2873 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Ausgleich"
Drucksache 731/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... Im Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen wurde betont, dass Direktzahlungen die Differenz zwischen den landwirtschaftlichen Einkommen und den Einkommen in anderen Wirtschaftszweigen teilweise ausgleichen. Sie bieten ein wichtiges finanzielles Sicherheitsnetz, durch das gewährleistet ist, dass in allen Teilen der Union - auch in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (für die auch im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Einkommensstützung erfolgt) - landwirtschaftliche Tätigkeit mit all ihrem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzen stattfindet und öffentliche Güter bereitgestellt werden. Deshalb sind Direktzahlungen im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem EU-Vertrag auch weiterhin ein wesentlicher Bestandteil der GAP.
Mitteilung
1. EIN NEUER Kontext
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP
3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP
Abbildung 4
3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation
Abbildung 5
3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte
Abbildung 6
Abbildung 7
3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten
3.2.3. Risikomanagement
Abbildung 8
3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU
3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten
Abbildung 9
3.4.2. Neue Landwirte gewinnen
Abbildung 10
3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz
4. Die GLOBALE Dimension der GAP
4.1. Handel
4.2. Migration
Drucksache 166/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetz es und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
... entsprechende Pflichten oder Ermächtigungsgrundlagen kodifiziert werden sollen, wird gebeten zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass Überschneidungen zu Pflichten aus anderen Rechtsbereichen, wie Umwelt-, Vertrags- und Baurecht vermieden werden und ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Rechtsvorschriften erzielt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7
2. Zu Artikel 1 § 19 ChemG
Drucksache 119/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG
/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 - COM(2017) 54 final
... Im Oktober 2016 einigte sich die ICAO bei ihrer 39. Versammlung auf eine Entschließung über einen globalen marktbasierten Mechanismus (GMBM), der ab 2021 durch ein Ausgleichssystem (auch "Offsetting-System") der Zunahme der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr weltweit entgegenwirken und es so ermöglichen soll, das angestrebte Ziel der Stabilisierung der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr auf dem Niveau von 2020 zu erreichen. In der ersten Phase des GMBM (2021-2026) ist die Teilnahme daran ausdrücklich freiwillig. Alle Länder mit bedeutendem Luftverkehrssektor sollten vom Beginn der zweiten Phase im Jahr 2027 an den GMBM anwenden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten gaben ihre Absicht bekannt, den GMBM in der freiwilligen Phase anzuwenden. Während über das angestrebte Ziel und den grundlegenden Zweck des GMBM als Ausgleich Einvernehmen besteht, muss die ICAO eine Reihe wichtiger Bestandteile des GMBM, die für die Wirksamkeit und die Umweltintegrität beim Klimaschutz wesentlich sind, noch erarbeiten und beschließen, bevor der GMBM im Jahr 2021 zur Anwendung kommen kann. Jede Verzögerung bei der Einigung auf diese Bestandteile droht, den Einsatz des GMBM zu gefährden. Dadurch würde auch die Umsetzung in das nationale Recht der Staaten verzögert, was von erheblicher Bedeutung wäre, da der konkrete Einsatz des GMBM auf nationalen und regionalen Maßnahmen beruht.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 28a
Artikel 28b
Artikel 28c
Anhang I
Artikel 1
Artikel 28b Berichterstattung durch die Kommission über die Anwendung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO
Artikel 28c Bestimmungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus
Artikel 2
Drucksache 69/1/17
... Um etwaige Schäden durch Systemfehler bei diesen Fahrzeugen ausgleichen zu können, erscheint eine Erhöhung der Ausgleichsgrenzen bei § 12 Absatz 1 Nummer 2 nicht nur um 100 Prozent, sondern zumindest in einer Übergangszeit um 200 Prozent angemessen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG
23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 629/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie - Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU - COM(2017) 479 final
... 4. Nach Auffassung des Bundesrates ist bei der Überarbeitung der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien im Jahre 2019 dafür Sorge zu tragen, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrieunternehmen in Europa nicht negativ beeinträchtigt wird und Ausnahmen wie zum Beispiel die Entlastungen von der EEG-Umlage in Deutschland (Besondere Ausgleichsregelung) weiterhin möglich bleiben.
Drucksache 588/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
... 18. Eine umfassende Beratungspflicht des PEPP-Anbieters ist auch im Bereich des Online-Vertriebs zu gewährleisten. Die Möglichkeiten des Beratungsverzichts bei der Standard-Anlageoption (Artikel 26 des Verordnungsvorschlags) werden vom Bundesrat kritisch gesehen, da auch bei risikoarmen Produkten eine Abstimmung auf die individuellen Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden notwendig ist und die Produkte sehr unterschiedlich gestaltet sein können. Hinzu kommt, dass auch die Standard-Anlageoption mangels garantierten Inflationsausgleichs wirtschaftlich gegenüber anderen Vorsorge-und Anlageoptionen nachteilig sein kann.
Drucksache 396/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... "Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die
§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen
§ 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten
,Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Drucksache 414/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, dieser Entwicklung zu begegnen. Er hält es deshalb für erforderlich, dass ein Mechanismus eingerichtet wird, der zusätzliche Belastungen von Auskunftgebern und Statistikproduzenten ausgleicht.
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 7. Der Bundesrat begrüßt die Einigung zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sowie die Bereitschaft des Bundes, sich weiterhin und in stärkerem Maße finanziell für die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet einzusetzen. Auch die Länder zeigen angesichts der nach wie vor bestehenden Disparitäten durch den umfangreichen horizontalen Finanzkraftausgleich weiterhin Solidarität untereinander. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass die Neuordnung dazu beitragen wird, dass alle Länder die Vorgaben der Schuldenbremse ab 2020 einhalten können.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 658/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) - COM(2017) 548 final
... 3. Der Bundesrat begrüßt auch die frühzeitige und intensive Einbeziehung von Expertenwissen und die Diskussion von verschiedenen Entwicklungsszenarien und unterstützt den von der Kommission beabsichtigten Interessenausgleich im Grundsatz.
Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 8. Der Bundesrat hält gleichwohl eine grundsätzliche Überprüfung und Nachbesserung des Verordnungsvorschlags auch unter Inkaufnahme von Verzögerungen des Rechtsetzungsverfahrens für unerlässlich, um neben Detailmängeln grundsätzliche Defizite bei der Abgrenzung des Rechtsaktes zur Datenschutz-Grundverordnung, dem notwendigen Ausgleich zwischen dem Schutz der elektronischen Kommunikation und Sicherheitsbelangen sowie der Ausgestaltung des Aufsichtsregimes zu beheben.
Drucksache 773/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2015
... Finanzausgleichsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015
§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015
§ 3 Abschlusszahlungen für 2015
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 120/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... Verbesserung der Durchsetzung in Fällen, bei denen Projektentwickler die in Umweltentscheidungen und Baugenehmigungen vorgeschriebenen Begrenzungsund Ausgleichsmaßnahmen nicht umsetzen.
Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final
Mitteilung
1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN
2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE
Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung
Natur und Biodiversität
Bewährte Verfahren
Luftqualität und Lärm
Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung
2 Instrumente
Marktbasierte Instrumente und Investitionen
Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften
3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse
4. Die nächsten Schritte
2 Politikvorschläge
Anhang Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Eine wichtige Rolle bei dem Ziel, Letztverbraucher an den wirtschaftlichen Vorteilen der Mieterstromförderung zu beteiligen, spielt die wettbewerbliche Selbststeuerung über den Strommarkt: Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen erst gar keinen Mieterstromvertrag abzuschließen oder später zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, hat der Mieterstromanlieferant einen Anreiz, wettbewerbsfähige Preise anzubieten. Der Grundsatz der freien Wahl des Stromlieferanten ist das wesentliche Merkmal des liberalisierten Strommarkts und auch europarechtlich fundiert. Mit dieser Maßgabe sind sowohl die Interessen der Anbieter als auch der Verbraucher von Mieterstrom in den Blick zu nehmen. Der Rechtsrahmen muss einem angemessenen Ausgleich dieser beiden Interessenlagen Sorge tragen, ohne die Privatautonomie über das notwendige Maß hinaus einzuschränken. Außerdem muss die Mieterstromlieferung in die bestehenden energiewirtschaftsrechtlichen Regelungen zur Energielieferung an Letztverbraucher eingefügt werden. Diesem Ziel dient der neue § 42a EnWG.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.
§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 42a Mieterstromverträge
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 One in one out‘-Regel
II.3 Evaluierung
III. Votum
Drucksache 355/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
... Nach Artikel 4 Absatz 4 des Vorschlags steht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, für die Ansprüche, die den Rechteinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke auf der Grundlage der neuen Ausnahme für Lehrtätigkeiten entsteht, einen fairen Ausgleich vorzusehen. Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung dieser Möglichkeit entscheiden, müssten dann einen fairen Ausgleich innerhalb der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen schaffen.
- Zur Ausnahmeregelung betreffend das Text- und Data-Mining Art. 3 - Ziff 21 und 22 der Stellungnahme
- Zur Ausnahme für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten Art. 4 - Zi f 11, 15, 19 und 24 bis 26 der Stellungnahme
- Zur Ausnahme für den Erhalt des Kulturerbes Artikel 5 und die Maßnahmen zur Verbesserung der Lizenzierungsverfahren und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu vergriffenen Werken Art. 7, 8 und 9 - Ziff 13, 16, 27, 28 und 29 der Stellungnahme
- Zur Wechselbeziehung zwischen technischen Schutzmaßnahmen und den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Artikel 6 - Ziff 17 der Stellungnahme
- Zum Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzunken Art. 11 - Ziff 20, 30 und 31 der Stellungnahme
- Zu den Ausgleichsansprüchen für die Nutzung von Werken im Rahmen der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht zwischen Urhebern und Verlagen Art.12 - Ziff 32 der Stellungnahme
- Zur Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen Art. 13 - Ziff 33 und 34 der Stellungnahme
- Zu fairen Verträgen mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung Artikel 14 bis 16 - Ziff 35 bis 37 der Stellungnahme
- Zu anderen Aspekten - Ziff 6, 9 und 18 der Stellungnahme
Drucksache 725/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 648 final
... die im intermodalen Verkehr auf der Straße eingesetzt werden, um einen Ausgleich für das Eigengewicht der Ladeeinheit sowie für die Nutzung von 45'-Containern zu schaffen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen der Interessenträger
Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse
- Datenerhebung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 und Artikel 9
Artikel 9a
Artikel 10a
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 9a
Artikel 10a
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 111/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2017
... Finanzausgleichsgesetz
Drucksache 411/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV )
... es länger als acht Stunden täglich beschäftigen, wenn die Arbeitszeit in jedem Zeitraum von zwölf Monaten (Bezugszeitraum) eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreitet. Für Arbeitsverhältnisse, deren Dauer kürzer ist als der Bezugszeitraum, hat der Arbeitszeitausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb des Beschäftigungszeitraums zu erfolgen. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben die gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs, die gesetzlichen Feiertage sowie die Krankheitszeiten unberücksichtigt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Arbeitszeit
§ 5 Ruhepausen
§ 6 Ruhezeiten
§ 7 Arbeits- und Ruhetage
§ 8 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
§ 9 Notfälle
§ 10 Aufzeichnungspflichten
§ 11 Arbeitsmedizinische Untersuchungen
§ 12 Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 13 Abweichende Regelungen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu § 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4151, BMAS: Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung
5 Wirtschaft
II.2 Umsetzung von EU-Recht
III. Votum
Drucksache 352/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte - COM(2017) 250 final
... 21. Der Bundesrat unterstützt aus familienpolitischer Perspektive grundsätzlich die Zielsetzung der Kommission zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Kapitel II Nummer 9 der Säule) mit Blick auf ein Recht von Eltern und von Menschen mit Betreuungs- und Pflegepflichten auf angemessene Freistellungs- und flexible Arbeitszeitregelungen sowie Zugang zu Betreuungsdiensten. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch braucht allerdings den Ausgleich auch mit den Erfordernissen der Unternehmen. Vieles wird in Deutschland durch das
Drucksache 262/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetz es
... - eine Kollektiventschädigung vorgesehen werden kann, die einen Ausgleich für Schäden herbeiführt, die nicht von den individuellen Entschädigungen aufgegriffen werden. Ferner könnte die Kollektiventschädigung der historischen und gesellschaftlichen Aufarbeitung dienen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 StrRehaHomG
3. Zu Artikel 1 § 4 StrRehaHomG
Drucksache 629/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie - Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU - COM(2017) 479 final
... 5. Nach Auffassung des Bundesrates ist bei der Überarbeitung der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien im Jahre 2019 dafür Sorge zu tragen, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrieunternehmen in Europa nicht negativ beeinträchtigt wird und Ausnahmen wie zum Beispiel die Entlastungen von der EEG-Umlage in Deutschland (Besondere Ausgleichsregelung) weiterhin möglich bleiben.
Drucksache 347/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Diese Regelung steht im Konflikt mit dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass die Entscheidung, in welcher rechtlichen Struktur ein Unternehmen geführt werden soll, den Eigentümern obliegt. Diese Wahlfreiheit besteht nicht nur bei der Gründung des Unternehmens, sondern fortlaufend. Um einen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen den Regelungen des EEG 2017 zur Vermeidung eines beliebigen "Handels" bestandsgeschützter Eigenerzeugung und den zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts zu erreichen, sollte zumindest für verbundene Unternehmen nach §§ 15 ff.
Drucksache 606/16 (Beschluss)
... Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen die Must-carryVerpflichtungen der Plattformanbieter gemäß § 52b Rundfunkstaatsvertrag eine marktbeherrschende Stellung der begünstigten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Im Ergebnis führen damit vielfaltssichernde Entscheidungen des Gesetzgebers unmittelbar zu einem kartellrechtlich relevanten Tatbestand. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können keinen Einfluss auf den nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vom Gesetzgeber erzeugten Sachverhalt nehmen, sind aber den kartellrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Der Landesgesetzgeber wollte dieses, auf rein marktlichen Mechanismen beruhende Ergebnis mit der Einführung des § 52b Rundfunkstaatsvertrag gerade verhindern. Dies erfolgt auch in Übereinstimmung mit europäischem Recht, da Artikel 31 Absatz 2 Universaldienstrichtlinie vorsieht, dass Mitgliedstaaten, die für ein Rundfunksystem mit Must-carry-Status einen finanziellen Ausgleich vorsehen, diesen dem Grunde und der Höhe nach gesetzgeberisch regeln müssen. Der europäische Gesetzgeber bildet dies ab, indem bei Must-Carry-Verpflichtungen in Bezug auf die Konditionen mangels Wahlmöglichkeit der Beteiligten kein marktlicher Preisbildungsprozess stattfinden kann. Dem soll mit der Klarstellung, wonach eine mit dem Ziel der Sicherung der publizistischen Vielfalt geschaffene gesetzliche Must-carry-Verpflichtung keine marktbeherrschende Stellung begründen kann, Rechnung getragen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 18 Absatz 8 - neu - GWB
3. Zu Artikel 1 Nummer 11
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 30 Überschrift GWB ,
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 33a ff. GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 34 Absatz 5 GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 34 GWB und 19 § 34a GWB
8. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe a § 186 Absatz 1 GWB
Drucksache 566/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen - COM(2016) 594 final; Ratsdok. 12258/16
... 4. Er betont in diesem Zusammenhang, dass die kulturelle Vielfalt in den Mitgliedstaaten dadurch aber nicht beeinträchtigt werden darf und ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Produzenten, Rundfunkveranstalter sowie Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen ist. Der Bundesrat verweist insoweit zudem insbesondere auf Ziffer 5 seiner der Kommission bereits übermittelten Stellungnahme vom 22. April 2016 (BR-Drucksache 167/16(B)).
Drucksache 408/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... "(8a) Die Abwicklungsanstalten können durch Beschluss ihrer Verlustausgleichsverpflichteten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und der Anstalt als übertragende Rechtsträger an einer Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) wie auch an einer Vermögensübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften beteiligt sein:
Drucksache 645/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
... Die einmalige Beihilfe soll Kuhmilcherzeugern, die ihre Anlieferung in einem bestimmten Zeitraum nicht steigern (Mengendisziplin), zugutekommen. Sie dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen und zugleich der Marktstabilisierung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger (Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung - MilchSt- VerBeihV)
§ 1 Zweck
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Höhe der Beihilfe
§ 4 Gewährung der Beihilfe
§ 5 Antrag
§ 6 Nachweis über die Nichtsteigerung
§ 7 Übermittlung von Betriebsdaten
§ 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9 Mitteilungen
§ 10 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3942 - BMEL: Entwurf Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Drucksache 163/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung
... b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Modernisierung des Urheberrechts auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Produzenten, Sender, Verbraucher und Kultureinrichtungen zu achten ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32 Absatz 2 Satz 2 UrhG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 32d UrhG - Passivlegitimation
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 32d UrhG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 32d Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG - Postulationsfähigkeit
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 32d Absatz 2 Nummer 2 UrhG , Nummer 7 § 40a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 40a Absatz 1 Satz 1 UrhG
Drucksache 665/16
Antrag der Länder Bayern, Hamburg
Entschließung des Bundesrates zu einem Patientenentschädigungs- und Härtefallfonds
... Der Härtefallfonds soll soziale Härtefälle im Wege einer Überbrückungsleistung ausgleichen, wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des PatEHF im Rahmen einer summarischen Prüfung bejaht wurden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können einmalig bis zu 20.000 Euro als Sonderleistung, oder zur Durchsetzung des haftungsrechtlichen Anspruchs, ausbezahlt werden.
Drucksache 754/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008
und (EU) Nr. 1337/2011 - COM(2016) 786 final
... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, dieser Entwicklung zu begegnen. Er hält es deshalb für erforderlich, dass ein Mechanismus eingerichtet wird, der zusätzliche Belastungen von Auskunftgebenden und Statistikproduzierenden ausgleicht.
Drucksache 410/2/16
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
... b) Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und wie die im Recht zur Grundsicherung im Alter bestehende Einkommensgrenze, derzufolge Kinder und Eltern von Leistungsberechtigten erst ab einem jährlichen Mindesteinkommen von 100 000 Euro zu Leistungen verpflichtet sind, auch in der Hilfe zur Pflege eingeführt werden kann. Dabei sind auch die finanziellen Auswirkungen auf die Sozialhilfeträger und mögliche Ausgleichsmechanismen mitzuberücksichtigen. Eine nach Saldierung möglicher Be- und Entlastungen verbleibende zusätzliche Belastung für die kommunalen Träger der Sozialhilfe ist auf bundesgesetzlicher Ebene auszuschließen.
Drucksache 548/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
... Bisher ging die Praxis unstreitig davon aus, dass noch ausstehende Leistungen, Lieferungen, Zahlungen und fällige Zinsen in die Berechnung des einheitlichen Ausgleichsanspruchs wegen Nichterfüllung einzubeziehen sind. Denn aufgrund der Einbeziehung reflektiert die Nichterfüllungsforderung den tatsächlichen Marktwert der beendeten Positionen.
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 104 Absatz 1 Satz 1 InsO
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 104 Absatz 2 InsO
Drucksache 50/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2016
... Finanzausgleichsgesetz
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Gerade die aktuelle Diskussion über die Manipulationsanfälligkeit des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) hat gezeigt, dass die Kodierung von Diagnosen nach einheitlichen Kriterien unerlässlich ist.
Drucksache 360/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Änderung der Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates
... Die Kostenpauschale dient als Ausgleich für die mit dem Bundesratsmandat verbundenen Aufwendungen. Sie wird als Aufwandsentschädigung in Form einer Sitzungspauschale gezahlt.
Artikel 1 Änderung der Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Änderungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 209/16
Verordnung der Bundesregierung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016)
... "(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3693: Entwurf einer zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 769/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... a) Die maßgeblichen Regelungen zum bundesstaatlichen Finanzgefüge treten mit Ablauf des Jahres 2019 außer Kraft. Infolgedessen ist für die Zeit ab dem Jahr 2020 eine entsprechende Neuregelung erforderlich. Hierzu haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern nach umfangreichen Verhandlungen mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 eine grundsätzliche Einigung erzielt. Danach sollen zum einen die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern auf eine neue Grundlage gestellt werden, insbesondere durch die Integration des bisherigen Länderfinanzausgleichs in die Umsatzsteuerverteilung. Zum andern enthält die Einigung Maßnahmen zur Verbesserung der Aufgabenerledigung im Bundesstaat.
Drucksache 409/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
... Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung schädigen in erheblichem Maße die Volkswirtschaft, haben gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung zur Folge und gehen dadurch zulasten der Solidargemeinschaft. Darüber hinaus beeinträchtigen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung den Wettbewerb. Gesetzestreue Unternehmen können im Wettbewerb gegen die illegal handelnden Anbieter, die oft erheblich günstigere Angebote abgeben, nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze. Zusätzlich schädigen illegale Beschäftigungsverhältnisse rechtstreue Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen.
Drucksache 548/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
... Bisher ging die Praxis unstreitig davon aus, dass noch ausstehende Leistungen, Lieferungen, Zahlungen und fällige Zinsen in die Berechnung des einheitlichen Ausgleichsanspruchs wegen Nichterfüllung einzubeziehen sind. Denn aufgrund der Einbeziehung reflektiert die Nichterfüllungsforderung den tatsächlichen Marktwert der beendeten Positionen.
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 104 Absatz 1 Satz 1 InsO
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 104 Absatz 2 InsO
Drucksache 518/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung - COM(2016) 597 final
... - Gesteigerte Zusätzlichkeit, da die Auswahlkriterien verlangen, dass die Vorhaben im Rahmen des EFSI ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleichen. Der Vorschlag enthält auch eine detailliertere Definition von Zusätzlichkeit, und bei Vorhaben im Rahmen des Finanzierungsfensters "Infrastruktur und Innovation" zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gilt das Kriterium der Zusätzlichkeit angesichts ihrer Schwierigkeit und des hohen Mehrwerts für die Union als erfüllt. - Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Vorhaben, die einen Beitrag zur Erreichung der auf der COP 21 vereinbarten ehrgeizigen Ziele der EU leisten. Auch vorrangige Projekte in den Bereichen Energieverbundnetze und Energieeffizienz werden vermehrt gefördert. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass EFSI-Förderungen für Autobahnen vermieden werden sollten, außer sie dienen der Unterstützung privater Investitionen in die Verkehrssektoren der Kohäsionsländer oder in grenzüberschreitenden Verkehrsprojekten unter Beteiligung mindestens eines Kohäsionslands. Der Vorschlag sieht auch die explizite Einbeziehung von Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in die allgemeinen Ziele vor, die für eine Unterstützung durch den EFSI in Frage kommen. Aufgrund der außergewöhnlichen Nachfrage nach Finanzierungen für KMU im Rahmen des EFSI wird zudem ein größerer Anteil der Finanzierung an KMU gerichtet werden. 40 % der Erhöhung der Risikoübernahmekapazität des EFSI sollte darauf ausgerichtet werden, den Zugang von KMU zu Finanzierungen auszuweiten.
Drucksache 49/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - COM(2016) 31 final
... 11. Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 86 fordert nationale Gebührenordnungen unter anderem für Typgenehmigung und Prüfungen, die aufgrund des sehr unterschiedlichen nationalen Marktpreisniveaus für Dienstleistungen in den EU-Mitgliedstaaten zu erheblichem Genehmigungs- und Prüfungstourismus führen können, was den Wettbewerb im freien EU-Binnenmarkt verzerren kann. Hier ist auch ein Ausgleich für die Marktüberwachung in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, welche die Typgenehmigung nicht ausgestellt haben.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Zu den Artikeln 6
Zu Artikel 30
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 42
Zu Artikel 46
Zu Artikel 47
Zu Artikel 55
Zu Artikel 91
Zu Anhang IV Teil I Nummer 4A
Zu Anhang IV Teil I Nummer 44A und 48A
Zu Anhang IV Teil III Anlage 6
Zur Vorlage im Übrigen
Zu weiteren Maßnahmen
Drucksache 188/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2014
... Finanzausgleichsgesetz
Drucksache 769/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... Die Regelungen zur Ausgestaltung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 sowie im
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016
2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 104c
Artikel 143e
Artikel 143f
Artikel 143g
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
Finanzhilfen Seehäfen/ Gemeindeverkehrsfinanzierung
4 Sanierungshilfen
Stärkung des Stabilitätsrates
2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Digitalisierung
Infrastrukturgesellschaft Verkehr
Bessere Förderung von Investitionen
Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben
4 Steuerverwaltung
Geltungsdauer/ Übergangsregelung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Unterziffer aa
Zu Unterziffer bb
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 143e
Zu Artikel 143f
Zu Artikel 143g
Zu Artikel 2
Drucksache 636/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für eine Reformierung des Bußgeldsystems und für eine Erweiterung der Sanktionen in der BußgeldKatalog-Verordnung bei besonders gefährlichen Verstößen im Straßenverkehr - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Die Heranziehung der Sanktionssystematik des Strafverfahrens ist für das Bußgeldverfahren in Verkehrsordnungswidrigkeitsangelegenheiten nicht geeignet, da es sich bei letzterem um ein Massenverfahren handelt. Die unterschiedliche Handhabung ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Geldbuße als Folge einer Ordnungswidrigkeit hat zwar repressiven Charakter, ist aber keine Strafe. Ihr Zweck ist es nicht, einen Ausgleich für sozialethische Schuld herbeizuführen, sondern sie soll in erster Linie eine bestimmte Ordnung durchsetzen.
1. Zur Überschrift
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
3. Zu Nummer 1
Drucksache 399/16
Gesetzesantrag der Länder Brandenburg, Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetz es
... Durch die Beschränkung des Teilzeitvorbereitungsdienstes auf die genannten Fälle und der Dienstermäßigung auf höchstens die Hälfte wird sichergestellt, dass eine hiermit verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit nur aus sachlichem Grund, nämlich zum Ausgleich der Nachteile erfolgen kann, die Referendarinnen und Referendaren entstehen, die neben dem Vorbereitungsdienst familiäre Betreuungsaufgaben wahrnehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 5b
Zu § 5b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 568/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29 /EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - COM(2016) 596 final
... (1) Mehrere Richtlinien der Union auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gewährleisten Rechtssicherheit und ein hohes Schutzniveau für die Rechteinhaber. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts bei und fördert die Innovation, die Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, und dies auch im digitalen Umfeld. Außerdem dient er der Förderung des Zugangs zu Wissen und Kultur, indem er den Schutz von Werken und anderen Schutzgegenständen gewährleistet und Ausnahmen oder Beschränkungen, die im öffentlichen Interesse liegen, zulässt. Dabei sollte ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern und Nutzern gewahrt werden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zulässige Formen der Nutzung
Artikel 4 Kopien in einem zugänglichen Format im Binnenmarkt
Artikel 5 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 6 Änderung der Richtlinie 2001/29/EG
Artikel 7 Berichterstattung
Artikel 8 Überprüfung
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Drucksache 15/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... 2. Der Bundesrat stellt jedoch mit Bedauern fest, dass die in der Mitteilung angekündigten Reformpläne der Kommission weit hinter seinen Erwartungen an eine konsistente Reform des Urheberrechts zurückbleiben, die für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Verbraucher und Kultureinrichtungen sorgt.
Drucksache 230/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... Die grundrechtlichen Positionen des neugeborenen Kindes und der jungen Mutter beinhalten auch einen staatlichen Schutzauftrag, junge Mütter, die in einem öffentlichrechtlichen Schulverhältnis stehen, auch von schulischen Belastungssituationen freizustellen, die insbesondere im Unterricht und bei Prüfungen gegeben sein können. Diesem staatlichen Schutzauftrag ist umso intensiver nachzukommen, wenn es sich bei den jungen Müttern um Minderjährige handelt. Dem widerspricht auch nicht das grundrechtlich ableitbare Recht der jungen Mutter auf eine staatlicherseits "ungestörte" Bildungsbiographie. Diese Rechtspositionen werden im Wege einer praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht, da eine Teilnahme am Unterricht oder an Prüfungen möglich, jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - MuSchG
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1
Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 und 3 MuSchG
8. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG
11. Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG
12. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG
Zum Gesetzentwurf insgesamt
17. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... "Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Darlehen zur Refinanzierung der von diesen übernommenen Vermögensgegenstände gewähren, sofern der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Fonds im Einzelfall fest."
Drucksache 378/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017 - InsoGeldFestV 2017)
... III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungsund Wirtschaftslage einen von § 360
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Umlagesatz
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 619/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
... Aber auch Anlagen der öffentlichen Versorgung sollten nicht durch KWKAnlagen mit anteiligem Eigenverbrauch verdrängt werden dürfen. Ob dies trotz eventuell geringerer Erzeugungskosten droht, hängt von den entsprechenden Rahmenbedingungen ab, wobei die politische Entscheidung, KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch in gewissen Umfang zu privilegieren, angemessen zu berücksichtigen ist. Um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Anlagen zu gewährleisten, soll die Verordnungsermächtigung in § 33a Absatz 1 Nummer 1 um einen neuen Buchstaben h ergänzt werden; damit besteht eine Regelungsmöglichkeit, Abschläge für KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch vornehmen zu können. Dies ermöglicht eine gewisse Flexibilität, um auf sich ständig verändernde Marktbedingungen reagieren zu können. Eine individuelle Faktorisierung für jede KWK-Anlage ist dafür allerdings nicht erforderlich. Ziel einer solchen Regelungsmöglichkeit ist es, in den Ausschreibungen einen angemessenen Ausgleich zwischen Anlagen der öffentlichen Versorgung und Eigenversorgungsanlagen zu gewährleisten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG
§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen
§ 27d Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG
Zu Buchstabe n
14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG
§ 33c Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen
16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG
19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017
20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017
21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017
22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017
23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017
24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017
25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017
26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG
28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG
29. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe g
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Regelung des § 3 Absatz 5 des Gesetzentwurfs widerspricht diesem Ansatz. Indem obligatorisch eine Eignungsprüfung abzulegen ist, findet keine Gleichwertigkeitsprüfung für Personen statt, die ihre Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben. Die vorhandenen Qualifikationen und die Möglichkeiten des Ausgleichs von Unterschieden durch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen werden nicht festgestellt.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
4. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
5. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
7. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
8. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
10. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG
12. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
13. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 400/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017): Finanzplan des Bundes 2016 bis 2020
... f) Der Bundesrat hält es für notwendig, dass sich Bund und Länder endlich auf ein gemeinsames Konzept für die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen einschließlich des Länderfinanzausgleichs verständigen. Es bedarf einer angemessenen Finanzausstattung aller Länder, die die umfassende und effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachhaltig sicherstellt. Der Bundesrat erwartet deshalb, dass der Bund den Ländern einen angemessenen Beitrag zur Verfügung stellt, und verweist hierzu auf das im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 verabschiedete gemeinsame Länder-Reformmodell. Dieses enthält weitreichende Zugeständnisse sowie Kompromisslinien und ist vom gemeinsamen Willen aller sechzehn Länder getragen, eine zeitnahe Einigung auch mit dem Bund herbeizuführen.
Drucksache 320/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "die Bescheinigung muss eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind;" durch die Wörter "die Bescheinigung muss die Angaben nach Absatz 1a und eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind;" ersetzt.
Drucksache 806/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... In sehr vielen Bebauungsplänen bestehen erhebliche Defizite hinsichtlich der notwendigen und geeigneten Festsetzungen für die erforderliche Kompensation. Dies betrifft sowohl die fachliche Herleitung, die Art der Festsetzung, die Zuordnung zur Eingriffsseite wie die Realisation im Vollzug aus Mängeln der Pläne. Vollzugsdefizite aus der Eingriffsregelung in den Ländern liegen in relevantem Ausmaß vor allem im Bereich der Bauleitplanung. Daher bedarf es hier klarer, vereinheitlichender gesetzlicher Vorgaben, um Planungssicherheit zu gewährleisten, die Maßgaben der Abwägung adäquat auszugestalten und um den Vollzug nach einheitlichen Maßstäben sicherzustellen. Insbesondere müssen Abwägungsmängel wegen Doppelbelegung von Flächen mit Ausgleichspflichten oder öffentlich-rechtlicher Förderung ausgeschlossen werden. Es ist dafür eine bundesrechtliche Regelung einzufügen, die sicherstellt, dass die Kommunen die Informationen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen den nach Landesrecht für die Führung des Kompensationskatasters zuständigen Stellen übermitteln.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 § 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 § 10a Absatz 2 BauGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB
8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB *
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 14
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 29a - neu - BauGB
§ 29a Zulässigkeit von störfallrelevanten Vorhaben
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 17a
18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 245c Absatz 3 BauGB
22. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO
23. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO
25. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO
Drucksache 399/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetz es
... Durch die Beschränkung des Teilzeitvorbereitungsdienstes auf die genannten Fälle und der Dienstermäßigung auf höchstens die Hälfte wird sichergestellt, dass eine hiermit verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit nur aus sachlichem Grund, nämlich zum Ausgleich der Nachteile erfolgen kann, die Referendarinnen und Referendaren entstehen, die neben dem Vorbereitungsdienst familiäre Betreuungsaufgaben wahrnehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 1 -neuEinen Vorbereitungsdienst in Teilzeit sieht das Deutsche Richtergesetz bislang nicht vor. Mit dem neuen § 5b Absatz 6 Satz 1 DRiG-E wird den Ländern nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchzuführen.
Zu Satz 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 591/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 - GräbPauschV 2017/2018)
... Ausgleich für das insgesamt über die Jahre aufgelaufene Defizit sieht die aktuelle Verordnung nicht vor. Stattdessen bleibt die vorgesehene Erhöhung selbst hinter der für Nordrhein-Westfalen im Beschluss des Bundesrates von 2007 festgehaltenen Höhe von 4 960 615 Euro um rund 47 000 Euro zurück.
Drucksache 535/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 592 final; Ratsdok. 12253/16
... 3. Der Bundesrat erkennt an, dass die Kommission sowohl den mit dem Urheberrecht verknüpften Branchen in Europa zur Prosperität im Binnenmarkt verhelfen als auch europäische Urheber und ausübende Künstlerinnen und Künstler bei der Erschließung neuer Publikumsschichten unterstützen und gleichzeitig den europäischen Bürgerinnen und Bürgern europäische Werke umfassend - auch grenzüberschreitend - zugänglich machen möchte. [Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang, dass die kulturelle Vielfalt in den Mitgliedstaaten weiterhin zu sichern und auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Produzenten, Rundfunkveranstalter und Verbraucher zu achten ist.]
Drucksache 280/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
... Die Neuregelung in § 18 IntPatÜbkG-E schlägt als Ausgleich für die Möglichkeit des Doppelschutzes einen Schutzmechanismus für Beklagte vor. Damit soll den Bedenken Rechnung getragen werden, wonach der Doppelschutz eine doppelte Inanspruchnahme ermögliche (vgl. insoweit die Ausführungen des Gesetzgebers bei der Einführung des Doppelschutzverbots, Bundestagsdrucksache 7/3712, S. 20).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
§ 15 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 16 Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 17 Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 18 Doppelschutz und Einrer doppelten Inanspruchnahme
§ 19 Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
§ 20 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts
§ 5
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Gesetz über internationale Patentübereinkommen
2. Patentgesetz
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu § 1
Zu § 3
Zu § 5
Zu § 6a
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3623: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
I Zusammenfassung
II Im Einzelnen
Drucksache 655/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... Die im Gesetzentwurf vorgesehene beispielhafte Bestimmung von möglichen Ausgleichsmaßnahmen durch § 77 Absatz 1 Satz 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 77 WHG Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 bis 3 WHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Satz 2 , Nummer 6 § 78a Absatz 2 Satz 3 WHG
Zu Buchstabe a
Zu § 78
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 WHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 2 WHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a WHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 4 WHG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 7 - neu - WHG
12. Zur Begründung des Gesetzentwurfs zu § 78b WHG
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78b Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 WHG
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 WHG
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d WHG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG
19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG
20. Zu Artikel 1
21. Zu Artikel 1
22. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB
23. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG
24. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO
Drucksache 749/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Konsultation der Europäischen Kommission zur Zwischenevaluierung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" "
... Zur Vermeidung des Aufwands bei der Antragstellung sollte das zweistufige Antragsverfahren vermehrt angewendet werden: Hier gilt es allerdings, die Antragsstellung in der ersten Phase verbindlich zu regeln (zum Beispiel durch Einreichung von Skizzen) und die Einhaltung der Bewilligungsquote von 33 Prozent in der zweiten Phase, wie sie die Kommission plant. Zudem sollte die Problematik abweichender Evaluierungen bei der 1. und 2. Stufe gelöst werden (zum Beispiel durch Einrichtung einer Clearingstelle). Allerdings kann das zweistufige Verfahren nicht allein das Ungleichgewicht zwischen dem Antragsvolumen und den bereitstehenden Mitteln ausgleichen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.