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Regelwerk, Gefahrgut

WVKostVO M-V - Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach der Wasserverkehrsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. April 2010
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 12.05.2010 S. 216; 12.07.2019 S. 495; 08.04.2026 S. 383 26)
Gl. Nr. 2013 - 1 - 121



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Für Amtshandlungen nach der Wasserverkehrsverordnung werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1)


Gebührenverzeichnis
Gebührennummer Gegenstand Gebühr in Euro
1 Festlegen von Abweichungen von den Vorschriften der Wasserverkehrsverordnung in begründeten Einzelfällen ( § 5 Absatz 1 Satz 1 Wasserverkehrsverordnung ( WVVO M-V) 170 bis 250
2 Ausstellen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
( § 7 Absatz 2 WVVO M-V)
170 bis 250
3 Verlängern der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aufgrund einer Wiederholungsbesichtigung nach fünf Jahren
( § 7 Absatz 2 und 8 WVVO M-V)
45 bis 85
4 Ausstellen der Fahrerlaubnis
( § 9 Absatz 3 Satz 2 WVVO M-V)
70
5 Verlängern einer Fahrerlaubnis
( § 9 Absatz 3 und 4 WVVO M-V)
30
6 Befristetes Einbehalten oder Entziehen der Fahrerlaubnis
( § 9 Absatz 7 WVVO M-V)
30 bis 45
7 Festlegen der Besatzung
( § 10 Absatz 1 WVVO M-V)
20
8 Erteilung von Erlaubnissen für das Wasserskilaufen in besonderen Fällen ( § 13 Absatz 2 Nummer 3 WVVO M-V) 45 bis 170


ENDE

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