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Regelwerk EU, Wasser, Nds

Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
- Niedersachsen -

Vom 29. Mai 2015
(Nds. MBl. Nr. 25 vom 01.07.2015 S. 790; 13.11.2018 S. 1502 18; 20.10.2020 S. 1194 20)
Gl.-Nr.: 28200



Archiv 2007

Zur Datei: " Verfahrensweise zur Abschätzung des Nutzbaren Dargebots von Grundwasserkörpern und seine Aufteilung auf die Teilkörper der unteren Wasserbehörden"

RdErl. d. MU v. 29.5.2015 Az: 23-62011/010 -
- VORIS 28200 -

Dieser RdErl. dient einerseits der Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den Zielen hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) bzw. gemäß den entsprechenden nationalen Regelungen ergeben. Andererseits regelt dieser RdErl. bestimmte Vorgaben für den Wasserbedarfsnachweis wesentlicher Nutzergruppen und enthält Regelungen, die im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für Grundwasserentnahmen i. S. eines einheitlichen Vollzugs zu beachten sind.

Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass die in § 6 WHG genannten Grundsätze und die in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele eingehalten werden. Als eines der Bewirtschaftungsziele gilt es, den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwassers zu erhalten. Bewirtschaftungseinheiten sind die Grundwasserkörper.

Ein Grundwasserkörper ist gemäß § 3 Nr. 6 WHG ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines Grundwasserleiters oder mehrerer Grundwasserleiter. Die oberirdischen Grenzen der Grundwasserkörper sind der Abbildung 1 ( Anlage 1) zu entnehmen. Die zuständigen Wasserbehörden bewirtschaften die Grundwasserkörper gemeinsam.

In § 4 GrwV werden die Kriterien zur Einstufung des mengenmäßigen Zustands genannt. Entsprechend dem Ziel eines guten mengenmäßigen Zustands bezogen auf die Bewirtschaftungseinheit der Grundwasserkörper - wurde das nutzbare Grundwasserdargebot unter Berücksichtigung der Kriterien landesweit mit einem Abschätzverfahren ermittelt. Dieser Bewirtschaftungsrahmen soll dazu beitragen, dass nicht durch einzelne Nutzungen oder die Summe von Nutzungen der gute mengenmäßige Zustand gefährdet wird. Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 10 WHG) für eine Grundwasserbenutzung im Einzelfall bleibt davon unberührt.

Die Kriterien des § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV sind in den Bewirtschaftungsrahmen nach Tabelle 1: "Nutzbares Dargebot der Grundwasserkörper" ( Anlage 2) nur in abstrakter Form eingeflossen. Bei der Prüfung eines einzelnen Wasserrechtsantrages sind die konkreten örtlichen Auswirkungen ergänzend daraufhin zu bewerten, ob nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV eine Verschlechterung des Zustands des jeweiligen Grundwasserkörpers in Betracht kommt. Der Inhalt einer solchen Einzelfallprüfung ist über die allgemeinen Aussagen unter Nummer 2 hinaus nicht Gegenstand dieses RdErl..

Alle Anlagen zu diesem RdErl. sowie deren künftige Fortschreibung werden mit dem jeweils aktuellen Stand -zusätzlich zur Veröffentlichung im Nds. MBl. - im Internetportal des MU unter www.mu.niedersachsen.de - Thema "Wasser/ Grundwasser" - veröffentlicht.

Bei Entnahmen aus dem Grundwasser ist Folgendes zu beachten:

1. Allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben für Grundwasserkörper

1.1 Vereinfachtes Verfahren

Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG) oder einer gehobenen Erlaubnis ( § 15 WHG) zur Entnahme von Grundwasser u. a. zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 47 Abs. 1 WHG eingehalten oder künftig erreicht werden können. Der gute mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist in § 4 Abs. 2 GrwV definiert. Um die fachlich richtige Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen in den Genehmigungsverfahren zu erleichtern, ist landesweit für die zu bewirtschaftenden Grundwasserkörper das nutzbare Grundwasserdargebot mit einem vom LBEG dokumentierten Abschätzverfahren ermittelt worden.

Die Beschreibung der "Verfahrensweise zur Abschätzung des nutzbaren Dargebots von Grundwasserkörpern" steht im Internetportal des MU unter www.mu.niedersachsen.de unter dem Thema "Wasser/Grundwasser" zur Ansicht zur Verfügung.

Die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung eines Grundwasserkörpers gemäß § 47 Abs. 1 WHG kann die untere Wasserbehörde im Allgemeinen als erfüllt ansehen, wenn die Summe aller Benutzungen gemäß § 9 WHG mit Auswirkungen auf die Grundwassermenge das in der Tabelle 1 dargestellte nutzbare Grundwasserdargebot im jeweiligen Grundwasserkörper nicht überschreitet und die Prüfung der örtlichen Auswirkungen (siehe Nummer 2

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