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"Ausgleich"
Drucksache 572/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
... Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
‚Artikel 2 Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
§ 11 Auflösung des Fonds
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 9 Auflösung des Fonds
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 509/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen ist so zu organisieren und zu gestalten, dass Belastungen der Beschäftigten an Bildschirmgeräten vermieden oder diese so weit wie möglich verringert werden. Die Formulierung "... vermieden oder diese so weit wie möglich verringert werden ..." wurde an andere Arbeitsschutzverordnungen angepasst. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeiten während des Arbeitstages der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen so zu organisieren, dass die Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch "andere Tätigkeiten" (Mischarbeit) oder durch Erholungszeiten unterbrochen wird. Diese "anderen Tätigkeiten" oder "Erholungszeiten" sind als Ausgleich gedacht und dienen dazu, jeweils die Belastung der Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Belastung der Augen, nervliche Belastungen) zu verringern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 6 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2535: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 191/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu -, Nummer 2 § 58 Absatz 6 Nummer 3 - neu -,§ 60 Nummer 3 - neu - und § 62a - neu - EEG 2014
§ 62a Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 5 Satz 1 EEG 2014
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 61 Absatz 5 Satz 2 EEG 2014
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 62 Absatz 2 EEG 2014
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 2 Nummer 2a - neu - EEG 2014
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d - neu - EEG 2014
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 Absatz 4 Satz 1 EEG 2014
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 99 EEG 2014
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 199/14
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Sportentwicklung im städtischen Raum
... Sport ist von herausragender gesellschaftspolitischer Bedeutung. Wohnen und Sport sind sich ergänzende Nutzungen, die in räumlicher Nähe zueinander möglich sein müssen. Wichtig ist daher ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Sporttreibenden an der Nutzung von Sportanlagen auf der einen Seite und der ruhebedürftigen Nachbarschaft einer solchen Anlage auf der anderen Seite.
Drucksache 393/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
... Finanzausgleichsgesetz
Drucksache 191/4/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Drucksache 357/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... Anders als normalen Kreditinstituten droht Abwicklungsanstalten aufgrund ihrer Organisation und der bestehenden Verlustausgleichsmechanismen keine (ungeordnete) Insolvenz, vor der das Finanzsystem, die öffentlichen Haushalte oder die Realwirtschaft durch Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen des SAG geschützt werden müssten. Über die bestehenden gesetzlichen und statutarischen Verlustausgleichpflichten der Abwicklungsanstalten hinausgehende Anwendung der Vorschriften des SAG erscheint daher weder erforderlich noch sachgerecht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 § 1 SAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG
7. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG
8. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG
9. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG
10. Zu Artikel 1 § 107 SAG
11. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG
12. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG
13. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 7 Absatz 1a Satz 1 KWG
15. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG
16. Zu Artikel 3
17. Zu Artikel 3
18. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG
Drucksache 591/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
§ 313 Zuständigkeitsübertragung
Drucksache 571/3/14
Antrag der Länder Brandenburg, Niedersachsen
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
... Der am 11. Juli 2014 vom Bundesrat beschlossene Entwurf des Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetzes (BR-Drucksache 282/14(B)) soll den unbefriedigenden Zustand der bestehenden Staatspraxis beenden, wonach der Bund den Ländern nur die Aufwendungen für die Kampfmittelräumung auf Bundesliegenschaften sowie die Bergung und Vernichtung sogenannter reichseigener Kampfmittel erstattet. Denn auch der Ausgleich der enormen, im Zusammenhang mit der Beseitigung von nicht ehemals reichseigenen Kampfmitteln und weiteren Rüstungsaltlasten noch ausstehenden Kosten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Drucksache 165/2/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter - COM(2014) 212 final; Ratsdok. 8842/14
... 9. Aus Sicht des Bundesrates sollte deshalb nochmals kritisch geprüft werden, ob eventuelle Vorzüge eines reinen Online-Verfahrens tatsächlich dessen Nachteile ausgleichen können. Für ein "Schnellgründungsverfahren", wie es der Richtlinienvorschlag vorsieht, sieht der Bundesrat im Übrigen keinen realen Bedarf. Für mittelständische Betriebe stellt die Gründung einer Auslandstochter einen wohl zu erwägenden Schritt dar, der weder kaufmännisch noch juristisch innerhalb weniger Tage abzuwickeln ist. Ein seriöses Gründungsverfahren wird vielmehr von redlichen Gründern selbst gewünscht, die an einer vom Markt als unsolide eingeschätzten Organisationsform kein Interesse haben.
Drucksache 636/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
... ein. Sie benachteiligen das jeweils andere, überrepräsentierte Geschlecht. Sie sind deshalb nur eingeschränkt zulässig. Nach EU-Recht (Artikel 141 Absatz 4 EG-Vertrag) sind die Staaten - als Ausnahme von den Antidiskriminierungsrichtlinien - befugt, zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn Vergünstigungen zu beschließen. Folgerichtig verlangt auch § 5 Allgemeines
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 BGremBG , Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 96 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 AktG , Artikel 4 Nummer 1 § 25 Absatz 2 Satz 1 AktGEG , Artikel 5 Nummer 2 § 5a MontanMitbestG , Artikel 6 Nummer 3 § 5a MontanMitbestGErgG , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a § 7 Absatz 3 MitbestG und Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a § 17 Absatz 2 Satz 1 und 2 SEAG
2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGremBG
3. Zu Artikel 2 allgemein BGleiG
4. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 BGleiG
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 96 Absatz 2 Satz 1 und Satz 7 AktG
6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 96 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 bis 5 AktG , Nummer 7 § 124 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 AktG , Nummer 8 § 127 Satz 4 Nummer 2 AktG , Artikel 5 Nummer 2 § 5a MontanMitbestG , Nummer 3 Buchstabe a § 6 Absatz 6 MontanMitbestG , Artikel 6 Nummer 3 § 5a MontanMitbestGErgG , Nummer 5 § 10e Absatz 3 MontanMitbestGErgG , Nummer 6 § 10f Absatz 1 Satz 1 MontanMitbestGErgG , Nummer 13 § 22 Absatz 2 Satz 1 MontanMitbestGErgG , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a § 7 Absatz 3 MitbestG , Nummer 4 § 17 Absatz 3 MitbestG , Nummer 5 § 18a Absatz 1 Satz 1 MitbestG und Nummer 8 § 40 Absatz 2 Satz 1 MitbestG
Drucksache 7/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
... Die Kommission nimmt aktiv an den Verhandlungen im Europäischen Parlament und im Rat teil. Sie wird die Vorschläge des Bundesrats und der anderen Parlamente bedenken, wenn die betreffenden Punkte erörtert werden. Kommission und Bundesrat haben ein gemeinsames Ziel, nämlich zu einem Text zu gelangen, der einen Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher und Unternehmen garantiert, der für beide Seiten von Nutzen ist. Ist das Gemeinsame Europäische Kaufrecht erst in Kraft, werden Unternehmen ihre Produkte auf der Grundlage eines einzigen Rechtssystems und über eine einzige IT-Plattform verkaufen und damit Transaktionskosten einsparen können. Verbraucher werden von einem breiteren Produktangebot zu wettbewerbsfähigeren Preisen und gleichzeitig von einem Schutz profitieren können, der ebenso hoch oder sogar noch höher ist als der Verbraucherschutz nach einzelstaatlichem Recht in den meisten Mitgliedstaaten.
Drucksache 446/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
... "Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4." '
'Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Drucksache 571/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
... Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Drucksache 191/3/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Drucksache 272/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) - Bestandsaufnahme und Ausblick - COM(2014) 368 final
... 23. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat erneut darauf hin, dass den Ländern erhebliche Vollzugslasten aus der europäischen Rechtsetzung erwachsen. Daher hält er eine regulatorische Klarstellung für notwendig, dass für neue Vollzugslasten, die auf europäischem Recht beruhen, ein Kostenausgleich zwischen Bund und Ländern erfolgt. Ansonsten laufen sämtliche Länder Gefahr, durch neues europäisches Recht überbordende Kosten tragen zu müssen und hierdurch in ihren finanziellen Handlungsmöglichkeiten stranguliert zu werden. Die Länder verfügen regelmäßig über keine personellen Ressourcen, um die zusätzlichen Vollzugslasten zu bewältigen. Zudem sind sie durch verfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsregelungen gehalten, bei Aufgabenübertragungen an Kommunen die entsprechenden Mehrkosten zu übernehmen. Demgegenüber haben sie keine ausreichenden Entscheidungsmöglichkeiten über Inhalt und Umfang dieser ihnen neu entstehenden Vollzugslasten. Denn sämtliche Rechtsänderungen führen zu Vollzugslasten, allein wegen der notwendigen Kenntnisnahme, aber vor allem auch in Bezug auf neue materielle Standards, die entweder ein eigenes Handeln der Verwaltung (zum Beispiel im Rahmen von verschärften Ermittlungen/Messungen oder Planungen), oder aber durch notwendige Aufklärungsarbeit Betroffener, verstärkte Überwachung durch die Behörden oder vermehrte Zulassungskontrollen zusätzlichen Aufwand verursachen.
Drucksache 151/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... Die Umstellung auf einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird zum Anlass genommen, den Zusatzbeitrag aus der Berechnung des Höchstsatzes des Basistarifs herauszunehmen. Der Zusatzbeitrag wurde von den gesetzlichen Krankenkassen in der Vergangenheit sehr unterschiedlich erhoben. Da der Zusatzbeitrag dem Ausgleich finanzieller Defizite einzelner Krankenkassen dient und nur von Krankenkassen mit Ausgleichsbedarf erhoben wird, eignet er sich nicht als allgemeiner, vom einzelnen Versicherungsunternehmen unabhängiger Maßstab zur Bemessung des Höchstsatzes im Basistarif. Außerdem würde, wenn das Bundesministerium für Gesundheit tatsächlich einen positiven durchschnittlichen Zusatzbeitrag festlegt, ein Festhalten an einer einkommensunabhängigen Bemessung des Zusatzbeitrags die privat Krankenversicherten gegenüber den gesetzlich Krankenversicherten benachteiligen und die finanzielle Belastung gerade derjenigen verschärfen, die auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse auf den Basistarif angewiesen sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V *
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 4a - neu - SGB V *
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V *
9. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V
10. Zur unterschiedlichen Beitragsbelastung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Krankenkassenmitgliedern
11. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG
12. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG
'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Drucksache 191/7/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Drucksache 571/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
... Der am 11. Juli 2014 vom Bundesrat beschlossene Entwurf des Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetzes (BR-Drucksache 282/14(B)) soll den unbefriedigenden Zustand der bestehenden Staatspraxis beenden, wonach der Bund den Ländern nur die Aufwendungen für die Kampfmittelräumung auf Bundesliegenschaften sowie die Bergung und Vernichtung sogenannter reichseigener Kampfmittel erstattet. Denn auch der Ausgleich der enormen, im Zusammenhang mit der Beseitigung von nicht ehemals reichseigenen Kampfmitteln und weiteren Rüstungsaltlasten noch ausstehenden Kosten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Drucksache 181/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG )
... - zu prüfen und den Bundesrat zu unterrichten, welche Maßnahmen außer einer Anhebung des Künstlersozialabgabesatzes und den Prüfungen bei den Arbeitgebern geeignet sein können, um einen langfristigen Ausgleich zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Künstlersozialkasse zu erreichen.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 § 28p SGB IV und Artikel 2 Nummer 4 § 35 KSVG
Drucksache 146/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
... X) wurden diese Renten jedoch nicht ab Juli 1997, sondern in der Regel erst ab Januar 2005 gezahlt. Zum Ausgleich für den späteren Rentenbeginn wurden Rentenzuschläge geleistet. Von den überwiegend hochbetagten NS-Verfolgten, die unter unmenschlichen Bedingungen in einem Ghetto gearbeitet haben, wird die auf vier Jahre begrenzte Nachzahlung der Renten trotz der Zuschläge als großes Unrecht empfunden. Dies zeigte auch die zu dieser Thematik vom Deutschen Bundestag am 10. Dezember 2012 durchgeführte Anhörung von Sachverständigen. Die Bundesregierung möchte diesen offensichtlich unbefriedigenden Zustand verbessern. Mit diesem Gesetz soll den berechtigten Interessen der ehemaligen Ghettobeschäftigten an einer angemessenen Würdigung ihrer Ghettoarbeit in der gesetzlichen Rente Rechnung getragen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
§ 4 Auszahlung
§ 5 Verzinsung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand 2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 617/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
... Ergänzend wird mit vorliegendem Regelungsvorhaben die in 2011 erlassene nationale Verordnung zur Durchführung der Sondermaßnahme der Europäischen Union zugunsten des Sektors Obst und Gemüse zum Ausgleich der Marktstörungen (VO (EU) Nr. 585/2011) aufgehoben, die im Zusammenhang mit der EHEC-Problematik stand.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeit
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder
3. Wirtschaft
4. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3147: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 und zur Aufhebung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
Drucksache 25/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
... Versorgungsausgleich
Drucksache 447/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... Das soziale Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat die Aufgabe, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Vermieterinnen und Vermieter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer des Mietwohnungsbestandes einerseits und den Mieterinnen und Mietern andererseits zu schaffen. Es zeichnet sich durch eine Gewährleistung von sozialem Kündigungsschutz einerseits und dem Recht des Vermieters andererseits aus, die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen oder aber nach Modernisierung zu erhöhen. Die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) ist bislang allerdings lediglich Bezugsgröße für die Ermittlung der zulässigen Mieterhöhung in Bestandsmietverhältnissen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.
Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
§ 556f Ausnahmen
§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschriften zum Mietrechtsnovellierungsgesetz vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Regelungsbedarf
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
a Beschreibung der aktuellen Situation
b Beispielhaftes Datenmaterial zu angespannten Wohnungsmärkten
aa Abweichung der Angebotsmieten zu Vergleichsmieten der Mietspiegel 2013 in ausgewählten Städten
bb Mittlere Abweichung von ortsüblicher Vergleichsmiete und Angebotsmiete für Mietwohnungen mit mittlerer Ausstattung und Wohnungsgröße nach Wohnlagen für ausgewählte Städte Kiel / Hannover / Bonn / Berlin / München / Hamburg / Frankfurt am Main
cc Entwicklung der Neuvermietungsangebote für Berlin; prozentualer Preisanstieg 2012/ 2013
c Heterogenität der Mietwohnungsmärkte in Deutschland
d Verfügbares rechtliches Instrumentarium
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
IV. Alternativen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
a Zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung
b Kein Eingriff in die Substanz des Eigentums durch die neuen Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
c Verhältnismäßigkeit der Regelung
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
VIII. Gesetzesfolgen
1. Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
2. Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
3. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Demografische Auswirkungen
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand Vorbemerkung
7. Weitere Kosten
8. Weitere Gesetzesfolgen
IX. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 556d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 556e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 556f
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu § 556g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2845: Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
I. Zusammenfassung
Sonstige Kosten
Im Einzelnen
1 Regelungsinhalt
2 Erfüllungsaufwand
3 Evaluation
4 Befristung
Drucksache 276/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates "Verlässliche, planbare und auskömmliche Finanzierung im Bundesfernstraßenbau"
... I. Der Bundesrat stellt fest, dass derzeit die Planung und Zuteilung der Mittel für den Bundesfernstraßenbau in den Ländern von der Mittelfristigen Finanzplanung, dem jährlichen Verfügungsrahmen sowie dem unterjährigen Mittelausgleich bestimmt wird. Das Jährlichkeitsprinzip des Haushalts, abnehmende Investitionslinien für Aus- und Neubaumaßnahmen in der Mittelfristigen Finanzplanung und die zunehmende Bedeutung nicht planbarer unterjähriger Mittelzuweisungen am Jahresende stehen einer verlässlichen und bedarfsgerechten Finanzierung von Bundesfernstraßen in den Ländern entgegen.
Drucksache 40/13 (Beschluss)
... ) richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem Behördensitz bezogen auf das Ausgangsverfahren.
Drucksache 549/13
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bremen
Entschließung des Bundesrates "Rentenzahlungen für Beschäftigungen in einem Ghetto rückwirkend ab 1997 ermöglichen"
... Der Bundesrat betont, dass dieser Rechtszustand weder den historischen Willen des Gesetzgebers spiegelt, noch einer notwendigen Gleichbehandlung aller ehemaligen Ghettobeschäftigten gerecht wird. Auch die - zum Ausgleich der in den genannten Fällen auf den Zeitraum ab 2005 beschränkten Rückwirkung der Gewährung von Rentenzahlungen - vorgesehenen Zuschläge vermögen diese Ungleichbehandlung nicht zu heilen, da der finanzielle Ausgleichseffekt dieser Zuschläge von der Lebenserwartung der Opfer abhängt. Angesichts des hohen Alters der ehemaligen Ghettobeschäftigten ist damit zu rechnen, dass sich dieser Ausgleichseffekt in der übergroßen Zahl der Fälle nicht materialisieren wird. Demgegenüber entstünden durch eine Rechtsänderung zur Aufhebung dieser Ungleichbehandlung geschätzte Mehrkosten von etwa 200 Millionen Euro.
Drucksache 125/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen - COM(2013) 26 final; Ratsdok. 6015/13
... Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 gestattet den Mitgliedstaaten die Gewährung von Ausgleichsleistungen an 36 namentlich aufgeführte Eisenbahnunternehmen für Zahlungsverpflichtungen wie besondere Familienzulagen und Renten, die für Unternehmen anderer Verkehrsarten nicht gelten.
Drucksache 437/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
... Die Darstellung einer Gewinnaussicht in Höhe von 1 000 Euro ist zu hoch. Ein Betrag in dieser Höhe stellt einen Vermögenswert dar (laut Statistischem Bundesamt lag das mittlere monatliche Bruttoeinkommen im Jahr 2011 bei 2 522 Euro). Gewinne in dieser Größenordnung sorgen für einen sehr hohen Spielanreiz und führen darüber hinaus zu einer hohen Stimulation und Erregung (vergleiche hierzu diverse Studien von Prof. Dr. rer. nat. Meyer, Universität Bremen). Gleichzeitig fördert eine Gewinnaussicht in dieser Höhe das sogenannte Chasing-Verhalten, also den Versuch, durch das Erzielen des Höchstgewinns die Verluste wieder ausgleichen zu können. Ein Spieler, der hohe Verluste erlitten hat, könnte mit nur 20 Cent Einsatz diese gegebenenfalls wieder ausgleichen und in die Gewinnzone kommen.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (1) Wachstum in Deutschland und Wachstum in Europa bedingen einander. Den Weg zu mehr Wachstum und Stabilität in Europa aktiv mitzugestalten, ist daher ein zentrales Anliegen der deutschen Wirtschaftspolitik. Ebenso zentral ist es, die Grundlagen für Wachstum und Beschäftigung in Deutschland zu stärken. Grundlage hierfür ist das Leitbild der Sozialen Marktwirtschaft, das darauf setzt, Wettbewerb und wirtschaftliche Leistung mit sozialem Ausgleich und gesellschaftlicher Teilhabe zu verbinden.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 423/13
Verordnung der Bundesregierung
Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 - 19. KOV-AnpV 2013)
... "(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtsetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2555: Entwurf einer Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 93/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG )
... (5) Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet aufgrund des Belastungsvergleichs die Länder bis zum 30. April über die Höhe der von ihnen im Hinblick auf das vorangegangene Jahr zu tragenden Kosten oder der ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche. Die Kosten sind von den zahlungspflichtigen Ländern innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes auf das von diesem bestimmte Konto zu zahlen. Das Bundesverwaltungsamt prüft den fristgerechten Eingang der Zahlungen und begleicht mit den Einzahlungen innerhalb eines Monats die Ausgleichsansprüche der anspruchsberechtigten Länder." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 89d SGB VIII
§ 89d Kostenerstattung bei Leistungen oder vorläufigen Maßnahmen nach der Einreise
2. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 89h SGB VIII
§ 89h Übergangsvorschrift
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 93 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu - SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 93 Absatz 4 und Absatz 5 - neu - und Absatz 6 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 98 Absatz 1 Nummer 10 SGB VIII und Nummer 10 Buchstabe f § 99 Absatz 8 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 101 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII
8. Zu Artikel 3 Absatz 1 Inkrafttreten
Drucksache 326/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
... Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren evaluiert, um zu prüfen, ob die Ausgleichsmaßnahmen für die vorgenommenen Ausnahmeregelungen nach Art und Umfang angemessen sind und ob das Niveau des allgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den das
Drucksache 764/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/94 /EG, 2009/38 /EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG in Bezug auf Seeleute - COM(2013) 798 final
... Viertens wird eine neue Bestimmung eingeführt, der zufolge die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde das Recht übertragen können, ganz oder teilweise von den Bestimmungen über "Bedenkzeiten" abzuweichen, wenn die geplante Massenentlassung Ergebnis eines Übergangs ist, der ausschließlich ein oder mehrere Schiffe betrifft, oder wenn der Arbeitgeber nur ein einziges Schiff betreibt. Will ein Mitgliedstaat von dieser Bestimmung Gebrauch machen, so muss er die Sozialpartner bei der Umsetzung in sein nationales Recht konsultieren. Diese Änderung trägt der Besonderheit des maritimen Sektors Rechnung. Die Verpflichtung, in einem so wettbewerbsintensiven Markt wie dem Erwerb und Verkauf von Schiffen "Bedenkzeiten" einzuhalten, würde einen Wettbewerbsnachteil für Händler mit Sitz in der EU bedeuten. Zudem sind Ausgleichsmaßnahmen für Unternehmen vorgesehen, die nur ein einziges Schiff betreiben.
Drucksache 671/13
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Zugleich bedarf es einer besonderen Berücksichtigung des technologiebedingten Erfordernisses, den Führern dieser Fahrzeuge neben Ladeplätzen auf Privatgelände vor allem eigens hierfür eingerichtete Ladestationen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen im innerstädtischen Straßenraum anzubieten, wo sie elektrische Energie zuführen können. Im Sinne eines Nachteilausgleichs für die Nutzer betreffender Fahrzeuge sind sie bei der Inanspruchnahme der an diesen Ladestationen gelegenen Stellflächen zu bevorrechtigen.
Drucksache 113/13
... Es gibt keine Alternativen, mit denen die Gebäuderichtlinie in anderer, weniger einschneidender Weise umgesetzt werden könnte. Soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume belässt, sind unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrages diejenigen Umsetzungsoptionen gewählt worden, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Anliegen der Gebäuderichtlinie und der Vorgabe des Unionsrechts, Richtlinienbestimmungen nach dem Prinzip des "effet utile" umzusetzen, einerseits und den Rechten der Betroffenen andererseits ermöglichen. So wurde insbesondere der Verwaltungsaufwand für das aus der Richtlinie resultierende Erfordernis der Einrichtung eines Kontrollsystems so ausgestaltet, dass er so gering wie möglich gehalten wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Energieeinsparverordnung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich.
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
§ 26c Registriernummern
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 26e Erfahrungsberichte der Länder
§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Tabelle
Tabelle
Tabelle
3.1 Grundsätze
3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte
3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden
Tabelle
Tabelle
2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamischthermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.
Tabelle
2.1.9 Im Falle gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.
3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
Tabelle
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
Anlage 6 (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7 (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Wesentliche Regelungen im Überblick
III. Wirtschaftliche Vertretbarkeit und Zumutbarkeit
IV. Alternativen
V. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Folgen der Verordnung
2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise
cc Stichprobenkontrollen
aaa Unabhängiges Kontrollsystem
bbb Stichprobenkontrollen bei Neubauten
3. Kosten für die Wirtschaft
a Ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise, Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen
c Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise
VI. Zeitliche Geltung
VII. Gemeinschaftsrechtliche Fragen
VIII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
IX. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu § 26c Registriernummern
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 26e Erfahrungsberichte der Länder
Zu § 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2462: Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (BMVBS/BMWi)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund/Länder/Gemeinden
Drucksache 381/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
... Die Länder fordern schon seit Langem sowohl einen angemessenen Inflationsausgleich bei den Gerichtsgebühren als auch eine spürbare Entlastung der Justiz und der Länderhaushalte im Bereich der Prozesskosten-, Verfahrenskostenund Beratungshilfe. Die Problematik gewinnt dadurch noch an Dringlichkeit, dass durch die im Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vorgesehenen Anpassungen der Rechtsanwaltsgebühren, der Vergütungen für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie der Entschädigungssätze für Zeugen und ehrenamtliche Richter die Ausgaben der Länder bzw. deren Einbußen wegen fehlender Auslagenerstattungen infolge der Gewährung von Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gegenüber der derzeitigen Rechtslage erheblich ansteigen werden.
Drucksache 616/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen: Teilhabe - Beeinträchtigung - Behinderung
... 1. Der Bundesrat teilt nicht die im Teilhabebericht 2013 von der Bundesregierung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass für Menschen mit Behinderung ein differenziertes System von Nachteilsausgleichen und Fördermaßnahmen bereits jetzt den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Vielmehr bedarf es dringend der von den Ländern geforderten Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe mit dem Ziel, die Teilhabe von Menschen am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft inmitten der Gesellschaft und am allgemeinen Arbeitsmarkt auf Arbeitsplätzen in regulären Betrieben zu verwirklichen. Und es bedarf einer deutlich höheren finanziellen Anstrengung seitens des Bundes, um diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe zeitnah zu realisieren.
Drucksache 616/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen - Teilhabe - Beeinträchtigung - Behinderung
... Der Bundesrat teilt nicht die im Teilhabebericht 2013 von der Bundesregierung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass für Menschen mit Behinderung ein differenziertes System von Nachteilsausgleichen und Fördermaßnahmen bereits jetzt den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Vielmehr bedarf es dringend der von den Ländern geforderten Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe mit dem Ziel, die Teilhabe von Menschen am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft inmitten der Gesellschaft und am allgemeinen Arbeitsmarkt auf Arbeitsplätzen in regulären Betrieben zu verwirklichen. Und es bedarf einer deutlich höheren finanziellen Anstrengung seitens des Bundes, um diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe zeitnah zu realisieren.
Drucksache 376/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Die Neuregelung in § 5 Absatz 7 - neu - EStG ist nach Satz 1 für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Verabschiedung im Bundestag beginnen. Hat der die Verpflichtung Übernehmende die Verpflichtung bisher aufgrund der BFH-Rechtsprechung ohne die Ansatzverbote, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte ausgewiesen, muss er sie für Wirtschaftsjahre, die nach dem vorbenannten Stichtag beginnen, beachten und damit wie vor Ergehen der BFH-Rechtsprechung die Verpflichtungen unter Beachtung der Ansatzverbote, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte ausweisen. Hat der die Verpflichtung Übernehmende seiner Bilanzierung die bisherige Verwaltungsauffassung zugrunde gelegt, kann er diese nach Satz 2 beibehalten. Damit werden aufwändige Bilanzberichtigungen, die sich kurzfristig ausgleichen, vermieden.
Drucksache 186/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Lebenslagen in Deutschland - Vierter Armuts- und Reichtumsbericht
... Auf Veränderungen am Wohnungsmarkt und steigende Energiekosten ist ausgleichend zu reagieren. Dazu gehören eine Entlastung bei den Energiekosten und eine stärkere Förderung des sozialen Wohnungsbaus durch den Bund.
Drucksache 32/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... Allerdings ist zu beachten, dass die Eichbehörden auf Grund dieses Gesetzes erstmals auch Einnahmen im Bereich der Marktüberwachung erzielen können. Soweit nämlich kontrollierte Geräte nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sind die Kosten der Überprüfung vom Verantwortlichen zu tragen. Dies dürfte den oben beschriebenen Mehraufwand insgesamt deutlich reduzieren, wenn nicht gar ausgleichen.
Drucksache 29/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... (2) Das nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem Landesfiskus zufallende Bodenreformvermögen verbleibt endgültig und ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen im Landeseigentum. Alle Ansprüche des Bundes gemäß Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind damit erfüllt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Zustimmung zum Finanzvermögen-Staatsvertrag
Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Konzeption
II. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin Finanzvermögen-Staatsvertrag
2 Präambel
Artikel 1 Regelungsgegenstand
Artikel 2 Vermögensaufteilung
Artikel 3 Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH
Artikel 4 Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA)
Artikel 5 Entschädigungsfonds
Artikel 6 Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 7 Nicht zugeordnetes Finanzvermögen
Artikel 8
Artikel 9 Ratifikation, Inkrafttreten
Erläuterungstext zur Präambel des Staatsvertrages
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2356: Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund und den neuen Ländern (Finanzvermögens- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
1. Finanzvermögensstaatsvertrag
2. Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Drucksache 490/13 (Beschluss)
... Finanzausgleichsgesetz
Drucksache 758/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie - Leitlinien der Kommission COM(2013) 762 final
... Nach Artikel 15 müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Regulierungsbehörden, die Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber das Energieeffizienzpotenzial intelligenter Netze maximieren und die Energieeffizienz bei Auslegung und Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur beurteilen und verbessern. Ferner müssen sie sicherstellen, dass Netztarife und -regulierung spezifische Energieeffizienzkriterien erfüllen und eine Laststeuerung nicht behindern. Bis zum 30. Juni 2015 müssen die Mitgliedstaaten das Energieeffizienzpotenzial ihrer Gas- und Strominfrastruktur bewerten und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Netzinfrastruktur bestimmen. Der Artikelsieht einen vorrangigen Zugang und eine vorrangige Inanspruchnahme von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) vor und soll nachfrageseitigen Ressourcen, vor allem der Laststeuerung (Demand Response), hinsichtlich der Teilnahme an den Großhandels- und Einzelhandelsmärkten die gleiche Ausgangslage wie der Versorgerseite verschaffen. Insbesondere werden der Zugang und die Teilnahme von Laststeuerungs-Dienstleistern an den Märkten für Ausgleichsleistungen, Reservedienste und andere Systemdienste gefördert. Dazu sind die technischen oder vertraglichen Modalitäten für die Teilnahme festzulegen, wobei auch Aggregatoren und andere Laststeuerungs-Dienstleister einzubeziehen sind.
Mitteilung
1. Einleitung
2. die Energieeffizienzrichtlinie
3. ARBEITSUNTERLAGEN der Kommissionsdienststellen mit Detaillierten Leitlinien zu den Bestimmungen der EED
3.1. Leitlinien zu Artikel 5 Vorbildcharakter der Gebäude der Zentralregierung
3.2. Leitlinien zu Artikel 6 Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen
3.3. Leitlinien zu Artikel 7 Energieeffizienzverpflichtungen und Alternativen
3.4. Leitlinien zu Artikel 8 Energieaudits und Energiemanagementsysteme
3.5. Leitlinien zu den Artikeln 9 bis 11 Verbrauchserfassung und Abrechnung
3.6. Leitlinien zu Artikel 14 Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung
3.7. Leitlinien zu Artikel 15 Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung
4. Schlussfolgerung
Drucksache 41/13
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG )
... f) Teil 7 wird Teil 6 und die Angaben "§ 64c Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus" sowie "§ 64g Verordnungsermächtigung zu Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen" werden aufgehoben. Die weiteren Angaben werden wie folgt gefasst:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Teil 3 Quotenpflicht
Abschnitt 1 Allgemeine Quotenpflicht
§ 16 Quotenpflicht
§ 17 Berechnung und Umfang der Quote
§ 18 Ausnahmen
§ 19 Beginn der Quotenpflicht
§ 20 Anzeige- und Registrierungspflicht
§ 21 Erklärungspflicht
§ 22 Annullierung von Stromzertifikaten
§ 23 Sanktion
§ 24 Abmeldung von Quotenpflichtigen
Abschnitt 2 Zuteilung von Zertifikaten, Zertifikatshandel
§ 25 Zuteilung von Stromzertifikaten
§ 26 Anerkennung von Anlagen
§ 27 Stromzertifikatsregister und Registrierung im Stromzertifikatsregister
§ 28 Antrag auf Registrierung im Stromzertifikatsregister
§ 29 Übertragung von Zertifikaten
§ 30 Rechtsfolge einer Registrierung
Teil 4 Transparenz
Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 31 Grundsatz
§ 32 Pflichten der Erklärungspflichtigen
§ 33 Pflichten der Netzbetreiber
§ 34 Pflichten von Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 35 Formularvorlagen
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu Nummern 10 bis 17
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu Nummer 18
Zu Teil 5
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 549/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Rentenzahlungen für Beschäftigungen in einem Ghetto rückwirkend ab 1997 ermöglichen"
... Der Bundesrat betont, dass dieser Rechtszustand weder den historischen Willen des Gesetzgebers spiegelt, noch einer notwendigen Gleichbehandlung aller ehemaligen Ghettobeschäftigten gerecht wird. Auch die - zum Ausgleich der in den genannten Fällen auf den Zeitraum ab 2005 beschränkten Rückwirkung der Gewährung von Rentenzahlungen - vorgesehenen Zuschläge vermögen diese Ungleichbehandlung nicht zu heilen, da der finanzielle Ausgleichseffekt dieser Zuschläge von der Lebenserwartung der Opfer abhängt. Angesichts des hohen Alters der ehemaligen Ghettobeschäftigten ist damit zu rechnen, dass sich dieser Ausgleichseffekt in der übergroßen Zahl der Fälle nicht materialisieren wird. Demgegenüber entstünden durch eine Rechtsänderung zur Aufhebung dieser Ungleichbehandlung geschätzte Mehrkosten von etwa 200 Millionen Euro.
Anlage Entschließung des Bundesrates Rentenzahlungen für Beschäftigungen in einem Ghetto rückwirkend ab 1997 ermöglichen
Drucksache 382/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
... Die im Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BR-Drs. 381/13) vorgesehenen Anhebungen der Gerichtsgebühren vermögen derart weitgehende Einschnitte beim Entlastungsvolumen des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nicht auszugleichen. Die darin vorgesehene Anpassung der Gerichtsgebühren, insbesondere der seit 1994 (im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sogar seit 1987) unveränderten Wertgebührentabellen, ist schon allein dem zwingend gebotenen und lange überfälligen Inflationsausgleich geschuldet. Nicht kompensiert werden hierdurch aber die Mehrbelastungen bei den Auslagen in Rechtssachen sowie ein Verzicht auf seit Langem in Aussicht gestellte Entlastungen im Bereich der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe.
Drucksache 677/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schattenbankwesen - Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor COM(2013) 614 final
... Im Rahmen der Durchführung und der künftigen Überprüfungen der Verordnung wird die Kommission bewerten, inwieweit die dem Schattenbanksystem zugehörigen Unternehmen abgedeckt sind, und ermitteln, ob es ergänzender Initiativen bedarf, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen nicht von den Pflichten hinsichtlich Ausgleichsleistungen und Transparenz ausgenommen sind, die von den Zentralregistern auferlegt werden.
1. die Debatte über das Schattenbankwesen
1.1. Bedeutung des Schattenbankwesens im Rahmen der Finanzreform in der EU
• Was ist unter Schattenbankwesen zu verstehen?
• Weshalb verdient dieses System besondere Aufmerksamkeit?
1.2. Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission
2. Stellen die durchgeführten Reformen eine Adäquate Antwort auf die Risiken des Schattenbankwesens DAR?
2.1. Auf Finanzunternehmen abzielende Maßnahmen
• Verschärfung der Anforderungen an Banken bei ihren Geschäften mit dem Schattenbanksystem
• Verschärfung der Anforderungen an Versicherungsunternehmen bei ihren Geschäften mit Schattenbanken
• Ein harmonisierter Rahmen für die Verwalter alternativer Investmentfonds
2.2. Maßnahmen zur Stärkung der Marktintegrität
• Ein Rahmen für Risikotransferinstrumente
• Stärkung von Verbriefungsvereinbarungen
• Ein verbesserter Rahmen für Ratingagenturen
3. weitere Maßnahmen zur Schaffung eines Rahmens für die Risiken IM Zusammenhang mit dem Schattenbankwesen
3.1. Mehr Transparenz
• Ergänzende Initiativen bezüglich der Erfassung und des Austauschs von Daten
• Einrichtung zentraler Datenregister für Derivate im Rahmen der EMIR und der Überarbeitung der MiFID
• Umsetzung der Kennung für juristische Personen Legal Entity Identifier, LEI
• Die Notwendigkeit einer stärkeren Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften
3.2. Ein verbesserter Rahmen für bestimmte Investmentfonds
• Spezifische Legislativmaßnahmen zur Schaffung eines besseren Rahmens für Geldmarktfonds
• Stärkung des OGAW-Rahmens
3.3. Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit
3.4. Stärkung des Rahmens für die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Begrenzung von Ansteckungs- und Arbitragerisiken
• Verschärfung der Aufsichtsvorschriften für Banken bei deren Geschäften mit nicht regulierten Finanzunternehmen zur Verringerung der Ansteckungsrisiken
• Prüfung einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aufsichtsvorschriften zur Verringerung der Arbitragerisiken
3.5. Stärkere Beaufsichtigung des Schattenbanksektors
3.6. Schlussfolgerung
Drucksache 294/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 - COM(2013) 226 final; Ratsdok. 8340/13
... 1. Der Bundesrat begrüßt den vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung mit bestimmten Übergangsvorschriften, um trotz der Verzögerung bei der Rechtsetzung der Förderrahmen für die kommende Förderperiode die Kontinuität in elementaren Bereichen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu gewährleisten. Die vorgesehenen Übergangsregelungen für die Agrarumwelt-, Waldumweltund Klimamaßnahmen, die NATURA 2000-Gebiete und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sind für die ökologische Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Agrarpolitik unverzichtbar.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verhältnis von Übergangsverordnung zur GAP-Reform
Zu den Agrarumweltmaßnahmen
Zur Einbeziehung investiver Maßnahmen
Keine Benachteiligung kleinerer Betriebe
Zur Flexibilisierung zwischen den Säulen
Zur Mittelausstattung
Zur Kappung der Direktzahlungen
Zur nationalen Umsetzung
Zur Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigungen
Zum Fortgang der Beratungen auf EU-Ebene
Drucksache 381/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
... Die Länder fordern schon seit Langem sowohl einen angemessenen Inflationsausgleich bei den Gerichtsgebühren als auch eine spürbare Entlastung der Justiz und der Länderhaushalte im Bereich der Prozesskosten-, Verfahrenskostenund Beratungshilfe. Die Problematik gewinnt dadurch noch an Dringlichkeit, dass durch die im Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vorgesehenen Anpassungen der Rechtsanwaltsgebühren, der Vergütungen für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie der Entschädigungssätze für Zeugen und ehrenamtliche Richter die Ausgaben der Länder bzw. deren Einbußen wegen fehlender Auslagenerstattungen infolge der Gewährung von Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gegenüber der derzeitigen Rechtslage erheblich ansteigen werden.
Drucksache 25/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Jahresgutachten 2012/13 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Drucksache: 693/12 b) Jahreswirtschaftsbericht 2013 der Bundesregierung Drucksache: 25/13
... 7. Der Bundesrat bekräftigt die Verpflichtung der Länder zu strukturell ausgeglichenen Haushalten ab dem Jahr 2020. Zur Konsolidierung der Landeshaushalte bedarf es allerdings nicht nur Kürzungen auf der Ausgabenseite, sondern auch einer Verbesserung der Einnahmesituation. Zur Finanzierung der notwendigen staatlichen Aufgaben dürfen auch Steuererhöhungen nicht ausgeschlossen werden. Starke Schultern müssen in Zukunft einen höheren Beitrag erbringen als bisher. Das dient nicht nur dem Haushaltsausgleich, sondern ist auch eine Frage der gerechteren Lastenverteilung.
Drucksache 441/13
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung
... "Der Zuschuss soll den Unterschied zwischen der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der einer durchschnittlich leistungsfähigen Arbeitnehmerin oder eines durchschnittlich leistungsfähigen Arbeitnehmers gleicher Funktion ausgleichen (Minderleistungsausgleich); er beträgt höchstens 75 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblich zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung."
Drucksache 513/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz COM(2013) 401 final
... Alle Konsultationsteilnehmer sind sich darin einig, dass private und öffentliche Rechtsverfolgung unterschiedliche Mittel sind, mit denen normalerweise unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Hauptaufgabe der öffentlichen Rechtsverfolgung ist die Anwendung von EU-Recht im öffentlichen Interesse und die Verhängung von Sanktionen gegen Rechtsverletzer als Strafe und Abschreckung, während die private kollektive Rechtsverfolgung in erster Linie als Mittel angesehen wird, den durch eine Rechtsverletzung Geschädigten Zugang zum Recht und - soweit es um Schadensersatz geht - die Möglichkeit zu geben, einen Ausgleich für den erlittenen Schaden zu erlangen. In diesem Sinne sind öffentliche Rechtsdurchsetzung und private kollektive Rechtsverfolgung als komplementär anzusehen.
1. Einleitung
1.1. Zweck dieser Mitteilung
1.2. Was bedeutet kollektiver Rechtsschutz?
1.3. Stand des kollektiven Rechtsschutzes in der Europäischen Union
2. Wesentliche Ergebnisse der öffentlichen Konsultation
2.1. Beiträge der Teilnehmer
2.2. Mögliche Vor- und Nachteile des kollektiven Rechtsschutzes
2.2.1. Vorteile: Zugang zur Justiz und wirksamere Rechtsverfolgung
2.2.2. Nachteil: Gefahr von Klagemissbrauch
2.3. Entschließung des Europäischen Parlaments von 2012
3. Komponenten eines Allgemeinen Europäischen Rahmens für den Kollektiven Rechtsschutz
3.1. Verhältnis zwischen öffentlicher Rechtsdurchsetzung und privater kollektiver
3.2. Zulässigkeit des kollektiven Rechtsschutzes
3.3. Klagebefugnis
3.4. Optin vs. optout
3.5. Effektive Information potenzieller Kläger
3.6. Verhältnis zwischen privater kollektiver Rechtsverfolgung und öffentlicher
3.7. Effektive Rechtsdurchsetzung im Wege grenzübergreifender Kollektivklagen mithilfe des Internationalen Privatrechts
3.8. Möglichkeit der außergerichtlichen kollektiven Streitbeilegung
3.9. Finanzierung des kollektiven Rechtsschutzes
3.9.1. Finanzierung durch Dritte
3.9.2. Finanzierung aus öffentlichen Mitteln
3.9.3. Wer verliert, zahlt
4. Fazit
Drucksache 93/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG )
... (5) Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet aufgrund des Belastungsvergleichs die Länder bis zum 30. April über die Höhe der von ihnen im Hinblick auf das vorangegangene Jahr zu tragenden Kosten oder der ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche. Die Kosten sind von den zahlungspflichtigen Ländern innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes auf das von diesem bestimmte Konto zu zahlen. Das Bundesverwaltungsamt prüft den fristgerechten Eingang der Zahlungen und begleicht mit den Einzahlungen innerhalb eines Monats die Ausgleichsansprüche der anspruchsberechtigten Länder." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 89d SGB VIII
§ 89d Kostenerstattung bei Leistungen oder vorläufigen Maßnahmen nach der Einreise
2. Zu Artikel 1 Nummer 5b - neu - § 89h SGB VIII
§ 89h Übergangsvorschrift
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 93 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 93 Absatz 4 und Absatz 5 - neu- und 6 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 98 Absatz 1 Nummer 10 SGB VIII und Nummer 10 Buchstabe f § 99 Absatz 8 einleitender Satzteil und Nummern 2, 3 und 5 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe f § 99 Absatz 8 Nummer 2 und 4 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII
8. Zu Artikel 3 Absatz 1 Inkrafttreten
Drucksache 441/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung
... "Der Zuschuss soll den Unterschied zwischen der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der einer durchschnittlich leistungsfähigen Arbeitnehmerin oder eines durchschnittlich leistungsfähigen Arbeitnehmers gleicher Funktion ausgleichen (Minderleistungsausgleich); er beträgt höchstens 75 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Drucksache 312/13
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des GVFG-Bundesprogramms
... ) vorgesehenen Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie für entsprechende Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes wurden mit der Föderalismusreform I überwiegend beendet. Für einen Übergangszeitraum erhalten die Länder als Ausgleich bis Jahresende 2019 Bundesmittel aus dem
Drucksache 427/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt COM(2013) 288 final
... enthält die von der Agentur veröffentlichte Liste die Namen der Teilnehmer an dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 89 Absatz 1. Diese Bestimmung soll es diesen Teilnehmern gestatten, den mit Artikel 95 errichteten Kostenausgleichsmechanismus in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte für alle Personen gelten, die ein vollständiges Dossier gemäß der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 33/13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2013
... "Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Jahressteuergesetz 2013
Anlage Jahressteuergesetz 2013
I. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3 EStG , Nummer 13a - neu - § 32d Absatz 2 Nummer 4 EStG , Nummer 35 Buchstabe a1 - neu - § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu -, 5 - neu - EStG , Buchstabe j1 - neu - § 52 Absatz 45 EStG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 8b Absatz 1 Satz 2 KStG , Buchstabe c - neu - § 8b Absatz 10 KStG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - bis 16 - neu - KStG
II. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 2 Absatz 4 Satz 3 - neu - bis 6 - neu - UmwStG , Nummer 3 - neu - § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
III. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 31a Nummer 1 Buchstabe a § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG , Buchstabe b § 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG , Nummer 2 Buchstabe a § 13bAbsatz 2Satz2 Nummer 4a - neu - ErbStG , Buchstabe b § 13b Absatz 2Satz 3 ErbStG , Buchstabe c § 13b Absatz 2Satz 7 ErbStG , Nummer 3 § 37Absatz 8-neu- ErbStG
Artikel 31a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
IV. Zu Artikel 26 Nummer 1 - neu - § 1 Absatz 3a - neu -, Absatz 6 Satz 1 GrEStG , Nummer 2 - neu - § 4 Nummer 4 bis 8 GrEStG , Nummer 3 - neu - § 6a Satz 1 GrEStG , Nummer 4 - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GrEStG , Nummer 5 - neu - § 13 Nummer 7 - neu - GrEStG , Nummer 6 - neu - § 16 Absatz 5 GrEStG , Nummer 7 - neu - § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GrEStG , Nummer 8 Buchstabe a - neu - § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a - neu - GrEStG , Buchstabe b - neu - § 19 Absatz 2 Nummer 5 GrEStG , Nummer 9 - neu - § 20 Absatz 2 Nummer 3 - neu - GrEStG , Nummer 10 - neu - § 23 Absatz 11 - neu - GrEStG
Artikel 26
V. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG
VI. Zu Artikel 2 Nummer 13b - neu - § 33 Absatz 2 Satz 4 - neu - EStG
VII. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - Inhaltsübersicht EStG , Nummer 33 Buchstabe b - neu - § 50dAbsatz 9Satz3 EStG , Buchstabe c - neu - § 50d Absatz 10 EStG , Nummer 33a - neu - § 50i - neu - EStG , Nummer 35 Buchstabe o § 52 Absatz 59a Satz 9 - neu -, 10 - neu - EStG , Buchstabe p § 52 Absatz 59d - neu - EStG , Buchstabe q § 52 Absatz 59e und 59f EStG , Artikel 33 Absatz 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
VIII. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Nummer 18 UStG
IX. Zu Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe b § 13b Absatz 5 UStG
X. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 10 Nummer 9 § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG , Nummer 15 § 26a Absatz 1 Nummer 2 UStG , Nummer 17 § 27 Absatz 19 UStG , Artikel 11 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1AO , Artikel 12 Nummer 2 Artikel 97 § 19a EGAO , Artikel 27 § 257 Absatz 4 HGB , Artikel 28 Artikel 47 EGHGB , Artikel 32 Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen , Artikel 33 Absatz 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
XI. Zur Inhaltsübersicht, Zu Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes , Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung , Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung , Artikel 12a - neu - Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes , Artikel 12b - neu - Änderung des Altersvors orgeverträge-Z ertifizierungsgesetzes , Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes , Artikel 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12b Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Drucksache 323/13
Gesetzentwurf des Bundesministeriums
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuch s
... (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Aufteilung des § 335 HGB in zwei Vorschriften
2. Senkung der Mindestordnungsgelder
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verschulden
4. Verfahren zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2534: Formulierungshilfe zur Umsetzung der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 29. November 2012
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.