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Regelwerk; Wasser; Anforderungen an Anlagen

Zuständigkeiten der Behörden beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen
- Niedersachsen -

Vom 10. August 2018
(Nds. MBl. Nr. 29 vom 29.08.2018 S. 787(aufgehoben))
Gl.-Nr.: 28800


RdErl. d. MU v. 10.8.2018
- 22-62003/105/01 -

1. Allgemeines

1.1 Nach der ZustVO-Wasser vom 10.03.2011 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.10.2014 (Nds. GVBl. S. 307), sind die GAÄ gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die GAÄ unterliegen, für die Aufgaben nach der AwSV zuständig.

1.2 Diese Zuständigkeitszuweisung beinhaltet die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG. Das bedeutet, dass die GAÄ in diesen Betrieben für den Vollzug der in § 4 Satz 1 Nr. 4 ZustVO-Wasser genannten Vorschriften an allen Anlagen gemäß § 62 WHG zuständig sind, auch wenn die Anlage nach der AwSV Teil einer nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Die Zuständigkeit betrifft auch Anlagen gemäß § 62 WHG, die nicht unter die AwSV fallen.

1.3 Bei den in § 62 Abs. 1 WHG genannten Anlagen handelt es sich um solche, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (AwSV-Anlagen). Dabei ist der wasserrechtliche Anlagenbegriff mit dem in § 3 Abs. 5 BImSchG nicht identisch. Der wasserrechtliche Anlagenbegriff hebt nach § 2 Abs. 9 AwSV auf selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten und Rohrleitungsanlagen ab, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.

1.4 Der wasserrechtliche Stoffbegriff wird in § 2 Abs. 2 bis 7 AwSV definiert.

1.5 Die GAÄ sind infolge dessen für alle behördlichen Tätigkeiten zuständig, die in den § § 62 bis 63 WHG genannt sind. Sie treffen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 128 NWG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Insoweit nehmen die GAÄ Aufgaben einer Wasserbehörde wahr.

1.6 Für die Abwehr von Gefahren aus AwSV-Anlagen sind die GAÄ die zuständigen Behörden, soweit sich der wassergefährdende Stoff

befindet. Für eine erforderliche Schadensabwehr an der AwSV-Anlage selbst bleiben die GAÄ auch dann zuständig, wenn der wassergefährdende Stoff die in Satz 1 genannten Bereiche erreicht hat. Rechtsgrundlagen für die Anordnung sind § 100 WHG i. V. m. § 128 NWG.

1.7 Eine Übersicht der Zuständigkeitsabgrenzungen im Bereich von AwSV-Anlagen enthält Anlage 1.

1.8 Für Abwasseranlagen sind die unteren Wasserbehörden (UWB) oder der NLWKN zuständig. Sofern die Gefahr für das Gewässer von einer Bodenverunreinigung ausgeht, richtet sich die Zuständigkeit nach Bodenschutzrecht ( § 10 NBodSchG).

2. Zuständigkeiten im Bereich Aufbereitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen

2.1 Immissionsschutzrechtlich überwachte Betriebe mit AwSV-Anlagen können über einen oder mehrere Produktionsbereiche verfügen. Innerhalb dieser Produktionsbereiche kann Wasser anfallen, welches in einer ggf. vorhandenen Aufbereitungsanlage dahingehend behandelt wird, einen Teil innerbetrieblich wieder zu verwenden, einen anderen Teil als Abwasser zu entsorgen (Ort des Anfalles).

2.2 Werden im Rahmen der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (Wasserkreisläufe) wassergefährdende Stoffe zugegeben, hat das GAa gemäß der ZustVO-Wasser für die Einhaltung der Vorgaben der AwSV an der Wasseraufbereitungsanlage und ihren funktionsbedingten Nebenanlagen zu sorgen. Diese Aufbereitungsanlagen sind als Bestandteil des innerbetrieblichen Wasserkreislaufs keine Abwasserbehandlungsanlagen i. S. des NWG.

2.3 Vom "Ort der Vermischung" des Abwassers aus verschiedenen Produktionsbereichen kann das Abwasser je nach Einzelfall ohne oder mit einer Vorbehandlung entweder

zugeführt werden.

3. Zuständigkeiten im Schadensfall

3.1 Grundsätzlich ist von vier beispielhaften Fällen an AwSV-Anlagen auszugehen, die der Überwachung durch die GAÄ unterliegen.

Fall 1:

Die erste Barriere einer AwSV-Anlage (z.B. Wandung der Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden [HBV-Anlage]) versagt. Die zweite Barriere (z.B. Auffangraum) erfüllt ihre Funktion und der wassergefährdende Stoff wird vollständig zurückgehalten. Eine Bodenverunreinigung oder Gewässerschädigung ist erkennbar nicht eingetreten. Nach § 130 NWG und § 24 AwSV hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diesen Vorfall dem zuständigen GAa als Aufsichtsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Amt trifft gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber ggf. erforderliche Anordnungen zur Vermeidung weiterer oder vergleichbarer Schadensfälle.

Fall 2:

Durch den Schadensfall ist der wassergefährdende Stoff z.B. durch Versagen der ersten und zweiten Barriere oder unzureichende Rückhaltemöglichkeiten in den Boden auf dem Betriebsgrundstück oder über den Boden in das Grundwasser eingetreten. Für die erforderlichen Anordnungen nach Wasserrecht in Bezug auf die AwSV-Anlage ist das GAa auf der Grundlage des § 4 ZustVO-Wasser zuständig. Ist die betreffende AwSV-Anlage (Schadensquelle) Bestandteil einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage, ist außerdem die Zuständigkeit des GAa für Aufgaben nach dem Bodenschutzrecht gemäß § 10 Abs. 2 NBodSchG gegeben. Ist die betreffende AwSV-Anlage (Schadensquelle) Bestandteil einer nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage, ist für Aufgaben nach dem Bodenschutzrecht die Zuständigkeit der unteren Bodenschutzbehörde gegeben.

Fall 3:

Der Schadensfall einer AwSV-Anlage wirkt sich erst außerhalb des Betriebsgrundstücks auf den Boden oder ein Gewässer aus. Insoweit ist die untere Bodenschutz- und/oder UWB/ selbständige Gemeinde/NLWKN zuständig. Für Maßnahmen in Bezug auf die AwSV-Anlage auf dem Betriebsgrundstück liegt die Zuständigkeit weiterhin beim GAA.

Fall 4:

Der Schadensfall an einer AwSV-Anlage führt dazu, dass der wassergefährdende Stoff über die Abwasserkanalisation entweder in eine betriebseigene Kläranlage oder in eine öffentliche oder private Abwasseranlage (Indirekteinleitung) gelangt. Für die erforderlichen Anordnungen in Bezug auf die AwSV-Anlage ist das GAa auf Grundlage des § 4 ZustVO-Wasser zuständig. Demgegenüber liegt die Zuständigkeit für die betriebseigene Kläranlage bei der UWB oder gemäß § 1 ZustVO-Wasser beim NLWKN. Die Zuständigkeit für die öffentliche Kläranlage liegt bei der UWB. Führt der Schadensfall an einer AwSV-Anlage über die Regenwasserkanalisation zu einer Direktleinleitung in ein Gewässer, ist die UWB zuständig. Wird eine betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 22 Abs. 2 AwSV als Auffangraum für ausgetretene wassergefährdende Stoffe im Schadensfall genutzt, ist insoweit das GAa für diese Anlage als Teil der AwSV-Anlage zuständig.

3.2 Die Anzahl der vielfältigen Schadensfallszenarien, die im Einzelnen nicht dargestellt werden können, und die verschiedenen Zuständigkeiten machen es erforderlich, vor Ort zwischen den zuständigen Behörden weiterhin sachlich zusammenzuarbeiten. Dazu ist eine enge Kommunikation zwischen den GAÄ und den UWB erforderlich, insbesondere bei Schadensfällen i. S. des § 130 NWG. Grundsätzlich gilt das Gebot, dass im Rahmen von Sofortmaßnahmen die Behörde entsprechende Anordnungen trifft, die als erste vor Ort eintrifft (vgl. § 102 Nds. SOG). Nach Abschluss der Sofortmaßnahmen übernimmt dann die Behörde die weiteren Aufgaben, die im Regelfall zuständig ist. Ausdrücklich hinzuweisen ist auf die Verpflichtung einer Behörde zur Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen einer anderen Behörde (vgl. § 4 VwVfG).

4. Umweltstatistikgesetz

Nach § 9 Abs. 1 UStatG sind Unfälle an AwSV-Anlagen jährlich an das LSN zu melden. Die Meldung erfolgt online über das Verfahren Interne Datenerhebung im Verbund (IDEV). Für die Erhebung des auf dem Betriebsgrundstück eingetretenen Unfalles an einer AwSV-Anlage ist das GAa zuständig.

5. Vollzug

Für den Vollzug der AwSV durch die GAÄ und die UWB sind die als Anlage 2 beigefügten "Hinweise zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gemäß § 4 ZustVO-Wasser" zu beachten.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 10.8.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

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Schema: Zuständigkeiten bei Schadensfällen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die GAÄ unterliegen Anlage 1

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Hinweise zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gemäß § 4 ZustVO-Wasser Anlage 2

1. Anlass

Nach § 4 ZustVO-Wasser sind die GAÄ für die Aufgaben und die Aufsicht nach der AwSV in den Betrieben zuständig, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die GAÄ unterliegen. Welche Betriebe der immissionsschutzrechtlichen Überwachung der GAÄ unterliegen, regelt Nummer 8.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz i. V. m. den im Anhang der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz aufgeführten Wirtschaftszweigen (NACE-Klassifikation).

Es wird darauf hingewiesen, dass die dargestellten Einzelfallkonstellationen nicht abschließend sein können und daher weitere in der Praxis auftretende typische Fälle durch eine Fortschreibung dieser Handreichung berücksichtigt werden sollen. Hierzu ist es ausdrücklich erwünscht, dass die UWB über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sowie die GAÄ dem MU weiter auftretende typische Fälle benennen.

2. Allgemeines

Die UWB und das jeweilige GAa sollten bei allen in Betracht kommenden AwSV-Anlagen die Zuständigkeit abstimmen. Dabei können eventuell vorhandene Abstimmungen zwischen den GAÄ und den unteren Abfallbehörden herangezogen werden.

Eine intensive Zusammenarbeit und ein umfassender Informationsaustausch zwischen den GAÄ und den UWB ist Voraussetzung für eine effiziente und effektive Aufgabenwahrnehmung der betroffenen Verwaltungsbereiche im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Dies gilt insbesondere auch im Schadensfall.

Die GAÄ sind von den zuständigen Baubehörden im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren auch hinsichtlich der AwSV-Anlagen zu beteiligen, für die gemäß § 4 ZustVO-Wasser die GAÄ zuständig sind.

Die immissionsschutzrechtliche Überwachung knüpft an genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen an. Ist diese Anlage zugleich eine AwSV-Anlage, ist die Zuständigkeit unproblematisch.

Die Zuständigkeit der GAÄ nach § 4 ZustVO-Wasser knüpft aber nicht an Anlagen an, sondern an Betriebe, die vom GAa überwacht werden. Die GAÄ sind folglich für AwSV-Anlagen i. S. des § 62 WHG zuständig, welche zu Betrieben gehören, die nach der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz immissionsschutzrechtlich durch die GAÄ überwacht werden.

Gleichwohl ergeben sich daraus, insbesondere bei Gemengelagen oder wenn eine Anlagenicht direkt einem vom GAa überwachten Betrieb zuzuordnen ist, Zuständigkeitsfragen, die im Folgenden beispielhaft aufgeführt sind.

3. Typische Einzelfallkonstellationen

3.1 Heizölverbraucheranlagen

Bei Heizölverbraucheranlagen können vielfältige Fallkonstellationen auftreten. Hier wird häufig hinsichtlich der Zuständigkeiten eine konkrete Einzelfallentscheidung zu treffen sein.

Beispielhaft können daher in den Nummern a bis c nur typische Konstellationen aufgeführt werden:

  1. Die Heizölverbraucheranlage wird sowohl für einen betrieblich genutzten Gebäudeteil als auch für einen privat genutzten Gebäudeteil (Wohnen) verwendet. Für den Betrieb (Unternehmen) ist das GAa immissionsschutzrechtlich zuständig. In diesem Fall sind zwei Lösungsmöglichkeiten denkbar:
  2. Die Heizölverbraucheranlage wird sowohl für ein Betriebsgebäude als auch für ein privates Wohngebäude genutzt. Für den Betrieb ist das GAa immissionsschutzrechtlich zuständig. Die Heizölverbraucheranlage befindet sich direkt im privaten Wohngebäude. Die Zuständigkeit für Heizölverbraucheranlagen im privaten Bereich liegt bei der UWB, da das Wohngebäude nicht Teil des Betriebes ist.
  3. Für den betrieblichen Teil des Gebäudes oder des Grundstücks gibt es eine von anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden auf dem Grundstück getrennte eigenständige Heizölverbraucheranlage. Für den Betrieb ist das GAa immissionsschutzrechtlich zuständig. Auch für die Heizölverbraucheranlage ist das GAa zuständig.

3.2 Ein Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben

Das Unternehmen hat an jedem seiner Standorte nur einen Betrieb. Für jeden seiner Betriebe wird ein von den anderen Betrieben des Unternehmens klar abzugrenzendes eigenes Betriebsgrundstück oder eine eigene gewerbliche Fläche vorgehalten.

Die Zuständigkeit für die zum Betrieb gehörenden AwSV-Anlagen richtet sich nach der jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeit. Für jeden zum Unternehmen gehörenden Betrieb, für den entsprechend den Regelungen der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz das GAa zuständig ist, erstreckt sich die Zuständigkeit des GAa auch auf die zu diesem Betrieb gehörenden AwSV-Anlagen.

Beispiel:

Ein Bauunternehmen mit Werkstatt und Betriebstankstelle (NACE-Klassifikation 45) am Firmensitz sowie einem Sandabbau an einem anderen Standort.

Für die AwSV-Anlagen am Firmensitz ist die UWB zuständig und für die entsprechenden Anlagen am Standort des Sandabbaus das GAA.

Das Unternehmen hat an einem Standort mehrere Betriebe, die sich nicht klar voneinander abgrenzen lassen.

Beispiel:

Eine Genossenschaft mit Getreidelagerung, Futtermittelherstellung, Flüssigdüngerlager, Tankstelle und Mineralöllager. In diesem Fall wird seitens des GAa festgelegt, in welche NACE-Klassifikation (Anhang zu Nummer 8.1 Buchst. a der Anlage zu § 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) das Unternehmen einzuordnen ist. Bei mehreren Möglichkeiten steht die technische Zuordnung im Vordergrund.

3.3 Abscheideranlagen

Zum Betrieb gehört eine vom GAa überwachte AwSV-Anlage, die als Rückhalteeinrichtung mit einer Abscheideranlage ausgerüstet ist. Über diese Abscheideranlage wird gleichzeitig mineralölhaltiges Abwasser in einen öffentlichen oder privaten Schmutzwasserkanal eingeleitet.

Beispiel:

Autohaus mit Werkstatt, Waschhalle und Tankstelle.

Über die Genehmigung nach den § § 58, 59 WHG fällt diese Anlage auch in den Zuständigkeitsbereich der UWB.

In dieser Konstellation sind sowohl das GAa (im Rahmen der Überwachung der AwSV-Anlage) als auch die UWB (für Indirekteinleitung) zuständig.

Nach beiden Rechtsbereichen sind regelmäßig Prüfungen der Abscheideranlage auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit vorgeschrieben, und zwar durch eine fachkundige Stelle (bezüglich der Prüfpflicht aufgrund der Indirekteinleitung = Generalinspektion nach DIN 1999-100) und bezüglich der Prüfpflicht nach der AwSV durch eine zugelassene Sachverständige oder einen zugelassenen Sachverständigen.

Werden für die jeweiligen Rechtsbereiche eigenständige Prüfungen durchgeführt, weil z.B. die Prüffristen zeitlich auseinander fallen, sind für die Verfolgung der Einhaltung der Prüffristen sowie für die Verfolgung der Beseitigung von im Prüfbericht dokumentierten Mängeln die jeweilig zuständigen Behörden verantwortlich (siehe Grafik 1).

In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass beide Rechtsbereiche mit einer Prüfung abgedeckt werden. Hierzu muss die Prüferin oder der Prüfer sowohl anerkannte AwSV-Sachverständige oder anerkannter AwSV-Sachverständiger als auch Fachkundige oder Fachkundiger nach DIN 1999-100 sein. Diese Konstellation ist insbesondere für die Betreiberinnen und Betreiber der Abscheideranlagen von Vorteil, da sie mit einem Auftrag beide Prüfpflichten erfüllen können. In aller Regel wird in diesen Fällen von der Prüferin oder dem Prüfer dann auch nur ein Prüfbericht erstellt, der beiden Rechtsbereichen gerecht werden muss. Dieser muss sowohl dem GAa als auch der UWB vorgelegt werden.

Für diese Konstellation ist zu klären, welche Behörde für den Fall, dass der Prüfbericht Mängel an der Abscheideranlage dokumentiert, die erforderliche Mängelbeseitigung verfolgt, diese ggf. per Verwaltungsakt anordnet und mit Zwangsmitteln durchsetzt. Da die DIN 1999-100 hinsichtlich der Dichtheit der Abscheideranlage Toleranzen zulässt, die die AwSV nicht zulässt, ist die Prüfung nach der AwSV die strengere Prüfung. Vor diesem Hintergrund kann nur die nach der AwSV zuständige Behörde dafür sorgen, dass die Mängel so beseitigt werden, dass die Abscheideranlage den Anforderungen beider Rechtsbereiche wieder entspricht. Die standardmäßige Vollzugsbehörde bei mangelbehafteten Abscheideranlagen ist bei dieser Fallkonstellation demnach das GAa (siehe Grafik 2). Die UWB wird über eine erfolgreiche Mängelbeseitigung entweder über den Nachprüfbericht der oder des Fach kundigen oder der oder des Sachverständigen oder aber durch das GAa informiert.

Hinsichtlich der Einhaltung der nach beiden Rechtsbereichen erforderlichen Prüfpflichten, die grundsätzlich sowohl von den UWB, wie auch von den GAÄ zu überwachen ist, bietet sich folgendes Verfahren an. Wenn synchronisierte Prüffristen von Abscheideranlagen nicht eingehalten werden, ist es sinnvoll, dass beide Behörden sich absprechen und die Betreiberin oder der Betreiber lediglich ein Anschreiben erhält, indem sie oder er aufgefordert wird, die Generalinspektion und die Prüfung nach der AwSV durchzuführen. Da das GAa im Fall von Mängeln standardmäßig deren Beseitigung verfolgt, ist es (auch im Sinne der Betreiberin oder des Betreibers) naheliegend, dass das GAa die Betreiberin oder den Betreiber auch zur Überprüfung ihres oder seines Abscheiders auffordert (siehe Grafik 2). Die Betreiberin oder der Betreiber hätte hinsichtlich der grundsätzlichen Anforderungen (Überprüfung des Abscheiders, Beseitigung von Mängeln am Abscheider) auf diesem Wege zunächst eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner, wobei bei Bedarf (konkrete Fragen zur Indirekteinleitung, Probleme bei den Einleitwerten etc.) dann wieder die UWB mit einzubeziehen wäre.

Es gibt Fallkonstellationen, bei denen für Indirekteinleitungen selbständige Gemeinden nach § 3 ZustVO-Wasser zuständig sind, während für die AwSV Landkreise als UWB nach § 127 Abs. 2 NWG zuständig sind. Bei synchronisierten Prüfungen beider Rechtsbereiche sind die Landkreise als UWB die standardmäßigen Vollzugsbehörden hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Prüfpflichten und der Verfolgung der Mängelbeseitigungen. Sie nehmen in diesen Fallkonstellationen die Rolle der GAÄ ein (siehe Grafik 2).

3.4 GAA-überwachte Anlagen in kommunal überwachten Betrieben

Es gibt Betriebe, die nach Nummer 8.1 Buchst. a und b der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz von den kommunalen Behörden immissionsschutzrechtlich überwacht werden. In derartigen Betrieben ist nicht auszuschließen, dass auch genehmigungsbedürftige BImSchG-Anlagen betrieben werden, für die die GAÄ zuständig sind. Beispiele hierfür sind Biogasanlagen (gemäß den Nummern 1.4, 1.15 und 8.6 der 4. BImSchV) in landwirtschaftlichen Betrieben oder Bauschuttbrechanlagen (gemäß Nummer 8.11 der 4. BImSchV) auf Bauhöfen.

Die GAÄ sind nur für die Genehmigung und die Überwachung der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für unmittelbar mit ihrem Betrieb in Verbindung stehende AwSV-Anlagen gemäß der AwSV zuständig.

Grafik 1: AwSV-Prüfung und Generalinspektion fallen zeitlich auseinander.

Grafik 2: AwSV-Prüfung und Generalinspektion sind synchronisiert; es findet nur eine Prüfung für beide Rechtsbereiche statt.

ENDE

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