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CoronaVO Spitzensport - Corona-Verordnung Spitzensport
Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport
- Baden-Württemberg -
Vom 10. April 2020
GBl. Nr. 10 vom 17.04.2020 S. 184; 18.04.2020 S. 201; 02.05.2020 S. 245; 07.05.2020 S. 279)
Gl.-Nr: 2124-1
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Corona-Verordnung ( CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:
§ 1 Ausnahme vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten
(1) Schwimm- und Hallenbäder im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 4, öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Probe- und Trainingsräume in Kultureinrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO dürfen ausnahmsweise zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports betrieben werden. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
(2) Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Virus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass:
(3) Weitergehende Rechte der Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 1a Ausschluss von der Teilnahme
Von der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen,
§ 2 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
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(Stand: 15.02.2021)
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