter Fläche nicht überschreitet (Schmutzfrachtnachweis). Der Schmutzfrachtnachweis ist vom Antragsteller mit einer Langzeitsimulation unter Verwendung einer Niederschlagsreihe von mindestens zehn Jahren zu führen.

Die Wasserbehörde prüft die Nachweise mit dem Programm KOSIM (KOntinuierliches Langzeit-SIMulationsmodell). Sie kann dazu gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011 (GVBl. LSa S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.02.2017 (GVBl. LSa S. 33), das Landesamt für Umweltschutz einbeziehen. Wird der Nachweis entsprechend den Vorgaben der Nummer 4.3 des RdErl. über Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal erbracht und von der Wasserbehörde bestätigt, entsprechen das Entlastungsverhalten des Kanalnetzes sowie der zugehörigen Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

1.2 Die Wasserbehörde prüft die Schmutzfrachtnachweise unter Verwendung einer repräsentativen Regenreihe des Deutschen Wetterdienstes. Diese Regenreihen können von der Wasserbehörde beim Deutschen Wetterdienst unter dem Stichwort NIKOSa LSa 2012 kostenfrei angefordert werden. Sie informiert den Antragsteller oder Erlaubnisinhaber darüber, mit welcher Regenreihe der Schmutzfrachtnachweis geprüft wird. Will der Antragsteller oder Erlaubnisinhaber eine NIKOSA-Regenreihe für den Nachweis verwenden, muss er diese beim Deutschen Wetterdienst erwerben.

Sollte für den Schmutzfrachtnachweis eine andere als die zutreffende NIKOSA-Regenreihe verwendet werden, muss der Antragsteller oder Erlaubnisinhaber eine Bescheinigung vorlegen, dass diese Regenreihe für den Planungsbereich repräsentativ oder örtlich zutreffend ist. In diesen Fällen kann die Prüfung der Wasserbehörde auch mit dieser örtlich zutreffenden Regenreihe erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die Regenreihe der Wasserbehörde zur Verfügung stellt.

1.3 Im Laufe der Zeit kann es zu Veränderungen am Entwässerungssystem selbst sowie im Entwässerungsgebiet kommen, die auch Auswirkungen auf das Entlastungsverhalten des Kanalnetzes haben. Dies können unter anderem Änderungen des Rückhaltevolumens im Kanalnetz, der hydraulischen Kapazität der Kläranlage, der angeschlossenen befestigten Flächen, der Länge der Kanalisation oder der angeschlossenen Einwohnerwerte sein. Die Wasserbehörde hat zu überwachen, ob das Entlastungsverhalten des Kanalnetzes den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Wasserbehörde lässt sich dazu vom Erlaubnisinhaber regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen am Entwässerungssystem oder im Entwässerungsgebiet einen aktuellen Schmutzfrachtnachweis vorlegen. Sind keine wesentlichen Änderungen am Entwässerungssystem oder im Entwässerungsgebiet eingetreten, ist vom Erlaubnisinhaber ein aktueller Nachweis spätestens alle zehn Jahre zu verlangen. Der Zeitraum für die regelmäßige Vorlage eines aktuellen Nachweises kann von der Wasserbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der Größe und Entwicklung des Einzugsgebietes verkürzt werden. Der Nachweis ist auf den Ist-Zustand des Entwässerungssystems zu beziehen. In die wasserrechtliche Erlaubnis sind entsprechende Festlegungen aufzunehmen.

1.4 Stellt die zuständige Wasserbehörde fest, dass der Schmutzfrachtnachweis gemäß Nummer 4.3 des RdErl. über Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal nicht erbracht ist, so hat sie die Umsetzung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen zu fordern.

1.5 Für die Dokumentation der Ergebnisse der Prüfung des Schmutzfrachtnachweises und der wesentlichen Daten der Mischwasserkanalisation hat die Wasserbehörde den Vordruck gemäß der Anlage zu verwenden. Die Wasserbehörde übergibt dem Landesamt für Umweltschutz eine Kopie der Dokumentation.

1.6 Die Namen und Bezeichnungen der Mischwasserentlastungsbauwerke in den bei der behördlichen Prüfung verwendeten KOSIM-Projekten, einschließlich der Dokumentation gemäß der Anlage Seite 2 sind zwischen Wasserbehörde und Erlaubnisinhaber abzustimmen und eindeutig festzulegen. Die Namen und Bezeichnungen in den Eigenüberwachungsberichten gemäß Anlage 3 Blatt 5 des RdErl. des MLU über die Zusammenfassung der Eigenüberwachungsergebnisse vom 11.11.2010 (MBl. LSa S. 641), zuletzt geändert durch RdErl. vom 24.03.2015 (MBl. LSa S. 220), sind dabei zu berücksichtigen.

1.7 Der Vordruck nach Nummer 1.5 mit Ausfüllhilfen ist auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz (www.lau.sachsenanhalt.de -> Boden, Wasser, Abfall Abwasser -> Kommunalabwasser -> Mischwasserbehandlung) eingestellt.

2. Vollzug von § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG)

2.1 Nach § 4 Abs. 2 AG AbwAG ist das Einleiten von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen abgabefrei, wenn die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein auf den Ist-Zustand des Mischsystems abgestellter Schmutzfrachtnachweis gemäß Nummer 4.3 des RdErl. über Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal erbracht und dieser Nachweis von der zuständigen Wasserbehörde bestätigt wurde.

Die Wasserbehörde informiert die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständige obere Wasserbehörde (Festsetzungsbehörde) über das Ergebnis der Prüfung des Nachweises. Dazu übergibt sie der Festsetzungsbehörde nach Abschluss der Prüfung stets die Dokumentation des Prüfungsergebnisses gemäß der Anlage Seite 1 und 2.

2.2 Bei Mischsystemen, die über keine Entlastungsbauwerke verfügen und deren gesamtes Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, ist kein Nachweis gemäß Nummer 4.3 des RdErl. über Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal über eine Landzeitsimulation möglich. Ob dieser Sonderfall vorliegt, ist an Hand der Abwasserstromführung von der Wasserbehörde zu prüfen. In Fällen ohne Entlastung entsprechen die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn das gesamte über die Kanalisation zufließende Abwasser vollständig und jederzeit ordnungsgemäß in der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird. Ob die Abwasserbehandlungsanlage und damit auch die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wird in der Regel im Rahmen der Anlagenkontrolle von der Wasserbehörde gemäß dem RdErl. des MLU über Behördliche Überwachung von Abwasseranlagen durch Anlagenkontrollen vom 18.04.2012 (MBl. LSa S. 376) geprüft. Im Protokoll zur Anlagenkontrolle hat die Wasserbehörde festzuhalten, inwieweit die Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Wasserbehörde übergibt der Festsetzungsbehörde den entsprechenden Auszug aus dem Anlagenkontrollprotokoll mit der Feststellung über die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

2.3 Liegt der Festsetzungsbehörde die Information der zuständigen Wasserbehörde vor, dass die Regenwasserrückhaltung und -behandlung in einem Mischsystem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dies nicht so ist, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für die Niederschlagswassereinleitung aus Mischkanalisationen im Sinne von § 4 Abs. 2 AG AbwAG erfüllt sind.

2.4 Soweit es erforderlich ist, können auf der Grundlage von wasserwirtschaftlichen Immissionsbetrachtungen weitergehende Anforderungen an Einleitungen aus Mischwasserkanalisationen, die über die Anforderungen der Nummer 1.1 hinausgehen, gestellt werden. Für die Beurteilung der Abgabefreiheit bleiben diese unberücksichtigt. Entscheidend für die Abgabefreiheit ist allein, ob die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

2.5 Erklärt ein Abgabepflichtiger, dass ein Schmutzfrachtnachweis bei der Wasserbehörde vorliegt oder in den Fällen nach Nummer 2.2 von der Wasserbehörde im Rahmen der Anlagenkontrolle die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik festgestellt wurde, ohne dass dazu eine entsprechende Information der Wasserbehörde bei der Festsetzungsbehörde eingegangen ist, stimmt sich die Festsetzungsbehörde mit der Wasserbehörde ab.

2.6 Für Niederschlagswassereinleitungen aus einem Mischsystem, für die bisher kein geprüfter Schmutzfrachtnachweis durch eine Langzeitsimulation vorliegt, kann dieser Nachweis vom Erlaubnisinhaber im Rahmen seiner Erklärung über das Einleiten von Niederschlagswasser bei der Festsetzungsbehörde erbracht werden. Die Festsetzungsbehörde fordert dann bei der Wasserbehörde die noch ausstehende wasserrechtliche Prüfung des Nachweises an. Dazu übergibt sie die Unterlagen und Daten der Langzeitsimulation der Wasserbehörde. Gleiches gilt auch, wenn die Festsetzungsbehörde im Einzelfall weitere Unterlagen zur Aufklärung entscheidungserheblicher Sachverhalte vom Erlaubnisinhaber abfordert. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn aus der Erklärung nicht oder nicht eindeutig hervorgeht, ob ein geprüfter Nachweis durch Langzeitsimulation bei der Wasserbehörde vorliegt. Aus der Erklärung muss auch hervorgehen, dass im Erklärungszeitraum keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem dem Schmutzfrachtnachweis zu Grunde liegenden Ist-Zustand vorliegen.

3. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

4. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Dokumentation der wesentlichen Daten des Mischsystems und der Ergebnisse der Prüfung des Schmutzfrachtnachweises mit KOSIM Anlage
(zu Nummer 1.5 Satz 1, Nummer 1.6, Nummer 2.1 Abs. 2 Satz 2)


Dokumentation der wesentlichen Daten des Mischsystems und der Ergebnisse der Prüfung des Schmutzfrachtnachweises mit KOSIM
Wasserbehörde:
Betreiber Mischsystem:
Grunddaten des Gesamtsystems
Name des Gesamtentwässerungssystems:
Sofern sich der Nachweis und die Überprüfung auf ein paralleles Teilsystem beziehen - Name des parallelen Teilsystems:
Name der Kläranlage, in welcher das Mischwasser behandelt oder mitbehandelt wird:
Bezugsjahr für den Schmutzfrachtnachweis:
Nachweis des Antragstellers/Erlaubnisinhabers: vom:
mit (Modell):
Überprüfung der Wasserbehörde: vom:
mit (Modell):
Ergebnis der Überprüfung
Drosselabfluss des letzten Mischwasserbauwerkes vor der Kläranlage aus der Schmutzfrachtsimulation [l/s]
Summe aller Bemessungs- und Drosselabflüsse der parallelen Teilsysteme im Zulauf der Kläranlage [l/s]
Mischwasserzufluss QM der Kläranlage gemäß klärtechnischer Berechnung/wasserrechtlicher Erlaubnis [l/s]
jährliche ins Gewässer entlastete CSB-Schmutzfracht des Gesamtsystems oder parallelen Teilsystems [kg/(haA,b*a)]:
ja nein
Der für das Mischsystem vorgelegte Nachweis repräsentiert den Ist-Zustand. [ ] [ ]
Das Gesamtentwässerungssystem oder Teilsystem entspricht den Vorgaben des RdErl. des MLU über Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal vom 23.05.2013 (MBl. LSa S. 312) [ ] [ ]
Die Anlagen zur Regenwasserrückhaltung und -behandlung (Entlastungsverhalten) entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik. [ ] [ ]
Anmerkungen:
________________________________________
Ort, Datum
_____________
Bearbeiter
__________________
Unterschrift


Regenentlastungsanlagen im Mischsystem
Name des Gesamtentwässerungssystems oder des parallelen Teilsystems:
Name der Kläranlage:
Name der Wasserbehörde:
Nr. Name/Bezeichnung des Entlastungsbauwerkes im Projekt der Wasserbehörde vom: Art der Anlage 1 Bezeichnung der gegebenenfalls vorhandenen Behandlungsstufe 2

Einleitungsstelle ins Gewässer

Name des Entwässerungsgebietes/Ortsnetz, in welchem sich das Entlastungsbauwerk befindet

Messstellen-Nr.

Registrier-Nr. des Wasserrechts

Name des Einleitungsgewässers

Maximal zulässige Einleitungsmenge in l/s

Regenhäufigkeit bei n=?

Nutzbares Beckenvolumen des Entlastungsbauwerks in m3 Drosselabfluss QDr,max in l/s 3 Jährliche Entlastungsmenge in m3/a (VQue) Jährliche CSB-Entlastungsfracht in kg/a (SFue)
Bezugssystem Hochwert/Nordwert Rechtswert/Ostwert
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
1) - Regenüberlauf, FBH - Fangbecken im Hauptschluss, FBN - Fangbecken im Nebenschluss, DBH - Durchlaufbecken im Hauptschluss, DBN - Durchlaufbecken im Nebenschluss, SKOE - Stauraumkanal, oben liegende Entlastung, SKUE - Stauraumkanal, unten liegende Entlastung
2) MF - mechanischer Filter, BF - Bodenfilter
3) weitergeleiteter maximaler Abfluss zur Kläranlage
______________________________

Ort, Datum, Unterschrift

ENDE

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