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Regelwerk

TRwS 781 - Tankstellen für Kraftfahrzeuge und Merkblatt "Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal 40.000 l wasserwirtschaftliche Anforderungen
Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS)
Einführung des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A-781
- Bayern -

Vom 10. Oktober 2008
(AllMBl. Nr. 13 vom 30.10.2008 S. 630; 05.10.2011 S. 544 11; 08.10.2013 S. 410; 01.10.2015 S. 442 15 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 7533-U


I. 11

Gemäß § 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) wird am 1. November 2008 das von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. herausgegebene Arbeitsblatt ATV-DVWK-A-781 "Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Tankstellen für Kraftfahrzeuge" (TRwS 781), in der jeweils geltenden Fassung als allgemein anerkannte Regel der Technik nach folgender Maßgabe eingeführt:

  1. Soweit in der TRwS 781 auf § § 19g und 19h des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, finden § § 62 und 63 WHG in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung (BGBl I S. 2585) Anwendung. Soweit auf § § 19i bis 19l WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, finden § § 1 bis 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) Anwendung. Soweit auf die bayerische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63) Bezug genommen wird, findet die Verordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
  2. Die Anforderungen der TRwS 781 gelten für Tankstellen im Sinn von § 2 Nr. 21 VAwS, an denen Kraftstoffe im Sinn von Nr. 2.1.9 TRwS 781 abgefüllt werden.
  3. Sie gelten grundsätzlich auch für Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch im Sinn von § 2 Nr. 29 VAwS. Bezüglich Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal 40.000 l geht jedoch das Merkblatt "Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal 40.000 l - wasserwirtschaftliche Anforderungen" als speziellere Regelung vor.
  4. Die Anforderungen der TRwS 781 konkretisieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS und sind deshalb vorrangig zu beachten.
  5. Die Anforderungen der TRwS 781 ergänzen Anhang 1 VAwS und sind deshalb zusammen mit dieser Vorschrift anzuwenden; sie gehen als speziellere Regelung Nrn. 2.3 und 2.4 Anhang 2 VAwS vor, sind jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen in den übrigen Anhängen zur VAwS.
  6. Verweise auf andere TRwS, die nicht gemäß § 5 VAwS als allgemein anerkannte technische Regeln eingeführt sind, sind beispielhaft und nicht abschließend. Mit ihrer Nennung in der TRwS 781 gelten diese nicht als eingeführt.
  7. Ergänzend zu Nr. 4.2.2.2 TRwS 781 gilt: Bei Tankstellen ohne Aufsicht ("mannlose Tankstellen") ist zusätzlich eine betriebstägliche Kontrolle (durch den Betreiber oder beauftragte, eingewiesene Personen) durchzuführen und eine Notrufnummer auszuhängen. Anstelle einer Notrufnummer kann eine Notrufeinrichtung zu einer ständig besetzten Stelle oder eine Not-Aus-Schaltung vorgesehen werden. In Einzelfällen, z.B. in Schutzgebieten, können weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine Videoüberwachung der Tankstelle, notwendig sein.
  8. Ergänzend zu Nr. 4.2.2.3 Abs. 5 gilt: Bei Verwendung der Abfüll-Schlauch-Sicherung ohne Not-Aus-Betätigung ist ein Rückhaltevolumen von 500 Liter vorzuhalten.

Die TRwS 781 ist nachfolgend abgedruckt; zur Anpassung an die bayerische Rechtslage wurden die Fußnoten Nrn. 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 20 eingefügt. Die Originalfassung kann von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Tel.: 02242.872-333, Fax: 02242.872-100, E-Mail: kundenzentrum@dwa.de, bezogen werden.

II. 15

Gemäß § 5 VAwS wird am 1. November 2008 das Merkblatt "Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal 40.000 I - wasserwirtschaftlichen Anforderungen" als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführt. Es geht in seinem Anwendungsbereich den Bestimmungen der TRwS 781 vor. Das Merkblatt ist nachfolgend abgedruckt.

Die Bekanntmachung tritt am 1. November 2008 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2017. Soweit im Merkblatt auf § § 2, 3, 7, 19g und 19h des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, finden § 8 Abs. 1, § § 9, 10, 62 und 63 WHG in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung Anwendung. Soweit auf § § 19i bis 19l WHG Bezug genommen wird, finden § § 1 bis 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) Anwendung. Nr. 2.1 ist seit 1. März 2010 nicht mehr anzuwenden.

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Arbeitsblatt ATV-DVWK-a 781
Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS)
Tankstellen für Kraftfahrzeuge
Anlage 1

1 Anwendungsbereich

(1) ATV-DVWK-a 781 (TRwS 781) konkretisiert die tankstellenspezifischen technischen und betrieblichen Anforderungen im Sinne von §§ 19g ff. WHG und der landesrechtlichen Vorschriften (z.B. der Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS 1), Erlasse) an Tankstellen zur Versorgung von Kraftfahrzeugen, einschließlich Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch 2.

(2) Die TRwS 781 gilt für die Neuerrichtung von Tankstellen.

(3) Sie gilt für die Abfüllflächen, sowohl zur Versorgung von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoffen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen, für die Abgabeeinrichtungen, für die Dom- und Fernfüllschächte, für die Fernfüllschränke sowie für das Rückhaltevermögen.

(4) Die TRwS 781 behandelt nicht die Lagerbehälter und die zugehörigen flüssigkeitsführenden Rohrleitungen sowie deren jeweilige Sicherheitseinrichtungen mit Ausnahme der tankstellenspezifischen Sicherheitseinrichtungen gegen Überfüllung der Lagerbehälter. Die nicht behandelten Anlagenteile sind in den VAwS der Länder 3 und zugehörigen Konkretisierungen (z.B. Bauregelliste, TRbF, DIN-Normen) geregelt.

(5) Die TRwS 781 gilt nicht für Tankstellen bzw. Betankungsstellen zur Versorgung von Luft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie für mobile Abfüllstellen, die je nach zeitlicher Begrenzung der jeweiligen Länder-VAwS an einem Standort oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, zum Beispiel Baustellentankstellen.

(6) Auf § 5 der Muster-VAwS 4 wird verwiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

2 Begriffe

2.1 Definitionen

2.1.1 Tankstellen

Tankstellen sind ortsfeste oder ortsfest genutzte Einrichtungen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Kraftfahrzeugen abgefüllt werden. Tankstellen im Sinn dieser Technischen Regel umfassen

  1. die Abfüllflächen,
  2. die Abgabeeinrichtungen,
  3. die Dom- und Fernfüllschächte sowie die Fernfüllschränke und
  4. die Rückhalteeinrichtungen einschließlich der Zulaufleitungen.

2.1.2 Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch

(1) Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Tankstellen, die dafür bestimmt sind, betriebseigene Kraftfahrzeuge oder
vergleichbare Fahrzeuge und Geräte, wie z.B. landwirtschaftliche Maschinen, mit Kraftstoffen zu betanken, und deren Lagervolumen und Jahresdurchsatz gering sind 5. Sie werden nur vom Betreiber oder bei ihm beschäftigten eingewiesenen Personen bedient.

(2) Die Festlegung von "geringem Verbrauch" ist den jeweiligen Regelungen der Länder zu entnehmen.

2.1.3 Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Technischen Regel sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden ohne an Bahngleise gebunden zu sein, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Kraftfahrzeuge mit ausschließlichem Gas- oder Elektroantrieb zählen nicht zu den Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Technischen Regel.

2.1.4 Wirkbereiche

Wirkbereiche im Sinne dieser Technischen Regel sind die Flächen, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen und beim Befüllen der Lagerbehälter von im Schadensfall austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können.

2.1.5 Abfüllflächen

Abfüllflächen im Sinne dieser Technischen Regel bestehen aus den Wirkbereichen zuzüglich Ablauf- oder Stauflächen einschließlich der Abtrennung von anderen Flächen (z.B. Aufkantungen).

2.1.6 Abgabeeinrichtungen

(1) Abgabeeinrichtungen im Sinne dieser Technischen Regel sind Einrichtungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen sowie zur Befüllung geeigneter Gefäße. Hierzu zählen Zapfsäulen, Zapfsysteme, Zapfgeräte, Kleinzapfgeräte oder Zapfautomaten.

(2) Für die verschiedenen Arten von Abgabeeinrichtungen wird auf die Begriffsbestimmungen der TRbF 40 hingewiesen.

2.1.7 Abscheideranlagen

Abscheideranlagen sind die Teile eines Entwässerungssystems, die zur Trennung von Flüssigkeiten von Wasser durch Schwerkraft und/oder durch Koaleszenzvorgänge genutzt werden. Abscheideranlagen bestehen aus Schlammfang, Abscheider und Probenahmeeinrichtung einschließlich zugehöriger Verbindungsleitungen.

2.1.8 Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem

Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem 6 im Sinne dieser Technischen Regel sind die Teile von Entwässerungssystemen an Tankstellen, die ganz oder teilweise zur Rückhaltung austretender Kraftstoffe genutzt werden. Sie bestehen aus Bodenabläufen, Zulaufleitungen zu Abscheideranlagen und Teilen der Abscheideranlage (Schlammfänge, Abscheider mit selbsttätigem Abschluss sowie zugehörige Verbindungsleitungen).

2.1.9 Kraftstoffe

Kraftstoffe im Sinne dieser Technischen Regel sind Ottokraftstoffe gemäß DIN EN 228, Dieselkraftstoff gemäß DIN EN 590 sowie Biodiesel gemäß DIN EN 14214.

2.1.10 Flüssigkeitsundurchlässig

Flüssigkeitsundurchlässig bedeutet, dass die Dicht- und Tragfunktion der Bauausführungen während der Beanspruchungsdauer nicht verloren geht. Bezüglich der einzelnen Baustoffe wird auf Abschnitt 5 verwiesen.

2.1.11 Bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechungen

Bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechungen sind die Zeiträume, in denen an der Tankstelle keine Befüll- und Abgabevorgänge stattfinden, die Tankstelle jedoch nicht stillgelegt ist.

2.2 Symbole und Abkürzungen

Zeichen Einheit Bezeichnung
H m Höhe
r m Radius
R1 m3 Rückhaltevermögen
tA h Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen
tT h Totzeit
tR h Reaktionszeit
.
V
m3/H Volumenstrom


Abkürzung Bezeichnung
ANA Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung
ASS Abfall-Schlauch-Sicherung
ATV-DVWK Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V
BGR Berufsgenossenschaftliche Regel
BRL Bauregelliste
DAfStb Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
DIBt Deutsches Institut für Bautechnik
DIN Deutsches Institut für Normung
DPr Verdichtungsgrad
EV2 Verformungsmodul
FD-Beton flüssigkeitsdichter Beton
FDE-Beton flüssigkeitsdichter Beton nach Eindringprüfung
LAU-Anlagen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
LAWA Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
Muster-VAwS Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
PE-HD Polyethylen hoher Dichte
PVC Polyvinylchlorid
RStO Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen
SLW Schwerlastwagen
TRB Technische Regeln für Druckbehälter
TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRwS Technische Regel wassergefährdender Stoffe
UP-GF Glasfaserverstärkter Kunststoff auf Basis ungesättigter Polyesterharze
Ü-Zeichen Übereinstimmungszeichen
VAwS 7 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
VdTÜV Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e. V.
WasBauPVO Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Landesbauordnung
WHG Wasserhaushaltsgesetz
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

3 Allgemeines

3.1 Schutzziele

(1) Tankstellen müssen nach § 19g WHG mindestens so entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

(2) Der Besorgnisgrundsatz ist insbesondere erfüllt, wenn

3.2 Berücksichtigung bauaufsichtlicher Vorschriften

Die bauaufsichtlichen Vorschriften zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (WasBauPVO, Landesbauordnungen) bleiben unberührt. Daher ist sowohl bei den in dieser Technischen Regel aufgeführten Ausführungen als auch bei Abweichungen von dieser Technischen Regel oder bei anderen Ausführungen als den hier genannten das Erfordernis von bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen) zu beachten.

3.3 Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

Die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise nach Abschnitt 3.2 entfallen, wenn Bauprodukte nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die auch die bauaufsichtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen umfassen, in den Verkehr gebracht werden und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen) tragen.

4 Bemessung

4.1 Wirkbereich

4.1.1 Allgemeines

Austretende Kraftstoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Dazu sind unter anderem die dafür erforderlichen Wirkbereiche zu ermitteln, festzulegen und in einer technischen Dokumentation festzuhalten.

4.1.2 Größe

(1) Der Wirkbereich beim Betanken der Kraftfahrzeuge umfasst den vom Zapfventil waagerecht erreichbaren Bereich (maximale Schlauchlänge einschließlich Zapfventil zuzüglich einem Meter). Zum Wirkbereich zählen nicht die Betriebsgebäude (Beispiel s. Bild 1).

(2) Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter umfasst die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und der Anschlussarmatur des Lagerbehälters zuzüglich zweieinhalb Metern nach allen Seiten (s. Bild 2).

4.1.3 Beschränkung der Größe des Wirkbereiches

(1) Die Wirkbereiche können durch Spritzschutzwände verkleinert werden, die so aufgestellt und ausgeführt sind, dass auftreffende Kraftstoffe sicher auf die Abfüllfläche abgeleitet werden.

(2) Dazu sind Spritzschutzwände von mindestens 1 m Höhe und ausreichender Breite (z.B. bei der Betankung mindestens maximale Schlauchlänge einschließlich Zapfventil zuzüglich einem Meter) erforderlich.

4.2 Rückhaltevermögen

4.2.1 Allgemeines

(1) Austretende Kraftstoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dafür ist unter anderem ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann (R1 gemäß Muster-VAwS 8).

(2) Rückhalteeinrichtungen dürfen den Abfüllflächen, den Abgabeeinrichtungen oder den Einrichtungen für die Bef üllung der Lagerbehälter der Tankstelle räumlich unmittelbar zugeordnet oder zentral angeordnet sein.

(3) Als Rückhalteeinrichtungen dürfen bei der zentralen Rückhaltung

mit einbezogen werden.

Bild 1: Beispiel für den Wirkbereich beim Betanken der Kraftfahrzeuge

Bild 2: Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter (mit Eingrenzung durch Spritzschutzwand)

(4) Wenn eine Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem als Teil einer Rückhalteeinrichtung genutzt wird, ist ein ausreichendes kontinuierliches Gefälle (i. d. R. 2 %) der Abfüllfläche zum Bodenablauf erforderlich.

(5) Aus Gründen des Explosionsschutzes ist eine Rückhaltung von Ottokraftstoffen auf der Abfüllfläche nicht zulässig. Auf TRbF 40 wird verwiesen. In diesem Fall darf die Abfüllfläche nicht in das verfügbare Rückhaltevermögen eingerechnet werden.

4.2.2 Größe des Rückhaltevermögens

4.2.2.1 Allgemeines

(1) Bei der Bestimmung der Größe des Rückhaltevermögens ist ein gleichzeitiges Austreten von Kraftstoffen an mehreren Stellen der Abfüllfläche nicht zu berücksichtigen.

(2) Der größte Einzelwert ist zur Bemessung der Rückhalteeinrichtung heranzuziehen.

(3) Wird eine Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem zur Rückhaltung genutzt oder ist eine Überdachung vorhanden, die das 0,6-fache ihrer lichten Höhe über die Abfüllfläche und die Rückhalteeinrichtung - vom Rand aus gemessen - hinausragt, ist bei der Ermittlung der Größe des Rückhaltevermögens Niederschlagswasser nicht zu berücksichtigen.

(4) Wenn von Absatz 3 abgewichen wird, ist bei Auffangräumen neben dem Rückhaltevermögen für austretende Kraftstoffe ein zusätzliches Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser von 50 l pro m2 der zum Auffangraum hin entwässernden Flächen einzurichten. Vereinfachend kann dazu ein Freibord in Höhe von 5 cm eingerichtet werden, wenn keine zusätzlichen zum Auffangraum hin entwässernden Flächen vorhanden sind. Zur Berücksichtigung des Niederschlagswassers für die. Bemessung der Abscheideranlage wird auf die abwassertechnischen Regeln (z.B. DIN EN 858 in Verbindung mit DIN 1999-100) hingewiesen.

(5) Die für die Größe des Rückhaltevermögens zugrunde gelegten betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten sind in der technischen Dokumentation festzuhalten.

4.2.2.2 Rückhaltevermögen für Abgabeeinrichtungen

(1) Nach TRbF 40 Nr. 4.1.1.1 Absatz 3 ist eine Betankung über Zapfautomaten erforderlich, wenn die Betankung in Selbstbedienung ohne Aufsicht durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Rückhaltevermögen für Abgabeeinrichtungen erforderlich, welches das in der Abschaltautomatik des Zapfautomaten festgelegte maximale Abgabevolumen aufnehmen kann.

(2) Wenn eine Aufsicht gemäß TRbF 40 vorhanden ist und die Abgabeeinrichtung über einen leicht erreichbaren Not-Aus-Schalter abgeschaltet werden kann, berechnet sich das Rückhaltevermögen für Abgabeeinrichtungen aus der Kraftstoffmenge, die an einer Abgabeeinrichtung innerhalb von 3 Minuten bei maximalem Volumenstrom abgegeben werden kann.

(3) Das Rückhaltevermögen bei der Betankung unter Aufsicht beträgt somit

  1. 150 l bei Abgabeeinrichtungen mit maximalen Volumenströmen von 50 l/ min
  2. 450 l bei Hochleistungsabgabeeinrichtungen mit maximalen Volumenströmen von 150 l/min.

4.2.2.3 Befüllen der Lagerbehälter

(1) Bei der Befüllung der Lagerbehälter ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die bei maximalem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen austreten kann.

(2) Das Rückhaltevermögen für das Befüllen der Lagerbehälter wird nach TRwS 131 "Bestimmung des Rückhaltevermögens R1", Abschnitt 4.2.1 und 4.2.2 bestimmt. Es gilt:

R1 = .V x tA [1]

R1 Rückhaltevermögen in m3 V Volumenstrom in m3/h

ta Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen in h

(3) Die Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen wird wie folgt bestimmt:

tA = tT+ tR [2]

tT Totzeit, das ist die Zeit, die ein reagierendes System benötigt, um ein eintreffendes Signal als relevant zu erkennen

tR Reaktionszeit, das ist die Zeit, die ein reagierendes System benötigt, um nach dem Erkennen eines relevanten Signals einen bestimmten Sollwert zu erreichen

(4) Für den Volumenstrom wird ein Wert von 72 m3/h (entspricht 1.200 l/min) zu Grunde gelegt.

(5) Damit ergibt sich beim Abfüllen unter Verwendung einer Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) gemäß Abschnitt 6.2 ein Rückhaltevermögen von R1 = 0,1 m3 sowie beim Abfüllen unter Verwendung von Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) gemäß Abschnitt 6.2 ein Rückhaltevermögen von R1 = 0,9 m3.

4.2.3 Ort der Rückhaltung

4.2.3.1 Allgemeines

Kann das Rückhaltevermögen gemäß Abschnitt 4.2.2 nicht auf der Abfüllfläche oder durch eine Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem (Rückhaltung z.B. im Ölspeichervolumen des Abscheiders) gewährleistet werden, ist eine separate Rückhalteeinrichtung (z.B. Auffangraum, Slop- bzw. Stapelbehälter) vorzusehen.

4.2.3.2 Nutzung von Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem

(1) Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem dürfen zur Rückhaltung nur genutzt werden, wenn die Abscheider mit einem selbsttätigen Abschluss und die Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem gemäß Abschnitt 5.4 ausgeführt sind.

(2) Als Rückhalteeinrichtung dürfen in der Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem das Ölspeichervolumen des Abscheiders und, wenn dafür geeignet, zusätzlich das Volumen des Schlammfanges und des Abscheiders, das nicht durch die im bestimmungsgemäßen Betrieb anfallenden Wässer beaufschlagt wird, sowie des Bodenablaufs und der Zulaufleitung verwendet, werden. Dazu ist bei der Auswahl der Abscheideranlagen die mögliche Auslaufmenge gemäß Abschnitt 4.2.2, welche nicht schon auf der Abfüllfläche zurückgehalten wird, zu berücksichtigen. Der im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis festgelegte höchstzulässige Aufstau in Bezug auf das maßgebende Niveau des Zuflusses ist zu beachten.

4.2.3.3 Biodiesel

(1) Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem dürfen zur Rückhaltung von Biodiesel nur verwendet werden, wenn

(2) Für die Auswahl der Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem gilt Abschnitt 4.2.3.2.

4.3 Verunreinigtes Niederschlagswasser

4.3.1 Allgemeines

(1) Mit Kraftstoffen verunreinigtes Niederschlags- und sonstiges Wasser, das auf der Abfüllfläche anfällt, darf weder in ein Gewässer noch in den Boden oder in eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage gelangen.

(2) Dies gilt als erfüllt, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser ausschließlich über geeignete Abscheideranlagen erfolgt oder Niederschlagswasser und sonstiges Wasser gesondert gesammelt und entsorgt wird.

(3) Auf die abwasserrechtlichen Vorschriften auf kommunaler, Landes- und Bundesebene für Abwasserbehandlungsanlagen sowie für die Direkt- und Indirekteinleitung wird hingewiesen (s. Anhang).

4.3.2 Abscheidung von Kraftstoffen

(1) Abscheideranlagen sind geeignet, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser über Abscheider der Klasse II gemäß DIN EN 858-1 in Verbindung mit DIN EN 1999-100 mit selbsttätigem Abschluss und bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis erfolgt. 10

(2) Je nach Art und Menge der anfallenden Wässer bzw. der Kraftstoffe ist eine geeignete Abscheideranlage festzulegen. Werden bei der Reinigung von Abfüllflächen Hochdruckreiniger und/oder Reinigungsmittel eingesetzt, muss das Abscheideverfahren darauf abgestimmt sein. Sofern keine Hochdruckreiniger und/oder Reinigungsmittel verwendet werden, ist ein Leichtflüssigkeitsabscheider ausreichend. Um eine ausreichende Trennung des Öl-Wasser-Gemisches zu gewährleisten, sind nur abscheidefreundliche und aufeinander abgestimmte Reinigungsmittel, d. h. solche, die keine stabilen Emulsionen bilden, zu verwenden.

5 Abdichtung

5.1 Abfüllflächen

5.1.1 Allgemeines

(1) Abfüllflächen müssen unter Einschluss der erforderlichen Fugen, Anschlüsse an Einbauten (z.B. Domschächte, Zapfsäu-1eninseln) und Entwässerungsrinnen, sowie Aufkantungen und Rinnen flüssigkeitsundurchlässig sein und den zu erwartenden Beanspruchungen, z.B. durch Fahrzeuge, Witterung und Tausalzbeaufschlagung, standhalten.

(2) Als maßgebliche Beanspruchungsdauer werden für die Flächenabdichtungen intermittierend 144 Stunden (oder 28 Tage je 5 Stunden) und für die Fugenabdichtungssysteme mindestens 72 Stunden angenommen.

5.1.2 Bauausführungen

5.1.2.1 Allgemeines

(1) Bei den Bauausführungen der Abfüllflächen ist mindestens eine Belastung SLW 30 gemäß DIN 1072 oder Bauklasse IV gemäß RStO in Abstimmung mit Abschnitt 5.1.4 zu Grunde zu legen.

(2) Wenn Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 44 t (z.B. Kettenfahrzeuge) betankt werden sollen, ist dies durch Wahl einer geeigneten Beanspruchungsklasse zu berücksichtigen.

5.1.2.2 Beton, Stahlbeton und Spannbeton (Ortbeton)

(1) Für Beton, Stahlbeton und Spannbeton gilt Abschnitt 5.1.1 als erfüllt, wenn Beton 30/37< C< 45/55 (LP), XF 4, XM 1 gemäß DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2:2001-07 11 mit der Überwachungsklasse UK 2 verwendet wird. Bei bewehrtem Beton sind zusätzlich die Expositionsklassen XC 4 und XD 3 einzuhalten. Der Beton muss zusätzlich die Eigenschaften eines FD- oder FDE-Betons gemäß DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" aufweisen (entspricht BRL a Teil 1 lfd. Nr. 15.32 und TRwS 786).

(2) In der Planungsphase ist der rechnerische Nachweis der Dichtheit der Ortbetonfläche gemäß DAfStb Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" Teil 1 Abschnitte 5.1.2 bzw. 5.1.3 zu führen. Die Bemessung gemäß dieser Richtlinie auf Trennrisse kleiner gleich 0,1 mm ist nicht zulässig. Das DAfStb-Heft 519 kann als zusätzliche Erkenntnisquelle herangezogen werden.

(3) Für die Fugen gilt Abschnitt 5.1.5.

5.1.2.3 Betonfertigteile

5.1.2.3.1 Fertigbetonplatten

(1) Für Fertigbetonplatten gilt Abschnitt 5.1.1 als erfüllt, wenn sie mindestens folgende Eigenschaften haben:

(2) Der Nachweis der besonderen Eigenschaften, wie zum Beispiel das Eindring- und Umläufigkeitsverhalten der vorgesehenen Kraftstoffe, der rechnerische Nachweis der Dichtheit (Bemessungszustand I: ungerissen; Bemessungszustand II: Nachweis der Mindestdicke der ungerissenen Betondruckzone) oder die Nachweise der Tragfähigkeit bei mechanischer Beanspruchung gemäß Abschnitt 5.1.2.1, ist entsprechend dem Prüfprogramm "Fertigteile aus FD- bzw. FDE-Beton für befahrbare Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen" durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu erbringen.

(3) Für Fugen bei Fertigbetonplatten gilt Abschnitt 5.1.5.

5.1.2.3.2 Fertigbetonsteine

(1) Für Fertigbetonsteine gilt Abschnitt 5.1.1 als erfüllt, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

(2) Der Nachweis der besonderen Eigenschaften, wie zum Beispiel das Eindring- und Umläufigkeitsverhalten der vorgesehenen Kraftstoffe oder der Nachweis der Tragfähigkeit bei mechanischer Beanspruchung gemäß der Abschnitte 5.1.2.1 und 5.1.4, ist entsprechend dem Prüfprogramm "Fertigbetonstein-Systeme aus FD- bzw. FDE-Beton für befahrbare Dichtkonstruktionen" durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu erbringen.

(3) Für Fugen bei Fertigbetonsteinen gilt Abschnitt 5.1.5

5.1.2.4 Gussasphalt

(1) Für Gussasphalt gilt Abschnitt 5.1.1 als erfüllt, wenn er der prEN 13108-6 mit den zusätzlichen Eigenschaften eines gegen die vorgesehenen Kraftstoffe flüssigkeitsundurchlässigen, verformungsbeständigen und befahrbaren Gussasphalts entspricht:

(2) Der Nachweis der zusätzlichen Eigenschaften ist gemäß dem Prüfprogramm "Asphalt für befahrbare Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen" durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu erbringen.

(3) Für Fugen (z.B. Anschlüsse an Betondichtflächen, Einbauten oder Bodenabläufe) gilt Abschnitt 5.1.5

5.1.2.5 Halbstarre Beläge

(1) Für halbstarre Beläge gilt Abschnitt 5.1.1 als erfüllt, wenn ein Traggerüst aus Asphalt mit festgelegter Kornzusammensetzung und einem in die Hohlräume des Traggerüstes eingeschlämmtem mineralischen und hydraulischen Bindemittel verwendet wird.

(2) Der Nachweis der besonderen Eigenschaften, wie Flüssigkeitsundurchlässigkeit gegen die vorgesehenen Kraftstoffe, Tragfähigkeit und Befahrbarkeit, ist gemäß dem Prüfprogramm "Halbstarre Beläge für befahrbare Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen" durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu erbringen. .

(3) Für Fugen (z.B. Anschlüsse an Betondichtflächen, Einbauten oder Bodenabläufe) gilt Abschnitt 5.1.5

5.1.2.6 Spritzschutzwände

(1) Spritzschutzwände müssen standsicher aufgestellt und vollflächig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie aus z.B. vollfugigem Mauerwerk, Glas (gemäß Technischer Regel für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen, Mitteilungen des DIBt 6/1998) oder Blech ausgeführt sind.

(2) Spritzschutzwände müssen flüssigkeitsundurchlässig an die Abfüllfläche angebunden sein (z.B. über Ableitbleche). Auf die Anbindung kann verzichtet werden, wenn sich auf der Rückseite der Spritzschutzwand eine Aufkantung der Abfüllfläche befindet.

5.1.2.7 Befestigungsmöglichkeiten auf der Abfüllfläche

Befestigungsmittel auf Beton, Gussasphalt und halbstarren Belägen sind geeignet, wenn sie aus nichtrostendem Stahl bestehen und die Befestigung

erfolgt.

5.1.3 Übergänge zu anderen Flächen und Bodenabläufe von Abfüllflächen

(1) Bei Übergängen (Aufkantungen und Rinnen) zu anderen Flächen außerhalb der Abfüllflächen sowie bei Bodenabläufen von Abfüllflächen ist mindestens eine Belastung SLW 30 gemäß DIN 1072 oder Bauklasse IV gemäß RStO in Abstimmung mit Abschnitt 5.1.4 zu Grunde zu legen.

(2) Wenn Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 44 t betankt werden sollen, ist dies durch Wahl einer geeigneten Beanspruchungsklasse zu berücksichtigen.

(3) Aufkantungen sind geeignet, wenn sie Abschnitt 5.1.2.3.2 entsprechen.

(4) Rinnen und Bodenabläufe als Bestandteile von Abfüllflächen sind geeignet, wenn in dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Eignung für Tankstellen festgestellt ist.

5.1.4 Trag- und Frostschutzschichten

(1) Die Tragschichten im Bereich der Abfüllflächen sind nach

herzustellen.

(2) Die unter den Tragschichten liegenden Frostschutzschichten sind ebenfalls tragfähig auszubilden.

5.1.5 Fugen

5.1.5.1 Allgemeines

(1) Für Fugenabdichtungssysteme und -materialien gilt Abschnitt 5.1.1 als erfüllt, wenn sie für den maßgeblichen Beanspruchungszeitraum gegenüber den vorgesehenen Kraftstoffen nachweislich flüssigkeitsundurchlässig sind.

(2) Auf der Grundlage der bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise der Fugenabdichtungssysteme sind bezugnehmend auf die zu erwartenden Beanspruchungen prüfbare Berechnungen und Konstruktionszeichnungen (Fugenpläne) unter Berücksichtigung der jeweils zulässigen Bewegungen (z.B. infolge Temperatur, Restschwinden bzw. -kriechen) anzufertigen.

5.1.5.2 Fugenausbildung und Fugenmaterial

Die Fugenausbildung und das Fugenmaterial sind geeignet, wenn

entsprechen und in dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Eignung für die vorgesehenen Kraftstoffe festgestellt ist.

5.2 Abdichtung von Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken

(1) Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränke müssen über flüssigkeitsundurchlässigen Auffang- oder Ableitflächen aufgestellt werden.

(2) Bei Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken sind Abläufe oder Entleerungsarmaturen für Tropfverluste, Kondens- und Niederschlagswasser zulässig, wenn sie auf die flüssigkeitsundurchlässige Abfüllfläche führen.

(3) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränke über z.B. Tropfblechen und Bodenwannen aus Stahl aufgestellt sind, die der TRwS 786 entsprechen:

und so aufgestellt sind, dass auslaufender Kraftstoff auf die Abfüllfläche gelangt und dort schnell und zuverlässig erkannt wird.

(4) Durchführungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Offene Rohrenden müssen ebenfalls flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden.

5.3 Domschächte und Fernfüllschächte

5.3.1 Allgemeines

(1) Die Domschächte der Lagerbehälter und die Fernfüllschächte zur Befüllung der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet sein. Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Dom- und Fernfüllschächte dürfen keine Abläufe haben.

(2) Abweichend von Satz 1 und 2 brauchen Domschächte und zugehörige Rohranschlüsse und Kabeldurchführungen nicht flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt zu werden, wenn

5.3.2 Bauausführungen

(1) Abschnitt 5.3.1 Satz 1 gilt für Domschächte als erfüllt, wenn sie nach BRL a Teil 1 lfd. Nr. 15.33 oder 15.34 (Domschächte nach DIN 6626 oder Domschachtkragen nach DIN 6627) ausgebildet sind, Fugen mit einem beständigen und elastischen Fugendichtstoff flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet sind und bei der Verwendung von Domschachtkragen nach DIN 6627 die Schachtaufmauerung flüssigkeitsundurchlässig beschichtet oder ausgekleidet ist (z.B. Beschichtungen, Auskleidungen mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis). Bei den Beschichtungen bzw. Auskleidungen ist die Eignung gegen von außen in den Schacht drückendes Wasser zu berücksichtigen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser und Leckagen über eine Drainage, wie sie in DIN 6626, Bild 13, rechts dargestellt ist, ist nicht zulässig.

(2) Wenn der Domschacht in die Dichtfläche einbezogen wird, ist die Fuge zwischen Domschachtdeckelzarge und Dichtfläche gemäß Abschnitt 5.1.5 auszuführen.

(3) Abschnitt 5.3.1 Satz 1 gilt für Fernfüllschächte als erfüllt, wenn in dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Eignung für die Verwendung an einer Tankstelle festgestellt ist.

(4) Abschnitt 5.3.1 Satz 2 gilt für Rohranschlüsse und Kabeldurchführungen von Dom- und Fernfüllschächten als erfüllt, wenn

(7) Dies gilt als erfüllt, wenn für die Einbindungen und Abdichtungen in dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Eignung für die Verwendung an einer Tankstelle festgestellt ist.

(8) Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.

(9) Im Verkehrsbereich müssen die Schachtabdeckungen den zu erwartenden Belastungen standhalten. Dies gilt als erfüllt, wenn die Klassifikationen und Anforderungen der DIN EN 124 erfüllt sind.

(10) Domschächte müssen so geräumig sein, dass alle Rohranschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können. Die lichte Weite des Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und mindestens 0,2 m größer als der Domdeckel sein. Der Schacht kann nach oben hin eingezogen sein. Die lichte Weite der Schachtabdeckung muss so gewählt werden, dass der Domdeckel ausgebaut werden kann.

(11) Domschächte dürfen keine Belastungen auf den Tank übertragen, die zu Beschädigungen der Tankwandung oder der Isolierung führen können.

5.4 Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem

5.4.1 Allgemeines

Wenn Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem im Falle einer Leckage an der Tankstelle mit Aufstau in der Abscheideranlage und Rückstau von Kraftstoffen in der Zulaufleitung betrieben werden sollen, ist die gesamte Rückhalteeinrichtung darauf abzustimmen. Es ist zu beachten, dass gegenüber einem aufstaufreien Betrieb erhöhte Anforderungen zu erfüllen sind (z.B. aus längerer Beanspruchungsdauer). Gegebenenfalls ist die Eignung von Teilen der Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem für den Betrieb mit Rückstau gesondert nachzuweisen.

5.4.2 Zulaufleitungen in Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem (einschließlich der Verbindungsleitungen von Teilen der Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem)

(1) Werden Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem zur Ableitung und Rückhaltung austretender Kraftstoffe genutzt, müssen die Zulaufleitungen einschließlich ihrer Verbindungen und Anschlüsse flüssigkeitsundurchlässig gegen die Kraftstoffe sein.

(2) Absatz 1 gilt für Rohre und Formstücke als erfüllt, wenn sie aus den folgenden Materialien bestehen:

(3) Bei Zulaufleitungen mit und ohne Rückstau von Kraftstoffen im Falle einer Leckage ist eine einwandige unterirdische Ausbildung zulässig, wenn sie mittels Schweiß- oder Klebeverbindungen gemäß ATVDVWK-a 780 TRwS "Oberirdische Rohrleitungen" Teil 1 oder Teil 2 hergestellt und ausgeführt sind (darin eingeschlossen ist die Qualifikation der Schweißer bzw. Kleber). Die Verwendung alternativer Materialien und Verbindungsarten ist unter Bezugnahme auf Abschnitt 3.2 zulässig. Hierbei ist zu beachten, ob es sich um Zulaufleitungen mit oder ohne Rückstau von Kraftstoffen im Falle einer Leckage handelt:

(4) Zulaufleitungen von Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem einschließlich ihrer Anbindung an andere Einrichtungen müssen gemäß DIN EN 1610 auf Dichtheit prüfbar sein.

(5) Gleiches gilt für die Anschlüsse an den Bodenablauf und an die Abscheideranlage sowie die Verbindungsleitungen zwischen den Teilen der Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem und die Bodenabläufe. Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem und Bodenabläufe müssen mit werksgefertigten Anschlussstutzen versehen sein.

5.4.3 Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem außer Zulauf- und Verbindungsleitungen

(1) Die Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem gemäß Abschnitt 4.2.3.2, deren Anschlussstutzen sowie Schachtringe von Abscheideranlagen, sofern sie in das erforderliche Rückhaltevermögen mit einbezogen werden sollen, einschließlich ihrer Verbindungen müssen flüssigkeitsundurchlässig gegen die austretenden Kraftstoffe für die maximale Dauer der Beanspruchung mit Kraftstoffen sein.

(2) Absatz 1 gilt für Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten als erfüllt, wenn

(3) Absatz 1 gilt für Abscheideranlagen für Biodiesel als erfüllt, wenn

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