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Regelwerk, Wasser EU, LSA

Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Mai 2025
(MBl. LSa Nr. 22 vom 30.06.2025 S. 413)


Archiv: 2017

1. Grundsätze

1.1 Wird Abwasser in ein Gewässer eingeleitet, bedarf dies nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409), einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Ausgenommen hiervon sind Einleitungen die

  1. dem Gemeingebrauch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374) in Verbindung mit § 25 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, unterliegen oder
  2. eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gemäß § 69 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt darstellen.

1.2 Von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließendes Niederschlagswasser ist Abwasser. Kein Abwasser ist Niederschlagswasser, das zwar von bebauten oder befestigen Flächen abfließt aber nicht gesammelt wird. Dies betrifft beispielsweise Niederschlagswasser von Straßen und Wegen, das über Bankette oder Böschungen abfließt und ohne vorherige Fassung versickert. Wird Niederschlagswasser in straßenbegleitenden Mulden oder Gräben gefasst und über diese Anlagen abgeleitet oder versickert, bedarf dies einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

1.3 Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zur Einleitung von Abwasser in Gewässer prüft die zuständige Wasserbehörde, ob

  1. die emissionsbezogenen Anforderungen durch die im Erlaubnisantrag dargestellten Anlagen zur Niederschlagswasserableitung und -behandlung erfüllt werden (Umsetzung § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) und
  2. aufgrund einer gewässergütewirtschaftlichen Immissionsbetrachtung über die Emissionsanforderungen hinausgehende Anforderungen an die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung zu stellen sind (Umsetzung § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes).

Anträge zur Versickerung von Abwasser sind zusätzlich unter Beachtung des § 48 Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu bewerten.

1.4 Für die Einleitung des von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließenden Niederschlagswassers sind nach § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes keine bundeseinheitlichen Anforderungen, die dem Stand der Technik nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen, in einer Rechtsverordnung festgelegt.

Nur für einen Teil von betriebs- und produktionsspezifisch verunreinigtem Niederschlagswasser sind in den Anhängen der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBI. I Nr. 132), emissionsbezogene Anforderungen festgeschrieben. Niederschlagswasser, das einem Anwendungsbereich eines Anhang s der Abwasserverordnung zugeordnet werden kann, ist im Regelfall in der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den dafür geltenden Anforderungen zu behandeln oder einer betrieblichen Nutzung zuzuführen.

1.5 Für den wasserrechtlichen Vollzug im Land Sachsen-Anhalt werden nachfolgend in den Nummern 2 bis 5 einheitliche Anforderungen an die Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer festgelegt und ein einheitliches Vorgehen für eine emissions- und immissionsbezogene Bewertung von Niederschlagswassereinleitungen im Rahmen von Erlaubnisverfahren vorgegeben. Die Regelungen unterscheiden zwischen Einleitungen über einen Regenwasser- oder Mischwasserkanal (Trenn- oder Mischsystem).

1.6 Erstanträge für die Einleitung von Niederschlagswasser aus Misch- oder Regenwasserkanälen in ein oberirdisches Gewässer sind nach den hydraulischen und stofflichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 sowie der Vorgaben zur immissionsbezogenen Bewertung in Nummer 4 zu bewerten. Einleitungen in den Untergrund sind nach den Vorgaben der Nummer 5 zu bewerten.

1.7 Vorhandene Niederschlagswassereinleitungen aus Trennsystemen, die bereits wasserrechtlich erlaubt sind, bewertet die zuständige Wasserbehörde nur dann nach den Vorgaben der Nummern 2 bis 4 oder 5, wenn im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens (beispielsweise Neuerteilung bei Befristung der bestehenden Erlaubnis) festgestellt wird, dass die Einleitung bisher nicht nach den Vorgaben des Merkblattes DWA 1-M 153 oder gemäß Nummer 2 und 3.1 (Oberflächengewässer) oder Nummer 5 (Grundwasser) beurteilt wurde.

Dies gilt auch, wenn

  1. sich die Entwässerungsverhältnisse zur erlaubten Einleitung, beispielweise durch einen Flächenzuwachs oder die Flächennutzung mit einer Erhöhung des Verschmutzungspotentials, wesentlich verändert haben und eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist, oder
  2. wesentliche negative hydraulische oder stoffliche Auswirkungen der Niederschlagswassereinleitung auf das Gewässer festgestellt wurden.

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