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Regelwerk, Wasser EU, Bund, Rheinland-Pfalz

JGSF-Verordnung - Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen
zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen
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vom 1. April 1999
(GVBl. vom 29.04.1999 S. 102; 25.11.2005 S. 522 05; 14.07.2015 S. 127 15; 26.06.2020 S. 287aufgehoben)


Aufgrund des § 123a des Landeswassergesetzes ( LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anwendungsbereich 15

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) und für Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen (JGSF-Anlagen).

§ 3 Grundsatzanforderungen

JGSF-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass die in ihnen vorhandenen Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.

§ 4 Allgemein anerkannte Regeln der Technik, besondere Anforderungen

(1) Es finden die allgemein anerkannten Regeln der Technik Anwendung. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des Satzes 1 gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des Satzes 1 gelten auch gleichwertige technische Vorschriften und Baubestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.

(2) Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen von JGSF-Anlagen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anforderungen gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 vor. Für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 5 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen 15

(1) Die untere Wasserbehörde kann an JGSF-Anlagen Anforderungen stellen, die über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG nicht erfüllt sind.

(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die untere Wasserbehörde Ausnahmen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 19g Abs. 2 WHG erfüllt werden.

§ 6 Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten 15

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind JGSF-Anlagen unzulässig.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind JGSF-Anlagen nur zulässig, wenn sie den Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten nach der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen.

(3) In Überschwemmungsgebieten dürfen JGSF-Anlagen nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn

  1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern können und
  2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, insbesondere durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.

Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig.

(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Abs. 2 WHG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erlassen ist.

(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 83 des Landeswassergesetzes (LWG) festgesetzten oder als Überschwemmungsgebiete geltenden Gebiete.

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Rechtsverordnungen oder Anordnungen nach den §§ 51, 52 und 53 Abs. 4 und 5 WHG bleiben unberührt.

§ 7 Selbstüberwachung 15

Der Betreiber einer JGSF-Anlage hat ihre Dichtheit und ihren ordnungsgemäßen Betrieb zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, so ist unverzüglich die untere Wasserbehörde zu unterrichten.

§ 8 Bestehende Anlagen

Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt sind (bestehende Anlagen), Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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  Anlage 15
(zu § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2)

Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und an das Fassungsvermögen von JGSF-Anlagen richten sich nach folgenden Festsetzungen:

1 Anforderungen an die Bauweise

1.1 Die Anforderungen an die Bauweise von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622, Teil 1 - 4 1 einschließlich der zugehörigen Beiblätter.

1.2 Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur ordnungsgemäßen Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

1.3 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche, oder Güllegrube nicht möglich ist, ist eine gesonderte Sammeleinrichtung vorzusehen.

2 Anforderungen an die Bauweise von Sammel- und Abfülleinrichtungen

2.1 Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein,

2.2 Schieber und Pumpen

Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11832 2 zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.

2.3 Vorgruben, Gerinne und Kanäle

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.

2.4 Abfüllplätze

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände nachteilige Veränderungen des Niederschlagswassers gänzlich ausgeschlossen sind.

3 Anforderungen an das Fassungsvermögen

3.1 Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen von JGSF-Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach den Anforderungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung muss gewährleistet sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen unzulässig ist.

Für Jauche und Gülle muss das Fassungsvermögen mindestens eine Lagerkapazität für sechs Monate umfassen. Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

3.2 Mindestfreibord

Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser einzuhalten.

3.3 Unterschreitung des Fassungsvermögens

Eine Unterschreitung des nach Nummer 3.1 erforderlichen Fassungsvermögens ist nur zulässig, wenn der unteren Wasserbehörde gegenüber nachgewiesen wird, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt oder ordnungsgemäß überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.

4 Zusätzliche Anforderung an Anlagen in Schutzgebieten

JGSF-Anlagen in Schutzgebieten nach § 6 Abs. 4 sind mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.

__________________
1) DIN 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen, Ausgabe 7/94 (für Teil 1, 3 und 4) und Ausgabe 6/04 (für Teil 2).

2) DIN 11832 Landwirtschaftliche Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis max. 1 bar, Ausgabe 11/90.

Die DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin erschienen und bei dem Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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