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Sportstätten - Corona-Verordnung Sportstätten
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Mai 2020
(GBl. Nr. 14 vom 15.05.2020 S. 280)
Gl.-Nr: 2288
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.05.2020 bis 15.06.2020
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 der Corona-Verordnung ( CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden- wuerttemberg.de/coronaverordnung) wird verordnet:
§ 1 Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten
(1) Ungedeckte öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten (Freiluftsportanlagen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 15 CoronaVO dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb der Sportanlage oder Sportstätte notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. Geschlossene Räume, wie Sporthallen, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken weiterhin nicht genutzt werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
(3) Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.
(4) Die Namen aller Trainings- beziehungsweise Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.
§ 2 Ausschluss von der Teilnahme
Von der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen,
§ 3 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
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(Stand: 15.02.2021)
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