Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Wasser EU, LSA |
![]() |
Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. Mai 2025
(MBl. LSa Nr. 22 vom 30.06.2025 S. 413)
Archiv: 2017
1. Grundsätze
1.1 Wird Abwasser in ein Gewässer eingeleitet, bedarf dies nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409), einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Ausgenommen hiervon sind Einleitungen die
1.2 Von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließendes Niederschlagswasser ist Abwasser. Kein Abwasser ist Niederschlagswasser, das zwar von bebauten oder befestigen Flächen abfließt aber nicht gesammelt wird. Dies betrifft beispielsweise Niederschlagswasser von Straßen und Wegen, das über Bankette oder Böschungen abfließt und ohne vorherige Fassung versickert. Wird Niederschlagswasser in straßenbegleitenden Mulden oder Gräben gefasst und über diese Anlagen abgeleitet oder versickert, bedarf dies einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
1.3 Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zur Einleitung von Abwasser in Gewässer prüft die zuständige Wasserbehörde, ob
Anträge zur Versickerung von Abwasser sind zusätzlich unter Beachtung des § 48 Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu bewerten.
1.4 Für die Einleitung des von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließenden Niederschlagswassers sind nach § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes keine bundeseinheitlichen Anforderungen, die dem Stand der Technik nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen, in einer Rechtsverordnung festgelegt.
Nur für einen Teil von betriebs- und produktionsspezifisch verunreinigtem Niederschlagswasser sind in den Anhängen der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBI. I Nr. 132), emissionsbezogene Anforderungen festgeschrieben. Niederschlagswasser, das einem Anwendungsbereich eines Anhang s der Abwasserverordnung zugeordnet werden kann, ist im Regelfall in der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den dafür geltenden Anforderungen zu behandeln oder einer betrieblichen Nutzung zuzuführen.
1.5 Für den wasserrechtlichen Vollzug im Land Sachsen-Anhalt werden nachfolgend in den Nummern 2 bis 5 einheitliche Anforderungen an die Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer festgelegt und ein einheitliches Vorgehen für eine emissions- und immissionsbezogene Bewertung von Niederschlagswassereinleitungen im Rahmen von Erlaubnisverfahren vorgegeben. Die Regelungen unterscheiden zwischen Einleitungen über einen Regenwasser- oder Mischwasserkanal (Trenn- oder Mischsystem).
1.6 Erstanträge für die Einleitung von Niederschlagswasser aus Misch- oder Regenwasserkanälen in ein oberirdisches Gewässer sind nach den hydraulischen und stofflichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 sowie der Vorgaben zur immissionsbezogenen Bewertung in Nummer 4 zu bewerten. Einleitungen in den Untergrund sind nach den Vorgaben der Nummer 5 zu bewerten.
1.7 Vorhandene Niederschlagswassereinleitungen aus Trennsystemen, die bereits wasserrechtlich erlaubt sind, bewertet die zuständige Wasserbehörde nur dann nach den Vorgaben der Nummern 2 bis 4 oder 5, wenn im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens (beispielsweise Neuerteilung bei Befristung der bestehenden Erlaubnis) festgestellt wird, dass die Einleitung bisher nicht nach den Vorgaben des Merkblattes DWA 1-M 153 oder gemäß Nummer 2 und 3.1 (Oberflächengewässer) oder Nummer 5 (Grundwasser) beurteilt wurde.
Dies gilt auch, wenn
(Stand: 28.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion