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Regelwerk, Wasser, Bund, Thüringen

Thüringer Kleinkläranlagenerlass
- Thüringen -

Vom 15. Dezember 2020
(ThürStAnz. Nr. 4 vom 25.01.2021 S. 262)
Az.: 0901-25-4401/8-3



Archiv: 2010

Mit dem Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) wurden auch die Vorschriften zur Abwasserbeseitigung ( §§ 47 ff. ThürWG) neu gefasst. Die Vorschriften enthalten verbindlichere Vorgaben für die Abwasserbeseitigung in Thüringen und sollen so dazu beitragen, den Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserbeseitigung deutlich zu erhöhen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen der Notwendigkeit öffentlicher Abwasseranlagen und der Zulässigkeit privater Abwasseranlagen wird durch § 47 Abs. 3 ThürWG erstmals gesetzlich geregelt. Der nachfolgende Erlass dient der praktischen Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben. Der Erlass ist von den zuständigen Wasserbehörden im Rahmen des Vollzugs zu beachten und dient den Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung (Gemeinden, Zweckverbänden) zur Information.

1 Dauerlösungen

1.1 Kleinkläranlagen als grundstücksbezogene Anlagen oder als nicht öffentliche Anlagen für mehrere Grundstücke sind als Dauerlösung in Siedlungsgebieten mit weniger als 200 Einwohnern (im Jahr 2035) zulässig, sofern keine wasserwirtschaftlichen Gründe vorliegen ( § 47 Abs. 3 ThürWG) und im Übrigen Kleinkläranlagen das Ergebnis der Überprüfung durch den kommunalen Aufgabenträger nach § 47 Abs. 3 Satz 4 ThürWG sind. Darüber hinaus schließt § 47 Abs. 3 Satz 1 ThürWG Kleinkläranlagen als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung in Trägerschaft des kommunalen Abwasserbeseitigungspflichtigen nicht aus.

Satz 1 gilt auch bei Einleitungen in Teilortskanalisationen (s. Ziffer 4).

1.2 Kleinkläranlagen sind als Dauerlösung im Fall der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 ThürWG zulässig.

1.3 Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen im Sinne von Ziffer 1.1 und 1.2 als Dauerlösung müssen dem Stand der Technik (Größenklasse 1 im Anhang 1, Teil C, Abs. 1 der Abwasserverordnung) entsprechen. Dieser gilt als erfüllt, wenn die Kleinkläranlage zum Zeitpunkt des Einbaus über eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt oder wenn der Nachweis gemäß § 50 Satz 2 Nr. 2 ThürWG i. V. m. § 60 Abs. 2 ThürWG erbracht wird, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

1.4 Abweichend von Ziffer 1.3 sind im Einzelfall weitergehende Anforderungen bei Anwendung des § 47 Abs. 11 ThürWG sowie für öffentliche Kleinkläranlagen möglich, wenn gesetzliche Vorschriften dies erfordern.

2 Vorgehen bis zum Endausbau der öffentlichen Abwasserbeseitigung

2.1 In Siedlungsgebieten mit mehr als 200 Einwohnern sowie mit weniger als 200 Einwohnern (im Jahr 2035) und wasserwirtschaftlichen Gründen soll die nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürWG vorgeschriebene Errichtung der öffentlichen Abwasseranlagen priorisiert und forciert werden. Die Priorisierung darf wasserwirtschaftlichen Anforderungen, wie u. a. den Anforderungen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, nicht entgegenstehen.
Daneben ist die Errichtung einer öffentlichen Abwasserbeseitigung in Siedlungsgebieten mit weniger als 200 Einwohnern (im Jahr 2035) und ohne Vorliegen wasserwirtschaftlicher Gründe nach § 47 Abs. 3 Satz 4 ThürWG möglich.

2.2 Eine übergangsweise Weiternutzung vorhandener baulich intakter und funktionsfähiger Kleinkläranlagen (mechanischer und biologischer) kann bis zur Errichtung von öffentlichen Abwasseranlagen lt. Ziffer 2.1 geduldet werden.

2.3 Als Ersatz für baulich nicht intakte oder nicht funktionsfähige Kleinkläranlagen können für bestehende Einleitungen als Übergangslösungen die Sanierung oder der Ersatzneubau der Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen gefordert werden.
Als Mindestforderung gilt für einen Ersatz von Kleinkläranlagen, die nicht die Anforderungen nach Ziffer 1.3 erfüllen, die Errichtung von Mehrkammerabsetzgruben nach DIN 4261, Teil 1. Diese Forderung stellt eine Maßnahme im Rahmen der schrittweisen Sanierung der Abwassereinleitungen dar und basiert ausschließlich auf der wasserrechtlichen Duldung.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht funktionsfähige biologische Kleinkläranlagen (Erhalt des technischen Standards). Bei Bedarf kann deren Erneuerung gefordert werden.

2.4 Abweichend von den Ziffern 2.2 und 2.3 sind im Einzelfall weitergehende Anforderungen möglich, wenn gesetzliche Vorschriften dies erfordern.

2.5 Die Ziffern 2.2, 2.3 und 2.4 gelten sowohl für direkte Einleitungen aus Kleinkläranlagen in ein Gewässer als auch für Einleitungen aus Kleinkläranlagen in eine Teilortskanalisation (s. Ziffer 4).

3 Abwassertechnische Erschließung von Lückenbebauungen und Baugebieten

3.1

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