Regelwerk,Wasser EU, Bund, Nordrhein-Westfalen

FreistVO - Rechtsverordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. Februar 1992
(GV. 1992 S. 100; 05.04.2005 S. 306; 27.10.2005 S. 917; 28.3.2006 06; 23.11.2010 S. 623; 19.08.2015 S. 625 15)
Gl.-Nr.: 77



Aufgrund des § 58 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV.NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 39) wird verordnet:

§ 1 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die in der Anlage aufgeführten Abwasserbehandlungsanlagen werden von der Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 2 des Landeswassergesetzes ausgenommen.

§ 2 Inkrafttreten 15

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Aufstellung der genehmigungsfreien Abwasserbehandlungsanlagen  Anlage zu § 1
  1. Schlammfänge, sofern sie nicht Vorstufe zu einer unmittelbaren nachgeschalteten genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlage sind
  2. Abscheideanlagen für Fette
  3. Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten einschließlich eines Koaleszenzabscheiders
  4. Stärkeabscheider
  5. Amalgamabscheider für Behandlungsplätze in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken
  6. Neutralisationsanlagen für die Behandlung von Kondenswasser aus Brennwertkesseln bis zu 100 kW Nennwärmeleistung
  7. Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus Chemischreinigungen
  8. Siebe und Rechen, soweit sie nicht Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlage sind
  9. Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus der Fassadenreinigung

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(Stand: 27.06.2018)

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