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24. Plattenwärmeaustauscher (→ TRB 801 Nr. 24)

(1) An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar muß unabhängig von der Größe des Druckinhaltsproduktes eine Vorprüfung der druckbeanspruchten Teile des Plattenwärmeaustauschers vom Sachverständigen durchgeführt werden; Bauprüfung, Druckprüfung, Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen können entfallen.

(2) An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 1 bar entfallen die Druckprüfung durch den Hersteller sowie die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen.

25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische (→ TRB 801 Nr. 25)

(1) An nicht erdgedeckten Druckbehältern der Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, brauchen die inneren Prüfungen durch den Sachverständigen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.

(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen bestehen, können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, wenn die Abnahmeprüfung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung Mängel nicht festgestellt worden sind.

(3) An Druckbehältern für brennbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden. An beheizten Druckbehältern zum Lagern brennbarer Gase oder Gasgemische im flüssigen Zustand, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.

(4) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 die als Hochdruck-Speicherbehälter für die öffentliche Gasversorgung verwendet werden, können die Fristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Druckprüfungen bis zu fünfzehn Jahre betragen, sofern zerstörungsfreie Prüfungen von außen alle zwei Jahre vom Sachverständigen durchgeführt werden und hierbei keine Mängel festgestellt worden sind.

(5) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter

  1. ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen,
  2. keine Einbauten, z.B. Heizungen oder Versteifungsringe, haben und
  3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.

(6) Bei Druckbehältern nach Absatz 4 kann bei der wiederkehrenden Prüfung nach Anhörung des Sachverständigen auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn auf den Behälter keine besonderen Beanspruchungen (z.B. durch die Aufstellung) einwirken oder andere geeignete Prüfverfahren eingesetzt werden.

(7) Erdgedeckte Druckbehälter der Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, sind den Druckbehältern nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie besonders wirksam gegen chemische und mechanische Angriffe geschützt sind, z.B.

Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind in die Abnahmeprüfung einzubeziehen. Die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes muß im ersten Betriebsjahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Im Rahmen der äußeren Prüfungen nach Absatz 3 muß die Funktion der Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung geprüft werden. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom müssen alle vier Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.

(8) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern der Gruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.

26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 °C (→ TRB 801 Nr. 26)

(1) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10 °C gehalten werden, müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 200 und der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0,1 bar betragen. § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) An Druckbehältern nach Absatz 1 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn ein Druckbehälter, dessen Druckinhaltsprodukt mehr als 1000 beträgt, zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt.

(3) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die vakuumisoliert sind, erstreckt sich die Abnahmeprüfung nur auf den Innenbehälter.

(4) An Druckbehältern nach Absatz 1 für brennbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.

(5) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern der Gruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.

27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand (→ TRB 801 Nr. 27)

(1) An Druckbehältern für brennbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälterwandungen korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.

(2) Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Abnahmeprüfung entfallen, sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind, am neuen Aufstellungsort bereits eine Abnahmeprüfung eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist und dem Prüfbuch eine Ablichtung über die Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbehälters beigefügt ist.

(3) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die nicht bei Umgebungstemperaturen aufbewahrt oder gelagert werden, müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 200 und der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0,1 bar betragen.

(4) An Druckbehältern nach Absatz 3 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 1000 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt.

28. Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager von Gasturbinenanlagen (→ TRB 801 Nr. 28)

(1) Bei Brennkammern der Gruppen III und IV von Gasturbinenanlagen können die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden.

(2) Bei Gaserhitzern und Wärmeübertragern von Gasturbinenanlagen können die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen bis zum nächsten Stillstand der Gasturbinenanlage hinausgeschoben werden.

(3) Bei Brennkammern von Gasturbinenanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern durch Sachkundige mittels Temperaturmessungen an geeigneten Stellen die Wirksamkeit des Wärmeschutzes für die Wandungen laufend überwacht wird. Wird bei den Temperaturmessungen eine Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur festgestellt, so ist vom Sachkundigen zu prüfen, ob die Brennkammer ohne Gefährdung weiter betrieben werden kann.

29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder (→ TRB 801 Nr. 29)

An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Druckprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.

30. Steinhärtekessel (→ TRB 801 Nr. 30)

(1) An Steinhärtekesseln der Gruppe IV müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden.

(2) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich einer Oberflächenrißprüfung durch den Sachverständigen unterzogen werden.

(3) An Bereichen von Flicken mit einer Länge über 400 mm in Längsrichtung muß die Oberflächenrißprüfung nach Absatz 2 erstmals spätestens in einem halben Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.

(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn nach fünf Prüfungen der Reparaturbereiche Mängel nicht festgestellt worden sind.

31. Vulkanisierpressen und -formen (→ TRB 801 Nr. 31)

(1) An Vulkanisierpressen und -formen für die Herstellung und Runderneuerung von Fahrzeugreifen und -schläuchen können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt worden sind.

(2) An Vulkanisierpressen und -formen nach Absatz 1, jedoch mit eigener Dampferzeugung, müssen unabhängig von ihrer Größe die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.

32. Druckbehälter aus Glas (→ TRB 801 Nr. 32)

(1) Bei Druckbehältern aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 38, muß die Bauprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern nach Satz 1 entfällt die Druckprüfung. Statt dessen müssen sie vom Sachkundigen visuell auf Fehlerfreiheit der Wandungen, Einhalten der Wanddicke und durch spannungsoptische Verfahren auf ausreichende Freiheit von Eigenspannungen geprüft werden.

(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 entfallen die wiederkehrenden Prüfungen. Falls die Behälter durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.

(3) An Druckbehältern aus Glas muß vor der ersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden.

33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (→ TRB 801 Nr. 33)

An Druckbehältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen der Gruppe III müssen wiederkehrende Prüfungen und an solchen der Gruppe IV zusätzlich alle zwei Jahre besondere Prüfungen, die sich auf die Besichtigung der drucktragenden Wand von außen erstrecken, vom Sachverständigen durchgeführt werden.

34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion gefährdet sind (→ TRB 801 Nr. 34)

Bei Druckbehältern der Gruppen IV und VII, die durch Spannungsrißkorrosion gefährdet sind, müssen bei der Abnahmeprüfung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen verkürzte Prüffristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen festgelegt werden. Die wiederkehrenden inneren Prüfungen dürfen durch zerstörungsfreie Prüfungen von außen ersetzt werden, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer inneren Prüfung zerstörungsfreie Prüfungen in dem für den Ersatz der inneren Prüfung notwendigen Umfang durchgeführt worden sind.

35. Staubfilter in Gasleitungen (→ TRB 801 Nr. 35)

Bei Staubfiltern der Gruppen III und IV in Gasleitungen, ausgenommen Cyklonfilter, können die Abnahmeprüfung und bei Staubfiltern der Gruppe IV auch die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen.

36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentriebwerke (→ TRB 801 Nr. 36)

(1) An Transport-, Misch- und Vorratsbehältern der Gruppe IV in Prüfständen für Raketentriebwerke können die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.

(2) An Betriebs- und Eichbehältern der Gruppen III und IV in Prüfständen für Raketentriebwerke können die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.

37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen (→ TRB 801 Nr. 37)

(1) An Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt oder in denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden:

  1. eine erstmalige Prüfung und eine Abnahmeprüfung, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt und
  2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 500 übersteigt.

(2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1

sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft worden sind.

(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger durch einen Sachkundigen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.

38. Versuchsautoklaven (→ TRB 801 Nr. 38)

(1) An Versuchsautoklaven müssen die erstmalige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt. Die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen.

(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung vom Sachkundigen geprüft werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 entfällt bei Autoklaven aus Glas die Druckprüfung vor Inbetriebnahme. Statt dessen sind sie visuell auf Fehlerfreiheit der Wandungen, Einhalten der Wanddicke und durch spannungsoptische Verfahren auf ausreichende Freiheit von Eigenspannungen zu prüfen.

39. Druckbehälter von Isostatpressen (→ TRB 801 Nr. 39)

(1) An Druckbehältern von Isostatpressen müssen unabhängig vom Druckinhaltsprodukt die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden.

(2) Im Rahmen der erstmaligen Prüfung sind vom Sachverständigen auch die vom Hersteller festgelegte Lastspielzahl zu prüfen und im Benehmen mit dem Hersteller die bei der Bauprüfung und den wiederkehrenden Prüfungen besonders zu prüfenden Stellen sowie das hierfür vorgesehene Prüfverfahren festzulegen.

(3) Äußere Prüfungen müssen zu denselben Zeitpunkten wie die inneren Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden und auch die Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.

40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärmespeicher und Dampfumformer (→ TRB 801 Nr. 40)

Bei Wärmespeichern und Dampfumformern, die mit Wasser oder Wasserdampf gespeist werden, betragen die Fristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen zwei Jahre, wenn

  1. das Produkt aus Rauminhalt in Litern und dem bei der zulässigen Betriebstemperatur auftretenden Dampfüberdruck in Bar die Zahl 100.000 übersteigt oder
  2. die Wärmespeicher oder Dampfumformer betriebsmäßig einer schwellenden Beanspruchung ausgesetzt sind oder
  3. beim Betrieb der Wärmespeicher oder Dampfumformer mit Schwingungen der Einbauten zu rechnen ist.

41. Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven (→ TRB 801 Nr. 41)

Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven dürfen nur betrieben werden, wenn an den Füllstationen eine Abnahmeprüfung und wiederkehrend alle zwei Jahre eine äußere Prüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden.

42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen (→ TRB 801 Nr. 42)

(1) An Druckbehältern, ausgenommen Druckbehälter, in denen Druck nur durch das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, und ausgenommen Rohrleitungen, müssen - unabhängig von deren zulässigem Betriebsüberdruck und Rauminhalt - die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.

(2) An Druckbehältern, in denen Druck nur durch das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, müssen die Vorprüfung, Bauprüfung, Flüssigkeitsstandprüfung und die Abnahmeprüfung sowie wiederkehrende innere Prüfungen und Flüssigkeitsstandprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. Bei der Flüssigkeitsstandprüfung muß der Druckbehälter bis zur Höhe der Entlüftungseinrichtungen mit Wasser gefüllt sein.

(3) An Ausrüstungsteilen mit Nennweiten 80 mm von Druckbehältern müssen, wenn das Produkt aus zu lässigem Betriebsüberdruck in Bar und Nennweite in mm größer als 5000 ist, die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden. Ferner muß eine Dichtheitsprüfung der Gehäuse alle fünf Jahre vom Sachverständigen durchgeführt werden.

43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen (→ TRB 801 Nr. 43)

An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Druckprüfungen nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfungen entfallen.

44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser (→ TRB 801 Nr. 44)

Bei Druckräumen, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen mit einer zulässigen Betriebstemperatur des Heizmittels von höchstens 120 °C dienen, können die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen vorgenommen werden. Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die gefährliche Eigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes mit Ausnahme von mindergiftigen oder reizenden Eigenschaften haben. Im übrigen findet § 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen (→ TRB 801 Nr. 45)

(1) Drucktragende Gehäuse von Armaturen und vergleichbaren Einrichtungen, die als Ausrüstungsteile von Druckbehältern oder Rohrleitungen verwendet werden, müssen vom Hersteller einer Druckprüfung und erforderlichenfalls einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

(2) Gehäuse nach Absatz 1 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar sind erstmaligen Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen, wenn das Druckinhaltsprodukt der Gehäuse mehr als 200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1 können entfallen, wenn der Druckbehälter oder die Rohrleitung keinen Prüfungen vor Inbetriebnahme durch Sachverständige oder der Prüfung durch Sachverständige nach Anhang II unterliegt.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 können ferner entfallen, wenn der Druckraum des Gehäuses den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder § 8 Abs. 1 Gruppe I genügt.

(4) § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(5) Gehäuse nach Absatz 1 müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Druckbehälters oder der Rohrleitung vom Sachverständigen bzw. Sachkundigen im erforderlichen Umfang geprüft werden.

46. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

(1) An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal vom Sachkundigen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind.

Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sachkundigen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt werden, bei Druckbehältern der Gruppen III und IV vom Sachverständigen.

(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Absatz 1 müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar bei Druckbehältern der Gruppe IV vom Sachverständigen, im übrigen vom Sachkundigen.

ENDE

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