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Regelwerk; Wasser EU, SH

BadegewVO - Badegewässerverordnung
Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. September 2018
(GVOBl. Nr. 14 vom 27.09.2018 S. 462)
Gl.-Nr.: 2120-14-4



Archiv: 2005, 2008

Aufgrund des

  1. § 14 Nummer 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und des
  2. § 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren die folgenden § § 1 bis 19,
  3. § 111a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung die folgenden §§ 1, 5, 9, 15 und 19:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7 1. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

(2) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(3) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Küstengewässers oder eines oberirdischen Gewässers, bei dem mit einer großen Anzahl von Badenden gerechnet wird und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen wurde. Außerdem ist in der Regel vom Vorliegen eines Badegewässers auszugehen, wenn auf die Badestelle hingewiesen oder für sie im touristischen Kontext geworben wird, wenn Maßnahmen zur Sicherung von Badenden getroffen worden sind oder wenn der Betreiberin oder dem Betreiber zurechenbare infrastrukturelle auf die Bedürfnisse von Badenden ausgerichtete Gegebenheiten, wie zum Beispiel sanitäre Einrichtungen, Kioske oder Parkplätze, vorhanden sind. Die Kreise und kreisfreien Städte können diese Verordnung auch auf Abschnitte eines Küstengewässers oder eines oberirdischen Gewässers, an denen sie nicht mit einer großen Anzahl von Badenden rechnen, anwenden, wenn sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich halten; diese Gewässer sind ebenfalls als Badegewässer zu behandeln.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken;
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser getrennt sind, wie zum Beispiel Schwimm- oder Badeteiche.

(5) Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für

  1. "oberirdische Gewässer", "Küstengewässer", "Grundwasser" und "Einzugsgebiet" nach § 3 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771),
  2. "Übergangsgewässer"
    nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) sowie
  3. "betroffene Öffentlichkeit"
    nach Artikel 1 Absatz 2 littera e der Richtlinie Nummer 2011/92 2

entsprechend.

(2) Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Dauerhaft" oder "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
  2. "Große Anzahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu über die gesamte Badesaison betrachtet als groß erachten;
  3. "Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, wodurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt wird und im Sinne der § § 7 und 8 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden zu besorgen ist;
  4. "Badesaison": der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. September eines Kalenderjahres, soweit nicht das für Gesundheit zuständige Ministerium (Gesundheitsministerium) auf Ersuchen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;
  5. "Bewirtschaftungsmaßnahmen":
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans;
    3. Überwachung der Badegewässer;
    4. Bewertung der Badegewässerqualität;

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