ThürVwVAbwAG - Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (2)

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4.1.6.4 Verrechnung
(Formular B/9a, B/9b, B/9c) ( § 10 Abs. 3, 4 und 5 AbwAG, § 10 ThürAbwAG)

Die entstandenen Aufwendungen für

können mit der gesamten für diese Einleitungsstelle geschuldeten Abwasserabgabe der drei Jahre vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage verrechnet werden. Die Aufwendungen müssen nicht ausschließlich in dem Dreijahreszeitraum vor der Inbetriebnahme entstanden sein; sie können auch weiter zurückliegen. Die Investitionskosten sind somit grundsätzlich voll verrechenbar. Die Verrechnung ist nach § 10 Abs. 1 ThürAbwAG erst ab dem Veranlagungsjahr möglich, in dem tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Diese Bestimmung soll verhindern, dass vor Baubeginn bereits mit fiktiven Kosten verrechnet werden kann.

Verrechnungsvoraussetzungen

Für Abwasseranlagen, die ab dem 01.01.1994 in Betrieb gegangen sind, sind für eine Verrechnung folgende Voraussetzungen erforderlich:

ABa nach § 10 Abs. 3 AbwAG sind Bauwerke und Einrichtungen, die dazu dienen, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen. Ihnen stehen Einrichtungen gleich, die dazu dienen, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern ( § 2 Abs. 3 AbwAG). Für ABa gleichgestellte Einrichtungen ist neben der Verhinderung der Entstehung von Abwasser auch eine Verringerung der Schädlichkeit des Abwassers erforderlich. Eine Verrechnung von Aufwendungen für den ABa gleichgestellte Anlagen ist unter Einhaltung der Verrechnungsvoraussetzungen möglich.

Unter einer Erweiterung einer ABa i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ist einerseits eine Vergrößerung der Kapazität und andererseits eine technologische Veränderung der Anlage, die zu einer höheren Reinigungsleistung und somit zu einer zusätzlichen Schadstofffrachtverringerung gegenüber der Ausgangssituation führt, wie dies z.B. bei einem Einbau einer Phosphatfällung oder einem funktionell besseren Belüftungssystem der Fall ist, zu verstehen. Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zählen nicht zu einer Erweiterung einer Anlage (s. u. nicht verrechnungsfähige Aufwendungen).

Der Zeitraum, in dem die ABa § 18b WHG angepasst wird, muss für den Abgabepflichtigen konkret bestimmt sein. Eine Konkretisierung liegt dann vor, wenn eine bestandskräftige Sanierungsanordnung oder -erlaubnis ergangen oder wenn die eingereichten Unterlagen für die Erstellung einer Sanierungsanordnung oder -erlaubnis vollständig sind und die Bearbeitung in einem entscheidungsreifen Stadium ist. Diese Konkretisierung muss zum Zeitpunkt des Anschlusses (im Sinne einer erstmaligen Zuführung von Abwasser) und des damit verbundenen Beginns der Minderung der Schadstofffracht gegeben sein. Diese Kriterien gelten für ABA, für die eine Erlaubnis nach § 7a WHG beantragt wurde, entsprechend.

Wenn die ABa faktisch den Anforderungen des § 18b WHG entspricht (z.B. Vorrichtung zur gezielten Phosphorelimination vorhanden ist und P, von 2 mg/l entsprechend Größenklasse 4 des Anhanges 1 der AbwV eingehalten wird), ist für die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG unbeachtlich, ob die wasserrechtliche Erlaubnis den Anforderungen der AbwV angepasst wurde.

Zu den Anlagen i. S. d. § 10 Abs. 4 AbwAG gehören nicht nur reine Verbindungskanäle, sondern auch Einrichtungen, die technisch erforderlich sind, um das Sammeln und Fortleiten des Abwassers zu einer ABa zu ermöglichen (z.B. Pumpstationen).

In den neuen Bundesländern und Berlin/Ost kann ein Abgabepflichtiger bis zum Veranlagungsjahr 2005 auch Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung von Abwasseranlagen mit der Abwasserabgabe anderer Einleitungen, für die er abgabepflichtig ist, unter Berücksichtigung der Verrechnungsvoraussetzungen verrechnen ( § 10 Abs. 5 AbwAG). D. h., die Frage der Verrechenbarkeit muss in einem ersten Schritt einleitungsbezogen betrachtet werden. Dabei kommt es auf den Ort der Investition und nicht auf den Ort der Einleitung, auf den sich die Investition bezieht, an. Erst wenn der Tatbestand des § 10 Abs. 3 AbwAG oder der Tatbestand des § 10 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 4 AbwAG erfüllt ist, ist eine Verrechnung nach § 10 Abs. 5 AbwAG möglich.

Treten Gemeinden oder Abwasserzweckverbände einem anderen Zweckverband der Abwasserentsorgung bei, der als Rechtsnachfolger alle bestehenden Rechte und Pflichten übernimmt, ist bei entsprechender vertraglicher Regelung eine Verrechnung nach § 10 Abs. 5 AbwAG auch für die durch den Beitritt neu hinzugekommenen Einleitungen möglich. Die maßgeblichen Unterlagen sind der Behörde vorzulegen.

Nicht verrechnungsfähige Aufwendungen und Abwasserabgaben

Aufwendungen für

sind nicht verrechnungsfähig. Die Inanspruchnahme von Skonti ist durch Überprüfung der Buchungsbelege festzustellen und von den verrechnungsfähigen Aufwendungen abzusetzen.

Im Fälle der Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 3, 4 und 5 AbwAG und der Inanspruchnahme von Zuwendungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union (sog. Fördermittel) sind die einschlägigen Vorschriften für diese Zuwendungen zu beachten. Der Anteil der Investitionskosten, der durch die Inanspruchnahme dieser Fördermittel abgedeckt wird, zählt nicht zu den Aufwendungen i. S. d. Vorschrift. Ebenfalls zählen auch Baukostenzuschüsse der Straßenbaulastträger für Entwässerungsanlagen, die dieser ansonsten selbst errichten müsste (z.B. Baukostenzuschuss für die Entwässerung einer Bundesstraße, weil die Entwässerung nun über die Mischwasserkanalisation des Zweckverbandes oder der Gemeinde erfolgt) nicht zu den Aufwendungen i. S. d. Vorschrift. Finanzhilfen des Freistaates, die zur Entschuldung der Aufgabenträger dienen, z.B. Strukturhilfe, bleiben hierbei unberücksichtigt.

Die Verrechnung ist für den nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der Abgabe ausgeschlossen ( § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG).

Antrag auf Verrechnung

Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3, 4 und 5 AbwAG ist gegenüber dem Staatlichen Umweltamt schriftlich zu beantragen. Der Abgabepflichtige hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Dazu ist regelmäßig unter Verwendung der im Anhang Teil B enthaltenen Formulare ( B/9a, B/9b) erforderlich:

Im Falle eines Betreibermodelles bleibt weiterhin die Gemeinde oder der Zweckverband abwasserabgabepflichtig. Nur sie können den Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe stellen. Die Aufwendungen des privaten Betreibers werden in diesem Fall der abgabepflichtigen Körperschaft zugerechnet, da der Betreiber bei der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht nach außen nur als Erfüllungsgehilfe der Körperschaft auftritt.

Nachweis der Verrechnungsvoraussetzungen

Das Staatliche Umweltamt kann für die Glaubhaftmachung die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangen.

Der Abgabepflichtige hat den tatsächlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme unbeschadet wasserrechtlicher Festlegungen innerhalb eines Monats schriftlich beim Staatlichen Umweltamt anzuzeigen. Der Zeitpunkt ist andernfalls von Amts wegen festzustellen, damit der dreijährige Verrechnungszeitraum bestimmt werden kann ( § 10 Abs. 2 ThürAbwAG). Je nach den tatsächlichen Gegebenheiten der ABa und deren Einzugsgebiet liegt die Einfahrphase/Probebetrieb zwischen drei und sechs Monaten. Behördliche Kontrollen und Eigenkontrollergebnisse sind hierbei heranzuziehen.

Grundsätzlich sollte für die Ermittlung der Frachtminderung als Ausgangswert der Wert des Abwassereinleitungsbescheides für das Jahr, in dem mit der Errichtung oder Erweiterung der Anlage begonnen wurde, zugrunde gelegt werden. Liegt ein solcher Wert nicht vor, so ist er vom Staatlichen Umweltamt festzustellen. Liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass der Bescheidwert nicht den tatsächlichen Einleitverhältnissen entspricht, ist, wie bei Fehlen des Bescheidwertes, der Ausgangswert für die Frachtminderung von der Behörde zu bestimmen. Begründete Anhaltspunkte können z.B. Werte der behördlichen Überwachung und/oder Eigenkontrolle, technische Voraussetzungen sowie evidente Sachverhalte, die die Bescheidwerte unglaubwürdig erscheinen lassen, sein. Bei der Ermittlung des Ausgangswertes sollte die durchschnittlich eingeleitete Fracht des Jahres vor Beginn der Maßnahme zugrunde gelegt werden.

Die Verrechnungsfähigkeit der Aufwendungen ist nur dann gegeben, wenn der Endwert den Ausgangswert im Abwasserstrom um mindestens 20 % unterschreitet und eine Verringerung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer bzw. bei Anschluss vorhandener Einleitungen an eine ABa insgesamt eine Minderung der Schadstoff - fracht erreicht wurde. Der Endwert und die Minderung der Gesamtschadstofffracht werden spätestens nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage durch eine behördliche Überwachung ermittelt.

Vorbehalt der Nachprüfung

Ist bei der Festsetzung bzw. vor der Fälligkeit eine abschließende Überprüfung noch nicht möglich, so sollte die Abwasserabgabe unter vorläufiger Berücksichtigung der Verrechnung festgesetzt werden. Der Hinweis, dass die Verrechnungsvoraussetzungen noch der Nachprüfung bedürfen und dass ein eventuell nachzuentrichtender Betrag zu verzinsen ist, ist in den Festsetzungsbescheid mit aufzunehmen ( § 16 ThürAbwAG und § 164 AO).

Ist die Verrechnung unter den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 4 b ThürAbwAG i. V. m. § 164 Abs. 1 AO gestellt, ist eine umfassende Überprüfung der rechtlichen bzw. tatsächlichen Voraussetzungen der Verrechnung und eine Änderung der Vorbehaltsverrechnung zu Gunsten bzw. zu Lasten des Abgabepflichtigen jederzeit zulässig, solange der Vorbehalt wirksam ist. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft ( § 16 Abs. 1 Ziffer 4 b ThürAbwAG i. V m. § 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Das Ergebnis der Nachprüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.

Ergibt die Nachprüfung, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen wurde oder die erwartete Minderung nicht erreicht wird, so entsteht die Abgabe rückwirkend in voller Höhe. Die Abgabe ist dann zinspflichtig nachzuerheben ( § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 AbwAG).

Liegen andere Gründe vor, aus denen die Verrechnung unter Vorbehalt rückgängig gemacht wird, ist die Abgabe ebenfalls nachzuerheben und ein neuer Fälligkeitstermin für den zu zahlenden Abgabebetrag zu bestimmen. Zinsen sind in diesem Falle nicht zu erheben, da eine Ermächtigung hierfür im § 10 Abs. 3 Satz 4 und 5 AbwAG fehlt und eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt.

Verrechnung und Vorauszahlung

Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3, 4 und 5 AbwAG soll bereits bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr berücksichtigt werden. Sie lässt die Ermäßigungsregelung nach § 9 Abs. 5 AbwAG im Rahmen der Ermittlung der Abwasserabgabe unberührt.

Rückzahlungsanspruch/Verjährung

Es entsteht ein Rückzahlungsanspruch, wenn sich die Verrechnung der entstandenen Aufwendungen auf bereits entrichtete Abgaben während des Verrechnungszeitraumes auswirkt. Diese bereits entrichteten Abwasserabgaben können bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung nachträglich verrechnet und zurückerstattet werden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ThürAbwAG verjährt der Anspruch auf Zahlung der Abwasserabgabe bzw. auf die Erstattung überzahlter Beträge in fünf Jahren. Dabei beginnt nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AbwAG die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, indem die Abwasserabgabe fällig geworden oder der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Erstattungsanspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Abwasseranlage in Betrieb gegangen ist. Eine Verrechnung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Denn gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 4 c ThürAbwAG i. V. m. § 169 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Eine Verrechnung der Abwasserabgabe stellt aber auch eine Änderung der Abgabenfestsetzung dar, denn hierdurch wird die Höhe der zu zahlenden Abwasserabgabe verändert. Eine Änderung nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist weder zu Lasten noch zu Gunsten des Abgabepflichtigen möglich (zur Festsetzungsfrist s. a. Pkt. 4).

Mit dem Eintritt der Zahlungsverjährung erlöschen die Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 232 AO. Die Verjährung kann gemäß § 231 Abs. 1 AO durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden, u. a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung oder durch Vollstreckungsaufschub. Bei den Unterbrechungshandlungen ist darauf zu achten, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Rein innerdienstliche Maßnahmen, wie z.B. die Übersendung einer Änderungsanordnung an die Kasse, unterbrechen die Verjährung nicht. Für die Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Unterbrechung in vorgenanntem Sinne erfolgt ist, ist das Staatliche Umweltamt zuständig, bei dem die Kassenreste geführt werden. Die Frist ist gemäß § 231 Abs. 1 Satz 2 i. V m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO auch gewahrt, wenn das Schriftstück, das die Verjährung unterbrechen soll, vor Ablauf der Verjährungsfrist das Staatliche Umweltamt verlassen hat und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist dem Schuldner zugeht.

Betrifft die Rückzahlung des Erstattungsbetrages nicht das laufende Haushaltsjahr, ist der Erstattungsbetrag vom Staatlichen Umweltamt bei der obersten Wasserbehörde anzufordern. Nach entsprechender Mittelzuweisung ist der Erstattungsbetrag vom Staatlichen Umweltamt gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzusetzen und die Rückzahlung mittels Auszahlungsanordnung vorzunehmen.

Beispiele s. Anhang, Teil C

4.1.7 Überwachung und Zusammenarbeit

Die Überwachung der Abwassereinleitungen und die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Wasserbehörde und der technischen Fachbehörde erfolgen auf der Grundlage geltender Gesetze und Zuständigkeitsregelungen sowie der jeweiligen Aufgabenabgrenzung zwischen den Behörden.

Im Rahmen des AbwAG sind Einleiter mindestens zweimal im Veranlagungszeitraum behördlich zu überwachen. Häufigere Überwachungen, insbesondere aufgrund der Bedeutung der Einleitung (z.B. hohe Schadstofffracht, geringe Wasserführung des Gewässers o. Ä.) und der unvorhersehbaren Notwendigkeit der behördlichen Überwachung, sind oftmals erforderlich. Die Möglichkeit einer behördlichen Überwachung ist zu jeder Zeit vonseiten der zuständigen Fachbehörde zu gewährleisten.

Die Probenahme hat nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Bescheides zu erfolgen. Bei einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG hat die Behörde bei der Art der Probenahme ein Auswahlermessen, wenn die Anforderungen in den Anhängen zur AbwV sowohl für die qualifizierte Stichprobe und die 2-Std.-Mischprobe festgelegt sind. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in diesen Fällen in der Regel die qualifizierte Stichprobe anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, NuR 1998, 133 ff. = DVBl. 1998, 51 ff.).

Rückstellproben der im Rahmen der Abwasserabgabe durchgeführten Überwachungen sind mindestens 6 Wochen nach Übersendung des Prüfberichtes an das Staatliche Umweltamt aufzubewahren, wenn Überschreitungen der ÜW oder der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärten Werte festgestellt wurden. Diese Regelung gilt nicht für Proben, die ausschließlich der Überprüfung von ÜW dienen und die einem biologischen oder chemischen Abbau unterliegen.

Der Abgabepflichtige ist von einer stattgefundenen behördlichen Überwachung durch die zuständige Fachbehörde unverzüglich zu informieren, soweit er nicht schon anderweitig von der Probenahme Kenntnis hat. Dem Abgabepflichtigen sind die Überwachungsergebnisse zeitnah mitzuteilen. Die Mitteilung kann per Telefax erfolgen, wobei der Sendebericht zu den Akten zu nehmen ist.

Das Labor der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie übermittelt unmittelbar nach erfolgter Analyse der behördlichen Abwasserprobe, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Probenahme, einen schriftlichen Prüfbericht an das Staatliche Umweltamt. Zeitgleich hat die elektronische Bereitstellung der Analysenergebnisse über die Schnittstelle LIMS/FIS Abwasser an das DV-Programm ABWAG zu erfolgen. Spätestens zum 15. Februar des folgenden Jahres ist durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie zu bescheinigen, dass alle Prüfberichte des Vorjahres dem Staatlichen Umweltamt übergeben und die Daten vollständig über die Schnittstelle bereitgestellt wurden.

Aussagen über Verdünnung oder Vermischung je nach Art der Abwasseranlage sind vom dafür zuständigen Fachbereich zu treffen. Andere Mitteilungspflichten, insbesondere Mitteilungen von Feststellungen, die ein unverzügliches Tätigwerden der zuständigen Wasserbehörden erfordern, bleiben unberührt.

4.1.7.1 Erhöhung der Abwasserabgabe
( § 4 Abs. 4 AbwAG)

Der § 4 Abs. 4 AbwAG regelt die Erhöhung der Schadeinheiten für die Abgabeberechnung bei Überschreitung der ÜW im Veranlagungszeitraum. Den im Einleitungsbescheid festgelegten ÜW werden die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärten Werte abgaberechtlich gleichgestellt.

Die Überprüfung der Einhaltung der ÜW erfolgt durch einen Vergleich der im Einleitungsbescheid festgelegten oder der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärten Werte mit den Messwerten der behördlichen Überwachung. Dabei ist § 6 der AbwV anzuwenden. Danach gilt ein ÜW auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt (4 aus 5-Regel). Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

Die in der Anlage zu § 3 AbwAG enthaltenen Schwellenwerte sind absolut einzuhaltende Werte, d. h., die 4 aus 5-Regel ist nicht anwendbar. Werden die Schwellenwerte nach der Konzentration nicht eingehalten, so ist zu prüfen, ob der Schwellenwert Jahresmenge (Schwellenwert Jahresmenge = Konzentration x JSM) ebenfalls überschritten wurde. Erst wenn dies der Fall ist, ist für eine Überschreitung die Abgabe zu berechnen.

Im Rahmen des § 4 Abs. 4 AbwAG können verschiedene Fälle auftreten.

  1. Der Messwert überschreitet zwar den ÜW, dieser gilt aber dennoch als eingehalten.
    Folge: keine Erhöhung
    Beispiel: ÜW CSB: 50 mg/l
    Messwerte: 50, 30, 40, 35, 60 mg/l
    Zwar überschreitet der Messwert von 60 mg/l den festgelegten ÜW von 50 mg/l, doch gilt dieser noch als eingehalten.
  2. Der ÜW wird überschritten und gilt einmal als nicht eingehalten ( § 4 Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz AbwAG).
    Folge: Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten um die Hälfte des Prozentsatzes, um den der höchste gemessene Einzelwert den ÜW überschreitet.
    Beispiel 1: ÜW CSB: 50 mg/l
    Messwerte: 30, 50, 40, 35, 75, 60 mg/l
    Der Messwert 75 mg/l liegt zwar über dem ÜW von 50 mg/l, doch gilt der ÜW bis zu diesem Messwert noch als eingehalten. Erst beim letzten Messwert 60 mg/l gilt der ÜW nicht mehr als eingehalten. Maßgebend für die Erhöhung ist aber der höchste gemessene Einzelwert, d. h. 75 mg/l Dieser liegt um 50 % über dem ÜW von 50 mg/l, so dass eine Erhöhung um 25 % (nur für den Parameter CSB) erfolgt.
    Beispiel 2: ÜW CSB: 50 mg/l
    Messwerte: 30, 50, 40, 45, 100, 140 mg/l
    Der Messwert 100 mg/l liegt zwar über dem ÜW von 50 mg/l doch gilt der ÜW bis zu diesem Messwert noch als eingehalten. Erst beim letzten Messwert 140 mg/l gilt der ÜW nicht mehr als eingehalten. Da der höchste gemessene Einzelwert von 140 mg/l um 180 % über dem ÜW von 50 mg/l liegt, erfolgt für den Parameter CSB eine Erhöhung um 90 %.
    Beispiel 3: ÜW CSB: 50 mg/l
    Messwerte: 30, 50, 40, 45,135 mg/l
    Der Messwert 135 mg/l liegt mit 170 % über dem ÜW von 50 mg/l und gilt als einmal nicht eingehalten, so dass eine Erhöhung um 85 für den Parameter CSB erfolgt.
  3. Der ÜW wird überschritten und gilt mehr als einmal nicht als eingehalten ( § 4 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz AbwAG).
    Folge: Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten um den vollen Prozentsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den ÜW überschreitet.
    Beispiel 1: ÜW CSB: 50 mg/l
    Messwerte: 40, 30, 40, 110, 150 mg/l Erhöhung um 200 %, da der höchste gemessene Einzelwert (150 mg/l) den ÜW von 50 mg/l um 200 % überschreitet.
    Beispiel 2: ÜW CSB: 50 mg/l
    Messwerte: 30, 50, 40, 45, 140, 100 mg/l Erhöhung um 180 %, da der höchste gemessene Einzelwert (140 mg/l) den ÜW von 50 mg/l um 180 % überschreitet.
  4. Der Einleitungsbescheid enthält nicht für alle abgaberelevanten Kriterien ÜW und die Messwerte überschreiten die in der Anlage zu § 3 AbwAG angegebenen Schwellenwerte ( § 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG).
    Folge:  
    I Bei einmaliger Überschreitung des Schwellenwertes wird die Zahl der Schadeinheiten um die Hälfte des Prozentsatzes erhöht, um den der höchste gemessene Einzelwert den Schwellenwert überschreitet.

    Beispiel: Messwerte CSB: 15, 15, 15, 25 mg/l Zunächst wird unter Zugrundelegung des Schwellenwertes von 20 mg/l die Zahl der Schadeinheiten berechnet. Anschließend wird diese um 12,5 % erhöht, da der Messwert von 25 mg/l um 25 % über dem Schwellenwert von 20 mg/l liegt.

    II Bei mehrmaliger Überschreitung des Schwellenwertes wird die Zahl der Schadeinheiten um den vollen Prozentsatz erhöht, um den der höchste gemessene Einzelwert den Schwellenwert überschreitet.
    Beispiel: Messwerte CSB: 15, 15, 25, 30 mg/l
    Da der höchste gemessene Einzelwert 30 mg/l um 50 über dem Schwellenwert von 20 mg/l liegt und dieser zweimal überschritten wurde, erfolgt eine Erhöhung um 50 %.
  5. Der Einleitungsbescheid enthält neben dem maßgeblichen ÜW nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auch noch ÜW für kürzere Zeiträume und lediglich der ÜW für den kürzeren Zeitraum wird nicht eingehalten ( § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG).
    Folge:  
    I Bei einmaliger Überschreitung des ÜW für den kürzeren  Zeitraum wird die Zahl der Schadeinheiten um die Hälfte des Prozentsatzes erhöht, um den der höchste gemessene Einzelwert den ÜW für den kürzeren Zeitraum überschreitet.
      Beispiel: ÜW CSB für die 2-Std.-Mischprobe: 50 mg/l ÜW CSB für die Stichprobe: 60 mg/[ Messwerte in 2-Std.-Mischprobe:

    30, 40, 25, 40, 50 mg/l Messwerte in Stichprobe: 60, 50, 60, 60, 75, 75 mg/l Maßgebend für die Abgabeberechnung ist der ÜW für die 2-Std.-Mischprobe ( § 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG). Obwohl dieser ÜW nicht überschritten wird, erfolgt eine Erhöhung der Schadeinheiten dieses ÜW, weil der ÜW der Stichprobe nicht eingehalten wurde. Da der festgelegte ÜW (Stichprobe) von 60 mg/l um 25 % überschritten wurde, erfolgt eine Erhöhung um 12,5 %.

    II Bei mehrmaliger Überschreitung des ÜW für den kürzeren Zeitraum wird die Zahl der Schadeinheiten um den vollen Prozentsatz erhöht, um den der höchste gemessene Einzelwert den ÜW für den kürzeren Zeitraum überschreitet.
  6. Der Einleitungsbescheid enthält eine Festlegung für die in einem bestimmten Zeitraum (z.B. pro Tag) einzuhaltende Abwassermenge, wobei es sich in der Regel um einen absoluten Höchstwert handeln wird. Wird diese Abwassermenge überschritten (die 4 aus 5-Regel ist hier nicht anwendbar), ist die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid begrenzten ÜW entsprechend Fall d) um den vollen oder den halben Prozentsatz, um den der. höchste gemessene Wert die für den kürzeren Zeitraum festgelegte Abwassermenge überschreitet, zu erhöhen ( § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG). Das Gleiche gilt für die nach § 6 Abs. 1 AbwAG erklärten Werte, wenn die Abwassermenge überschritten wird ( § 6 Abs. 2 AbwAG).
  7. Der Einleitungsbescheid enthält Festlegungen für eine in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Schadstofffracht. Werden diese Festlegungen überschritten oder gelten sie als nicht eingehalten, so ist die Zahl der Schadeinheiten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG (Fälle b) und c)) um den vollen oder um den halben Prozentsatz, um den die gemessene Fracht die festgelegte Fracht überschreitet, zu erhöhen ( § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG).
  8. Der Einleitungsbescheid enthält auch ÜW für kürzere Zeiträume und/oder Festlegungen hinsichtlich der Abwassermenge und/oder der Schadstofffracht. Wenn nun diese ÜW und/oder Festlegungen und die ÜW nach § 4 Abs. 1 AbwAG nicht eingehalten werden, ist zunächst festzustellen, um welchen Prozentsatz in jedem Einzelfall die Zahl der Schadeinheiten erhöht werden müsste. Maßgebend für die Erhöhung der Schadeinheiten ist dann der höchste anzuwendende Prozentsatz ( § 4 Abs. 4 Satz 8 AbwAG).
    Beispiel 1: ÜW CSB für die 24-Std.-Mischprobe: 50 mg/l ÜW CSB für die 2-Std.-Mischprobe: 60 mg/l Messwerte in 24-Std.-Mischprobe: 50, 40, 50, 30, 70, 80 mg/l Messwerte in 2-Std.-Mischprobe: 50, 60, 50, 50, 150, 150 mg/l Während bei den Messwerten der 24-Std.Mischprobe der ÜW nur einmal als nicht eingehalten gilt, gilt er bei den Messwerten der 2-Std.-Mischprobe zweimal als nicht eingehalten. Die Zahl der Schadeinheiten ist daher um 150 % zu erhöhen, da der höchste gemessene Einzelwert von 150 mg/l der 2-Std.Mischprobe um diesen Prozentsatz über dem ÜW von 60 mg/l liegt und diesen zweimal überschreitet.
    Beispiel 2: ÜW CSB für die 2-Std.-Mischprobe: 50 mg/l Abwassermenge: 50000 m3/d
    Messwerte CSB: 40, 40, 30, 50, 75, 80 mg/l Messwerte Abwassermengen: 50 000, 60 000,100 000, 40000 m3/d
    Der ÜW gilt nur einmal als nicht eingehalten. Der Messwert 80 mg/l liegt um 60 % über dem ÜW von 50 mg/l. Die als Höchstmenge festgelegte Abwassermenge wurde jedoch zweimal überschritten, dabei einmal um 100 %. Dies ist daher der maßgebende Prozentsatz, um den alle Schadeinheiten zu erhöhen sind.
  9. Ob ein ÜW im Veranlagungsjahr einmal oder mehrmals nicht eingehalten ist, richtet sich nach der Anzahl der Überschreitungen im Veranlagungsjahr.
    Beispiel 1: ÜW CSB: 90 mg/l
    Messwerte 1999: 150, 210 mg/l
    Messwerte 2000: 80, 85 mg/l
    Messwerte 2001: 170 mg/l
    Im Veranlagungsjahr 2001 ist der ÜW einmal nicht eingehalten.
    Beispiel 2: ÜW CSB: 90 mg/l
      Messwerte 2000: 85, 60, 75, 70 mg/l
      Messwerte 2001: 110, 85, 100, 65, 80, 70, 85, 95,105 mg/l

    Der Messwert 110 mg/l gilt zunächst wegen der 4 im Vorjahr vorausgegangenen Messwerte im Sinne der 4 aus 5-Regel als eingehalten.

    Der Messwert 100 mg/l erfüllt die 4 aus 5-Regel nicht, da innerhalb der 4 vorausgegangenen Messwerte ein erhöhter Wert (110 mg/l) ermittelt wurde.

    Der Messwert 95 mg/l erfüllt die 4 aus 5-Regel, der Messwert 105 mg/l nicht mehr.

    Im Veranlagungsjahr 2001 ist der ÜW zweimal nicht eingehalten. Dabei ist als höchster für die Erhöhung maßgeblicher Wert der höchste Messwert des Jahres 2001, nämlich 110 mg/l zu verwenden, obwohl dieser zunächst wegen der 4 aus 5-Regel als eingehalten galt.

  10. Der ÜW ist gegenüber dem Vorjahr verschieden und bei der Überprüfung müssen Messwerte des Vorjahres herangezogen werden, da für die 4 aus 5-Regel im zu prüfenden Veranlagungszeitraum nicht ausreichend Messwerte zur Verfügung stehen. Für die Einhaltung des ÜW dürfen die 4 vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen den jeweils zum Zeitpunkt der Probenahme geltenden ÜW nicht überschreiten und kein Ergebnis darf diesen Wert um mehr als hundert Prozent übersteigen.
    Beispiel 1: 2000 ÜW CSB: 90 mg/l
    Messwerte: 88,92 mg/l
      2001 ÜW CSB: 100 mg/l
    Messwerte: 85, 90, 95,105 mg/l

    Der Messwert 105 mg/l überschreitet den ÜW 100 mg/l einmal, da bei den 4 vorausgegangenen Überprüfungen der Messwert 92 mg/l den ÜW 90 mg/l aus dem Jahr 2000 überschreitet. Der Messwert 105 mg/l liegt 5 % über dem ÜW, so dass dieser um 2,5 % erhöht wird (vgl. b)).

    Beispiel 2: 2000 ÜW CSB: 100 mg/l
    Messwerte: 92, 95, 80 mg/l
      2001 ÜW CSB: 90 mg/l
    Messwerte: 75, 95 mg/l

    Der Messwert von 95 mg/l überschreitet zwar den ÜW 90 mg/l aus dem Jahr 2001, doch gilt dieser noch als eingehalten, da die Messwerte aus dem Vorjahr den damaligen ÜW von 100 mg/l nicht überschritten hatten.

  11. Liegen in einem Veranlagungsjahr zwei ÜW für einen Parameter vor (z.B. bei Bescheidanpassung innerhalb eines Jahres), richtet sich die Erhöhung nach dem Prozentsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den ÜW im Zeitraum 1 und um den der höchste gemessene Einzelwert den ÜW im Zeitraum 2 überschreitet. D. h., die Zahl der Schadeinheiten im Veranlagungsjahr wird aus der Summe der Zahl der Schadeinheiten für die beiden Zeiträume ermittelt, erhöht um den Prozentsatz der jeweils höchst gemessenen Überschreitung des ÜW für den jeweiligen Zeitraum.
    Beispiel: ÜW CSB vom 01.01.2001 - 31.05.2001:200 mg/l
    Messwerte: 170, 170, 190, 185 mg/l
    ÜW CSB vom 01.06.2001 - 31.12.2001:110 mg/l
    Messwerte: 100, 95,130,165 mg/l
    Der ÜW von 200 mg/l ist eingehalten.
      Der Messwert 165 mg/l erfüllt die 4 aus 5-Regel nicht. Der ÜW von 110 mg/l ist damit einmal nicht eingehalten. Die Schadeinheiten für diesen ÜW werden um 25 % erhöht.
  12. Der ÜW N, wurde im Einleitungsbescheid an eine Abwassertemperatur von 12 °C und größer am Ablauf des biologischen Reaktors der ABa gekoppelt bzw. für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober begrenzt.

Für die Berechnung der Abwasserabgabe gilt der ÜW Nges für das gesamte Veranlagungsjahr. Alle Messwerte für Nges sind in die Auswertung einzubeziehen.

I: Wird der ÜW Nges bei einer Abwassertemperatur von kleiner 12 °C bzw. in der Zeit vom 1. November bis 30. April überschritten, hat diese Überschreitung keine Erhöhung der Abwasserabgabe zur Folge.

II: Wird der ÜW N, bei einer Abwassertemperatur von größer 12 °C bzw. in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Oktober überschritten, dann werden die Schadeinheiten für das gesamte Veranlagungsjahr gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG erhöht (s. Beispiele b) bis j)).

Im Festsetzungsbescheid erfolgt die Berechnung der erhöhten Schadeinheiten über einen Erhöhungsfaktor entsprechend der Anzahl der Nichteinhaltung des ÜW.

weiter .

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