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Regelwerk

Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. Mai 2013
(MBl. LSa Nr. 21 vom 28.06.2013 S. 312)
Gl.-Nr.: 7536



RdErl. des MLU vom 23.05.2013 - 23.4-62551

1. Grundsätze

Die Benutzung eines Gewässers, wozu auch das Einleiten von Niederschlagswasser gehört, bedarf nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Ausgenommen hiervon sind

  1. der Gemeingebrauch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in Verbindung mit § 25 Satz 3 Nr. 1 WHG und
  2. die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gemäß § 69 Abs. 1 WG LSA.

2. Allgemeine Anforderungen an die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer

Wird ein Antrag auf Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer gestellt, sind auf der Grundlage der Antragsunterlagen insbesondere zu prüfen:

  1. Eingangsdaten der Mengenermittlung,
  2. vorhandener oder zu erwartender Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers,
  3. Leistungsfähigkeit der Anlagen zur Rückhaltung, Behandlung und Versickerung des Niederschlagswassers,
  4. standortbezogene Faktoren (Grundwasserflurabstand, Versickerungsvermögen),
  5. Auswirkungen der vorgesehenen oder anderer Gewässerbenutzungen auf den Wasserhaushalt und
  6. Betroffenheit von Wasserschutzgebieten, Altlasten und Altlastenverdachtsflächen bei einer Einleitung in das Grundwasser.

Die Beurteilung der beantragten Gewässerbenutzung erfolgt auf der Grundlage der Antragsunterlagen. Die Anlage enthält eine Auflistung von Unterlagen, die für die Beurteilung erforderlich sein können. Es sind vom Antragsteller nur die Unterlagen zu verlangen, die zu einer Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Bei fachlichen Fragen zur Belastbarkeit des Gewässers sowie zur Ermittlung und Bewertung hydrologischer Daten kann die Wasserbehörde den gewässerkundlichen Landesdienst beteiligen.

Wenn es technisch und wirtschaftlich mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, soll bei einer Versickerung von Niederschlagswasser die Versickerung zum Schutz des Grundwassers über die belebte Bodenschicht erfolgen.

3. Anforderungen an die Rückhaltung von Niederschlagswasser

3.1 Die Entscheidung über gegebenenfalls notwendige Rückhalteeinrichtungen und über den zulässigen Abfluss ist im Ergebnis einer Einzelfallprüfung auf der Grundlage der Antragsunterlagen zu treffen.

3.2 Der zulässige Abfluss Qzul in ein oberirdisches Gewässer kann dabei mit folgender Formel ermittelt werden:

Qzul = Ages x qHQ(100)
Ages - gesamte der Einleitungsstelle zugehörige Entwässerungsfläche unabhängig vom Grad der Versiegelung und dem tatsächlichen Anschluss an Entwässerungsleitungen
qHQ(100) - berechnete Abflussspende der Fläche Ages

Das Berechnungsergebnis ist unter Berücksichtigung der folgenden Punkte zu bewerten und daraus ein zulässiger Abfluss festzulegen

  1. der zulässige Abfluss soll nicht unter zehn Liter pro Sekunde (l/s) gedrosselt werden, da erst ab einem Volumenstrom von zehn l/s die erforderlichen Drosseleinrichtungen annähernd störungsfrei funktionieren können,
  2. der maximale Abfluss soll grundsätzlich zehn v. H. des Mittleren Hochwasserabflusses (MHQ) des Gewässers an der Einleitungsstelle nicht überschreiten,
  3. die Bagatellgrenzen gemäß Nummer 6.1 des Merkblattes DWA-M 153 1 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" sind zu beachten; für die Beurteilung von Straßenentwässerungen ist nach Nummer 1.5 der Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Entwässerung (RAS-Ew) 2 zu verfahren,
  4. bei der Ermittlung von Qzulfür Niederschlagswassereinleitungen aus Mischwasserkanälen sind zu- und abfließende Drosselabflüsse zu beachten.

Welche Bemessungshäufigkeit für die Regenrückhalteanlage im Einzelfall anzusetzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen (z.B. Bebauung, Anforderungen des Gewässerschutzes) ab. Je höher die Bedeutung der Sachgüter oder Schutzbedürftigkeit der Gewässer ist, umso seltener sollte eine Überflutung eintreten.

3.3 Der zulässige Abfluss in ein oberirdisches Gewässer ist unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

3.4 Bei großen Fließgewässern wie Elbe, Saale, Weiße Elster und Unstrut können unter Berücksichtigung der Abflussverhältnisse an der Einleitungsstelle Maßnahmen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser entbehrlich sein.

3.5 Bei vorhandenen Einleitungen von Niederschlagswasser aus einem Regenwasserkanal, die nicht zu Schäden im Gewässer oder zu Schäden durch das Gewässer geführt haben, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, nachträglich Regenrückhalteanlagen zu fordern. Dies gilt auch für Niederschlagswassereinleitungen, bei denen die wasserrechtliche Erlaubnis neu erteilt werden muss. Haben bauliche Veränderungen der zurückliegenden sieben Jahre im Entwässerungsgebiet der bestehenden Niederschlagswassereinleitungen zu wesentlich höheren Abflüssen geführt, sind Anforderungen an die Rückhaltung mit Bezug auf die baulichen Veränderungen zu stellen.

4. Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung

4.1

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