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CoronaBetrVO - Coronabetreuungsverordnung
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
- Nordrhein-Westfalen -
Fassung vom 16. April 2020
(GV.NRW. Nr. 13a vom 16.04.2020 S. 222a; 05.05.2020 S. 312c; 01.05.2020 S. 333b; 0 06.05.2020 S. 316d; 08.05.2020 S. 340a; 11.05.2020 S. 350b; 19.05.2020 S. 340e;
Gl.-Nr.: 2126
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Die unterrichtliche und sonstige schulischdienstliche Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) geändert worden ist, ist nur zulässig, soweit durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist vorbehaltlich von Absatz 4 unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Das Ministerium für Schule und Bildung erlässt für die seiner Aufsicht unterliegenden Schulen allgemeine schulorganisatorische Regelungen, die die Einhaltung der Maßgaben des Absatzes 1 gewährleisten. Für Ersatzschulen eigener Art und Ergänzungsschulen treffen Schulträger und Schulleitung die entsprechenden Regelungen.
(3) Im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Nutzung ist ein Betreten der Schule vorrangig zu ermöglichen
Die nach Satz 1 vorrangig zulässigen Nutzungen sind in die Ermittlung der insgesamt zulässigen Nutzung nach den Vorgaben des Absatzes 1 einzubeziehen.
(4) Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13
(Stand: 15.02.2021)
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