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Regelwerk

CoronaVO Einzelhandel - Corona-Verordnung Einzelhandel
Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov2) in Einzelhandelsbetrieben

- Baden-Württemberg -

Vom 3. Mai 2020
(GBl. Nr. 12 vom 08.05.2020 S. 246)



Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.05.2020 bis 15.06.2020

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Einzelhandelsbetriebe und deren Kundinnen und Kunden unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen.

§ 2 Technische Schutzmaßnahmen

(1) An den Kassenarbeitsplätzen sind zwischen Kassenpersonal und Kundschaft geeignete Trennvorrichtungen anzubringen, z.B. in Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung aus Glas oder Plexiglas oder notfalls in Form eines mit Klarsichtfolie bespannten Rahmens.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, während des Aufenthalts in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Alltagsmaske) zu tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch eine bauliche Schutzvorrichtung wie z.B. durch eine Trennvorrichtung an Kassenarbeitsplätzen gesondert geschützt sind; empfohlen wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch an Kassenarbeitsplätzen jedoch beim Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken. Im Falle einer medizinischen Unzumutbarkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zu prüfen, wie die jeweilige Mitarbeiterin oder der jeweilige Mitarbeiter in Tätigkeiten eingesetzt werden kann, die keiner Pflicht zum Tragen einer Maske unterliegen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihre Beschäftigung am Arbeitsplatz eine ausreichende Zahl von Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen. Beschäftigten mit erhöhtem Risiko eines schweren Verlaufs von COVID-19 wird unabhängig von einer bestehenden rechtlichen Pflicht empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(4) Markierungen am Boden im Zulauf zu den Kassenarbeitsplätzen sind mit einem Mindestabstand von 1,5 m als Orientierungshilfe für die Kunden anzubringen.

(5) Nach Möglichkeit soll auf die Bezahlung mit Bargeld verzichtet und eine bargeldlose Zahlungsweise genutzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat die Geldübergabe über eine geeignete Vorrichtung oder eine Ablagefläche zu erfolgen, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer bei der Bezahlung vermieden wird.

(6) Nach Möglichkeit sollen Ein- und Ausgang getrennt werden und etwaige Wartebereiche vor dem Eingang mit Abstandsmarkierungen versehen werden.

§ 3 Abstandsregelungen

(1) Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten.

(2) Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Betriebes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten ist und Kundinnen und Kunden verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen.

(3) Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).

§ 4 Hygiene und Desinfektion

(1) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.

(2) Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.

(3) Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.

(4) Pausenräume oder -bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen.

(5) Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben.

(6) Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen.

(7) Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden, z.B. Türgriffe, Handläufe an Treppen oder ähnliches, sind mehrmals täglich zu reinigen.

(8) Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer einer Woche separiert aufzubewahren.

(9) Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Handel mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahrräder nach Probefahrten zu reinigen (Lenker/Fahrersitz/Sattel/Armaturen).

(10) Kunden in Bekleidungsgeschäften sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause gewaschen werden sollte.

§ 5 Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten

(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. Soweit möglich sollen Parkplätze für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitgestellt werden, um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden.

(2) Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-Cov-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsratsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.

(3) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrten Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 m dauerhaft nicht eingehalten werden kann.

(4) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung außer Kraft tritt.

ENDE

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