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Regelwerk

Kosmetik und medizinische Fußpflege - Corona-Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege
Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios sowie medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen

- Baden-Württemberg -

Vom 10. Mai 2020
(GBl. Nr. 14 vom 15.05.2020 S. 283)
Gl.-Nr.: 2124-1



Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung ( CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios, für medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen sowie für deren Kundinnen und Kunden unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen.

§ 2 Vergabe von Terminen

(1) Eine Behandlung oder Bedienung ist nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen.

(2) Die Vergabe von Terminen hat, gegebenenfalls zeitlich gestaffelt, so zu erfolgen, dass Verdichtungen in den Warte- und Dienstleistungsbereichen nicht entstehen können und ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Anwesenden sicher eingehalten werden kann.

(3) Bereits bei der Vergabe von Terminen ist der Kundenwunsch abzuklären, um die Kommunikation in den Studios oder in der Fußpflegeeinrichtung auf ein Minimum zu reduzieren.

(4) Bei der Vergabe von Terminen ist auf die Schutzmaßnahmen nach § 3 Absätze 1 bis 3 gesondert hinzuweisen.

§ 3 Allgemeine Schutzmaßnahmen

(1) Beschäftigte und Kundschaft,

  1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen,

dürfen die Studios oder Fußpflegeeinrichtung nicht betreten.

(2) Begleitpersonen dürfen die Studios oder die Fußpflegeeinrichtung nicht betreten, sofern nicht eine Kundin oder ein Kunde und diese Begleitperson aufeinander angewiesen sind. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.

(4) Bewirtung und Getränkeservice haben zu unterbleiben.

§ 4 Abstandsregelungen

(1) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für die Dauer der Anwendung oder Behandlung, sofern die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

(2) Körperkontakt, der über den bei der Anwendung oder Behandlung notwendigen Körperkontakt hinausgeht, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.

(3) Während der Tätigkeit an der Kundschaft müssen die Beschäftigten beziehungsweise der Arbeitgeber einen Mund-Nasen-Schutz (MNS = Medizinische Gesichtsmaske nach DIN EN 14683) tragen. Sofern MNS nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können sie ausnahmsweise durch eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ersetzt werden.

(4) Während der Tätigkeiten ist die Kommunikation mit der Kundschaft auf ein Minimum zu beschränken.

(5) Dienstleistungen am Gesicht, insbesondere Schminken, Gesichtshaar-, Augenbrauen- und Wimpernpflege sowie Gesichtspiercings und -tätowierungen, sind nur dann gestattet, wenn die Dienstleister zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit erhöhte Hygienemaßnahmen ergreifen, etwa das Tragen zumindest von FFP2- Masken. Abweichend von § 3 Absatz 3 sollte sich auch die Kundschaft bei Dienstleistungen am Gesicht durch zusätzliche Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel dem Tragen von FFP2-Masken schützen, sofern dies - bei Arbeiten im oberen Gesichtsbereich - möglich ist. Nur im Ausnahmefall kann für die Dauer der Dienstleistungen am Gesicht auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Auf das Föhnen der Haare soll nach Möglichkeit verzichtet werden.

§ 5 Hygiene und Desinfektion

(1) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten. Die Beschäftigten und der Arbeitgeber haben sich bei der Ankunft am Arbeitsplatz, zwischen der Bedienung von Kundschaft sowie vor und nach Pausen die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.

(2) Die Räumlichkeiten des Studios oder der Fußpflegeeinrichtung müssen jederzeit während der Arbeitszeiten über ausreichend Frischluft verfügen. Ausreichend ist in der Regel eine Frischluftmenge von 100 m³/h je beschäftigter Person.

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