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Regelwerk, Wasser EU, Bund, Nds

Kleinkläranlagen
- Niedersachsen -

Vom 21.Dezember 2011
(Nds. MBl. Nr. 47 vom 21.12.2011 S. 927)
Gl.-Nr.: 28200



RdErl. d. MU v. 21.12.2011-22-62410/01 (A)

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs ist Folgendes zu beachten:

1. Neubauten von Kleinkläranlagen

1.1 Bei Neubauten und bei Nachrüstungen sind grundsätzlich nur noch Kleinkläranlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gemäß der WasBauPVO einzusetzen.

1.2 Abweichend von Nummer 1.1 können bei Neubauten von Pflanzenkläranlagen sowohl Anlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gemäß WasBauPVO als auch Anlagen nach dem Arbeitsblatt DWA-a 262 zum Einsatz kommen.

Für Anlagen, die dem Arbeitsblatt DWA-a 262 entsprechen, hat die Berücksichtigung aller erforderlichen wasserrechtlichen Belange im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zu erfolgen. Die Einhaltefiktion gemäß der AbwV gilt für diese Anlagen nicht. Daher sind behördliche Überwachungen der Ablaufwerte erforderlich.

1.3 Die erst- oder einmalige Errichtung innovativer Vorhaben ist in Ausnahmefällen auch weiterhin möglich. Die Prüfung der wasserrechtlichen Anforderungen ist dann im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vorzunehmen.

2. Bestehende Kleinkläranlagen

2.1 Bestehende Anlagen ohne Abwasserbelüftung

Bestehende Anlagen ohne (technische) Abwasserbelüftung, die den Regeln der DIN 4261 Teil 1 von 1991 entsprechen, können aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraumes weitergenutzt werden (Untergrundverrieselung, Filtergraben, Sickerschacht). Nach Ablauf des Abschreibungszeitraumes, der i. S. entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 96 Abs. 6 Satz 3 NWG mit längstens 15 Jahren seit der Errichtung oder der letztmaligen wesentlichen Änderung anzusetzen ist, sind solche Anlagen, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, nachzurüsten oder durch neue zu ersetzen. Spätester Beginn des Abschreibungszeitraumes ist der 31.12.2002, da nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Errichtung oder wesentliche Änderung entsprechender Anlagen möglich war.

Die Erneuerung von abgängigen Rieselsträngen bei Untergrundverrieselungen stellt keine wesentliche Änderung dar.

2.2 Sonstige bestehende mechanischbiologische Anlagen

Sonstige bestehende mechanischbiologische Anlagen können bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraumes weitergenutzt werden (u. a. Abwasserteiche). Nach Ablauf des Abschreibungszeitraumes können sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindende Anlagen weiterbetrieben werden, wenn im Rahmen der Überwachung nachgewiesen wird, dass sie den Anforderungen an den Stand der Technik entsprechen. Andernfalls sind solche Anlagen, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, nachzurüsten oder durch neue zu ersetzen.

Für diese Anlagen sind nach Ablauf des Abschreibungszeitraumes behördliche Überwachungen der Ablaufwerte erforderlich.

2.3 Bestehende Pflanzenkläranlagen

Für bestehende Pflanzenkläranlagen, die dem Arbeitsblatt ATV-a 262 (Juli 1998) oder DWA-a 262 (März 2006) entsprechen und vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen worden sind, gelten die Anforderungen der AbwV grundsätzlich bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraumes als eingehalten.

Abweichend von Absatz 1 gelten für Anlagen, bei denen der Abschreibungszeitraum erst nach dem 31.12.2017 abläuft, die Anforderungen der AbwV längstens bis zum 31.12.2017 als eingehalten.

Damit sind

  1. für Anlagen, die bis einschließlich 31.12.2002 in Betrieb genommen worden sind, nach Ablauf des Abschreibungszeitraumes und
  2. für Anlagen, die nach dem 31.12.2002 in Betrieb genommen worden sind, ab dem 01.01.2018

behördliche Überwachungen der Ablaufwerte erforderlich.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

ENDE

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